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VB.2020.00074
Urteil
Der 4. Kammer
vom 12. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel/Wiedererwägung),
hat sich ergeben: I. A. A, ein 1985 geborener Staatsangehöriger Chinas tibetischer Ethnie, reiste im Jahr 1998 gemeinsam mit seinen Eltern und den vier Geschwistern in die Schweiz, wo er als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Seit dem Jahr 2001 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen (Kontrollfrist zuletzt verlängert bis 13. November 2020). Am 16. Februar 2011 verurteilte das Kriminalgericht C A wegen fahrlässiger Tötung, Unterlassens der Nothilfe, mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten sowie Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen nach Art. 59 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Vom 14. April 2009 (Antritt vorzeitiger Massnahmenvollzug) bis zum 15. Februar 2020 befand sich A im Massnahmenvollzug, so zuletzt ab Juli 2016 im offenen Vollzug in der Sozialeinrichtung D im Kanton Zürich. B. Mit Blick auf das Straferkenntnis vom 16. Februar 2011 war am 24. Februar 2014 das Asyl von A widerrufen worden. Ein vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen in der Folge beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingeholter Amtsbericht vom 16. Februar 2015 gelangte jedoch zum Schluss, dass der "Ausweisung" von A in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt völkerrechtliche Grundsätze entgegenstünden. Ein ausländerrechtliches Wegweisungsverfahren wurde deshalb nicht (formell) eröffnet bzw. jedenfalls nicht weitergeführt. Auf Anfang Oktober 2017 wurde A ins Wohnexternat versetzt, weshalb er seinen Wohnsitz per 1. Oktober 2017 nach E verlegte und am 10. Oktober 2017 um eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich (Kantonswechsel) ersuchte. Mit Verfügung vom 12. September 2018 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab und setzte A Frist bis 12. November 2018, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen. Am 16. November 2018 kam es auf das Begehren von A hin, über sein Gesuch erst nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu befinden, auf die Verfügung vom 12. November 2018 zurück und änderte sie insofern ab, als es ihn zum Verlassen des Kantonsgebiets und zur Abmeldung am Wohnsitz (erst) nach Beendigung der therapeutischen Massnahme aufforderte. Am 29. Oktober 2019 gelangte A erneut ans Migrationsamt und liess um Bewilligung des Kantonswechsels auf den Zeitpunkt seiner (nahenden) Entlassung aus dem Massnahmenvollzug ersuchen. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. November 2019 nicht ein und hielt A dazu an, das zürcherische Kantonsgebiet umgehend nach Beendigung der Massnahme zu verlassen. II. Hiergegen liess A am 3. Dezember 2019 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Januar 2020 abwies (Dispositiv-Ziff. I), A die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 775.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. III) und ihm in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung versagte. III. Am 4. Februar 2020 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm der Kantonswechsel zu bewilligen, eventualiter die Sache zur materiellen Behandlung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht liess er zudem darum ersuchen, der Beschwerde "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die Berechtigung zu erteilen, sich während des Beschwerdeverfahrens im Kanton Zürich aufhalten zu dürfen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2020 wurde diesem Ersuchen entsprochen und A der prozedurale Aufenthalt im Kanton Zürich gestattet. Die Sicherheitsdirektion hatte am 12. Februar 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 19. Februar 2020 liess A dem Gericht den Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons C vom 7. Februar 2020 über seine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zukommen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt im Kanton Zürich während des Beschwerdeverfahrens gestattet. Soweit nicht schon dadurch erledigt, wird das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen spätestens mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos. 3. 3.1 Der Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2018 den Kantonswechsel und hielt ihn an, das Kantonsgebiet nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unverzüglich zu verlassen. Der Entscheid wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten unter anderem den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gesetzt habe und die von ihm ausgehende Rückfallgefahr angesichts seiner psychischen Störung weiterhin "als mittelgradig einzustufen" sei, weshalb ein gewichtiges Interesse an seiner Fernhaltung bestehe; diesem Interesse stehe keine besondere Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz entgegen, sodass selbst der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung in die Heimat zumutbar und verhältnismässig wären. Ein knappes Jahr, nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Kantonswechsel. 3.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen). Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch vom 29. Oktober 2019 geltend, dass sich die massgeblichen Sachumstände seit der Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. November 2018 "so grundlegend geändert" hätten, dass deren Anpassung zwingend erscheine bzw. sein Gesuch um Kantonswechsel gutzuheissen sei. So habe er inzwischen nicht nur seine Kochlehre im D erfolgreich abgeschlossen und im Lehrabschlusszeugnis ein tadelloses Verhalten attestiert erhalten, sondern aus den Verlaufsprotokollen der letzten drei Jahre ergäben sich auch keinerlei Hinweise für eine Rückfälligkeit in den Alkoholismus – einen wichtigen Faktor für sein Tatverhalten. Seine Psychotherapeutin stufe das von ihm ausgehende allgemeine Risiko nur noch als gering ein und das kontextbezogene Risiko sogar nur noch als sehr gering, weshalb sie und die für den Vollzug verantwortliche Person der Meinung seien, dass sich eine Fortführung der Massnahme sachlich nicht mehr begründen lasse. Eine bedingte Entlassung würde von ihnen dabei "umso mehr" befürwortet, wenn er im Kanton Zürich verbleiben könne, da er sich hier in den letzten Jahren vollumfänglich integriert habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers finden sich sowohl durch diverse von ihm eingereichte Dokumente als auch durch die vom Beschwerdegegner beigezogenen Akten des Migrationsamts St. Gallen belegt. So geht etwa aus dem eingeholten Protokoll eines Standortgesprächs vom 4. Juli 2019 zum Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten stationären Massnahme hervor, dass dieser im Juni 2019 die Lehrabschlussprüfung (LAP) erfolgreich bestanden habe und aufgrund seiner Fortschritte in der Therapie künftig nicht mehr wöchentlich auf illegale Substanzen und Alkohol getestet werde. Gemäss einem Bericht der zuständigen Vollzugsverantwortlichen vom 23. Oktober 2019 habe sich der Beschwerdeführer sodann in den letzten Jahren darum bemüht, sich in Zürich sowohl ein berufliches als auch soziales Umfeld aufzubauen, was ihm gelungen sei, weshalb seine Wegweisung aus Zürich auch aus Resozialisierungsgründen "sehr zu bedauern" wäre. Wie sich den Akten hierzu weiter entnehmen lässt, leben denn auch sämtliche engeren Freunde und zwei Brüder des Beschwerdeführers im Kanton Zürich und trat dieser dort im Oktober 2019 eine Festanstellung in einem Restaurant an, wo man mit seiner Leistung bislang sehr zufrieden ist. Besonders ins Gewicht aber fällt die veränderte Einschätzung der Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers und die von diesem im Vollzug gezeigten Fortschritte: Während der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 16. November 2018 hierzu noch unter Hinweis insbesondere auf einen Entscheid der Justiz- und Sicherheitsdirektion (richtig: des Justiz- und Sicherheitsdepartements bzw. des Vollzugs- und Bewährungsdienstes) C vom 11. Oktober 2017 erwogen hatte, dass beim Beschwerdeführer weiterhin diagnostizierte Störungen vorlägen, welche sich im Vollzugsalltag manifestierten und dazu führten, dass die von ihm ausgehende Rückfallgefahr als mittelgradig einzustufen sei, lässt sich dem zu den Akten gereichten aktuellsten Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes C vom 7. Februar 2020 nunmehr entnehmen, dass die Beurteilung des mutmasslichen künftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers überwiegend positiv ausfalle und dieser deshalb bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des seit Oktober 2017 laufenden Wohnexternats gezeigt, dass er mit den Herausforderungen des Alltags umgehen könne, sodass zum heutigen Zeitpunkt von einem geringen Rückfallrisiko für erneute Straftaten ausgegangen werden könne. Ausserdem habe sich die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie, welche im April 2018 noch mitursächlich für die erneute Verlängerung des Massnahmenvollzugs gegenüber dem Beschwerdeführer gewesen sei, nicht bestätigt; die akzentuierten narzisstischen, dissozialen sowie emotional-instabilen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers hätten sich vielmehr weiter abgeschwächt und seien nicht mehr handlungswirksam in Erscheinung getreten. Entgegen den Vorinstanzen sind diese im Massnahmenvollzug erzielten Erfolge im ausländerrechtlichen Verfahren mit zu berücksichtigen, sollen durch eine mehrjährige strafrechtliche Massnahme erreichte wesentliche Änderungen des Verhaltens einer ausländischen Person doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ohne gewichtige Gründe durch aufenthaltsbeendende Massnahmen seitens der Migrationsbehörden zunichtegemacht werden (so BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 6.1; dazu auch unten E. 4.3). 3.4 Damit erscheint die rechtserhebliche Sachlage (dazu sogleich E. 4.1 f.) als seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung massgeblich verändert. Der Beschwerdegegner hätte das (erneute) Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2019 daher materiell behandeln müssen. Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden (§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 18, § 64 N. 7). Bei der gegebenen Akten- und Rechtslage käme es einem prozessualen Leerlauf gleich, die Sache zur materiellen Entscheidung an den Beschwerdegegner oder die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal sich beide Instanzen – zumindest implizit – auch zur Sache (ablehnend) äusserten. Der Beschwerdeführer verlangt zudem ausdrücklich einen reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts. 4. 4.1 Nach Art. 37 Abs. 3 AIG haben Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG), wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 39 I 31 E. 2, 135 II 377 E. 4.2 [jeweils mit Hinweisen]). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn sich die betroffene Person – wie hier – mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und erfüllt damit unstreitig den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Ob sein Verhalten zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung käme, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG fehlte (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). 4.2 Kumulativ zum Vorliegen des Widerrufsgrunds muss dieser auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen; der Widerruf müsste also aus Sicht des Zweitkantons verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 30; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 9 mit Hinweisen auf die Praxis). Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt somit nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung respektive zum Verlust des Anspruchs auf Kantonswechsel. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) berufen können, auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie auch konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll demzufolge aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dies gilt insbesondere bei Gewaltdelikten auch dann, wenn die betroffene Person als Jugendlicher oder junger Erwachsener strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3). So besteht bei schweren Straftaten – namentlich solchen, die sich gegen die körperliche, psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei Rückfall bzw. wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, die hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt und/oder fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine Straftäterin bzw. ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebenso wenig wird umgekehrt verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.2.2). Zu berücksichtigen ist dabei auch die spezifische Situation von Straftäterinnen und -tätern, die – wie hier – etwa aufgrund einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung eine stationäre Massnahme angetreten haben. Solche strafrechtlichen Massnahmen haben – abgesehen von der Maximaldauer nach Art. 59 Abs. 4 StGB – keine feste Länge; die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug erfolgt, wenn das Ziel der Massnahme erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Das sonst ausschlaggebende Element der "Längerfristigkeit" der Strafe kommt damit nur begrenzt zum Tragen. Nebst anderen Elementen (lange Aufenthaltsdauer, Delinquenz als junger Erwachsener usw.) sind daher in einer solchen Situation im Rahmen der Interessenabwägung auch eine gute Legalprognose sowie eine positive Entwicklung im Massnahmenvollzug zu berücksichtigen, das heisst, eine allenfalls durch den Massnahmenvollzug erreichte positive Persönlichkeitsentwicklung ist auch im ausländerrechtlichen Verfahren relevant, weshalb entsprechenden Therapie- und Vollzugsberichten im Hinblick auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Verweigerung des Kantonswechsels eine eigenständige Rolle zukommt (zum Ganzen BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3). 4.3 4.3.1 Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.1). Das Kriminalgericht des Kantons C befand den Beschwerdeführer insbesondere der fahrlässigen Tötung, des Unterlassens der Nothilfe, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der versuchten Nötigung für schuldig. Den Sachverhaltsfeststellungen im strafrechtlichen Urteil vom 16. Februar 2011 zufolge soll der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 25. Oktober 2008 zusammen mit Arbeitskollegen in C im Ausgang gewesen sein, wo er Alkohol getrunken und Cannabis konsumiert habe. Gegen 4.00 Uhr hätten sie dann auf der Strasse das spätere Opfer, F, und dessen Begleiter angetroffen und ein paar belanglose Worte miteinander gewechselt, wobei der Beschwerdeführer vom sichtlich betrunkenen F die Äusserung "ciao, you motherfucker" zu hören geglaubt habe. Dadurch beleidigt, habe er diesem unvermittelt und mit Schwung einen kraftvollen Faustschlag an die Brust verpasst. Durch die Wucht des Schlags sei F, der aufgrund seines Alkoholkonsums (Blutalkoholkonzentration von 2 Gewichtspromille) in seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt gewesen sei, rücklings zu Boden gefallen und mit dem Hinterkopf hart auf dem Asphalt aufgeschlagen, wodurch er ausgedehnte Blutungen im Schädelinnern verbunden mit einem stark angestiegenen Hirndruck erlitten habe; tags darauf sei er im Spital seinen schweren Verletzungen erlegen. Bereits ein paar Monate zuvor, am frühen Morgen des 11. Mai 2008 (kurz nach Mitternacht), hatte sich sodann ein ähnlicher Vorfall ereignet. Gemeinsam mit Freunden befand sich der Beschwerdeführer – laut dem Strafurteil vom 16. Februar 2011 – in einem Regionalzug in Richtung G, als er zunächst einem ihm unbekannten Fahrgast zwei kräftige Fusstritte gegen die linke Gesichtshälfte verpasste und hernach einem weiteren – ihm ebenfalls nicht bekannten – Fahrgast gemeinsam mit einem Bekannten abwechselnd mit der Faust ins Gesicht schlug. Als das zweite Opfer hilflos auf dem Boden gekniet sei, habe ihm der Beschwerdeführer nochmals zweimal mit voller Wucht ins Gesicht getreten, ihn gewürgt und ihm mit dem Tod gedroht, wenn er den "Bullen" etwas sage. Der solcherart Angegangene habe von diesem Angriff multiple Kontusionen im Gesicht mit vereinzelten oberflächlichen Schürfwunden sowie Würgemale am Hals davongetragen. Als man den Beschwerdeführer danach am Bahnhof G habe verhaften wollen, habe sich dieser zudem äusserst renitent gezeigt, die ausgerückten Polizisten beschimpft, auch ihnen gegenüber Todesdrohungen ausgestossen und sei gegen sie tätlich geworden. Das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers stufte das Kriminalgericht insgesamt als sehr schwer ein, zumal bereits Zahl und Art der beurteilten Straftaten zeigten, dass bei ihm von einem hohen Gewaltpotenzial und einer erheblichen kriminellen Energie ausgegangen werden müsse. Zugutegehalten wurde dem Beschwerdeführer allerdings, dass er bei der Begehung aller Straftaten "in mittlerem Grade vermindert schuldfähig" war. So hatten zwei unabhängig voneinander erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten des Beschwerdeführers vom November 2008 und vom März 2009 ergeben, dass dieser im Zeitpunkt der Delikte wie auch der Begutachtung insbesondere unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ bzw. einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narzisstischen und dissozialen Aspekten gelitten habe; ausserdem habe bei ihm im Tatzeitpunkt eine akute Alkoholintoxikation bestanden. Vor diesem Hintergrund wurde das Gesamtverschulden "von sehr schwer auf schwer" reduziert und eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten als angemessen angesehen. 4.3.2 Allein dieses Strafmass indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht beträchtliches Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Selbst wenn ausländerrechtlichen Massnahmen nicht die Funktion zusätzlicher Strafen zukommt (vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_532/2017, E 5.1), erscheint die Wegweisung des Beschwerdeführers zudem angesichts der von ihm an den Tag gelegten grossen Rücksichtslosigkeit und Gewaltbereitschaft auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten indiziert, zumal er sich als Staatsangehöriger Chinas nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen kann und generalpräventive Aspekte bei der Interessenabwägung in solchen Fällen mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. BGr, 7. Dezember 2018, 2C_31/2018, E. 3.3.2.2 mit Hinweisen). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor als junger Erwachsener strafrechtlich in Erscheinung getreten war. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons H vom 4. Juli 2007 insbesondere wegen Hausfriedensbruchs, Drohung und mehrfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Obschon er sich im Tatzeitpunkt schon seit neun Jahren in der Schweiz aufhielt, hatte sich der Beschwerdeführer – anders als seine Geschwister – bis dahin offensichtlich nie richtig in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren vermocht. Nach dem Besuch eines Deutschkurses in I (ein Jahr) und einer Heilpädagogischen Schule in J (eineinhalb Jahre) war er wiederholt in Pflegefamilien in den Kantonen K (ein Jahr), L (sechs Monate) und H (ein Jahr) sowie ebendort in einer Einrichtung für jugendliche Bewohner in einer Lebenskrise (dreieinhalb Jahre) untergebracht worden. Im Alter von 16 Jahren hatte er zudem im Rahmen einer Krisenintervention knapp sechs Monate in einer psychiatrischen Anstalt verbracht. Über einen Lehrabschluss verfügte der Beschwerdeführer damals (noch) nicht; als er – wie er selbst sagt – gerade mit dem Gedanken spielte, nach einem Praktikum zum Landschaftsgärtner im Kanton H eine entsprechende Lehre oder aber eine Lehre in einem Altersheim zu absolvieren, wurde er im Frühjahr 2007 verhaftet. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis war er ohne festen Wohnsitz und hielt sich bis zu seiner neuerlichen Delinquenz mehrheitlich bei Bekannten in C und G auf. Jahre später führte der im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 25. Oktober 2008 mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers betraute Psychiater zu dessen bisheriger Lebensführung aus, dass die beim Beschwerdeführer auch eingedenk seines aussergewöhnlichen soziokulturellen und des Migrationshintergrunds ungewöhnlich komplexe psychiatrische Krankengeschichte – so insbesondere die bei ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung – sich nachhaltig bzw. gravierend auf sein bisheriges Leben ausgewirkt habe. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stand denn auch in einem direkten Zusammenhang mit den beiden Vorfällen vom 11. Mai und vom 25. Oktober 2008, weshalb das Kriminalgericht C – den entsprechenden Empfehlungen in den eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten folgend – gegenüber dem Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB verhängte. 4.3.3 Wie aus den laufenden Berichten zum Massnahmenvollzug hervorgeht, war auch dieser anfänglich noch stark durch die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Im November 2011 konnte der Beschwerdeführer allerdings vom Therapiezentrum M ins Massnahmenzentrum N wechseln, wo er aufgrund seiner Fortschritte (rasche Integration, Einhalten der Auflagen und Motivation für die therapeutische Arbeit) schon im Juni 2012 – unter der Auflage wöchentlicher Abstinenzkontrollen – in eine offene Betreuungsabteilung verlegt wurde. Einem vom Mai 2013 datierenden Bericht des Vollzugszentrums zufolge stellten die Persönlichkeitsstörung und die Suchtproblematik des Beschwerdeführers zwar (unverändert) eine langfristige Risikodisposition für Rückfälle dar; seit dem Eintritt ins Massnahmenzentrum N habe der Beschwerdeführer jedoch kontinuierlich eine ausreichende Steuerungs- und Impulskontrolle gezeigt. Nachdem ein im Folgenden gestelltes erstes Gesuch um Bewilligung des Arbeits- bzw. des Arbeits- und Wohnexternats dann jedoch im Mai 2014 noch hatte abgewiesen werden müssen, weil der Beschwerdeführer im Jahr 2013 keine Fortschritte mehr gemacht, sondern stattdessen mehrere Disziplinarverfügungen erwirkt hatte, wurde ihm im August 2016 die Versetzung ins Arbeitsexternat in der sozialen Einrichtung D Zürich bewilligt. Zuvor hatte der Beschwerdeführer dort bereits eine "Schnupperzeit" absolviert und einen Lehrabschluss als Küchenangestellter mit eidgenössischem Berufsattest erworben, wodurch er einen "weiteren Reifungsschritt erlebt" und auf die Vollzugsverantwortlichen "noch reflektierter, kontrollierter und verlässlicher gewirkt" habe. Im Verlauf des Arbeitsexternats machte der Beschwerdeführer sodann weitere Fortschritte; zeigte sich in der Wohngruppe und im Arbeitsalltag von Anfang an ausgeglichen und stabil und wurde stets als freundlich, korrekt und hilfsbereit wahrgenommen. In der Therapie war er laut seiner Therapeutin ebenfalls sehr zuverlässig und nahm mit Interesse an den Sitzungen teil. Der positive Verlauf wurde einzig dadurch getrübt, dass der Beschwerdeführer im April 2017 anlässlich des Sechseläutens Alkohol konsumiert hatte und gegenüber einer anderen Person tätlich geworden war. Er habe sich – so die zuständige Therapeutin weiter – von diesem Vorfall sehr betroffen gezeigt und klar eingesehen, dass er zu denjenigen Menschen gehöre, die unter Alkoholeinfluss unkontrollierbar reagierten. Seither habe er sich wieder wohlverhalten und seien sämtliche Alkoholkontrollen negativ ausgefallen. Im August 2017 begann der Beschwerdeführer im D eine Ausbildung als Koch mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in Form einer verkürzten Grundbildung und verbrachte in der Freizeit vermehrt Zeit mit seiner Familie, so insbesondere mit seinen Brüdern und seinen Nichten und Neffen, welche er oft hütete. Trotz seinem Rückfall im April 2017 wurde ihm deshalb im Oktober 2017 der Übertritt ins Wohnexternat gestattet, worauf er gemeinsam mit einer befreundeten Schweizerin eine Wohngemeinschaft in E gründete. Nach dem erfolgreichen Lehrabschluss im Sommer 2019 absolvierte der Beschwerdeführer verschiedene Praktika, bevor er im Oktober 2019 seine gegenwärtige (Fest-)Anstellung als Chef de Partie in einem Restaurant in Zürich antrat. Mitte Februar 2020 – knapp elf Jahre nach dem vorzeitigen Massnahmenantritt – wurde die stationäre Massnahme schliesslich beendet. Der Begründung des diesbezüglichen Entscheids des Vollzugs- und Bewährungsdienstes C vom 7. Februar 2020 lässt sich dabei entnehmen, dass der Beschwerdeführer (unverändert) an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ leide, die Vermutung einer episodisch remittierend verlaufenden paranoiden Schizophrenie indes während der intensiven therapeutischen Arbeit und klinischen Beobachtung nicht habe bestätigt werden können. Während des Massnahmenvollzugs sei es dem Beschwerdeführer zudem gelungen, Schutzmassnahmen zu erarbeiten, welche für ein künftiges Wohlverhalten von Bedeutung seien. Er verfüge mittlerweile über gute Kontrollfähigkeiten bezüglich Emotionen, Impulsen und aggressiven Verhaltens und habe seine Handlungs- und Steuerungsfähigkeit festigen können. Dies habe sich insbesondere während des letzten Vollzugsstadiums gezeigt, als es zu diversen belastenden Situationen für den Beschwerdeführer gekommen sei (Trennung von der Freundin, Prüfungsstress, Wechsel des Vorgesetzten, Erkrankung, negativer Entscheid des Migrationsamts). Trotz der teilweise ungewissen und belastenden Situation sei es dem Beschwerdeführer gelungen, abstinent zu bleiben und nicht in alte Verhaltensmuster zurückzufallen. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung bestanden, eine Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt gefunden und sein soziales Umfeld weiter ausgebaut. Im heutigen Zeitpunkt könne beim Beschwerdeführer daher von einem geringen Rückfallrisiko für erneute Straftaten ausgegangen werden, zumal er im Rahmen des Wohnexternats gezeigt habe, dass er mit den Herausforderungen des Alltags umgehen könne. Um der nach wie vor bestehenden geringen Rückfallgefahr weiterhin entgegenwirken zu können, werde er auch künftig therapeutisch begleitet und eine Bewährungshilfe angeordnet. 4.3.4 Der Beschwerdeführer, welcher schon im Alter von vier Jahren von seiner nomadisch lebenden Familie getrennt und in einem Kloster untergebracht worden war, wo er schwer an Tuberkulose erkrankte und bis zur gemeinsamen Flucht der Familie (via Nepal) in die Schweiz weder eine Unterweisung noch Unterricht genoss, ist somit zum ersten Mal in seinem Leben in sein (gesellschaftliches, berufliches und familiäres) Umfeld integriert. Nicht nur vermag er eigenständig für seinen Unterhalt aufzukommen und weist – von der Verurteilung aus dem Jahr 2011 abgesehen – keine Einträge im Straf- sowie Betreibungsregister auf, sondern er hat hier (im Kanton Zürich) auch Freunde gefunden, erstmals eine eigene Wohnung bezogen bzw. vor über zweieinhalb Jahren eine Wohngemeinschaft gegründet und eine intakte Beziehung zu seiner Familie aufgebaut. Wie seine langjährige Therapeutin betont, hat der Beschwerdeführer die geäusserte Bereitschaft, ein sozialverträgliches Leben führen zu wollen "(deutliche Distanzierung von Gewaltdelikten, Kontakten zu delikthaften Kreisen oder andere einem sozialverträglichen Lebensstil nicht zuträglichen Verhaltensweisen)", mithin langjährig bewiesen und in die Tat umgesetzt. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer der zweiten Generation, doch erscheint es hier dennoch als geboten, die geschilderte positive Entwicklung im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen, um nicht die im (jahrelangen) Massnahmenvollzug unternommenen Bemühungen zu vereiteln (vgl. BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.4 und E. 6.3). Entgegen den Vorinstanzen ist das öffentliche Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers daher deutlich zu relativieren. 4.4 Dem öffentlichen Interesse sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. BGr, 29. März 2016, 2C_785/2015, E. 4.1 mit Hinweisen, wonach – was nochmals [vorn 4.2] zu betonen ist – zur Abweisung des Kantonswechselgesuchs einer niedergelassenen Person ein Widerrufsgrund gegeben sein muss, der eine Wegweisung aus der Schweiz nicht nur aus dem Zweitkanton rechtfertigen würde). Der Beschwerdeführer gelangte mit 13 Jahren in die Schweiz und hält sich hier seit bald 22 Jahren auf. Wie bereits gesagt wurde, handelt es sich bei ihm nicht um einen hier geborenen Ausländer der zweiten Generation. Die die Wegweisung solcher Personen betreffende ausländerrechtliche Praxis kommt für ihn deshalb nicht direkt zur Anwendung (vgl. für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Ausländern der zweiten Generation BGr, 18. Juli 2012, 2C_28/2012, E. 3.4); bei seit längerer Zeit anwesenden ausländischen Personen soll die Niederlassungsbewilligung dennoch nur mit einer gewissen Zurückhaltung widerrufen werden. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als das SEM jedenfalls im Jahr 2015 noch dafürhielt, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden könne, weil er Gefahr laufe, als separatistisch gesinnter Oppositioneller angesehen zu werden; an dieser Einschätzung dürfte sich bis heute nichts geändert haben (vgl. zum Einbezug solcher Folgen bereits in die Verhältnismässigkeitsprüfung BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1 – 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6 – 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2). Selbst wenn dem Beschwerdeführer aber in China keine Verfolgung mehr drohte oder ihm eine legale Wiedereinreise nach Nepal möglich wäre, wäre seine Wegweisung in eines dieser Länder, in welchen er sich zuletzt als Elf- bzw. Zwölfjähriger aufgehalten und zu denen er keinerlei Bezug hat, zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der im Massnahmenvollzug durchgemachten positiven Entwicklung als unverhältnismässig einzustufen. Der Beschwerdeführer ist ausschliesslich in der Schweiz verwurzelt. Hier lebt seine gesamte nähere Familie, und (erst) hier hat er eine Schulbildung genossen bzw. eine solche nachgeholt sowie eine Ausbildung zum Koch abgeschlossen, welche ihm nunmehr nach Beendigung des langjährigen Massnahmenvollzugs das Führen eines eigenverantwortlichen Lebens ermöglicht. Hierbei bzw. bei seinen Anstrengungen, sich ausserhalb des Massnahmenvollzugs zu bewähren, kann er in der Schweiz zudem auf die erforderliche fachliche Begleitung und Unterstützung zählen. 4.5 Insgesamt überwiegen damit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung, sodass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig eingestuft werden müsste. Folglich hätte dem Beschwerdeführer – bei einer materiellen Beurteilung – der Kantonswechsel gestattet werden müssen bzw. ist ihm dieser hiermit zu gestatten. Der Beschwerdeführer ist aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AIG unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 17. Juni 2010, 2C_140/2010, E. 2.3). Somit kann gegen den vorliegenden Entscheid lediglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. November 2019 sowie
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
21. Januar 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen,
dem In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Januar 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |