{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00074_2020-03-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220023&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b360245b2fdc565ef7da5564be8c6e6c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.03.2020  VB.2020.00074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.03.2020  VB.2020.00074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.03.2020  VB.2020.00074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel/Wiedererw\u00e4gung) | [Der Beschwerdef\u00fchrer, ein im Alter von 13 Jahren als tibetischer Fl\u00fcchtling in die Schweiz eingereister Staatsangeh\u00f6riger Chinas, ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung f\u00fcr den Kanton St. Gallen; im Jahr 2011 wurde er insbesondere wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung zu einer mehrj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe und einer station\u00e4ren Massnahme verurteilt. Von April 2009 bis Februar 2020 befand er sich im Massnahmenvollzug, so zuletzt ab Juli 2016 im offenen Vollzug im Kanton Z\u00fcrich.] Entgegen den Vorinstanzen sind die im Massnahmenvollzug erzielten Erfolge im ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren mit zu ber\u00fccksichtigen, sollen durch eine mehrj\u00e4hrige strafrechtliche Massnahme erreichte wesentliche \u00c4nderungen des Verhaltens einer ausl\u00e4ndischen Person doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ohne gewichtige Gr\u00fcnde durch aufenthaltsbeendende Massnahmen seitens der Migrationsbeh\u00f6rden zunichtegemacht werden (E. 3.3). Angesichts der bedingten Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Massnahmenvollzug und der von ihm dort insbesondere in den letzten Jahren gezeigten erheblichen Fortschritte erscheint die rechtserhebliche Sachlage deshalb als seit der letzten rechtskr\u00e4ftigen Beurteilung massgeblich ver\u00e4ndert; der Beschwerdegegner h\u00e4tte das Wiedererw\u00e4gungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers daher materiell behandeln m\u00fcssen (E. 3.4, auch zum Folgenden). Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zur\u00fcck; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden, was hier antragsgem\u00e4ss zu tun ist. Nach Art. 37 Abs. 3 AIG haben Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgr\u00fcnde nach Art. 63 AIG vorliegen (E. 4.1). Hier hat der Beschwerdef\u00fchrer unstreitig den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt (E. 4.1). Seit dem erfolgreichen Durchlaufen des Massnahmenvollzugs ist erjedoch zum ersten Mal in seinem Leben in sein Umfeld integriert. Entgegen den Vorinstanzen ist das \u00f6ffentliche Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdef\u00fchrers daher deutlich zu relativieren (zum Ganzen E. 4.3.1 ff.). Der Beschwerdef\u00fchrer gelangte sodann bereits mit 13 Jahren in die Schweiz und h\u00e4lt sich hier seit bald 22 Jahren auf. Jedenfalls im Jahr 2015 hielt das SEM ausserdem noch daf\u00fcr, dass ihm die R\u00fcckkehr in die Heimat nicht zugemutet werden k\u00f6nne. Insgesamt \u00fcberwiegen damit die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers an einem Verbleib in der Schweiz die \u00f6ffentlichen Interessen an seiner Wegweisung, sodass ihm \u2013 bei einer materiellen Beurteilung \u2013 der Kantonswechsel h\u00e4tte gestattet werden m\u00fcssen bzw. ihm dieser hiermit zu gestatten ist (zum Ganzen E. 4.4 f.).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:23:51", "Checksum": "9c17f3522af20ae2856d4c951c1ecfe9"}