{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00077_2020-03-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220032&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e449f67e2c283849fc63c639a3d456d4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.03.2020  VB.2020.00077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.03.2020  VB.2020.00077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.03.2020  VB.2020.00077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Legalisierung des Aufenthalts zur Ehevorbereitung bei Scheineheindizien. [Die nordmazedonische Beschwerdef\u00fchrerin hielt sich seit Jahren mit ihren Kindern illegal in der Schweiz auf und versuchte mehrfach erfolglos, ihren hiesigen Aufenthalt zu legalisieren. Sodann ersuchte sie um die die Legalisierung ihres hiesigen Aufenthalts zur Vorbereitung der Heirat mit einem hier niedergelassenen Deutschen. Die Vorinstanz sah die Zulassungsvoraussetzungen nach einem Eheschluss aufgrund zahlreicher Indizien f\u00fcr eine Scheinehe nicht als offensichtlich erf\u00fcllt an, weshalb es das Gesuch in analoger Anwendung von Art. 17 AIG ohne eine Befragung der Verlobten abwies.] Kognition und Verfahrensgegenstand (E. 1). Fehlender freiz\u00fcgigkeitsrechtlicher Nachzugsanspruch bei Verlobten (E. 2). Voraussetzungen f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende Legalisierung des Aufenthalts zum Nachweis des rechtm\u00e4ssigen Aufenthalts im Ehevorbereitungsverfahren (E. 3.1). Die Pr\u00fcfung der Zulassungsvoraussetzungen bei beabsichtigter und absehbarer Eheschliessung sind zwar insofern summarisch, als dass die Zulassungsvoraussetzungen nach einem Eheschluss analog Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erf\u00fcllt sein m\u00fcssen und grunds\u00e4tzlich keine vertieften Abkl\u00e4rungen zu treffen sind. Jedoch darf nicht auf die Abnahme tauglicher Beweismittel zu rechtserheblichen und hinreichend substanziierten Tatsachen verzichtet und den betroffenen damit die Beweisf\u00fchrung verunm\u00f6glicht werden (E. 3.3.2). Mit dem Verzicht auf eine Befragung der Verlobten sind die Vorinstanzen ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen: Die Regelung von Art. 17 AIG ist lediglich analog und mit Blick auf das Recht auf Eheschluss grundrechtskonform auszulegen. Die Vorinstanz hat nicht hinreichend dargelegt, weshalb auf eine Anh\u00f6rung der Verlobten zur Ausr\u00e4umung des im Raum stehenden Scheineheverdachts h\u00e4tte abgesehen werden d\u00fcrfen. Das Verfahren ist zur weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rung und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanzzur\u00fcckzuweisen (E. 3.4).\r\rDie R\u00fcckweisung verschafft den Beschwerdef\u00fchrenden zwar ein vorl\u00e4ufiges prozedurales Aufenthaltsrecht, jedoch keinen rechtm\u00e4ssigen Aufenthalt im Ehevorbereitungsverfahren (E. 4).\r\rRegelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen bei R\u00fcckweisung und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 5).\r\rRechtsmittelbelehrung (E. 6).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:23:42", "Checksum": "27dc85f0d9d637493d7e3a2791a3f0a6"}