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Geschäftsnummer: VB.2020.00078  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.11.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Strassenbeleuchtung


Strassenbeleuchtung [Der Bezirksrat trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das Baurekursgericht. Dagegen richtet sich die Beschwerde.] Zur Strasse gehören unter anderem auch die Beleuchtungsanlagen. Diese dienen in erster Linie der Verkehrssicherheit. Zum sicheren Betrieb der Strasse gemäss § 25 Abs. 1 StrG gehören auch das Ein- und Ausschalten der Strassenbeleuchtung sowie die Betriebszeiten (E. 3.2). Die vom Beschwerdegegner geänderte Einschaltzeit der Strassenbeleuchtung betrifft damit den sicheren Betrieb der Strasse. Entsprechend ist das Baurekursgericht zur Beurteilung des Rekurses zuständig (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BELEUCHTUNG
BELEUCHTUNGSANLAGEN
GEMEINDESTRASSE
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
SICHERHEIT
STRASSE
STRASSENBELEUCHTUNG
VERKEHRSSICHERHEIT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 3 StrassG
§ 3 lit. g StrassG
§ 25 StrassG
§ 25 Abs. I StrassG
§ 19b VRG
§ 19b Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00078

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 5. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat B,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Strassenbeleuchtung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 ordnete der Gemeinderat B an, dass die Strassenbeleuchtung auf den Gemeindestrassen ab 1. Februar 2019 erst um 6.00 Uhr eingeschaltet werde (bisher 5.00 Uhr). Die Abteilung Bau und Infrastruktur wurde beauftragt, nach Eintreten der Rechtskraft des Beschlusses die Beleuchtungszeiten entsprechend anzupassen.

II.  

Auf den dagegen von A erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat C am 20. Dezember 2019 mangels Zuständigkeit nicht ein. Die Rekursschrift samt Beilagen sowie die Vernehmlassung samt Beilagen würden nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an das Baurekursgericht zur weiteren Behandlung überwiesen (Dispositivziffer II). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer III).

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Februar 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Entscheid vom 20. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat C zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache an den Statthalter des Bezirks C überweisen.

Der Gemeinderat B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2020, der Rekurs (recte: die Beschwerde) sei gutzuheissen und allfällige Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Bezirksrat C beantragte am 25. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der angefochtene Nichteintretens- und Überweisungsentscheid des Bezirksrats C vom 20. Dezember 2019 stellt keinen verfahrensabschliessenden Endentscheid, sondern einen die Zuständigkeit betreffenden Zwischenentscheid dar. Nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde unter anderem gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit zulässig. Beim vorliegend angefochtenen Überweisungsentscheid handelt es sich somit um ein selbständig anfechtbares Beschwerdeobjekt (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00398, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 34).

1.2 Der formell unterlegene Beschwerdeführer ist legitimiert, sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu wehren (BGE 138 I 61 E. 2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, Beleuchtungsanlagen gehörten gemäss § 3 lit. g des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) zur Strasse. Das Einschalten der Strassenbeleuchtung sei dem Betrieb der Strassen zuzuordnen (§ 25 ff. StrG). Der Beschluss des Beschwerdegegners stütze sich somit auf das Strassengesetz. Anordnungen, welche in Anwendungen des Strassengesetzes ergingen, seien mit Rekurs beim Baurekursgericht anfechtbar. Der Bezirksrat sei somit für die Behandlung des Rekurses nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäss ein, die von der Vorinstanz zitierten §§ 3 und 25 StrG seien vorliegend nicht einschlägig, da diese keine Angaben zu den Betriebszeiten der Strassenbeleuchtung enthielten.

2.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, das Strassengesetz enthalte weder Bestimmungen über die Ausleuchtung der Strassen und Gehwege noch Regelungen für die Betriebszeit der Strassen- und/oder Wegbeleuchtung. Folglich seien die allgemeinen Bestimmungen betreffend die öffentliche Sicherheit massgebend, weshalb der Bezirksrat für den Rekurs zuständig sei.

3.  

3.1 Bei Anordnungen einer politischen Gemeinde ist grundsätzlich der Bezirksrat Rekursinstanz (§ 19 b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG). Bei Anordnungen der politischen Gemeinde im Bereich der Ortspolizei und des Feuerwehrwesens ist indes das Statthalteramt zuständig (§ 19 b Abs. 2 lit. d VRG). Im Bereich des Strassenwesens ist seit der Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 28. Oktober 2013 nicht mehr das Statthalteramt, sondern das Baurekursgericht die zuständige Rekursinstanz (§ 41 Abs. 1 StrG; Weisung des Regierungsrats vom 9. März 2011 zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes, ABl 2011, S. 1128 ff., 1130; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 28).

3.2 Die streitige Anordnung des Beschwerdegegners betrifft die Einschaltzeiten der Strassenbeleuchtung auf Gemeindestrassen in B. Auf Gemeindestrassen kommt das Strassengesetz zur Anwendung (§ 1 Abs. 1 StrG). Dieses hält fest, dass zur Strasse ausser den Flächen für den fliessenden und ruhenden öffentlichen und privaten Verkehr alle dem bestimmungsgemässen Gebrauch, der technischen Sicherung und dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten und Einrichtungen gehören, namentlich die Beleuchtungsanlagen (§ 3 lit. g StrG). Gemäss § 25 Abs. 1 StrG sind die Strassen nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können. Damit wird im Strassengesetz nicht nur der Strassenbau (§ 6 ff.), sondern auch der Unterhalt und Betrieb der Strassen (§ 25 ff.) geregelt. Was der Strassenbetrieb genau umfasst, wird jedoch – im Gegensatz zum Strassenunterhalt (vgl. § 25 Abs. 2 und § 26 StrG) – im Strassengesetz nicht (ausdrücklich) geregelt. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Strassenbeleuchtung in erster Linie aus Gründen der Verkehrssicherheit errichtet wird. So gehört sie heute im Innerortsbereich zur ordentlichen Ausstattung öffentlicher Strassen und dient der Sicherheit aller Benützer dieser Verkehrswege bzw. des öffentlichen Raums (BGE 131 I 313 E. 3.5).

Einen Anhaltspunkt hierzu bietet das Beleuchtungsreglement des Tiefbauamts des Kantons Zürich vom 1. Januar 2017 (zu finden über https://www.zh.ch/de/planen-bauen/tiefbau/­strassenanlagen/verkehrstechnik.html­#-538763814 [fortan: Beleuchtungsreglement]). Dieses legt die allgemeinen und technischen Grundlagen für die öffentliche Beleuchtung auf Staatsstrassen im Kanton Zürich fest. Zweck der öffentlichen (Fahrbahn-)Beleuchtung ist demgemäss die Verbesserung der Sichtverhältnisse. Strassenbeleuchtungen werden nur dort eingesetzt, wo Fussgänger und der motorisierte Verkehr häufig miteinander in Verbindung kommen, d. h. im bebauten Innerortsverkehr. Dort sollen die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Erkennen der Verkehrsteilnehmer geschaffen werden (Beleuchtungsreglement, S. 4). Der sichere Betrieb der Strasse gemäss § 25 Abs. 1 StrG umfasst damit je nach örtlichen Gegebenheiten auch den Betrieb der Beleuchtungsanlagen. Dazu gehört namentlich das Ein- und Ausschalten der Leuchten sowie die Betriebszeiten (vgl. Beleuchtungsreglement, S. 8).

3.3 Die Anordnung des Beschwerdegegners betreffend Einschaltzeit der Strassenbeleuchtung auf den Gemeindestrassen erging zwar nicht ausdrücklich in Anwendung des Strassengesetzes. Die vom Beschwerdegegner geänderte Einschaltzeit der Strassenbeleuchtung betrifft jedoch primär den Betrieb der Beleuchtungsanlage, mithin den sicheren Betrieb der Strasse. Daran ändert nichts, dass die Betriebszeiten der Beleuchtungsanlagen nicht ausdrücklich im Strassengesetz geregelt sind und dass für die Änderung der Beleuchtungszeiten eine Budgetreduktion für die Beschwerdegegnerin im Hintergrund stand. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass die Beleuchtungsanlagen Bestandteil der Strassen bilden und ihr Betrieb, insbesondere die Ein- und Ausschaltzeiten, unmittelbar mit der sicheren Benützung der Strasse zusammenhängen (vgl. § 25 Abs. 1 StrG; vorn E. 3.2).

Dass es sich beim Entscheid des Beschwerdegegners betreffend Einschaltzeit der Strassenbeleuchtung um eine ortspolizeiliche Angelegenheit bzw. um eine allgemeine Sicherheitsfrage handelte, für die das Statthalteramt bzw. der Bezirksrat zuständig wäre, ist sodann nicht ersichtlich. Zwar dient die Strassenbeleuchtung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Im Vordergrund steht jedoch der (sichere) Strassenbetrieb, der im Strassengesetz geregelt ist (vorn E. 3.2).

Die Vorinstanz kam deshalb zu Recht zum Schluss, dass der Entscheid des Beschwerdegegners in Anwendung des Strassengesetzes erging und aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in § 41 Abs. 1 StrG das Baurekursgericht zur Beurteilung des Rekurses des Beschwerdeführers zuständig ist.

3.4 Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer erhob beim Bezirksrat den infrage stehenden Rekurs unter Berufung auf seine Legitimation "als Stimmbürger". Daraus und mit Blick auf die Vorbringen im Ingress und unter Ziff. 1–3 und 5 der Rekursbegründung, wo auf einen im Rahmen der Budgetberatung von der Gemeindeversammlung angenommenen Kürzungsantrag betreffend die Höhe der Kosten der Strassenbeleuchtung Bezug genommen wird, welcher dem streitigen Beschluss des Gemeinderats zugrunde liege, hätte das erhobene Rechtsmittel von der Vorinstanz (in Teilen) auch als Stimmrechtsrekurs aufgefasst werden können. Insofern wäre der Bezirksrat zwar zuständig gewesen. Hätte der Beschwerdeführer indes beanstanden wollen, die Gemeindeversammlung hätte gar nicht über den Kürzungsantrag bzw. den dahinterliegenden Sachantrag auf Verschiebung des morgendlichen Beleuchtungsbeginns von 5 auf 6 Uhr abstimmen dürfen oder die Stimmberechtigten hätten ausgehend von irrigen Annahmen bzw. unzutreffenden behördlichen Angaben über das mögliche Einsparpotenzial einer um eine Stunde verkürzten Betriebszeit der Strassenbeleuchtung darüber entschieden, hätte er unmittelbar im Anschluss an die Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2018 Stimmrechtsrekurs erheben und die Aufhebung des betreffenden Versammlungsbeschlusses beantragen müssen, was er indessen nicht tat. Dass der Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt bzw. aufgrund des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderats Kenntnis von allfälligen Unstimmigkeiten des von der Gemeindeversammlung Beschlossenen erlangt hätte (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00843, E. 4), ist nicht ersichtlich und auch nicht plausibel, setzte der Gemeinderat doch den angenommenen Kürzungsantrag exakt in der von der Gemeindeversammlung beabsichtigten Weise um (gemäss Versammlungsprotokoll lautete der dortige Beschluss auf "Budgetreduktion um Fr. 4'000.- durch Beleuchtungsbeginn um 6 Uhr statt um 5 Uhr morgens"). Dass der Gemeinderat durch den angefochtenen Beschluss selber politische Rechte verletzt hätte, etwa indem er Vorgaben der Gemeindeversammlung missachtet hätte, wurde in der Rekursschrift weder moniert noch ist solches ersichtlich. Damit konnte das vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsmittel vom Bezirksrat auch nicht als Stimmrechtsrekurs behandelt werden, wäre ein solcher nach dem Gesagten gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss selber zu richten und im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsschrift vor Vorinstanz bereits verspätet gewesen. Auch insofern lässt sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid nicht beanstanden.

3.5 Nach dem Gesagten hatte die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers nicht als Stimmrechtsrekurs entgegenzunehmen bzw. zu behandeln und ist in der Sache das Baurekursgericht die zuständige Rekursinstanz. Damit erweist sich die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Beschwerdegegners vom 18. Dezember 2018, in welchem der Bezirksrat C als Rechtsmittelinstanz angegeben wurde, als fehlerhaft. Daraus darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Der Rekurs des Beschwerdeführers ist deshalb gemäss § 5 Abs. 2 VRG an die zuständige Rechtsmittelinstanz, mithin das Baurekursgericht, weiterzuleiten (vgl. Plüss, § 10 N. 51, 54). Auch insofern ist der vor­instanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Gemäss Dispositivziffer II des angefochtenen Entscheids werden die Rekursschrift sowie die Vernehmlassung und die Beilagen nach Eintritt der Rechtskraft an das Baurekursgericht überwiesen. Entsprechend erübrigt sich eine Überweisung durch das Verwaltungsgericht.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und wäre ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zuzusprechen. Auch der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …