{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00080_2021-12-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221909&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "92e28bb22af1a5fa127b4d8e605f2a90"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.12.2021  VB.2020.00080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.12.2021  VB.2020.00080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.12.2021  VB.2020.00080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Seilbahn Mythenquai-Z\u00fcrichhorn; Gestaltungsplan und wasserrechtliche Konzession. Verfahrensvereinigung (E. 1.2). Rechtsschutzinteresse (E. 1.4). Ideelles Verbandsbeschwerderecht bez\u00fcglich der wasserrechtlichen Konzession (E. 1.5). Planungsrechtlicher Stufenbau (E. 2.1). Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bed\u00fcrfen einer Grundlage im kantonalen Richtplan. Gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt liegen vor, sobald angesichts der weitreichenden Auswirkungen des Vorhabens eine vorg\u00e4ngige umfassende Interessenabw\u00e4gung notwendig erscheint, die nur durch den Prozess der Richtplanung garantiert werden kann. Die Schwelle zum Richtplanvorbehalt \u00fcberschreiten insbesondere Vorhaben, welche: ausgedehnte Fl\u00e4chen beanspruchen; bedeutenden Einfluss auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons zeitigen; erhebliche Verkehrsstr\u00f6me erzeugen; grosse Kulturlandverluste sowie hohe Umwelt-, Natur- und Landschaftsbelastungen verursachen oder sich erheblich auf den Untergrund auswirken (E. 2.2.1). Die Auswirkungen des Seilbahnprojekts sind grunds\u00e4tzlich gewichtig (E. 2.2.3). Bei einer Auslegung des Planungs- und Baugesetzes ist von einer Eintragungspflicht im kantonalen Richtplan auszugehen (E. 2.4.2 ff.). Die auf f\u00fcnf bzw. sieben Jahre beschr\u00e4nkte Dauer des Projekts steht der (kantonalen) Richtplanpflicht nicht entgegen (E. 2.4.5). Bei der (Sonder-)Nutzungsplanung ist eine umfassende Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen. Die Planungsgrunds\u00e4tze nach Art. 3 RPG sind als rechtlich ausgewiesene Interessen der Planung aus Sicht des Gemeinwesens zu verstehen (E. 3.2). Es besteht ein erhebliches Interesse an der Freihaltung von Seefl\u00e4chen und dem Schutz des Landschaftsbildes, welches vom Projekt substanziell tangiert w\u00fcrde. In einer Gesamtbetrachtung verm\u00f6gen die Interessen an der Errichtung der Seilbahn die Interessen an der Schonung der Landschaft nicht zu \u00fcberwiegen. Bei den heute gegebenen Richts\u00e4tzen des kantonalen Richtplans sowie dem \u00fcbergeordneten Rechtf\u00e4llt die Interessenabw\u00e4gung zu Ungunsten des kantonalen Gestaltungsplans aus (E. 3.3 ff.). Die beschr\u00e4nkte Zeitdauer des Seilbahnprojekts vermag angesichts des deutlichen \u00dcbergewichts der gegen das Vorhaben sprechenden \u00f6ffentlichen Interessen und der mit f\u00fcnf bzw. sieben Jahren doch erheblichen Bestandesdauer des Vorhabens am genannten Ergebnis der Interessenabw\u00e4gung nichts zu \u00e4ndern (E. 3.6). \r\rDer Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz bez\u00fcglich der Konzession erweist sich als widerspr\u00fcchlich (E. 4.2). Tritt Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren ein, muss in der Abschreibungsverf\u00fcgung klar festgehalten werden, welche Abschnitte des Verfahrens abgeschrieben werden. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, ob der angefochtenen Verf\u00fcgung oder dem Entscheid noch Rechtswirkungen zukommen soll oder nicht (E. 4.3). Das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ist anzupassen (E. 4.4).\r\rAbweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2020.00080.\rTeilweise Gutheissung im Verfahren VB.2020.00079."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:29:01", "Checksum": "c3f91583ab1de2928769af83802c7145"}