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Geschäftsnummer: VB.2020.00081  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe.

Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur bedingt dem Begründungserfordernis (E. 1.2).

Der Beschwerdeführer hat sich inzwischen von seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau scheiden lassen und kann sich deshalb weder auf ein eheliches noch ein grundrechtliches Aufenthaltsrecht berufen (E. 2).

Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine nur zum Schein eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe und einen bereits kurz nach der Heirat in die Türkei verlagerten Lebensmittelpunkt der früheren Ehefrau, weshalb die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch oder einen Härtefall rechtsmissbräuchlich erscheint und eine Bewilligung auch wegen der Täuschung der Bewilligungsbehörde zu verweigern ist. Dies zumal der Beschwerdeführer überdies auch in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht mangelhaft integriert erscheint (E. 3).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit und Nichteintreten auf ein mit dem vorliegenden Verfahren in keinem relevanten Zusammenhang stehenden Gesuch um nachträglichen Erlass früherer Verfahrenskosten (E. 4).

Rechtsmittelbelehrung (E. 5).

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Nichteintreten auf Gesuch um nachträglichen Kostenerlass und Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
BEWEISLASTUMKEHR
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
KOSTENERLASS
LEBENSMITTELPUNKT
MITWIRKUNGSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
TÜRKEI
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AIG
Art. 50 Abs. I AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 96 Abs. I AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 16 VRG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00081

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 11. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1973 geborene türkische Staatsangehörige A ist in seinem Heimatland aufgewachsen, wo er eigenen Angaben zufolge von 1990 bis 2000 und erneut von 2004 bis 2013 mit C verheiratet war, mit welcher er vier Kinder hat. Dazwischen lebte er im Land D, wo er mit E verheiratet war.

Am 30. Dezember 2013 reiste A in die Schweiz ein und heiratete hier am 20. Juni 2014 die im Kanton Zürich niedergelassene und 1976 geborene Landsfrau F, worauf ihm am 11. August 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (dritten) Ehefrau erteilt wurde.

In der Folge ergaben sich zahlreiche Hinweise auf eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossene und nie gelebte Ehe. Im Dezember 2018 zog A ohne seine Ehefrau nach G.

Da das Migrationsamt den Scheineheverdacht als erhärtet erachtete, verweigerte es A am 4. März 2019 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2019.

Am 22. Juli 2019 (Rechtskraftdatum: 27. August 2019) liessen sich A und F scheiden.

II.  

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 4. März 2019 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 3. Januar 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 20. März 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Februar 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Weiter liess er um die Abnahme der vor­instanzlich angesetzten Ausreisefrist und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchen.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2020 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zugleich wurde A aufgrund offener Kosten beim Zentralen Inkasso der Zürcher Gerichte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angehalten.

Hierauf ersuchte A mit Eingabe vom 24. Februar 2020 um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter wurde sinngemäss um den nachträglichen Erlass der Kosten aus den früheren Verfahren bei der Zürcher Justiz in Höhe von Fr. 1'387.50 und eventualiter um eine Erstreckung der Kautionsfrist ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2020 nahm das Verwaltungsgericht die Kautionsfrist ab und stellte einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Endentscheid in Aussicht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2020 entspricht im materiellen Teil praktisch wortwörtlich der Rekurseingabe vom 8. April 2019, wenngleich die Parteibezeichnungen teilweise dem Verfahrensstand angepasst, die Prozessgeschichte etwas ergänzt und einzelne Passagen umgestellt wurden. Lediglich in den Rz. 25–27 wurde in massgeblicher Weise auf das Rekursverfahren Bezug genommen. Zudem wurde bei einzelnen Randziffern aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung die Rechtsgrundlage angepasst und neu auf Art. 50 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, seit dem 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetzes bzw. AIG) verwiesen.

Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit über weite Teile jegliche substanziierte Auseinandersetzung mit den vor­instanzlichen Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur sehr bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde mangels Begründung nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3).

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu einer hier niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV).

2.2 Der Beschwerdeführer hat sich am 22. Juli 2019 von seiner Ehefrau scheiden lassen, weshalb er seinen weiteren Aufenthalt bereits aus diesem Grund weder auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch auf das grundrechtlich geschützte Recht auf Familienleben stützen kann.

3.  

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiterhin ein Bewilligungs­anspruch, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (seit 1. Januar 2019 gültige Fassung). Der entsprechende Anspruch erlischt jedoch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Sodann kann eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG unter anderem widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden. Dies gilt unter anderem für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Bewilligung berufen hat, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (vgl. BGr, 22. Oktober 2012, 2C_22/2012, E. 2)

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können (VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch die konkreten Wohn­verhältnisse können eine Scheinehe vermuten lassen, insbesondere wenn persönliche Effekten eines Ehepartners in der ehelichen Wohnung fehlen oder nur provisorisch verstaut wurden. Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören unter anderem finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2c; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrecht­erhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).

3.1 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:

-    Bei einer am 20. November 2017 durchgeführten Wohnungskontrolle am damaligen ehelichen Wohnsitz konnte nur der Beschwerdeführer angetroffen werden, während sich seine damalige Ehefrau in der Türkei aufhielt;

-    Bei der erwähnten Wohnungskontrolle wurden keine Frauenkleider aufgefunden, die auf eine regelmässige Anwesenheit der Ehefrau hätten schliessen lassen;

-    Der Beschwerdeführer konnte den kontrollierenden Beamten keine Auskunft dazu geben, wann mit einer Rückkehr seiner Ehefrau zu rechnen war;

-    Die von der Polizei in der Folge telefonisch kontaktierte Ehefrau konnte zunächst ebenfalls keine genauen Angaben zu ihrer Rückkehr in die Schweiz machen, hielt sich danach noch längere Zeit in der Türkei auf und erschien erst nach mehrfacher Aufforderung zu einem Befragungstermin bezüglich den ehelichen Verhältnissen;

-    Bei ihren polizeilichen Befragungen am 19. Juni 2018 verstrickten sich beide Eheleute in zahlreiche Widersprüche und hatten nur rudimentäre Kenntnisse voneinander;

-    Die Ehefrau behauptete insbesondere, beide Schwiegereltern mehrfach in der Türkei besucht und sich (zur Pflege) während Monaten bei diesen aufgehalten zu haben, obwohl der Vater des Beschwerdeführers bereits 2003 verstorben war;

-    Weiter machten beide Ehegatten widersprüchliche und unvollständige Angaben zu den familiären Verhältnissen des jeweils anderen Ehepartners, zu den Kinderwünschen, der Trauung und der Hochzeitsfeier;

-    Die Ehegatten wussten über die früheren Ehen des anderen kaum Bescheid und verfügen eigenen Angaben zufolge – mit Ausnahme weniger Verwandter des Beschwerdeführers – über keinen gemeinsamen Bekanntenkreis;

-    Die Ehegatten hielten sich – angeblich aufgrund unterschiedlicher Urlaubszeiten – während ihrer Ehe kaum je gemeinsam in der Türkei auf, obwohl sich die Ehefrau mangels Erwerbstätigkeit nicht mehr an Ferienzeiten ausrichten musste und in der Türkei die Mutter des Beschwerdeführers gepflegt haben soll;

-    Eine frühere Schwägerin des Beschwerdeführers behauptete in einer am 18. September 2017 auf Englisch an das Migrationsamt versandten E-Mail, dass die Ehe nur zum Schein und gegen ein Entgelt von Fr. 80'000.- eingegangen worden sei;

-    Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers befand sich bei Eheschluss in finanziellen Nöten, was sie für derartige Angebote besonders empfänglich erscheinen lässt;

-    Der Entschluss zur Ehe erfolgte nach kurzer Bekanntschaft und wenigen persönlichen Treffen, wobei die Eheleute durch Verwandte bzw. Cousins des Beschwerdeführers in der Schweiz vermittelt wurden;

-    Obwohl die Eheleute regelmässig per WhatsApp miteinander kommuniziert haben wollen, konnten beide bei ihrer polizeilichen Befragung keine entsprechende Kommunikation vorweisen;

-    Ebenso wenig konnten Hochzeitsfotos vorgewiesen werden;

-    Die Umstände deuten darauf hin, dass die (frühere) Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Lebensmittelpunkt seit Jahren in der Türkei hat, wo sie eine Wohnung besitzt und zahlreiche Verwandte leben, zumal sie trotz entsprechender Aufforderung ihren dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz nicht durch weitere Belege untermauert hatte;

-    Beide Ehegatten waren bereits mehrfach verheiratet, wobei die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers im Land D nur wenige Monate gedauert haben soll und nach vorinstanzlicher Einschätzung der Verschaffung eines Aufenthaltsrechts im Land D gedient haben könnte;

-    Aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen und der Arbeitsmöglichkeit im Restaurantbetrieb seines Neffen hatte der Beschwerdeführer bereits vor dem Eheschluss Bezüge zur Schweiz, jedoch keinerlei Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung.

Die von den Vorinstanzen zusammengetragenen Scheinindizien lassen insgesamt kaum daran zweifeln, dass die Ehe des Beschwerdeführers allein ausländerrechtlichen Motiven diente, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Gegenbeweise vorbringt, welche den bestehenden Scheineheverdacht ausräumen würden. Abgesehen von der gemeinsamen Sprache und Herkunft der Ehegatten sowie dem noch unverdächtigen Altersunterschied liegen kaum Belege vor, welche eine gelebte Ehegemeinschaft glaubhaft machen könnten. Bei der Wohnungskontrolle konnten nur wenige Dokumente (Versicherungspolice, Verlustschein, Kontosaldierung) der damaligen Ehefrau zugeordnet werden, ohne dass hieraus auf ihre regelmässige Anwesenheit in der Wohnung geschlossen werden müsste. Selbst wenn sich einzelne Aussagen der Ehegatten decken und sich verschiedene Widersprüche in ihren Angaben allenfalls noch als Missverständnisse auflösen lassen, vermag dies den im Raum stehenden Scheineheverdacht nicht umzustossen: Gewisse Kenntnisse voneinander sind auch bei Scheinehepartnern regelmässig vorhanden, gerade wenn die Ehe – wie hier – im Verwandtenkreis vermittelt wurde. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hatten die Ehegatten zudem vor ihrer polizeilichen Befragung hinreichend Zeit, sich auf die Befragung vorzubereiten und soweit möglich abzusprechen. Gleichwohl verstrickten sie sich in zahlreiche und teilweise frappierende Widersprüche, die auch vor Verwaltungsgericht überwiegend nicht aufgelöst werden konnten: So liess der Beschwerdeführer zur Legalisierung seines Aufenthalts im Ehevorbereitungsverfahren mehrere Belege zur Erwerbstätigkeit seiner späteren Ehefrau (Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2014, Lohnabrechnung März 2014) einreichen, obwohl diese gemäss ihren eigenen Angaben gegenüber der Polizei vom 19. Juni 2018 bereits seit 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. hierzu auch den Lebenslauf der Ex-Ehefrau). Die Ehefrau gab bei ihrer Befragung wiederum an, beide Eltern des Beschwerdeführers persönlich zu kennen und diese wiederholt sowie während mehrerer Monate in der Türkei besucht zu haben. Dies ist jedoch ausgeschlossen, nachdem der Vater des Beschwerdeführers gemäss dessen eigenen Angaben bereits 2003 verstorben ist. Die Vorinstanz hegte deshalb zu Recht die Vermutung, dass mit den angeblichen Besuchen bei den Schwiegereltern lediglich die ständigen Türkeiaufenthalte der Ehefrau plausibilisiert werden sollten.

Dass die frühere Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt bereits kurz nach dem Eheschluss wieder in die Türkei verlegt hatte und demzufolge kein Eheleben in der Schweiz führen konnte, ergibt sich zudem auch aus deren eigenem Bewilligungsverfahren: Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 erwog das Migrationsamt, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt und trotz Mitwirkungspflicht nicht belegt habe, sich ab dem 18. September 2014 noch regelmässig in der Schweiz aufgehalten zu haben. Aufgrund dessen stellte es das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung fest und wies zugleich ihre Gesuche um Wiedererteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung ab. Auf einen hiergegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion am 25. November 2019 nicht ein, da innert Rekursfrist keine dem Begründungserfordernis genügende Rekursschrift einreicht wurde. Die migrationsamtlichen Erwägungen vom 2. Oktober 2019 zum Lebensmittelpunkt der Ex-Ehefrau sind für den vorliegenden Entscheid zwar nicht bindend, zumal der Beschwerdeführer nicht Partei des dortigen Verfahrens war. Gleichwohl bestätigen die migrationsamtlichen Feststellungen in dem gegen die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers geführten Verfahrens den Eindruck einer lediglich zum Schein eingegangenen oder zumindest aufrechterhaltenen Ehe (vgl. auch VGr, 2. Oktober 2019, VB.2019.00390, E. 3.2).

Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers gehört aufgrund ihrer Verschuldung zudem einer typischen Zielgruppe für die Vermittlung von Scheinehen an. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine nennenswerte Verschuldung seiner früheren Ehefrau bestreiten lässt, widerspricht dies sowohl deren eigenen Angaben als auch einem aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister, wonach seine Ex-Ehefrau zahlreiche Male betrieben wurde und 23 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 33'112.85 offen hat.

Die am 18. September 2017 mittels englischsprachiger E-Mail erfolgte Denunziation durch die Ex-Schwägerin des Beschwerdeführers mag sodann durch persönliche Motive motiviert gewesen sein, ist aber zumindest im Gesamtkontext mit den zahlreichen weiteren Indizien für eine Scheinehe durchaus glaubhaft. Die Denunziantin legte zudem ihren Namen und ihre Beziehung zum Beschwerdeführer offen, was ihre Glaubwürdigkeit erhöht. Unklar ist, ob eine nachfolgende anonyme Denunziation vom 5. Juli 2018 ebenfalls von der Ex-Schwägerin oder von einer Drittperson stammt. Für Letzteres spricht neben der zeitlichen Abfolge der Umstand, dass die anonyme Denunziation sich inhaltlich massgeblich vom E-Mail der Ex-Schwägerin unterscheidet und auf Deutsch verfasst wurde. Das Vorliegen mehrerer Denunziationen erhärtet den Scheineheverdacht weiter. Im Gegensatz dazu haben der Beschwerdeführer und seiner (Ex-)Ehefrau nach Dargelegtem bereits wiederholt widersprüchliche und teilweise nachweislich falsche Angaben gemacht. Hinzu kommt die nach der weiteren Erhärtung des Scheineheverdachts erfolgte Ummeldung des Beschwerdeführers und die anschliessende Scheidung der Ehegatten, wodurch vermieden werden konnte, dass ein Eheleben weiter vorgespielt werden musste.

Angesichts des durch zahlreiche Indizien untermauerten Scheineheverdachts genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer für einzelne Verdachtsmomente alternative Erklärungen anbietet, wenn zugleich die meisten Scheineheindizien unwiderlegt bleiben. Da nach Ausgeführtem eine Ehegemeinschaft nie oder höchstens wenige Wochen bestanden hat, erscheint die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich und fällt von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Zudem hat der Beschwerdeführer die Migrationsbehörden über seine wahren Absichten getäuscht und im Vorbereitungsverfahren Dokumente zur angeblichen Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau vorgelegt, deren Echtheit rückblickend stark angezweifelt werden müssen. Damit hat er auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt. 

3.2 Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch würde überdies auch an der zumindest in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht mangelhaften Integration des Beschwerdeführers scheitern:

-    Bei der Wohnungskontrolle vom 20. November 2017 war eine Verständigung auf Deutsch nicht möglich, da der Beschwerdeführer nur türkisch sprach. Seine polizeiliche Einvernahme vom 19. Juni 2018 musste mit einem Übersetzer durchgeführt werden.

-    Der Beschwerdeführer musste wegen einer offenen Forderung über Fr. 633.07 betrieben werden. Die deshalb am 5. Februar 2020 vollzogene Pfändung verlief mangels pfändbaren Vermögens oder Einkommens ergebnislos, da der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen des Pfändungsbeamten als … auf Abruf lediglich ein weit unter seinem Existenzbedarf liegendes durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 1'469.45 zu erzielen vermochte. Aufgrund seiner prekären wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint er damit auch in wirtschaftlicher Hinsicht kaum erfolgreich integriert. Seine mangelhafte wirtschaftliche Integration lässt sich hierbei auch nicht mit seiner prekären Bewilligungssituation schlüssig erklären, war er doch aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel in der Schweiz stets erwerbsberechtigt.

Ansonsten geht seine hiesige Integration nicht über übliche Erwartungen hinaus.

3.3 Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG fällt wegen der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf seine lediglich zum Schein eingegangene Ehe ebenfalls ausser Betracht.

3.4 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind sodann weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht: Der Beschwerdeführerverführer ist in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert worden, wo er auch eine Wohnung und Agrarland besitzt und zahlreiche Verwandte sowie seine Kinder aus erster Ehe leben. Er hat sich seinen hiesigen Aufenthalt durch die Vortäuschung einer Ehe erschlichen und ist hier nicht derart integriert und seiner Heimat entfremdet, als dass ihn eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre.

Aufgrund seines hiesigen Integrationsstandes und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Familienleben stehen auch sonst keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Angesichts der sehr klaren Sachlage erscheint das Verfahren spruchreif und es kann von weiteren Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit um die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Bewilligung des weiteren Aufenthalts ersucht wird.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

4.3 Auf das Gesuch um nachträglichen Erlass offener Kosten in Höhe von Fr. 1'387.50 bei der Zürcher Justiz ist nicht einzutreten, stehen diese Kosten doch in keinem relevanten Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und ist das Verwaltungsgericht für einen derartigen nachträglichen Kostenerlass nicht (bzw. jedenfalls nicht erstinstanzlich) zuständig.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Auf das Gesuch um nachträglichen Kostenerlass wird nicht eingetreten.

3.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …