{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00081_2020-03-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220040&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bb1c75dac3337b1ebe429a05160b009f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00081"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.03.2020  VB.2020.00081"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.03.2020  VB.2020.00081"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.03.2020  VB.2020.00081"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe. Die anwaltlich verfasste Beschwerde l\u00e4sst eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen vermissen und gen\u00fcgt deshalb nur bedingt dem Begr\u00fcndungserfordernis (E. 1.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hat sich inzwischen von seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau scheiden lassen und kann sich deshalb weder auf ein eheliches noch ein grundrechtliches Aufenthaltsrecht berufen (E. 2). Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien f\u00fcr eine nur zum Schein eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe und einen bereits kurz nach der Heirat in die T\u00fcrkei verlagerten Lebensmittelpunkt der fr\u00fcheren Ehefrau, weshalb die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch oder einen H\u00e4rtefall rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheint und eine Bewilligung auch wegen der T\u00e4uschung der Bewilligungsbeh\u00f6rde zu verweigern ist. Dies zumal der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberdies auch in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht mangelhaft integriert erscheint (E. 3). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit und Nichteintreten auf ein mit dem vorliegenden Verfahren in keinem relevanten Zusammenhang stehenden Gesuch um nachtr\u00e4glichen Erlass fr\u00fcherer Verfahrenskosten (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Nichteintreten auf Gesuch um nachtr\u00e4glichen Kostenerlass und Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:23:49", "Checksum": "7904b414bbc47ae1fac56ff241ee6c48"}