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VB.2020.00084
Urteil
der Einzelrichterin
vom 10. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis Zürich, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung Durchsetzungshaft (Gl200028-L/U), hat sich ergeben: I. A. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 9. Januar 2020 an, dass A in Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG genommen werde. B. Auf Antrag des Migrationsamts vom 31. Januar 2020 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2020 die Durchsetzungshaft in Anwendung von Art. 78 Abs. 1 AIG und bewilligte sie bis am 29. Februar 2020. II. Gegen den Entscheid vom 31. Januar 2020 erhob A mit Eingabe vom 10. Februar 2020 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin – die Aufhebung der "Verfügungen vom 31. Januar 2020" und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Durchsetzungshaft; dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auf eine Stellungnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. 2. Der Beschwerdeführer befand sich gestützt auf die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende richterliche Haftprüfung bis zum 29. Februar 2020 in Durchsetzungshaft; seine Inhaftierung seit diesem Zeitpunkt beruht formell auf einem Haftverlängerungsentscheid. Die angefochtene erstmalig angeordnete Durchsetzungshaft lief mithin nach Beschwerdeerhebung am 10. Februar 2020 aus. Damit ist das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG) an der Beurteilung seiner Eingabe indes nicht erloschen, da die ausländerrechtliche Festhaltung fortdauert und der zwischenzeitlich ergangene Haftverlängerungsentscheid auf der gleichen rechtlichen wie tatsächlichen Grundlage wie die erstmalige Anordnung beruht (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.3). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er reiste am 29. Juli 1997 in die Schweiz ein und ersuchte zweimal erfolglos um Asyl. Am 20. März 2001 erhielt er infolge Heirat eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft verweigerte ihm das Migrationsamt am 8. Oktober 2003 den weiteren Aufenthalt. Daraufhin verblieb A illegal in der Schweiz (vgl. VGr, 14. September 2015, VB.2015.00516, E. 1.1 [nicht unter www.vgrzh.ch publiziert]). Gegen den Beschwerdeführer liegen rechtskräftige Wegweisungsentscheide vor; wiederholt wurde er aufgefordert, die Schweiz zu verlassen. 4. 4.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG). 4.2 Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1; 133 II 97 E. 2.2). Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199). 4.3 Der Beschwerdeführer hat sich bisher konsequent geweigert, in seine Heimat zurückzukehren. Gemäss den Angaben des Migrationsamts ist die behördliche Papierbeschaffung für zwangsweisen Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone "aktuell blockiert". Freiwillige Rückkehrer müssten sich bei der zuständigen Mission in Genf melden. Gestützt auf eine Freiwilligkeitserklärung stelle die Vertretung in der Folge ein Laissez-Passer aus. In diesem Sinn wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2019 aufgefordert, bei der diplomatischen Vertretung seines Heimatlandes vorzusprechen und sich um Reisepapiere zu bemühen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte der Botschaft von Sierra Leone daraufhin indes mit Schreiben vom 22. Juli 2019 mit, dass Letzterer nicht gewillt sei, auszureisen; weiter brachte er vor, es wäre "certainly from a certain effect (for our officials), if you declare that you do not bring him (A) against his will back to the home-country (Sierra Leone)". Anlässlich des Ausreisegesprächs am 14. August 2019 hatte der Beschwerdeführer dann aber – unbelegt – behauptet, sich mehrmals telefonisch bei der Botschaft gemeldet zu haben; diese habe aber keine Rückmeldung gegeben. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht damit nicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, wenn er darlegt, er wage "nun aber einmal in den Raum zu stellen", "dass selbst wenn der Beschwerdeführer willens wäre sein Verhalten zu ändern, sich die Behörden des Staates Sierra Leone weigern würden (werden), den Bürger wieder ins Heimatland einreisen zu lassen" und meint, dass es an der Beschwerdegegnerin sei, zu belegen, dass der Heimatstaat eine Rückführung garantiere. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Behörden von Sierra Leone Rückkehrwilligen Staatsbürgern ein Laissez-Passer verweigern würden. Der Vollzug der Wegweisung scheitert somit einzig am unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers (und nicht etwa an Umständen ausserhalb seines Einflussbereichs). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, durch seine freiwillige Rückkehr seiner Ausreisepflicht nachzukommen; das Vollzugshindernis liegt mithin in seinem persönlichen Verhalten. 4.4 Der Beschwerdeführer zieht die Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft in Zweifel. 4.4.1 Der Beschwerdeführer war vom 10. Februar 2017 bis zum 30. Januar 2020 eingegrenzt, ohne dass er seiner Ausreisepflicht nachgekommen wäre. Folglich durften mildere Mittel als ausgeschöpft betrachtet werden (vgl. VGr, 11. Dezember 2018, VB.2018.00738, VB.2018.00739, E. 3.6). 4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich seit 1997 in der Schweiz, weshalb nicht bzw. kaum zu erwarten sei, dass er seine Haltung wegen der Durchsetzungshaft ändere. Es frage sich, ob er aus eigenen Kräften überhaupt in der Lage sei, sein Verhalten zu ändern. Es kann im jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer während der verbleibenden möglichen Haftdauer doch noch eines anderen besinnen und mit den Behörden kooperieren wird (vgl. BGr, 7. August 2015, 2C_630/2015, E. 2.2 mit Hinweis; VGr, 24. März 2016, VB.2016.00098, E. 2.3 [nicht unter www.vgrzh.ch publiziert]). Der Beschwerdeführer bringt selber vor, dass er zu seiner – am 23. September 2014 geborenen – Tochter C "keinen" bzw. kaum Kontakt pflegt. Auch die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von über 20 Jahren lässt die Durchsetzungshaft nicht generell als unverhältnismässig erscheinen. Ob die Schweiz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – gezwungen ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu gestatten, wäre allenfalls mittels eines (erneuten) Wiedererwägungsgesuchs des ablehnenden Asylentscheids bzw. im Rahmen eines (erneuten) Härtefallgesuchs (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) zu klären; im vorliegenden Verfahren ist dies nicht Prozessthema. 4.4.3 Weitere Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. 4.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.2 Zu prüfen bleibt das – vom Antrag auf vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege mitumfasste – Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis: AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20) GebV VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)
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