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Geschäftsnummer: VB.2020.00086  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe (Kautionierung/unentgeltliche Rechtspflege)


Disziplinarstrafe. [Mit Urteil VB.2019.00783 wies das Verwaltungsgericht die gegen die Kautionsverfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und überwies das mit Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren zur Beurteilung an die Vorinstanz. Diese trat in der Folge mangels Leistung des Kostenvorschusses auf den Rekurs nicht ein, unter gleichzeitiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer wiederum an das Verwaltungsgericht.] Die Vorinstanz übersah, dass dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde gegen ihre Kautionsverfügung mangels gegenteiliger Anordnung ihrerseits oder des Verwaltungsgerichts von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, einen Kostenvorschuss zu leisten, konnte deshalb keine Rechtswirksamkeit entfalten. Soweit die Vorinstanz wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innert 20 Tagen auf den Rekurs nicht eintrat, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben (E. 3.2). Hingegen qualifizierte die Vorinstanz den Rekurs zu Recht als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG, zumal der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde sein grundsätzlich weisungswidriges Verhalten bestätigt. Insbesondere sein Einwand, er habe der Weisung des Aufsehers nicht Folge leisten können, ohne gleichzeitig der dagegenstehenden Weisung des Hausarbeiters bei der Essensausgabe zuwiderzuhandeln, erweist sich als unbehelflich. Wie dem Beschwerdeführer zweifellos bekannt sein musste, kann Anweisungen der Hausarbeiter, welche selber Insassen sind, gegenüber denjenigen des eigentlichen Anstaltspersonals nur untergeordnete Bedeutung zukommen (E. 4.4). Ob die Vorinstanz wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rekurses auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses hätte verzichten dürfen, wenn die entsprechende Verfügung nicht beim Verwaltungsgericht angefochten worden wäre und der Beschwerdeführer stattdessen bei ihr um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hätte, kann vorliegend offengelassen werden (E. 5.2). Unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips sind die Kosten hälftig der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 6.2). Abweisung, soweit Eintreten. Ansetzung einer neuen Frist für den Beschwerdeführer, um die Kosten des Rekursverfahrens sicherzustellen.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
KAUTION
KAUTIONSVERFÜGUNG
NACHFRIST
PROZESSKOSTENVORSCHUSS
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
§ 23 Abs. II lit. k StJVG
§ 23b Abs. I lit. a StJVG
§ 23b Abs. I lit. b StJVG
§ 15 Abs. II lit. b VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 25 Abs. I VRG
§ 25 Abs. III VRG
§ 55 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00086

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA Pöschwies,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe (Kautionierung/unentgeltliche Rechtspflege),

 

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Diese bestrafte ihn mit Disziplinarverfügung vom 25. Oktober 2019 wegen wiederholten Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften und wiederholter Zuwiderhandlung einer Weisung/Ermahnung im Sinn von § 23b Abs. 1 lit. a bzw. § 23b Abs. 2 lit. k des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) mit einer Busse von Fr. 100.-.

II.  

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2019 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 25. Oktober 2019. Mit (Zwischen-)Verfügung vom 7. November 2019 setzte die Justizdirektion A gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 200.- sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

III.  

A erhob daraufhin am 25. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2019. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Urteil vom 11. Dezember 2019 (VB.2019.00783) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und überwies die Eingabe zur Beurteilung des sinngemässen Gesuchs von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren zuständigkeitshalber an die Justizdirektion. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wies das Verwaltungsgericht ab. Die Gerichtskosten auferlegte es A.

IV.  

Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 trat die Justizdirektion auf den Rekurs von A gegen die Verfügung der JVA Pöschwies vom 23. September 2019 [recte: 26. Oktober 2019] mangels Leistung des mit Verfügung vom 7. November 2019 einverlangten Kostenvorschusses nicht ein (Dispositivziffer I). Zudem wies sie das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ab (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A, eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffern III und IV).

V.  

A. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 15. Januar 2020. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und um Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2020 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und holte die Akten ein. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 beantragte die Justizdirektion unter Beilage ihrer Akten die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug (heute und fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung) stellte mit Schreiben vom 28. Februar 2020 denselben Antrag und reichte die neuesten Vollzugsakten ein.

C. Mit Schreiben vom 5. März 2020 liess sich A zu den Eingaben vom 24. und 28. Februar 2020 vernehmen und stellte zahlreiche neue, grösstenteils prozessuale Anträge. So ersuchte er namentlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren und um Einsicht in die Akten. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2020 nahm das Verwaltungsgericht die sich noch in seinem Besitz befindlichen Vollzugsakten aus dem mit Nichteintretensverfügung vom 2. März 2020 erledigten Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2019.00861 in das vorliegende Beschwerdeverfahren auf. Gleichzeitig wies es das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das neue Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit ab und stellte die Rekursakten sowie die Vollzugsakten Justizvollzug und Wiedereingliederung zu, um A innert zehn Tagen Akteneinsicht zu gewähren. Überdies setzte das Verwaltungsgericht A eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme an.

D. Mit Schreiben vom 7. April 2020 informierte Justizvollzug und Wiedereingliederung das Verwaltungsgericht darüber, dass A am 1. April 2020 Einsicht in die Akten genommen habe. In der Folge liess A dem Verwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme, datierend vom 12. April 2020, zukommen und stellte damit zusätzliche Anträge.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2  

1.2.1 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2020 beantragt, es sei "die Rechtsverweigerung festzustellen", die Vorinstanz habe "die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und "die Folgen der widerrechtlichen Handlungen zu beseitigen" (Anträge 2–4), geht aus seinen Ausführungen nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diesen Anträgen neben dem bereits mit Beschwerde vom 10. Februar 2020 mindestens sinngemäss gestellten – und mit Antrag 1 der Eingabe vom 5. März 2020 ausdrücklich wiederholten – Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2020 eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte.

1.2.2 Sodann verlangt der Beschwerdeführer, es sei "das Handeln der Vollzugsfunktionäre auch am Straf- und Datenschutzrecht zu prüfen und die Anzeigepflicht als Behörde umzusetzen" (Antrag 5 der Eingabe vom 5. März 2020). Soweit er damit eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens bzw. Vorgehens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz seitens des Verwaltungsgerichts erreichen wollte, ist festzuhalten, dass diesem keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zukommen und es deshalb hierfür nicht zuständig wäre (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Falls der Beschwerdeführer demgegenüber um Einleitung eines Strafverfahrens durch das Verwaltungsgericht ersuchen wollte, würde es ebenfalls an der entsprechenden Zuständigkeit mangeln, zumal aufgrund seiner unsubstanziierten Ausführungen und der Akten kein ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Letzeres gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2020 behaupteten Ehrverletzungsdelikte seitens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz. Auf Antrag 5 der Eingabe vom 5. März 2020 ist demzufolge nicht einzutreten.

1.2.3 Da der zu beurteilende Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen werden kann und sich als klar präsentiert, besteht kein Bedarf, ein Beweisverfahren durchzuführen. Namentlich kann von einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers oder einer Befragung von Zeugen abgesehen werden (Anträge 7 und 13 der Eingabe vom 5. März 2020; vgl. Plüss, § 7 N. 37; unten E. 4.4.1).

1.2.4 Der Beschwerdeführer hatte nach der Anhängigmachung der Beschwerde die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch sonst kam das Verwaltungsgericht seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach, indem es ihm jeweils ermöglichte, zu den Eingaben des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz Stellung zu nehmen (vorn V.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz die Einsicht in die Akten und der "Zugang zum Recht" verweigert worden, so fehlt hierfür eine weitergehende Begründung seinerseits und ist dies auch aus den Akten nicht ersichtlich. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass ihm in der JVA Pöschwies der Zugang zu Rechtsprechung und Literatur – unrechtmässig – verwehrt sein soll. Angesichts des Umstands, dass sich seine Eingaben vom 5. März 2020 und 12. April 2020 massgeblich auf Rechtsprechung und Literatur stützen, erscheint dies ohnehin von vornherein als unglaubhaft (Anträge 8 und 17 der Eingabe vom 5. März 2020; Antrag 5 der Eingabe vom 12. April 2020). Unsubstanziiert und von den Akten nicht gestützt ist sodann auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz würden "bewusst und systematisch" Akten unterdrücken (Antrag 14 der Eingabe vom 5. März 2020). Es besteht deshalb auch kein Grund, "die anstaltsinternen Akten/Daten auf ihre Reliabilität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu vernichten oder vermerken" (Antrag 4 der Eingabe vom 12. April 2020). Falls der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Aktenführung des Beschwerdegegners beantragen wollte, wäre das Verwaltungsgericht hierfür wiederum nicht zuständig (vorn E. 1.2.1).

1.2.5 Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" – mutmasslich der Beschwerde – zu geben, bestand nicht (Antrag 9 der Eingabe vom 5. März 2020).

1.2.6 In der Verwaltungsrechtspflege existiert kein eigentliches "beschleunigtes Verfahren" (Antrag 10 der Eingabe vom 5. März 2020).

1.2.7 Soweit der Beschwerdeführer darum ersucht, es seien ihm das kantonale Personalgesetz, das "Disziplinarrecht der Kantonsangestellten" und das "anstaltsinterne Führungshandbuch" auszuhändigen (Anträge 2 und 3 der Eingabe vom 12. April 2020), ist das – als Rechtsmittelinstanz amtende – Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. Vielmehr hätte sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zunächst an den Beschwerdegegner zu wenden. Dasselbe gilt, sofern er vom Beschwerdegegner die Offenlegung eines von ihm in den Akten verwendeten "Codes" verlangt. Auch insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

Gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann eine Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist indes Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Stellt daher eine Privatperson mit Anhängigmachung eines (Rechtsmittel-)Verfahrens oder während der von der Entscheidinstanz bereits angesetzten Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, so muss die Entscheidinstanz zunächst dieses Gesuch beurteilen und hat sie – im Abweisungsfall – in der Regel eine kurze Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, allenfalls verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 2.1 mit Hinweis auf VGr, 21. August 2014, VB.2014.00085, E. 2.5, und BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Gleiches gilt, nachdem die Kostenvorschussverfügung oder die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bei einer oberen Instanz erfolglos angefochten wurde, wobei die obere Instanz die Nachfrist in diesem Fall auch eigenständig ansetzen könnte. Von der Ansetzung einer Nachfrist kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung rechtsmissbräuchlich erscheint, namentlich, weil dessen Aussichtslosigkeit für den Gesuchsteller von vornherein ersichtlich war (VGr, 26. Juni 2019, VB.2019.00230, E. 2 [nicht publiziert]; 16. Juni 2010, VB.2010.00160, E. 2.2.2 [nicht publiziert]). Ferner ist auch dann keine Nachfrist anzusetzen, wenn ein erst nach Ablauf der Kostenvorschussfrist gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen wird (zum Ganzen Plüss, § 15 N. 57).

3.  

3.1 Die Vorinstanz kam in der Verfügung vom 15. Januar 2020 zunächst zum Schluss, der Rekurs sei aussichtslos im Sinn von § 16 VRG. Damit sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren abzuweisen und könne auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mittellos sei. Sodann erwog die Vorinstanz, die Verfügung vom 7. November 2019, womit sie den Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.- aufgefordert habe, sei dem Beschwerdeführer am 11. November 2019 zugestellt worden. Die 20-tägige Frist sei demnach am 2. Dezember 2019 abgelaufen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bis dahin nicht bezahlt habe. Angesichts der Tatsache, dass die Aussichtslosigkeit des Rekurses für den Beschwerdeführer von vornherein habe ersichtlich sein müssen, könne von der Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses abgesehen werden. Auf den Rekurs sei somit androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.2 Die Vorinstanz übersah, dass dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2019 mangels gegenteiliger Anordnung ihrerseits oder des Verwaltungsgerichts von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Die darin enthaltene Verpflichtung des Beschwerdeführers, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten, konnte deshalb keine Rechtswirksamkeit entfalten (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 55 N. 1 und N. 14, § 25 N. 2 und N. 19f.). Demzufolge begann die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses auch nicht am 12. November 2019 zu laufen und trifft es nicht zu, dass sie am 2. Dezember 2019 ablief (vgl. auch Plüss, § 15 N. 43, wonach die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses "unterbrochen" wird, wenn die Kostenvorschussverfügung oder die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bei einer oberen Instanz angefochten wird). Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 15. Januar 2020 ist somit aufzuheben.

4.  

4.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abwies. Als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein selbstzahlende Person, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Die private Person soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Plüss, § 16 N. 46).

4.2 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben anderem ist eine Busse bis zu Fr. 200.- möglich (Art. 91 Abs. 2 lit. a StGB; § 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

Gemäss § 81 der Hausordnung der JVA Pöschwies haben die Gefangenen die Vorschriften der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV), dieser Hausordnung und der ergänzenden Regelungen sowie die Anordnungen des Anstaltspersonals zu befolgen (Abs. 1). Verstösse gegen Vorschriften der JVV, der Hausordnung oder anderer Vollzugsregelungen sowie gegen Anordnungen des Anstaltspersonals werden nach den massgeblichen Bestimmungen des StJVG und der JVV disziplinarisch geahndet (Abs. 2).

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdegegner begründete die Disziplinierung des Beschwerdeführers damit, dass dieser am 24. Oktober 2019, um 11.50 Uhr, hinter dem diensthabenden Aufseher bei der Essensausgabe gestanden sei. Wenn alle Gefangenen ihr Essen bekommen hätten und am Tisch sitzen würden, werde jeweils das übriggebliebene Essen (der Nachschlag) verteilt. Der diensthabende Aufseher habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich hinzusetzen, damit der Hausarbeiter den Nachschlag verteilen könne. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe zum diensthabenden Aufseher gesagt: "Nein, das mache ich nicht. Ich bleibe da stehen, bis sie absitzen." Anlässlich der gleichentags durchgeführten Anhörung habe der Beschwerdeführer den Sachverhalt bestritten. Es sei niemand befugt, einen Gefangenen zum Sitzen aufzufordern, vor allem, wenn dieser – wie vorliegend er, der Beschwerdeführer – noch kein Essen gefasst habe. Der Beschwerdeführer, so der Beschwerdegegner weiter, erhalte laktosefreies Essen, das jeweils in einem separaten Gefäss mit Metalldeckel von der Küche geliefert werde. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Vorfall mit dem Metalldeckel des von ihm bereits gefassten Gefässes an der Essensausgabe gestanden, weshalb seine Aussage als Schutzbehauptung gewertet werden müsse. Der Beschwerdeführer habe sich somit des wiederholten Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften und wiederholter Zuwiderhandlung einer Weisung/Ermahnung im Sinn von § 23b Abs. 1 lit. a StJVG bzw. § 23b Abs. 2 lit. k StJVG schuldig gemacht. Dabei wirke sich der Umstand, dass er in den vergangenen zwölf Monaten bereits mehrfach habe diszipliniert werden müssen, straferhöhend aus.

4.3.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rekursschrift vom 26. Oktober 2019 geltend, er habe während der Essensvergabe bemerkt, dass ein Mitgefangener seine Bratwurst nicht habe essen wollen. Dieser Gefangene habe ihm gesagt, dass er die Wurst haben könne und den Hausarbeiter demensprechend informiert. Dieser habe ihn – den Beschwerdeführer – daraufhin zu sich gerufen. Als er – der Beschwerdeführer – noch mit dem Metalldeckel in der Hand zum Hausarbeiter habe gehen wollen, habe sich ihm der diensthabende Aufseher, der als letzter sein Essen gefasst habe, ostentativ in den Weg gestellt und ihm gesagt, er solle sich hinsetzen. Darauf habe er "Nein, ich warte." geantwortet. Als ihn der Aufseher gefragt habe, worauf er warte, habe er ehrlicherweise gesagt, er warte darauf, dass er – der Aufseher – weitergehe. Der Aufseher sei daraufhin zornig und mit den Worten "Also gut" weitergegangen. Die Disziplinierung habe somit nichts mit der Verteilung des Nachschlags zu tun gehabt.

4.3.3 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen die Anweisung des diensthabenden Aufsehers, sich wieder hinzusetzen, wissentlich und willentlich missachtet. Dass er verpflichtet sei, den Weisungen des Anstaltspersonals Folge zu leisten, habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, sei er doch bereits mehrfach wegen Zuwiderhandlungen von Weisungen diszipliniert worden. Die neuerliche Disziplinierung sei somit nicht zu beanstanden, und die gewählte Massnahme sei nicht unangemessen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, vermöge keine ernsthaften Zweifel an den Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners und der Rechtmässigkeit seines Handelns zu wecken. Der Rekurs sei somit als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG zu qualifizieren.

4.4  

4.4.1 Der vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz zugrunde gelegte Sachverhalt basiert auf dem Rapport der JVA Pöschwies vom 24. Oktober 2019 und ist im Kernpunkt unumstritten. So stellte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Anhörung vom 24. Oktober 2019 noch mit Rekurs infrage, dass er der Anordnung des diensthabenden Aufsehers, sich hinzusetzen, nicht nachgekommen war – und damit den Tatbestand von § 23b Abs. 1 lit. a StJVG bzw. § 23b Abs. 2 lit. k StJVG erfüllt hatte. Mindestens aufgrund der Rekursschrift qualifizierte die Vorinstanz den Rekurs damit zu Recht als aussichtslos in Sinn von § 16 VRG.

4.4.2 Daran vermögen indes auch die – neuen, aber zulässigen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG) – Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern, zumal er auch in der Beschwerde vom 10. Februar 2020 sein grundsätzlich weisungswidriges Verhalten bestätigt. Insbesondere sein Einwand, er habe der Weisung des Aufsehers nicht Folge leisten können, ohne gleichzeitig der dagegenstehenden Weisung des Hausarbeiters bei der Essensausgabe zuwiderzuhandeln, erweist sich als unbehelflich. Wie dem Beschwerdeführer zweifellos bekannt sein musste, kann Anweisungen der Hausarbeiter, welche selber Insassen sind, gegenüber denjenigen des eigentlichen Anstaltspersonals nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Darüber hinaus erfolgte die Anordnung des Aufsehers unbestrittenermassen zeitlich nach dem Aufruf des Hausarbeiters.

Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2020 die rechtlichen Grundlagen der Disziplinierung infrage stellen wollte, kann auf E. 4.2 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei der Hausordnung der JVA Pöschwies entgegen seiner Ansicht durchaus um einen (formellen) Erlass handelt (VGr, 6. September 2018, AN.2017.00003, E. 1.2). Sodann wurden dem Beschwerdeführer bei Eintritt in die Vollzugsanstalt je ein Exemplar der StJVG, der JVV und der Hausordnung ausgehändigt (§ 5 HO B). Seine Pflicht, Weisungen und Ermahnungen des Anstaltspersonals zu befolgen, musste ihm bereits deshalb bekannt sein. Im Übrigen kann die Weisung des Aufsehers auch im konkreten Fall nicht als unrechtmässig (bzw. "schikanös") bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer machte selbst geltend, er habe sein (laktosefreies) Essen bereits erhalten gehabt und der diensthabende Aufseher habe als letzter sein Essen gefasst, während der Hausarbeiter noch nicht für den Nachschlag aufgerufen habe. Aus Sicht des Aufsehers bestand daher kein Anlass für den Beschwerdeführer, sich bei der Essensausgabe anzustellen und nicht wie die anderen Gefangenen am Tisch zu sitzen, zumal ihm der Beschwerdeführer den Grund seines Verhaltens nicht bekanntgeben wollte (vorn E. 4.3.2). Anzeichen dafür, dass er gegenüber anderen anwesenden Insassen diskriminiert worden sei, wie dies der Beschwerdeführer sodann unsubstanziiert behauptet, sind nicht ersichtlich. Der Vorwurf, es habe sich um eine "entmenschlichende" Anordnung gehandelt, erweist sich ebenfalls als gänzlich unbegründet, ist doch die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs, auch im Rahmen der Essensausgabe, in einer Justizvollzugsanstalt von grosser Bedeutung.

4.5 Soweit der Beschwerdeführer Dispositivziffer II der Verfügung vom 15. Januar 2020 anficht, ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen.

5.  

5.1 Die Vorinstanz ging – implizit – zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren noch während der laufenden Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gestellt hatte, nämlich mit Eingabe bzw. Beschwerde vom 25. November 2019, welche ihr das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2019 zur Beurteilung dieses Gesuchs überwiesen hatte (vorn III.). Wie dargelegt, verzichtete die Vorinstanz denn auch mit der Begründung, dass die Aussichtslosigkeit des Rekurses für den Beschwerdeführer von vornherein habe ersichtlich sein müssen, auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.

5.2 Wie schon gezeigt (vorn E. 3.2), begann die Kautionsfrist aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Laufs der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde gar nicht erst zu laufen, bzw. wurde sie mit der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung unterbrochen. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist ansetzen müssen, zumal das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2019, womit es das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers zur Behandlung an sie überwiesen hatte, seinerseits darauf verzichtet hatte (vorn III.; E. 2). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich das Verwaltungsgericht, wenn es selber eine Person zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet, insofern nicht in der gleichen Lage befindet wie die Vorinstanz, kommt doch der Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005). Anderslautende Anordnungen vorbehalten, kann das Verwaltungsgericht daher trotz bzw. während der Hängigkeit einer gegen die Kautionsverfügung beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde bei unbenütztem Ablauf der Kautionsfrist auf das bei ihm anhängig gemachte Rechtsmittel nicht eintreten (vgl. statt vieler VGr, 2. März 2020, VB.2019.00861, E. 2.2 [ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend; nicht publiziert]). Ob die Vorinstanz wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rekurses auf das Ansetzen einer Nachfrist hätte verzichten dürfen, wenn die Verfügung vom 7. November 2019 nicht beim Verwaltungsgericht angefochten worden wäre und der Beschwerdeführer stattdessen bei ihr um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hätte, kann vorliegend offengelassen werden (vgl. vorn E. 2).

5.3 Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist anzusetzen, um die Kosten des Rekursverfahrens sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Eine Rückweisung an die anordnende Behörde ist dafür nicht nötig, das Verwaltungsgericht kann vielmehr in eigener Kompetenz eine neue Zahlungsfrist bestimmen (BGr, 2. November 2012, 5A_638/2012, E. 6; vorn E. 2).

6.  

6.1 Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dispositivziffern I, III und IV der Verfügung der Justizdirektion vom 15. Januar 2020 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sodann ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, den Kostenvorschuss von Fr. 200.- im Rekursverfahren innert 20 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils unter den ihm auferlegten Bedingungen und Anordnungen zu bezahlen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

6.2 Ausgangsgemäss und gestützt auf das Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte vom Beschwerdeführer und zur Hälfte vom Beschwerdegegner zu tragen. Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Plüss, § 13 N. 59). Demgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten je hälftig dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz aufzuerlegen. Mangels Obsiegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

6.3  

6.3.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 24. März 2020 mangels Notwendigkeit abgewiesen (vorn V.C.). Zu prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

6.3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46; vorn E. 4.1).

6.3.3 Aufgrund der vorhandenen Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal diese nur glaubhaft zu sein braucht (vgl. namentlich E. VII.2 und 3 des Entscheids des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. März 2019, wonach der Beschwerdeführer amtlich verteidigt war und sich in ungünstigen finanziellen Verhältnissen befand; Plüss, § 16 N. 38). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten sodann nicht als offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern I, III und IV der Verfügung der Justizdirektion vom 15. Januar 2020 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von Fr. 200.- im Rekursverfahren innert 20 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils unter den ihm auferlegten Bedingungen und Anordnungen gemäss der Verfügung der Justizdirektion vom 7. November 2019 zu bezahlen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'670.--     Total der Kosten.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

5.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Justizdirektion auferlegt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …