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Geschäftsnummer: VB.2020.00087  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.06.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung von während des Rechtsmittelverfahrens ausbezahlter wirtschaftlicher Hilfe. Der Beschwerdegegnerin wurde während des Rechtsmittelverfahrens der von ihr gegen den Einstellungsentscheid der Sozialbehörde erhobenen Rechtsmittel aufgrund der aufschiebenden Wirkung weiterhin wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. Nach Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren forderte die Sozialbehörde den in diesem Zeitraum ausgerichteten Betrag zurück. Da sich die Einstellung nach Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Nachhinein als korrekt erwies, bestand grundsätzlich ab dem Einstellungszeitpunkt kein Rechtsanspruch auf Unterstützung mehr. Die Rechtswirksamkeit der Einstellung fällt somit nicht auf den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts, sondern rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung, womit die darin angeordneten Rechtsfolgen grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt eintreten, in dem die erstinstanzliche Verfügung erging. Bei einer Geldleistung scheitert die nachträgliche Vollstreckung auch nicht an praktischen Gründen (E. 4.6). Die Leistungen wurden somit ohne Rechtsgrund ausgerichtet und können deshalb zurückgefordert werden. Mit solch einer Rückforderung musste gerechnet werden und eine Berufung auf den guten Glauben ist nicht zulässig (E. 5.3-4). Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit (E. 4.3). Folgen der aufschiebenden Wirkung (E. 4.4). Verwirklichung des materiellen Rechts (E. 4.5). Rückerstattungstatbestände nach analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR im öffentlichen Recht (E. 5.1-3). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
RECHTSMITTEL
RECHTSMITTELVERFAHREN
RECHTSWIRKSAM
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKFORDERUNG
SINE CAUSA
SUSPENSIVEFFEKT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 62 OR
Art. 63 OR
Art. 64 OR
§ 26 SHG
§ 27 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00087

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 29. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt A, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 


 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. B (geboren 1964) wurde mit Unterbrüchen von August 2005 bis Dezember 2015 zusammen mit ihrer Tochter (geboren 2002) von den Sozialen Diensten der Stadt A finanziell unterstützt. Aufgrund einer inzwischen rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 30. September 2014 wurde B per 1. Januar 2016 von den Sozialen Diensten abgelöst.

B. Mit Entscheid der Zentrumsleitung vom 5. Juli 2016 wurde B zur Rückerstattung der in der Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2015 bezogenen Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 20'987.15 verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde sie zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen in den Zeiträumen vom 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2011 sowie vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2012 im Umfang von insgesamt Fr. 27'668.50 verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 2). Des Weiteren wurde eine noch offene Rückerstattungsschuld gemäss rechtskräftigem Entscheid vom 17. Januar 2013 weiterhin als zur Zahlung fällig erklärt (Dispositiv-Ziffer 3).

C. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache von B wurde von der Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) mit Entscheid vom 2. Februar 2017, soweit darauf eingetreten wurde, teilweise gutgeheissen und betreffend die Rückerstattung in Höhe von Fr. 27'668.50 an die Sozialen Dienste zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Einsprache gegen die Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 20'987.15 (Dispositiv-Ziffer 2) sowie ein Erlassgesuch bezüglich der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 18'333.35 (Dispositiv-Ziffer 3) wurden abgewiesen.

II.  

Dagegen rekurrierte B am 9. März 2017 beim Bezirksrat C und beantragte sinngemäss, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses seien aufzuheben, und es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2020 hiess der Bezirksrat C den Rekurs teilweise gut und hob Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der SEK vom 2. Februar 2017 auf und ersetzte sie wie folgt "Die Rekurrentin wird verpflichtet den Sozialen Diensten Fr. 435.70 zurückzuerstatten". Im Übrigen wies er den Rekurs ab (betreffend Dispositiv-Ziffer 3). Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Dagegen erhob die Sozialbehörde der Stadt  Zürich am 11. Februar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss des Bezirksrats C vom 23. Januar 2020 im Umfang von dessen teilweiser Gutheissung aufzuheben und B sei zur Rückerstattung des Gesamtbetrags gemäss Entscheid der SEK vom 2. Februar 2017 in der Höhe von total Fr. 20'987.15 zu verpflichten.

B reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Der Bezirksrat C verwies am 19. Februar 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Stadt A und B liessen sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitig ist die Rückerstattungsforderung von Fr. 20'551.45 (Fr. 20'987.15 – Fr. 435.70), weshalb die Sache in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Gemäss §§ 14 und 15 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

2.2 §§ 26 und 27 SHG regeln die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe bei unrechtmässigem Verhalten und bei rechtmässigem Bezug.

3.  

3.1 Im Streit liegt die Rückerstattungsforderung von ursprünglich Fr. 20'987.15, welche der Beschwerdegegnerin ausgerichtete Unterstützungsleistungen im Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2015 betrifft. Mit Entscheid der Zentrumsleitung der Beschwerdeführerin vom 30. September 2014 wurde die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. November 2014 verfügt. Gegen diesen Einstellungsentscheid ergriff die Beschwerdegegnerin sämtliche Rechtsmittel. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 10. September 2015 ab. Der Rechtsmittelweg endete mit einem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts am 24. November 2015.

3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe vom 1. November 2014 bis und mit Dezember 2015 von der Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen erhalten. Mangels Entzugs der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die Beschwerdegegnerin während des hängigen Rechtsmittelverfahrens weiterhin zu unterstützen. Die Einstellung sei mit Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2015 rechtskräftig geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Sozialhilfeleistungen geschuldet gewesen und könnten zum jetzigen Zeitpunkt weder gestützt auf § 26 noch auf § 27 SHG oder Art. 62 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) zurückgefordert werden. Die Beschwerdeführerin habe vom Urteil des Bundesgerichts erst am 3. Dezember 2015 Kenntnis erlangt, als sie die Unterstützungsleistungen für den Monat Dezember 2015 bereits ausgerichtet gehabt habe. Es fehle somit an einem Rechtsgrund für die entrichteten Sozialhilfeleistungen im Dezember 2015, und die Beschwerdeführerin habe diese irrtümlich ausbezahlt, wobei sie den Irrtum auch nicht habe erkennen können. Bei der Berechnung des Rückerstattungsbetrags sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin in jener Zeit Einnahmen generiert habe, welche mit den erhaltenen Sozialhilfeleistungen verrechnet worden seien. Nicht verrechnet werden könne hingegen die im März 2016 erhaltene Rückerstattung von Behandlungskosten, da im Dezember 2015 keine ärztliche Behandlung von der Beschwerdeführerin übernommen worden sei. Es stünden somit Einnahmen von Fr. 2'950.30 Ausgaben von Fr. 3'386.- gegenüber. Folglich sei die Beschwerdegegnerin im Dezember 2015 insgesamt mit Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 435.70 ungerechtfertigt bereichert worden und habe spätestens mit dem Urteil des Bundesgerichts gewusst, dass sie keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen habe. Zudem sei sie bereits am 7. Oktober 2015 informiert worden, dass die Leistungen eingestellt würden, wenn keine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht würde. Entsprechend habe sie nach Ergehen des Bundesgerichtsentscheids (Nichteintreten) vom 24. November 2015 gewusst, dass sie keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für den Monat Dezember 2015 gehabt habe, weshalb sie verpflichtet sei, diesen Betrag zurückzuerstatten.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. November 2014 materiell-rechtlich keinen Anspruch mehr auf wirtschaftliche Hilfe gehabt habe. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Sozialhilfeleistungen aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rechtmittels bis zur Rechtskraft des Urteils des Bundesgerichts (welches notabene Nichteintreten verfügt habe) "geschuldet" gewesen seien und daher nun nicht mehr zurückgefordert werden könnten, verkenne einerseits die materielle Gesetzeslage und anderseits die Funktion der aufschiebenden Wirkung der Einlegung eines Rechtsmittels. Die ausgewiesenen Zahlungen in Höhe von total Fr. 20'987.15, welche nach dem 1. November 2014 geleistet worden seien, erwiesen sich daher als unrechtmässig. Sie seien mangels Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin ohne Rechtsgrund und somit bloss auf Zusehen hin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung erfolgt. Die entsprechenden Zahlungen seien aufgrund des Legalitätsprinzips bereits deshalb zurückzufordern, weil die Beschwerdegegnerin ab dem 1. November 2014 nicht mehr bedürftig im Sinn von § 14 SHG gewesen sei, mithin für eine weitere Ausrichtung kein Rechtsgrund mehr bestanden habe. Das Verfahrensrecht bestehe nicht um seiner selbst willen, ihm komme eine dienende Funktion zu. Die Begründung der Vorinstanz, wonach die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels zur Folge hätte, dass die Wirkungen einer erstinstanzlichen Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft (der gegebenenfalls letzten Instanz) einträfen, würde der dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrensrechts widersprechen, ja die Durchsetzung des materiellen Rechts sogar verhindern. Die Auffassung der Vorinstanz hätte nämlich zur Folge, dass weiterhin öffentliche Gelder an Privatpersonen ausbezahlt würden, ohne dass diese einen Anspruch darauf hätten, wenn sie nur ein Rechtsmittel gegen den Leistungseinstellungsentscheid ergriffen. Auch könnten diese Leistungen nie mehr zurückgefordert werden. Die Suspensivwirkung bei einer Entscheidanfechtung dürfe mithin nicht dazu führen, dass das materielle Recht nicht umgesetzt werden könne.

Mit der Einlegung von Rechtsmitteln durch die Beschwerdegegnerin werde zwar die Vollstreckbarkeit der Einstellungsverfügung gehemmt, nicht aber die Rechtwirksamkeit. Aufgrund der abschliessenden Beurteilung durch das Verwaltungsgericht respektive des Nichteintretensentscheids des Bundesgerichts habe die Verfügung betreffend Leistungseinstellung vom 30. September 2014 ihre Rechtswirksamkeit ex tunc und zwar auf den Zeitpunkt zurück, an welchem sie der Beschwerdegegnerin eröffnet worden sei, entfaltet.  Dies habe zur Folge gehabt, dass sämtliche Leistungen nach dem verfügten Einstellungstermin (1. November 2014) zu Unrecht bezogen worden seien. Da kein Rechtsgrund zur weiteren Ausrichtung von Unterstützungsleistungen mehr bestanden habe, seien diese unrechtmässig bezogen worden und könnten ohne Weiteres zurückgefordert werden, ohne dass sich eine solche Rückforderung auf §§ 26 oder 27 SHG stützen müsse. Es gelte nun lediglich noch die mittlerweile rechtskräftig gewordene Leistungseinstellungsverfügung zu vollstrecken. Im Rahmen von Art. 62 OR fielen causa credendi und causa donandi bereits zu Beginn weg; es fehle aber auch an einer causa solvendi, da nur Anspruch auf Sozialhilfe habe, wer bedürftig sei und diese Voraussetzung sei bei der Beschwerdegegnerin ab 1. November 2014 nicht mehr gegeben gewesen. Die Bezahlung der Nichtschuld sei denn auch nicht freiwillig erfolgt, sondern lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung.

4.  

4.1 Strittig ist die Rechtsfrage, ob die während der Dauer des hängigen Rechtsmittelverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten sind.

4.2 Der Entscheid der Sozialen Dienste vom 30. September 2014, die wirtschaftliche Hilfe an die Beschwerdegegnerin per 1. November 2014 einzustellen, erwies sich aufgrund des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens im Nachhinein als korrekt. Grundsätzlich bestand somit aufgrund dieses Entscheids ab dem Einstellungszeitpunkt per 1. November 2014 kein Rechtsanspruch mehr, da die Beschwerdegegnerin nicht mehr als bedürftig galt und §§ 14 und 15 SHG nicht mehr erfüllt waren.

4.3 Grundsätzlich wird eine Anordnung mit ihrer Eröffnung rechtswirksam. Ob sie auch vollstreckt werden kann, hängt davon ab, ob sie rechtskräftig oder dagegen ein Rechtsmittel eingelegt wird. Entfaltet das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, bleibt die Vollstreckbarkeit weiterhin blockiert. Wird das Rechtsmittel – wie vorliegend – abgewiesen, stellt sich die Frage, ob die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollstreckbarkeit oder auch die Wirksamkeit der ursprünglichen Anordnung gehemmt hat. Ist Letzteres der Fall, kann der Sachentscheid für die Dauer des Suspensiveffekts auch dann nicht vollstreckt werden, wenn er im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird. Trifft Ersteres zu, bewirkt der Rechtsmittelentscheid die rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts. Die Frage lässt sich gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht einheitlich beantworten. Massgebend sind die Besonderheiten des Einzelfalls sowie die jeweilige Interessenlage. Zu prüfen ist, welche Tragweite dem Suspensiveffekt vernünftigerweise zuzumessen ist bzw. welchen Zwecken er legitimerweise dienen soll. Die aufschiebende Wirkung darf dabei nicht dem unterliegenden Beschwerdeführer zum Schaden des obsiegenden Beschwerdegegners einen materiell-rechtlichen Vorteil bringen (VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00581, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 112 V 74 E. 2; Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBl 94/1993, S. 141 ff., 148 f.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N. 1 und 43). 

4.4 Die mit der Erhebung eines Rechtsmittels verbundene aufschiebende Wirkung – auch: Suspensiveffekt – hat zur Folge, dass die verfügte Rechtsfolge nicht mit der Eröffnung der Anordnung eintritt, sondern einstweilen aufgeschoben wird. Die Anordnung entfaltet vorläufig keine Rechtswirksamkeit und kann auch nicht vollstreckt werden. Vielmehr bleibt der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Anordnung galt, einstweilen bestehen. Der Verfügungsadressat wird für die Dauer der Rechtsmittelfrist bzw. des Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen worden wäre: Von einer begünstigenden Anordnung darf er einstweilen nicht Gebrauch machen, einer belastenden Anordnung muss er keine Folge leisten (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 2). Der Verfügungsadressat wird durch die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen worden wäre.

Ein Teil der Lehre vertritt die Meinung, die behördliche Anordnung – gegenteilige Anordnungen vorbehalten – werde erst nach ungenutzt verstrichener Rekursfrist rechtswirksam und vollstreckbar (Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 13). Die in der Verfügung angeordneten Rechtsfolgen treten jedoch grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt ein, in dem die erstinstanzliche Anordnung ergangen ist; die Besonderheiten des Einzelfalls sowie die jeweilige Interessenlage können aber eine differenzierte Betrachtung erfordern (Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 45).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde führt auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig dazu, dass die sich aus dem Verfügungsdispositiv ergebende Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird (BGE 126 V 407 E. 3c). Hinzu kommt, dass Beschwerden ans Bundesgericht gemäss Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Vorliegend liegt auch keiner der in Abs. 2 genannten Ausnahmefälle vor.

Wenn die Beschwerdegegnerin wegen ihrer Erhebung der Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung so gestellt war, als wäre kein Sachentscheid getroffen worden und die Vollstreckbarkeit gehemmt, so war sie während dem hängigen Rechtsmittelverfahren so zu stellen, als wäre sie weiterhin Empfängerin der wirtschaftlichen Hilfe.

Die rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts bei der Einstellung der Sozialhilfe hat zur Folge, dass eine Person, die die Voraussetzungen der Sozialhilfe während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht erfüllte, die in dieser Zeit aufgrund der aufschiebenden Wirkung bezogenen Hilfeleistungen ohne Rechtsgrund bezogen hat und dass das unterstützende Sozialwesen diese somit unter gegebenen Voraussetzungen zurückfordern kann. Dies dient der Verwirklichung des materiellen Rechts. Nachdem in der vorliegenden Konstellation feststeht, dass die Beschwerdegegnerin als Hilfeempfängerin über relevante Vermögenswerte verfügte und auf die Hilfe somit nicht angewiesen war, konnte sie sich auf diesen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens einrichten. Somit sprechen die im Spiel stehenden Interessen dafür, dass die Wirksamkeit der erstinstanzlichen Anordnung auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen ist, in dem sie ergangen ist.

 

4.5 Der Grundsatz, dass Vorteile zugunsten des Beschwerdeführers zu vermeiden sind, bedeutet bei Geldleistungen regelmässig, dass die Rechtswirksamkeit der erstinstanzlichen Anordnung, soweit diese im Rechtsmittelverfahren Bestand hat, nach dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung auf den von ihr festgelegten Zeitpunkt zurückwirkt. Denselben Schluss legt die dienende Funktion des Verfahrensrechts nahe: Werden die Wirkungen einer Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses zurückbezogen, wird das materielle Recht nicht nur in sachlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht möglichst umfassend verwirklicht (vgl. Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2006, S. 99 ff.).

4.6 Die Rechtswirksamkeit der Einstellung der Leistungen fällt vorliegend somit nicht auf das Datum der Fällung des Nichteintretensentscheids des Bundesgerichts, sondern – rückwirkend – auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung bzw. per 1. November 2014. Die in der Verfügung angeordneten Rechtsfolgen treten damit grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt ein, in dem die erstinstanzliche Anordnung ergangen ist. Vorliegend ist auch kein Verhalten betroffen, das rückwirkend nicht geändert werden könnte und das rückwirkende Eintreten der Rechtsfolge ist auch nicht widersinnig (vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 45). Besonderheiten, welche ein Abweichen rechtfertigten, sind vorliegend nicht gegeben. Zuweilen scheitert eine nachträgliche Vollstreckung für die Dauer des Verfahrens auch an praktischen Gründen (zum Ganzen BGE 112 V 74 E. 2b, mit Beispielen), was jedoch – wie vorliegend bei einer Geldleistung nicht zutrifft, zumal sich diese ohne Weiteres zurückfordern lässt.

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführte, würde andernfalls mit dem Rechtsmittelweg ein Instrument offenstehen, welches dazu führte, dass ohne Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe und ohne Rückzahlungspflicht weiterhin finanzielle Leistungen bezogen werden könnten, wenn nur der Rechtsmittelweg ausgeschöpft würde. Die Durchsetzung des materiellen Rechts würde so verhindert. Eine Rückforderung der während eines Rechtsmittelverfahrens ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe wäre dadurch auch in jedem Fall vereitelt. Die aufschiebende Wirkung darf nicht dazu führen, dass die angeordneten Rechtsfolgen nicht mehr umgesetzt werden können. Da es sich zudem um eine reine Geldleistung handelt, sind nach dem Gesagten Vorteile der (in diesem Verfahren) Beschwerdegegnerin zu vermeiden.

4.7 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass ab dem 1. November 2014 kein Rechtsgrund mehr für die Ausrichtung von weiterer wirtschaftlicher Hilfe an die Beschwerdegegnerin bestand.

5.  

5.1 Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin zu Recht ausführten, sind vorliegend die Voraussetzungen der Rückerstattungstatbestände gemäss §§ 26 und 27 SHG nicht erfüllt, womit eine darauf gestützte Rückerstattung vorliegend entfällt. Es ist zu prüfen, ob eine Rückerstattung auf Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR) gestützt werden kann. Sodann anerkennt das öffentliche Recht den Grundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 105 Ia 214 E. 5; BGE 124 II 570, E. 4b; VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00337, E. 4.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 148 f.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 667 und 677). Im Sinn einer Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR analoge Anwendung (BGE 138 V 426 E. 5.1; BGr, 17. Oktober 2013, 2C_534/2013, E. 5.3; Wiederkehr/Richli, Rz. 713), und es muss diese Regelung nach der Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht integral angewendet werden (BGE 138 V 426 E. 5.1; BGr, 17. Oktober 2013, 2C_534/2013, E. 5.4) unter Einschluss der Verjährungsregel von Art. 67 OR (BGE 130 V 414 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist im öffentlichen Recht im Gegensatz zum Privatrecht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn das Gemeinwesen Gläubiger und der Private Schuldner der Forderung ist (BGE 133 II 366 E. 3.3).

5.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).

5.3 Zuwendungen können aus drei Gründen erfolgen: Causa solvendi, um eine Verpflichtung zu erfüllen, causa credendi, um mit der Zuwendung an den anderen eine Zuwendung von diesem als Äquivalent zu erhalten (wichtigste Fälle sind die Verträge mit Austauschverhältnissen) und causa donandi, um dem Empfänger einen Vorteil zuzuwenden, ohne dafür ein Äquivalent zu erhalten (Hauptfall: Schenkung). Wenn es an einem dieser Rechtsgründe fehlt, ist die Zuwendung ohne Rechtsgrund (sine causa) und damit ungerechtfertigt erfolgt (BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 62 N. 10). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführte, fällt die Leistung von wirtschaftlicher Hilfe unter keinen der genannten Gründe, sondern wurde aufgrund des Wegfalls des Anspruchs ohne Rechtsgrund (vgl. E. 4.8) ausgerichtet.

 

5.4 Aufgrund der Tatsache, dass die finanziellen Leistungen mit dem Entscheid eingestellt wurden, musste die Beschwerdegegnerin auch während des Rechtsmittelverfahrens damit rechnen, dass dieser Entscheid bestätigt würde bzw. ihre Rechtsmittel abgewiesen werden könnten. Sie musste somit jederzeit mit einer Rückerstattung rechnen und konnte nicht davon ausgehen, dieser mit der Erhebung von Rechtsmitteln definitiv zu entgehen. Ebenso wenig konnte sie von einer Gutheissung ihrer Rechtsmittel ausgehen, umso weniger als sie beim Bundesgericht eine den Beschwerdeerfordernissen nicht genügende Beschwerde einreichte, auf welche aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten wurde. Somit liegt auch kein Ausschlussgrund nach Art. 64 OR vor, da die Beschwerdegegnerin zumindest mit einer 50%-igen Chance mit einer Rückerstattung rechnen musste. Auch das Bundesgericht hält fest, dass unter solchen Umständen von vorneherein mit einer Rückforderung gerechnet werden muss und man sich deshalb nicht auf seinen guten Glauben berufen kann (BGE 105 V 266 E. 3). Die freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld gemäss Art. 63 Abs. 1 OR ist vorliegend ebenfalls nicht relevant.

5.5 Wie die Vorinstanz ausführte, hat die Beschwerdegegnerin jedoch die in dieser Zeit erzielten Einkünfte, welche an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet wurden bzw. mit dieser verrechnet wurden, nicht zurückzuerstatten. Da diese jedoch bei der Beschwerdeführerin bereits im Unterstützungszeitraum als Einnahmen verbucht und im Unterstützungsbudget berücksichtigt wurden, betrifft der zurückzuzahlende Betrag nur die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe. Im Übrigen wurde dieser Betrag auch nicht angefochten.

5.6 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer I. des Beschlusses der Vorinstanz vom 23. Januar 2020 aufzuheben, soweit darin der Rekurs der Beschwerdegegnerin gutgeheissen wurde.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigung wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I Beschlusses des Bezirksrats C vom 23. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit darin der Rekurs der Beschwerdegegnerin gutgeheissen wurde.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  4'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.   120.--     Zustellkosten,
Fr. 4'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …