{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.06.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00087_29-06-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220382&W10_KEY=4478004&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "367cd348f5e411c3cd5ad17753744fca"}, "Num": [" VB.2020.00087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.29.0  VB.2020.00087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.29.0  VB.2020.00087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.29.0  VB.2020.00087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung von w\u00e4hrend des Rechtsmittelverfahrens ausbezahlter wirtschaftlicher Hilfe. Der Beschwerdegegnerin wurde w\u00e4hrend des Rechtsmittelverfahrens der von ihr gegen den Einstellungsentscheid der Sozialbeh\u00f6rde erhobenen Rechtsmittel aufgrund der aufschiebenden Wirkung weiterhin wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. Nach Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren forderte die Sozialbeh\u00f6rde den in diesem Zeitraum ausgerichteten Betrag zur\u00fcck. Da sich die Einstellung nach Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Nachhinein als korrekt erwies, bestand grunds\u00e4tzlich ab dem Einstellungszeitpunkt kein Rechtsanspruch auf Unterst\u00fctzung mehr. Die Rechtswirksamkeit der Einstellung f\u00e4llt somit nicht auf den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts, sondern r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung, womit die darin angeordneten Rechtsfolgen grunds\u00e4tzlich r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt eintreten, in dem die erstinstanzliche Verf\u00fcgung erging. Bei einer Geldleistung scheitert die nachtr\u00e4gliche Vollstreckung auch nicht an praktischen Gr\u00fcnden (E. 4.6). Die Leistungen wurden somit ohne Rechtsgrund ausgerichtet und k\u00f6nnen deshalb zur\u00fcckgefordert werden. Mit solch einer R\u00fcckforderung musste gerechnet werden und eine Berufung auf den guten Glauben ist nicht zul\u00e4ssig (E. 5.3-4). Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit (E. 4.3). Folgen der aufschiebenden Wirkung (E. 4.4). Verwirklichung des materiellen Rechts (E. 4.5). R\u00fcckerstattungstatbest\u00e4nde nach analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR im \u00f6ffentlichen Recht (E. 5.1-3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:03", "Checksum": "9f4c0839d537350a80f90e62a8593a71"}