{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.06.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00088_11-06-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220310&W10_KEY=4478004&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2c2463295762c0dae8bca3c70a90c422"}, "Num": [" VB.2020.00088"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2020.00088"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2020.00088"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2020.00088"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenersatz nach \u00a7 44 SHG | Kostenersatz nach \u00a7 44 SHG: Begr\u00fcndung des sozialhilferechtlichen Unterst\u00fctzungswohnsitzes. Strittig war vorliegend der Kostenersatz der wirtschaftlichen Hilfe, welche der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr eine unterst\u00fctzte Person anfiel, der sie die Begr\u00fcndung eines Unterst\u00fctzungswohnsitzes abstritt. Bei der Pr\u00fcfung, ob die unterst\u00fctzte Person einen sozialhilferechtlichen Unterst\u00fctzungswohnsitz begr\u00fcndet hatte, sind vorliegend die Vor- und Nachgeschichte der Person sowie deren famili\u00e4re Situation und damit die speziellen Umst\u00e4nde besonders zu ber\u00fccksichtigen. Aufgrund der physischen Wohnsitznahme und der Absicht, bis auf Weiteres in der Wohnung der Schwester als einziger Bezugsperson zu bleiben, ist trotz der beengten Wohnverh\u00e4ltnisse unter diesen Umst\u00e4nden eine Wohnsitznahme zu bejahen (E. 5.5.3). Auch wenn die Aufenthaltsdauer nicht unbeschr\u00e4nkt unbefristet war, schliesst die Absicht, einen Ort sp\u00e4ter wieder zu verlassen, eine Wohnsitzbegr\u00fcndung nicht aus (E. 5.7). Aufgrund des vorliegenden Spezialfalls rechtfertigt es sich, keine allzu hohen Anforderungen an die sozialhilferechtliche Wohnsitzbegr\u00fcndung zu stellen, und ebenso sprechen die Indizien unter Ber\u00fccksichtigung des vorliegenden Spezialfalls aufgrund des physischen und der Absicht des zumindest vor\u00fcbergehend weiteren Verbleibs in der Wohnung der Schwester f\u00fcr eine Wohnsitzbegr\u00fcndung in der Unterst\u00fctzungsgemeinde, weshalb kein Anspruch auf Kostenersatz gegeben ist (E. 5.2-7). Dass eine Person auf Dauer keinen Unterst\u00fctzungswohnsitz hat, sollte nicht leichthin angenommen werden (E. 5.8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:49:38", "Checksum": "e54f7edeb663d4455dcf12deac03e9ff"}