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VB.2020.00093
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
A, c/o Verein B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, geboren im Jahr 1959, kosovarische Staatsangehörige, reiste am 8. März 2013 in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei ihrem niederlassungsberechtigten Ehegatten E, mit welchem sie seit dem 28. April 1977 verheiratet ist. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die eheliche Gemeinschaft wurde im Januar 2017 aufgegeben und mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2017 wurde im Eheschutzverfahren festgestellt, dass die Eheleute seit dem 18. Januar 2017 getrennt leben. Die Ehefrau gab an, dass ihr Ehewille im Dezember 2016 erloschen sei, wohingegen der Ehegatte angab, dass sein Ehewille nach wie vor bestehe. Die Aufenthaltsbewilligung für A wurde am 9. März 2018 ohne Präjudiz bis zum 7. März 2019 letztmals verlängert, um den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Ehegatten betreffend Körperverletzung, Drohung und Nötigung gegenüber seiner Ehefrau abzuwarten. Am 15. Februar 2019 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 24. Januar 2020 an. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 15. Januar 2020 ab.
III. Am 18. Februar 2020 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Januar 2020 und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung und eine Parteientschädigung. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion am 10. März 2020 auf eine Vernehmlassung. Am 11. März 2020 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Arztbericht ein, der am 18. März 2020 zur Kenntnisnahme an die Gegenpartei ging. Die Kammer erwägt: 1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). 2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). 2.3 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AIG). Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Den von den Parteien eingereichten Berichten kommt als Privatgutachten die Aussagekraft einer Parteibehauptung zu. Sie besitzen wegen der fehlenden Neutralität nicht denselben Rang wie ein amtliches Gutachten (vgl. VGr, 27. Januar 2016, SB.2015.00097, E. 5.1; VGr, 9. Juli 2003, SR.2003.00002 = StR 58 (2003) 888 ff. = ZStP 2003, 270 ff. = ZStP 2004, 259 ff., E. 3b). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz sah die Dreijahresfrist als erfüllt an, verneinte jedoch das Vorliegen einer erfolgreichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wie auch wichtiger persönlicher Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin basierend auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG ein Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zukommt. Bei den wichtigen persönlichen Gründen sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und ist zu prüfen, wie sich die Pflicht des Ausländers, nach der gescheiterten Ehe die Schweiz verlassen zu müssen, auf seine persönliche Situation auswirkt (Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 57 ff.). 3.2 Die Vorinstanz bemängelt die Glaubhaftmachung der massgeblichen häuslichen Gewalt durch die Beschwerdeführerin und führt aus, dass angesichts der vom Obergericht festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen, den Berichten des Frauenhauses und von Dr. med. F nur wenig Gewicht beizumessen sei, da sie sich alleine auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen würden. Weiterführende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Angaben würden nicht vorliegen. Es sei nicht erklärbar, dass sie sich nicht schon früher an die Polizei oder eine Beratungsstelle gewandt habe, um aus der Isolation auszubrechen. Die im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2017 eingeholte telefonische Auskunft bei ihrem Sohn G würde zwar dafürsprechen, dass sie zumindest im Kosovo Opfer ehelicher Gewalt geworden sei, jedoch sei allfällig im Kosovo erlittene eheliche Gewalt im Hinblick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht zu berücksichtigen. Aber auch falls die Darstellungen der Beschwerdeführerin betreffend eheliche Gewalt zutreffen sollten, erscheine es in dieser Situation als widersprüchlich, wenn sie sich darauf berufe. Denn sie habe ausgeführt, dass sie schon während Jahrzenten, auch während den 28 Jahren, als sie getrennt von ihrem Ehemann im Heimatland gelebt hätte, eheliche Gewalt erfahren habe. Dass sie sich dennoch entschieden habe zu ihrem Ehemann in die Schweiz zu übersiedeln, erscheine unverständlich und damit habe sie in Kauf genommen, dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz erneut Opfer ehelicher Gewalt werde. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Aufenthaltsanspruch aufgrund eines nachehelichen Härtefalles im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG bestehe. Es müsse mittels der Arztberichte und der Berichte des Frauenhauses als erstellt erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe jahrelang unterdrückt worden sei. Die zurückhaltende Gewichtung der Berichte, weil sie auf Aussagen der Betroffenen basierten, sei nicht nachvollziehbar. Im Strafverfahren liege stets Aussage gegen Aussage vor, weshalb solche stark zu relativieren seien. Zusätzlich sei die kognitive Beschränktheit der Beschwerdeführerin zu beachten, welche zu teils chronologisch ungeordneten, teils lückenhaften und teils gar abstrusen Aussagen im Strafverfahren geführt hätten. Der nachgereichte Arztbericht bestätige, dass sie Ereignisse nicht zeitlich ordnen und verbinden könne. Zudem gehe aus dem Bericht klar hervor, dass sie während Jahrzehnten häusliche Gewalt erlitten habe und davon bis heute stark geprägt sei. 3.4 Bei der in der Ehegemeinschaft erlebten Gewalt kann nicht allein darauf abgestellt werden, wo die häusliche Gewalt örtlich tatsächlich verübt wurde. Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 [GSG]). Synonym verwendet werden Begriffe wie Gewalt in engen sozialen Beziehungen bzw. im sozialen Nahraum. Angeknüpft wird damit an die familiäre oder partnerschaftliche Beziehung und nicht an den effektiven Wohnort resp. Haushalt als Tatort in der Schweiz. Der Vorinstanz ist nicht beizupflichten, wenn sie pauschal festhält, dass die im Kosovo erlittene eheliche Gewalt unter Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht zu berücksichtigen sei. Wenn das Ehepaar ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und beispielsweise zwecks Ferien nur kurzzeitig abwesend ist, ist nicht einzusehen, weshalb vom Partner in der gelebten Ehegemeinschaft ausserhalb der eigenen Wohnung verübte Gewalt nicht bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre. Wenn es um die Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles unter Art. 50 AIG aufgrund häuslicher Gewalt geht, ist auf die Auflösung einer zuvor tatsächlich in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft abzustellen. Wie das Bundesgericht mehrfach festhielt, geht es darum, dem Opfer ehelicher Gewalt ein Aufenthaltsrecht zu gewähren um zu verhindern, dass es nur deshalb in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für die betroffene Person nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Hierbei kann nicht relevant sein, wo die Gewalttat effektiv erfolgte. 3.5 Im Weiteren erachtete es die Vorinstanz als rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beschwerdeführerin auf Art. 50 Abs. 2 AIG beruft, weil sie geltend gemacht hätte, schon vor der Einreise in die Schweiz in der Ehe Gewalt erlebt zu haben. Sie bezeichnet es als unverständlich, dass sie sich für ein dauerndes Zusammenleben in der Schweiz entschied, wo sie stärker als im Heimatland infolge des Getrenntlebens dem Ehemann ausgeliefert sei. Sie habe es somit in Kauf genommen, dass sie nach einer Einreise in die Schweiz erneut Opfer ehelicher Gewalt werden würde. Eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG sei damit widersprüchlich. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin führte im Rahmen des Eheschutzverfahrens aus, dass er seine Ehefrau in die Schweiz mitgenommen habe, weil sie ihm leidgetan habe, da sie nach dem Auszug der Kinder ganz alleine gewesen sei und er nun im Alter die Ehefrau brauche. Schon beim Gesuch um Nachzug im Jahr 2012 gab er an, seine Frau neben sich zu brauchen, weil seine Gesundheit nicht sehr gut und er bereits 62 Jahre alt sei. Diese Aussagen unterstreichen die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin nicht selber entscheiden konnte, wo sie Wohnsitz nimmt. Im Bericht der Beratungsstelle H und des Frauenhauses I wird zudem angeführt, dass die Beschwerdeführerin es als Pflicht sah, mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen. Sie hätte mit der Einreise in die Schweiz so lange zugewartet, weil sie die Hoffnung hatte, mit zunehmendem Alter würde der Ehemann freundlicher und gutmütiger. Nicht gegen das Vorliegen ehelicher Gewalt spricht der Umstand, dass das Opfer immer wieder zum Ehegatten zurückkehrt, denn dies ist für Opfer ehelicher Gewalt nicht unüblich, weil der gewalttätige Ehepartner dem anderen häufig verspricht, sich zu bessern (vgl. BGr, 14. April 2020, 2C_776/2019, E. 5.3.3). Es handelt sich hier um die sogenannte Latenz-Phase, die zum Gewaltzyklus gehört (vgl. hierzu statt vieler: Gewaltspirale, Täter/-innen- und Opfertypologien: Konsequenzen für Beratung und Intervention, Hrsg. Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann, 2012, https://www.ebg.admin.ch/dam/ebg/de/dokumente/haeusliche_gewalt/infoblaetter/informationsblatt3gewaltspiraletaeterinnen-undopfertypologienko.pdf.download.pdf/informationsblatt3gewaltspiraletaeter-innen-undopfertypologienko.pdf, zuletzt besucht am 22. Juli 2020). Die Vorinstanz verkennt bei ihren Ausführungen, dass ein solches Verhalten nicht widersprüchlich sein muss. Insbesondere in Situationen, in denen das Opfer vom gewalttätigen Partner, sei es wie hier sozial und finanziell abhängig ist, kann nicht von einer freiwilligen Inkaufnahme weiterer Gewalt ausgegangen werden. 3.6 Ebenso wenig darf die Glaubwürdigkeit von Fachberichten angezweifelt werden, weil sie mehrheitlich auf Schilderungen des Opfers beruhen. Wie das Bundesgericht festhält, bildet der Umstand, dass sich die Opfer im Zusammenhang mit einer behaupteten ehelichen Gewalt an Fachpersonen wenden, gerade ein Indiz für die Richtigkeit ihrer Darstellung (vgl. BGr, 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 5.2; BGr, 14. April 2020, 2C_776/2019, E. 5.3.3). Auch wenn solche als Parteigutachten zu werten sind, kommt ihnen doch Gewicht zu und sie sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kontaktaufnahme mit dem Sohn während der Anzeige bei der Polizei sowie die Berichte der Fachpersonen und die ganzen Umstände zu würdigen sind und eine Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG nicht von vornherein unstatthaft ist. Zu prüfen ist, ob diese Darlegungen genügend im Sinn der bundesrechtlichen Rechtsprechung sind, um von einem Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG zu begründen. 4. 4.1 A und E verliessen die Schweiz gegen Ende November/Anfang Dezember 2016, um wegen des Todesfalles eines Enkelkindes in den Kosovo zu reisen. Der Ehemann reiste alleine zurück und die Beschwerdeführerin reiste am 18. Januar 2017 in die Schweiz und ging direkt nach der Ankunft am Flughafen mithilfe eines Freundes des Ehemannes, den die Kinder aufgeboten hatten, zur Polizei, um eine Anzeige gegen ihren Mann zu machen. In der Einvernahme anlässlich der Anzeige schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber den zwei männlichen Polizisten, dass sie ihrem Mann ein Zimmer zum Schlafen bereitgemacht hätte. Dieser sei aber zu ihr gekommen und habe sie nicht in Ruhe lassen wollen. Die Polizisten hakten hier nicht weiter nach, was sie damit meine, sondern fragten, ob es zum Streit gekommen sei. Sie bestätigte daraufhin, dass es immer zum Streit gekommen sei. Auf die Frage, woher ihre Verletzungen stammen würden, erwähnte die Beschwerdeführerin, dass er ihr die Nase kaputt gemacht hätte, dies sei aber gewesen, als sie noch jung gewesen sei. Weiter beantwortete sie die Frage, ob sie geschlagen worden sei mit "ja" und bestätigte, dass ihr Mann sie geschlagen hätte. Auf die Frage, wie sie geschlagen worden sei, erwähnte sie, dass er ihr im Sommer in der Wohnung in der Schweiz einen Teller auf den Kopf und den Oberarm geschlagen habe. Auf die Frage, was im Kosovo genau vorgefallen war, erwähnte sie, dass er betrunken gewesen sei und nicht habe schlafen können und sie dann gepackt und ihr die Zähne herausgeschlagen hätte. Auf die Frage, warum sie nicht mit ihrem Mann zurück in die Schweiz gegangen sei, antwortete sie, weil er sie nicht in Ruhe lasse. Auf die Frage der Polizei, warum sie direkt nach der Ankunft auf dem Flughafen zur Polizei gekommen sei, sagte sie, weil sie Angst vor ihrem Mann und nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle. Auf die Frage, ob sie bedroht worden sei, sagte sie, sie sei immer bedroht worden und er hätte ihr gedroht, sie umzubringen. Anlässlich der Einvernahme rief die Stadtpolizei ihren jüngsten Sohn an und befragte ihn. Dieser bestätigte, dass der Vater die Mutter sehr häufig schlagen würde und hängte weinend das Telefon ein. Die Polizei rief erneut an und der Sohn erklärte, dass es eine schwierige Situation sei, weil er selbst kein Geld hätte. Der Vater sei die ganze Zeit betrunken gewesen. An einem Abend habe ein Verwandter angerufen und gesagt, dass der Vater der Mutter einen Zahn ausgeschlagen und gedroht habe, sie umzubringen. Er fügte an, dass man seine Mutter nicht zu seinem Vater lassen dürfe, weil dieser verrückt sei. Über den Vorfall im Frühjahr mit dem Teller gibt es keine weiteren Unterlagen. Gemäss Ausführungen des Frauenhauses I existiert kein Arztbericht über diesen Vorfall, da die Beschwerdefüherin erst zwei Wochen später und nur zusammen mit ihrem Ehemann den Arzt aufsuchen konnte, weshalb sie den Vorfall nicht hätte thematisieren können. Die Anzeige gegen den Ehemann endete in einer Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft, weil der angezeigte Sachverhalt im Kosovo stattfand. Nach der Anzeige fand die Beschwerdeführerin Zuflucht im Frauenhaus, kurz in J, dann in K. Mithilfe des Frauenhauses brachte die Beschwerdeführerin weitere Gewalttaten zur Anzeige. Der Ehemann wurde letztinstanzlich im September 2018 vom Obergericht freigesprochen, mit der Begründung, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. 4.2 Nebst diesem aktenmässig dokumentierten, vom Sohn bestätigten Vorfall physischer Gewalt ist vorliegend Folgendes zu beachten: Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. F bestätigt im erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Schreiben, dass die Beschwerdeführerin über Jahrzehnte häusliche Gewalt erlebt hat. Zwar ist das Schreiben sehr allgemein gehalten, und es wird darin nicht weiter ausgeführt, ob auch physische Gewalt im Spiel war. Jedoch führte sie im Bericht vom 17. September 2018 an, die Beschwerdeführerin hätte Angst, dass ihr Ehemann sie "wieder schlagen" würde, denn er habe ihr beim Schlagen ins Gesicht Zähne ausgeschlagen und wegen der Schläge auf den Kopf sei sie vergesslich geworden. Die Ausführungen des Frauenhauses I erwähnen diverse physische Gewalttaten, von denen die Beschwerdeführerin in zehn Gesprächen unter Zuhilfenahme einer albanischen Übersetzerin, berichtet habe. So habe sie während der Ehe wiederholt Tätlichkeiten, mehrfache Körperverletzungen (Schlagen mit Fäusten, Stossen, Schlagen mit Gegenständen, Treten, Würgen bis zur Bewusstlosigkeit), mehrfache Drohungen mit Messer an der Kehle, mehrmalige Todesdrohungen, wiederholte sexuelle Gewalt (insbesondere Vergewaltigungen), ständige ökonomische Gewalt sowie andauernde Isolation erlebt. Die Polizisten erstellten während der Einvernahme eine Protokollnotiz, dass sich die Einvernahme sehr schwer gestaltet hätte, weil sich die Beschwerdeführerin nicht richtig ausdrücken könne und teils wirre Aussagen machen würde. Sie hätte keine detaillierten oder chronologischen Abläufe von Geschehnissen machen können. Dabei sei es nicht um Verständigungsprobleme zwischen der Dolmetscherin und ihr gegangen, sondern um 'nicht verstehen' der Zusammenhänge. Sie habe gegenüber der Dolmetscherin angegeben, dass sie über keinerlei schulische oder berufliche Ausbildung verfüge. Im Bericht des Frauenhauses an das Obergericht vom 23. Februar 2017 wird zudem erwähnt, dass die Übersetzung anlässlich der Einvernahme in serbischer Sprache erfolgt sei und die Beschwerdeführerin die Sprache zwar verstehen würde, sich aber nur rudimentär darin ausdrücken könne. Zudem sei sie es nicht gewohnt, dass man ihr Fragen stelle. Aufgrund ihrer Unerfahrenheit und ihrem Analphabetismus sei es ihr nicht möglich, komplexere Fragestellungen zu verstehen und zu beantworten. Erwähnt wird auch, dass die Einvernahme durch zwei Männer geführt und die Befragung durch eine Frau es gemäss Bericht wohl vereinfacht hätte, offener über die erlebte Gewalt zu sprechen. Kombiniert man diese Tatsachen mit dem mehrfach bestätigten bildungsfremden Hintergrund, lassen sich die teilweise fehlenden direkten Auskünfte als Andeutungen insbesondere bezüglich sexueller Gewalt lesen. Auch die Darlegungen des Obergerichts sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie nicht mehr zu ihrem Ehemann wollte, unbedeutend wo sie sich aufhielt. Offenbar wollte sie zuerst im Kosovo bleiben. Ihre Meinung hat sie deshalb geändert, weil die Kinder ihr sagten, dass sie nicht für sie sorgen könnten. Deshalb hätten sie ihr geraten, dass der Ehemann ihr "die Bewilligung machen" soll. Ihr Verhalten nach dem Hilferuf und der Anzeige zeigt, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm wollte und von diesem Zeitpunkt an versuchte, sich ein eigenes Leben aufzubauen. Die teilweise zeitlich nicht einordbaren und teilweise wirren, sich widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin, die in der strafrechtlichen Beurteilung zu einem Freispruch führten, lassen sich vor der Aussage der Psychiaterin, sie könne Ereignisse zeitlich nicht ordnen oder verbinden, erklären. Solche Aussagen sind bezüglich der Frage einer Verurteilung aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" und der Tatsache, dass Aussage gegen Aussage steht, anders zu werten, als im Zusammenhang mit der vorliegenden Beurteilung, ob die häusliche Gewalt glaubhaft gemacht wurde oder nicht. 4.3 Zur physischen Gewalt kommt hier die psychische Gewalt hinzu. Den Ausführungen im Bericht der Beratungsstelle lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Zeit in der Schweiz in Isolation gelebt hat und das Haus nicht verlassen durfte, ausser um in der gegenüber der Wohnung liegenden Grossverteiler-Filiale für den Ehemann Bier zu kaufen. Diese Ausführungen passen zur Darlegung der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme, sie hätte keine Verwandten oder Bekannten in der Schweiz. Auf die Frage, wie sie zum Mann stehe, der sie zur Polizei gefahren hätte, antwortete sie, dass er damals für die Tochter Arbeit in der Schweiz gesucht hätte. Dieser, L, gab an, dass die Kinder der Beschwerdeführerin ihn gebeten hätten, die Mutter vom Flughafen abzuholen, damit sie eine Anzeige machen könne. Er selber wisse aber nicht, worum es gehe und was im Kosovo vorgefallen sei. Der Ehemann holte die Beschwerdeführerin zu seiner eigenen Unterstützung in die Schweiz, als sie 54 Jahre alt war. Da sie keine Bildung genoss, Analphabetin war und kein Deutsch sprach, war es für sie entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kaum möglich, aus der Ehegemeinschaft auszubrechen und eigene Kontakte zu knüpfen. Die Aussage des im Strafverfahren als Zeugen einvernommenen M, dass er auch zur Beschwerdeführerin ein gutes Verhältnis gehabt habe, kann nicht wie die Vorinstanz ausführte so gewertet werden, dass sie sich bei ihm hätte Hilfe holen können. Denn aus dem Strafverfahren wird auch ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sie ab und zu mitgenommen habe, wenn er sich mit M im Park traf. Dadurch wird klar, dass insbesondere der Ehemann eine Beziehung zum Zeugen hatte und die Beschwerdeführerin nur ab und zu mitgenommen wurde. Hinzu kommt, dass der Zeuge im Strafverfahren angab, dass die Eheleute seines Wissens ein gutes Eheleben führen würden und er von Tätlichkeiten und Drohungen nichts mitbekommen habe. Von einem Opfer häuslicher Gewalt kann nicht verlangt werden, sich Hilfe beim Freund des Täters, der zudem keine solche Handlungen miterlebt hat, zu holen, denn es dürfte hier regelmässig an der Vertrauensbasis fehlen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die erste Gelegenheit bei der sie alleine war, ergriff, um auszubrechen, zeigt deutlich, dass sie der systematischen Unterdrückung vorher nicht entfliehen konnte. Seit ihrer Flucht im Januar 2017 hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die soziale Eingliederung bemüht und im Alter von 58 Jahren als Analphabetin ohne jegliche Deutschkenntnisse einen Alphabetisierungskurs begonnen und seither ausserordentlich regelmässig die Schule besucht. Zudem hat sie motiviert an Arbeitsprogrammen und an Begegnungsabenden der Kirchgemeinde teilgenommen, um Menschen kennenzulernen. Die Tatsache, dass sie sich seit der Flucht sehr anders verhält und Kontakte sucht, unterstreicht deutlich die Vermutung, dass sie zuvor von ihrem Ehemann isoliert wurde. Zur sozialen Abhängigkeit kam die finanzielle Abhängigkeit, was sich auch aus den Ausführungen des Telefonats mit dem Sohn anlässlich der Einvernahme zeigte. 4.4 Vorliegend besteht der notwendige hinreichende enge Zusammenhang zwischen der geltend gemachten häuslichen Gewalt und der Trennung vom Ehemann. Es ist vor dem Hintergrund der Isolation in der Schweiz nachvollziehbar, dass sie überhaupt erst als sie alleine zurück in die Schweiz reiste, die Möglichkeit bekam, sich aus der Isolation zu lösen und Hilfe zu suchen. Der Umstand, dass sie sofort nach der Einreise zur Polizei ging, lässt vermuten, dass der Gewaltakt im Kosovo der viel besagte letzte Tropfen war, der das Fass bei ihr zum Überlaufen brachte. Sie hatte sich gemäss den Aussagen des Ehemannes bei der polizeilichen Einvernahme beim Zeitpunkt der Rückreise vor ihm versteckt. Auch sie bestätigte, dass sie nicht mit ihm zurück in die Schweiz wollte, weil sie Angst vor ihm hatte. Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Version, dass sie infolge häuslicher Gewalt nicht mehr zu ihrem Ehemann zurückkehren wolle, spricht auch, dass sie im Zeitpunkt der Strafanzeige ein gesichertes Aufenthaltsrecht besass und kein Widerruf angedroht war. Zusammenfassend wurde trotz weniger objektiv dokumentierter Aktenbelege über die erlebte physische Gewalt, aufgrund der Berichte von Fachstellen und weiteren Hinweisen auf die langjährige psychische Gewalt durch Isolation und aufgrund ihres Verhaltens nach der Anzeigeerstattung die häusliche Gewalt genügend glaubhaft gemacht, sodass ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG besteht. 5. 5.1 Selbst wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung herleiten kann, ist zu prüfen, ob aufgrund des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit der Anspruch erloschen ist. 5.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 50 in Verbindung mit Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sieht die Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können (BGr, 14. Oktober 2019, 2C_34/2019, E. 4.4). Vorliegend ist der dauerhafte und erhebliche Sozialhilfebezug unstrittig. Auch kann nicht damit gerechnet werden und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet, dass sie in naher Zukunft selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Vorliegen des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu Recht bejaht. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass der Widerruf nicht verhältnismässig sei, weil er als nicht vorwiegend selbstverschuldet bezeichnet werden könne. Davon würde selbst der Beschwerdegegner ausgehen. 5.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist insbesondere zu prüfen, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (vgl. BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 6). 5.3.1 Die Vorinstanz bestätigte, dass der Sozialhilfebezug nicht als vorwiegend selbstverschuldet bezeichnet werden könne, dennoch schliesse dies die Verweigerung des Aufenthaltsrechts im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht aus. Da keine Aussicht auf Ablösung von der Sozialhilfe bestehe, würde sie während Jahrzenten die öffentliche Wohlfahrt mit Kosten belasten. Sie habe 54 Jahre in ihrem Heimatland gewohnt und sich damit verglichen nur kurz in der Schweiz aufgehalten und keine Beiträge an das schweizerische Sozialsystem geleistet. Ihre privaten Interessen am Verbleib würden somit das öffentliche Interesse nicht aufwiegen. Die Beschwerdeführerin reiste vor sieben Jahren in die Schweiz ein. In den drei Jahren, seit sie sich von ihrem Ehemann trennte, werden ihr erhebliche Integrationsbemühungen zugeschrieben. Auch wenn diese im Rahmen von Arbeitsprogrammen oder den Alphabetisierungs- und Deutschkursen stattfanden, wird ihr eine gute Motivation und eine Integration im Team und im Kursverband attestiert. Sie wird von der Kursleiterin als äusserst pflichtbewusst und in jeder Hinsicht vorbildliche Schülerin beschrieben, auch wenn ihre Alltagsituation belastend gewesen sei. Sie sei fleissig, stets pünktlich und regelmässig zum Unterricht erschienen, weshalb sie ihren Verhältnissen entsprechend gute Fortschritte habe erzielen können. Darüber hinaus habe sie jede ihr gebotene Gelegenheit genutzt, sich in der Stadt zu integrieren und mehr über das Leben und die Kultur in der Schweiz zu lernen und das im Kurs Gelernte anzuwenden, was ihr sichtlich Freude bereite. Aus Sicht der Kursleiterin handle es sich um ein beeindruckendes Beispiel einer geglückten Integration. Aus dem Bericht über den Arbeitseinsatz wird klar, dass ihre Restarbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Aufgrund ihrer kognitiven Eingeschränktheit könne sie nur einfachste Arbeiten machen, jedoch sei sie fleissig, konstant bei der Arbeit und man merke, dass sie gerne arbeite. In den Betriebsferien habe sie aufgrund der Einsamkeit zu Hause über depressive Verstimmungen geklagt. Die Psychiaterin präzisierte im Bericht vom 14. Februar 2019, dass sie in dieser Zeit psychotisch war und medikamentös behandelt werden musste. Weiter hielt die Psychiaterin in ihrem Bericht vom 5. Juni 2019 fest, dass aufgrund ihrer kognitiven Einbussen in Form von Merkfähigkeits-, Konzentrationsstörung und wegen psychotischer Symptomatik ihre Arbeitsfähigkeit nur sehr reduziert bis nicht gegeben sei. In der freien Wirtschaft sei sie 100 % arbeitsunfähig. Im Bericht vom 11. März 2020 hält die Psychiaterin fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Wesensveränderung eine depressive sowie eine Angstsymptomatik aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung durch die häusliche Gewalt habe. Sie habe Existenz- und ausgeprägte Zukunftsängste, die sich in körperlichen Symptomen zeigen würden. Aufgrund dieser Schilderungen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin substanzielle Kosten zulasten der Sozialbehörden verursachen wird, da sie aufgrund der attestierten Traumatisierung auch künftig nicht in der Lage sein wird, für sich zu sorgen. 5.3.2 Hingegen erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unter den besonderen Bedingungen des Einzelfalls nicht als zumutbar, obwohl sie 54 Jahre in ihrem Heimatland gewohnt hat und die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht sowie mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten im Kosovo bestens vertraut ist. Ihre Wiedereingliederung scheint schwer gefährdet, weil sie sich von ihrem Ehemann aufgrund häuslicher Gewalt getrennt und ein Strafverfahren gegen ihn angestrebt hat. Damit hat sie die gesellschaftlichen Normen in ihrem Heimatland gebrochen, ihre Ehre verloren und kann nicht auf Unterstützung zählen. Gemäss Aussage des jüngsten Sohnes könnten sie nicht für die Mutter sorgen, auch wenn ihn das emotional betroffen mache. Gemäss den Akten hatten sich die Kinder mindestens während des Strafverfahrens klar auf die Seite des Vaters geschlagen. Schon während ihres Aufenthaltes im Kosovo erlebte die Beschwerdeführerin offenbar Gewalt durch ihren Ehemann und er stiess mehrfach Todesdrohungen gegen sie aus. Offenbar konnten ihn auch die Verwandten beim letzten Besuch nicht daran hindern. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin kommt, soweit ihr dies möglich ist, ihrer Schadenminderungspflicht nach. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Rückkehr und dem geringen oder gar fehlenden Selbstverschulden am Sozialhilfebezug überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese ist für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auf je Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.2 Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer IV des Rekursentscheids vom 15. Januar 2020 ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 18). 7.3 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Ebenso erweist sich ihr Begehren als nicht aussichtslos. Deshalb ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Dies trifft auch für das vorinstanzliche Verfahren zu. Der Beschwerdeführerin ist damit für beide Verfahren Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). 7.4 Rechtsanwalt C weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 11 ¼ Stunden aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen. Rechtsanwalt C stellte für seine Bemühungen gemäss der von ihm zuletzt eingereichten Honorarnote vom 24. Juni 2020 der Beschwerdeführerin Fr. 1'748.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) in Rechnung. Demzufolge ist der unentgeltliche Rechtsvertreter noch im Mehrbetrag von Fr. 248.50 für das Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen. 7.5 In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. Januar 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2019 werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 4. Die der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auferlegten Kosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen. Rechtsanwalt C wird für den Mehrbetrag von Fr. 399.35 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin für den Mehrbetrag gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 6. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 7. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 8. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9. Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 248.50 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 10. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an: … |