{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00093_2020-07-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220429&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ca23efa8c7e39bcc40b3c88b3ea0d029"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00093"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.07.2020  VB.2020.00093"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.07.2020  VB.2020.00093"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.07.2020  VB.2020.00093"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nachehelicher H\u00e4rtefall gem\u00e4ss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG wegen h\u00e4uslicher Gewalt.] Im Ausland erlittene eheliche Gewalt kann nicht einfach pauschal nicht ber\u00fccksichtigt werden (E. 3.4). Ebenso wenig spricht der Umstand, dass ein Opfer immer wieder zum Ehegatten zur\u00fcckkehrt, gegen das Vorliegen ehelicher Gewalt (E. 3.5). Die Glaubw\u00fcrdigkeit von Fachberichten zu h\u00e4uslicher Gewalt darf nicht nur deshalb angezweifelt werden, weil sie mehrheitlich auf Schilderungen des Opfers beruhen (E. 3.6). Vorliegend bestehen nebst dem vom Sohn best\u00e4tigten, im Heimatland erfolgten Vorfall physischer Gewalt mit den Berichten von Fachstellen und weiteren Hinweisen auf die langj\u00e4hrige psychische Gewalt durch Isolation und aufgrund des Verhaltens der Beschwerdef\u00fchrerin nach der Anzeigeerstattung gen\u00fcgend Anhaltspunkte f\u00fcr h\u00e4usliche Gewalt, sodass diese glaubhaft gemacht wurde im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 (E. 4).  Obwohl der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit vorliegend unbestrittenermassen gegeben ist, erscheint eine R\u00fcckkehr unter den besonderen Bedingungen dieses Einzelfalles nicht zumutbar und angesichts des geringen oder gar fehlenden Selbstverschuldens am Sozialhilfebezug auch nicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Gerichtskosten (E. 6) und Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 7).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:28:26", "Checksum": "a9881d9698805d102471f3455901b102"}