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Geschäftsnummer: VB.2020.00100  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.03.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Nichterneuerung einer Heimbewilligung (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung/vorsorgliche Massnahme)


[Nichterneuerung einer Heimbewilligung/vorsorgliche Massnahme]

Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids über die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts (E. 1.3). Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids über die Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme (E. 1.4). Die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. Gestattung der Weiterführung des Heimbetriebs während des Rekursverfahrens durch die Bildungsdirektion ist vorliegend nicht rechtsverletzend (E. 6).

Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHTSRECHT
BETRIEBSBEWILLIGUNG
VORSORGLICHE MASSNAHME
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
§ 6 VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00100

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Amt für Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichterneuerung einer Heimbewilligung
(Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung/vorsorgliche Massnahme)
,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 erteilte das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) A eine bis 31. Dezember 2017 befristete Bewilligung für den Betrieb der Einrichtung C. Am 5. Dezember 2017 lehnte es ein Gesuch des Vereins um Erneuerung der Betriebsbewilligung ab und wies ihn an, per sofort keine neuen Minderjährigen mehr zur Betreuung aufzunehmen und das gesamte Angebot zur Betreuung von Minderjährigen bis spätestens Ende Februar 2018 einzustellen.

Die Bildungsdirektion hiess einen dagegen gerichteten Rekurs mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das AJB zurück; zudem ordnete sie an, dass A den Betrieb während des Bewilligungsverfahrens weiterführen und auch wieder Minderjährige aufnehmen dürfe. Diese Anordnung wurde mit der Auflage verbunden, dass "zur Betreuung der minderjährigen Teilnehmer jederzeit hinsichtlich Anzahl und Ausbildung genügendes Personal anwesend sein" müsse.

B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 lehnte das AJB das Gesuch von A um Verlängerung der Bewilligung zur Führung der Einrichtung C erneut ab (Dispositiv-Ziff. I), wies A an, per sofort keine neuen Minderjährigen mehr zur Betreuung aufzunehmen und das gesamte Angebot zur Betreuung von Minderjährigen bis spätestens Ende Februar 2020 einzustellen bzw. ab 1. März 2020 keine Minderjährigen mehr zu betreuen (Dispositiv-Ziff. II), die einweisenden Stellen sämtlicher derzeit in der Einrichtung C betreuter Minderjähriger bis zum 31. Dezember 2019 schriftlich über die Einstellung des Angebots in Kenntnis zu setzen und innert nämlicher Frist ihm (dem AJB) eine Kopie des Orientierungsschreibens sowie eine Liste sämtlicher betreuter Minderjähriger zuzustellen (Dispositiv-Ziff. III); einem allfälligen Rekurs gegen Dispositiv-Ziff. II der Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. V Satz 5).

II.  

A liess am 28. Dezember 2019 an die Bildungsdirektion rekurrieren und im Wesentlichen die Verlängerung der Betriebsbewilligung verlangen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er einerseits darum, es sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und ihm (A) im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme "für die Dauer des Rekursverfahrens der Weiterbetrieb der Einrichtung C hinsichtlich der Betreuung von Minderjährigen zu erlauben"; anderseits verlangte er Einsicht in die vollständigen, eventualiter in die "hinsichtlich der Personalität der Meldenden geschwärzten, vollständigen Akten". Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 wies die Bildungsdirektion das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und bestätigte sowohl Dispositiv-Ziff. II der Ausgangsverfügung vom 17. Dezember 2019 im Sinn der Erwägungen "mit dem neuen spätesten Termin für die Angebotseinstellung am 31. März 2020" als auch Dispositiv-Ziff. III der Ausgangsverfügung "mit dem neuen spätesten Mitteilungstermin am 29. Februar 2020" (Dispositiv-Ziff. I). Sie ordnete an, dass A "in Gutheissung seines Eventualantrages die Akten auf sein Ersuchen in geschwärzter Form zugänglich gemacht" würden (Dispositiv-Ziff. II), verkürzte die Beschwerdefrist auf zehn Tage und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist bzw. der Einreichung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 19. Februar 2020 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, es sei ihm unter Entschädigungsfolge und im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, während des Rekursverfahrens Minderjährige in der Einrichtung C zu betreuen. In prozessualer Hinsicht verlangte er solches für das Beschwerdeverfahren. Im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragte er sodann, es sei ihm "ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zu gewähren unter Eröffnung einer ergänzenden Frist zur Stellungnahme". Die Bildungsdirektion schloss am 2. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Das AJB verwies mit Eingabe vom 5. März 2020 im Wesentlichen auf seine Verfügung vom 17. Dezember 2019 sowie seine Stellungnahme im Rekursverfahren. A äusserte sich am 11. März 2020 erneut.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Angefochten ist ein Zwischenentscheid betreffend ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (§ 44 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 44 N. 33). In der Hauptsache ist die Verlängerung einer Betriebsbewilligung für die Einrichtung einer betreuten Wohneinrichtung für Minderjährige umstritten. Dafür ist das Verwaltungsgericht nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 ff. VRG zuständig.

1.2 Die Verfügung vom 7. Februar 2020 der Bildungsdirektion stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Ein solcher kann gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

1.3 Richtet sich ein Rechtsmittel gegen die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts, ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil – gleich wie bei der Ablehnung eines Beweisantrags oder jeder anderen Verweigerung des rechtlichen Gehörs – regelmässig zu verneinen, können entsprechende Rügen doch noch anlässlich der Anfechtung des Endentscheids vollständig geprüft werden; eine die Akteneinsicht (ganz oder teilweise) verweigernde Zwischenverfügung hat daher vorbehältlich besonderer Umstände regelmässig keine irreparablen Auswirkungen (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48 mit Hinweisen; BGr, 22. November 2010, 2C_785/2010, E. 2.2.2; 27. September 2010, 2C_658/2010, E. 2.2.2).

Entgegen der Beschwerde sind solche besonderen Umstände vorliegend nicht anzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er sehe sich "An- und Vorwürfen sowie Unterstellungen konfrontiert", aufgrund derer eine Kindeswohlgefährdung behauptet werde, welche mit Grund für die Bewilligungsverweigerung bilde, weshalb es "als angezeigt" erscheine, dass er "mit Blick auf allfällige weitere Stellungnahmen zu den bestrittenen Sachdarstellungen inhaltlich in Kenntnis der behauptenden Personen, namentlich auch der Abläufe der angeblichen aufsichtsrelevanten Meldungen" Stellung nehmen könne, ist nicht nachvollziehbar dargetan, inwieweit vorliegend besondere Nachteile vorlägen, welche über die mit einer Beschränkung des Akteneinsichtsrechts üblicher- bzw. notwendigerweise einhergehenden Schwierigkeiten hinausgingen und eine sofortige Anfechtbarkeit erforderten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner die Bewilligungsverweigerung unbestrittenermassen nicht ausschliesslich auf Meldungen Dritter stützte.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts richtet.

1.4 Bei Erlass und Verweigerung vorsorglicher Massnahmen ist regelmässig ein nicht wiedergutzumachender Nachteil anzunehmen (Bertschi, § 19a N. 47 f.). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten.

2.  

Dem Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2020 eine Frist von zehn Tagen zur Beschwerdebeantwortung angesetzt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdegegner am Folgetag zugestellt, weshalb die zehntägige Frist am 22. Februar 2020 begann und am 2. März 2020 endete. Der Beschwerdegegner erstattete die Beschwerdeantwort jedoch erst am 5. März 2020 und damit verspätet. Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00747, E. 1.3, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 2). Die betreffende Eingabe enthält keine für das vorliegende Urteil relevanten neuen Vorbringen und ist daher unbeachtlich.

3.  

Das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Gestattung des Weiterbetriebs seiner Einrichtung C während des Beschwerdeverfahrens wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Solches gilt sinngemäss für sein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung "[h]insichtlich des sog. Mitteilungsschreibens".

4.  

4.1 Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen kommt dem Rekurs (wie auch der Beschwerde) gemäss § 25 Abs. 1 VRG (in Verbindung mit § 55 VRG) aufschiebende Wirkung zu. Das Einreichen eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung hat zur Folge, dass die in der Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt. Der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass des angefochtenen Entscheids galt, soll bis zum Urteil der Beschwerdeinstanz aufrechterhalten bleiben (Kiener, § 25 N. 2 f und N. 16 f.; Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 55 N. 8 ff.; vgl. auch Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich 2006, Rz. 112). Demgegenüber bezweckt die aufschiebende Wirkung gerade nicht, denjenigen Zustand herbeizuführen, der durch das Rechtsmittel erst erreicht werden soll (RB 1997 Nr. 11). Der Suspensiveffekt greift mithin nicht im Zusammenhang mit negativen Verfügungen, namentlich bei Anordnungen, mit denen die zuständige Behörde auf ein Begehren nicht eintritt oder dieses abweist (Kiener, § 25 N. 11). Soll bei einer negativen Verfügung einem abgewiesenen Gesuch vorläufig entsprochen werden, vermag einzig eine (positive) vorsorgliche Massnahme Abhilfe zu schaffen (RB 1983 Nr. 1; Kiener, § 6 N. 11, § 25 N. 17 und § 55 N. 6; vgl. auch Seiler, Art. 55 N. 20 ff.; zum Ganzen VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 3.2 f.).

4.2 Gemäss § 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die "nötigen" Massnahmen; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht voraussetzungslos möglich, sondern setzt deren Notwendigkeit und mithin besondere Gründe voraus (Kiener, § 6 N. 16, auch zum Folgenden). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erfordert insofern zunächst Dringlichkeit. Diese ist gegeben, wenn der Endentscheid nicht sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen. Der Verzicht auf eine positive Massnahme muss für die betroffene Person einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00433, E. 2.2). Weiter hat die Massnahme der Erreichung eines legitimen Ziels zu dienen. Sie ist darauf gerichtet, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen. Ferner muss die Massnahme geeignet und erforderlich sein, um diese Interessen zu schützen. Erscheinen wichtige öffentliche oder private Interessen als gefährdet, ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.

Vorsorgliche Massnahmen können auf Antrag oder von Amtes wegen getroffen werden. Im Fall der Antragstellung ist das Gesuch zu begründen. Die Partei, welche die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen verlangt, hat in ihrem Antrag die für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme sprechenden Voraussetzungen glaubhaft zu machen (BGr, 5. März 2010, 5A_117/2010, E. 3.3; Seiler, Art. 56 N. 64 ff.; Kiener, § 6 N. 22). Aufgrund der Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen und des vorläufigen Charakters solcher Anordnungen beruhen sie auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und werden in der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage angeordnet. Weitere Beweismassnahmen werden nicht ergriffen (Kiener, § 6 N. 31). Dasselbe gilt für die Überprüfung der Anordnung im Rechtsmittelverfahren (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00744, E. 4.2). Beim Entscheid über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen kann die Hauptsachenprognose berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf (Kiener, § 6 N. 17; BGE 130 II 149 E. 2.2).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Zwischenentscheid sei "zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs […]/unterlassene Sachverhaltsabklärung" aufzuheben. Am 28. Dezember 2019 sei nur eine "vorläufige" Rekurseingabe erfolgt. Am 13. Januar 2020 habe er (der Beschwerdeführer) – innert noch laufender Rekursfrist – eine ergänzende Rekursbegründung eingereicht. Diese sei dem Beschwerdegegner von der Vorinstanz am 16. Januar 2020 zur Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt worden. Eine solche Stellungnahme habe der Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Zwischenentscheids nicht vorgelegen, weshalb die Verfahrensführung offensichtlich mangelhaft sei. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners zur Rekursschrift vom 28. Dezember 2019 sei ihm (dem Beschwerdeführer) erst zusammen mit dem Zwischenentscheid vom 7. Februar 2020 zugestellt worden, weshalb sein Replikrecht verletzt worden sei.

Es kann vorliegend offenbleiben, ob auf diese Rügen überhaupt einzutreten wäre (oben 1.2.1), weil sie – wie sich sogleich zeigen wird – ohnehin unbegründet sind:

5.2 Soweit über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme – wie im hier interessierenden Rekursverfahren – aufgrund eines entsprechenden Parteiantrags entschieden wird, ist der gesuchstellenden Person das rechtliche Gehör bereits durch das Gesuch selbst gewahrt (Kiener, § 6 N. 30). Das beanstandete Verfahren der Vorinstanz wäre sodann schon mit Blick auf den Verfahrensablauf höchstens geeignet, den Gehörsanspruch des Beschwerdegegners zu verletzen, der sich nicht vorgängig zum Entscheid über die umstrittene vorsorgliche Massnahme zur beschwerdeführerischen Eingabe vom 13. Januar 2020 äussern konnte; indes enthält diese Eingabe gar keine ergänzenden Ausführungen zur umstrittenen Weiterführung der Betreuungseinrichtung während des Rekursverfahrens. Unzutreffend ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe "einzig nach Massgabe der vorläufigen Rekurseingabe vom 28. Dezember 2019" über die vorsorgliche Massnahme entschieden.

Wie erwähnt (oben 4.2) ergeht der Entscheid über die Anordnung bzw. Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme in einem einfachen und raschen Verfahren und in der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage. Worauf sich der Vorwurf der unterlassenen Sachverhaltsabklärung stützt, geht aus den unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich.

6.  

6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei bereits im April 2018 explizit darauf hingewiesen worden, dass jederzeit genügend ausgebildete Betreuungspersonen in der Wohneinrichtung anwesend zu sein hätten. Dies habe offensichtlich nur vor Ort und mit unangekündigten Besuchen überprüft werden können. Die Aufsichtsbesuche seien von der Firma D im Auftrag des Beschwerdegegners durchgeführt worden. Über die Beauftragung sei der Beschwerdeführer vorgängig informiert worden. Zwischen dem 27. September 2018 und dem 12. Juni 2019 hätten acht Aufsichtsbesuche stattgefunden, wobei jeweils weder die erforderlichen Unterlagen herausgegeben worden seien noch Einsicht in solche gewährt worden sei; anlässlich des letzten unangemeldeten Aufsichtsbesuchs habe E, ein Vorstandsmitglied des Beschwerdeführers, der zuständigen Mitarbeiterin von D ein Hausverbot erteilt. Soweit der Beschwerdeführer – wie geltend gemacht – tatsächlich Bedenken gehabt habe, gewisse Unterlagen, namentlich die Förderpläne der betreuten Minderjährigen – an D herauszugeben, hätte er jene jederzeit dem Beschwerdegegner zusenden können. Die Nichtherausgabe oder die kurzfristige Änderung von Dienstplänen stellten per se keine Kindeswohlgefährdung dar, solange die notwendige Betreuung sichergestellt sei. Indes seien die Dienstpläne zur generellen Überprüfung der Anwesenheit von Betreuenden in Bezug zur Anzahl betreuter Bewohnerinnen und Bewohner notwendig. Weil die Dienstpläne nicht herausgegeben worden seien, sei die diesbezügliche Aufsicht bzw. Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erschwert oder gar verhindert worden. Ebenso verhalte es sich mit den Angaben über die Bewohnerinnen und Bewohner. Der vom Beschwerdegegner erhobene Vorwurf, dass der Leiter der Betreuungseinrichtung, F, in persönlicher und erzieherischer Hinsicht als für die Leitung eines Kinder- und Jugendheims nicht geeignet sei, da er die notwendigen Kenntnisse nicht einfliessen lasse bzw. weil E alles bestimme, sei aufgrund der vorhandenen Akten bzw. aufgrund einer summarischen Prüfung der Sachlage nachvollziehbar. Namentlich scheine dieser keinen Zugriff auf die Unterlagen der Jugendlichen zu haben und würden selbst Schreiben an deren Beistände und Lehrpersonen nie von ihm als fachlich Verantwortlichem verfasst. Zudem befände er sich dadurch, dass seine Anerkennung als Heimleiter nur für den Beschwerdeführer und nur bis zu seiner ordentlichen Pensionierung gelte, in einer besonderen Abhängigkeit von E und der Präsidentin des Beschwerdeführers. Dass E in persönlicher und erzieherischer Hinsicht als nicht geeignet für die Tätigkeit in einem Kinder- und Jugendheim erscheine, zeige sich etwa daran, dass er sich mit grossen Teilen des Umfelds der Jugendlichen in zum Teil gerichtlichen Auseinandersetzungen befinde, was deutlich mache, dass er nicht in der Lage sei, ein für die Jugendlichen förderliches Klima zu schaffen. So seien drei Personen auf ihren Wunsch hin anderweitig platziert worden. Diese Kündigung des Betreuungsverhältnisses sei von der zuweisenden Stelle mit dem gestörten Vertrauensverhältnis zu E begründet worden. Sodann habe E die betreuten Jugendlichen oder jungen Erwachsenen unter anderem als "Mitläufer" oder "Stinkstiefel" bezeichnet. Auch wenn diese Äusserungen "nur" aus schriftlichen Unterlagen hervorgingen, scheine seine Kommunikation nicht wohlwollend und werde sie dem erzieherischen Auftrag nicht gerecht. Unbestrittenermassen könne E sodann keine sozialpädagogische Ausbildung vorweisen. Mithin erfüllten weder der Heimleiter, F, noch der für die Ausbildung zuständige Direktor des Beschwerdeführers, E, bei summarischer Betrachtung die Voraussetzungen für das Erteilen einer Betriebsbewilligung. Es sei daher verhältnismässig, die anbegehrten vorsorglichen Massnahmen zu verweigern; das Kindeswohl habe gegenüber den rein wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers Vorrang. Zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsste aufgrund der Verweigerung der vorsorglichen Massnahme sechs Personen entlassen und Mietverträge kündigen, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Einrichtung seit zwei Jahren nur aufgrund vorsorglicher Massnahmen führen könne und damit habe rechnen müssen, dass ihm keine Betriebsbewilligung mehr erteilt werde.

6.2 Die Verweigerung der vorsorglichen Massnahme bzw. die Weigerung, dem Beschwerdeführer die Weiterführung der betreuten Wohneinrichtung für Minderjährige während des Rekursverfahrens zu erlauben, hält einer Rechtskontrolle stand:

6.2.1 Zunächst hält der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Aufsicht über das von ihm geführte Jugendheim unzulässig erschwert bzw. verhindert, einer summarischen Überprüfung stand; aus den Akten ergibt sich diesbezüglich Folgendes:

6.2.2 Mit Einschreiben vom 10. September 2018 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer bzw. dessen Präsidentin mit, dass er für die Durchführung der bevorstehenden Aufsichtsbesuche die Firma D beiziehen werde; konkret würden die Aufsichtsbesuche von G und H vorgenommen. Diesen seien die gewünschten Unterlagen bezüglich Personal, Klienten, Konzepten usw. zur Verfügung zu stellen. Sodann seien ihnen Zugang zu den Räumen aller Angebote sowie falls notwendig Gesprächsmöglichkeiten mit Klienten sowie Mitarbeitenden zu gewähren. Die Besuche vor Ort würden nach Voranmeldung oder unangemeldet an verschiedenen Wochentagen zu verschiedenen Zeiten stattfinden. Mit E-Mail vom 24. September 2018 an die auf der Internetseite des Beschwerdeführers publizierte E-Mail-Adresse des Heimleiters F kündigte H den ersten Aufsichtsbesuch für den Abend des 27. September 2018 an. Zudem gab sie bekannt, dass ihr anlässlich des Aufsichtsbesuchs die aktuelle Personalliste (mit Namen sowie Angaben zu Ausbildung und Stellenprozenten), die aktuellen Dienstpläne, eine aktuelle Liste mit Angaben unter anderem zu Geburtsdaten, Eintritts- und voraussichtlichem Austrittsdatum der platzierten Jugendlichen sowie eine aktuelle Liste der Einweiser der platzierten Jugendlichen zu übergeben seien.

Zu ihrem ersten Aufsichtsbesuch am 27. September 2018 hielt H im Wesentlichen fest, der Heimleiter F habe sich überrascht über ihr Kommen gezeigt; die E-Mail-Adresse verwende er "schon lange nicht mehr", vom Schreiben an die Vereinspräsidentin wisse er nichts. Er habe nicht spontan zu sagen gewusst, wie viele Jugendliche aktuell in der Einrichtung wohnten, dann sei ihm aber eingefallen, dass dort aktuell drei junge Männer im Alter von 15, 19 und 24 Jahren wohnten, wobei er nicht wusste, wer deren Zuweiser sei. Anwesend waren seitens der Bewohner der 15-jährige Jugendliche sowie der 24-jährige Heimbewohner ("R"), als Betreuungsperson war einzig F vor Ort. Nach telefonischer Rücksprache mit E wurde der Aufsichtsperson die Besichtigung der Räumlichkeiten gestattet. Die geforderten Unterlagen wurden ihr nicht übergeben, indessen deren raschestmögliche Zusendung zugesichert. Am 14. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer der Aufsichtsperson eine Mitarbeiterliste, eine Liste mit den platzierten Jugendlichen (aktuell eine Person; I) sowie den Dienstplan der Kalenderwoche 42 (15.–21. Oktober 2018) ein.

Der zweite Aufsichtsbesuch wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2018 für den Abend des 23. November 2018 angekündigt. H bat zudem darum, dass ihr anlässlich des Besuchs eine aktuelle Personalliste, aus der klar ersichtlich sei, wer in der sozialpädagogischen Betreuung auf der Wohngruppe und wer in der Tagesstruktur bzw. im Berufs- und Beschäftigungsangebot arbeite, die aktuellen Dienstpläne der sozialpädagogischen Betreuung auf der Wohngruppe und der Tagesstruktur für die Monate November und Dezember sowie eine vollständige Liste der Klienten des Wohnangebots, mithin auch der volljährigen, übergeben werde. Anlässlich des Aufsichtsbesuchs übergab F, welcher als einzige Betreuungsperson anwesend war, die verlangten Dienstpläne; über die anderen angeforderten Dokumente verfügte er nicht bzw. er wusste nicht, dass er diese übergeben sollte, versprach aber, der Vereinspräsidentin mitzuteilen, dass diese Unterlagen der Aufsichtsperson geschickt werden sollten. Dass die verlangten Dokumente der Aufsichtsperson in der Folge eingereicht worden wären, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Am 12. Dezember 2018 führte H unangemeldet einen dritten Aufsichtsbesuch durch. Als Betreuungspersonen waren Herr Fsowie Frau J, die Hauswirtschafterin, und seitens der Bewohner der minderjährige I anwesend. H verlangte erneut eine vollständige Liste der Klienten des Wohnheims sowie eine aktuelle Personalliste des Wohnheims und der Tagesstruktur mit detaillierten Angaben zu den Aufgabengebieten. Diese Unterlagen konnten ihr von den anwesenden Betreuungspersonen wiederum nicht ausgehändigt werden.

Bereits wenige Tage später, am 15. Dezember 2018, fand ein weiterer Aufsichtsbesuch statt. Als Betreuungsperson anwesend war eine Sozialpädagogin, K; von den Bewohnern wurde I angetroffen. K wusste über die nach wie vor ausstehenden Unterlagen nicht Bescheid und bat die Aufsichtsperson, diesbezüglich mit der Vereinspräsidentin Kontakt aufzunehmen.

H führte am 5. April 2019 einen weiteren Aufsichtsbesuch durch. Dabei traf sie seitens der Betreuungspersonen L und N, eine Sozialpädagogin in Ausbildung, sowie seitens der Bewohner I an. Sie forderte den Dienstplan des laufenden Monats April sowie eine aktualisierte Personalliste ein. N antwortete, sie müsse erst E anrufen und fragen, ob sie den Dienstplan herausgeben dürfe. Im nachfolgenden Telefonat wurde sie von E angewiesen, der Aufsichtsperson den Dienstplan nicht zu geben. Auch die Personalliste erhielt H nicht.

Beim nachfolgenden Aufsichtsbesuch vom 27. April 2019 war N als einzige Betreuungsperson anwesend. Seitens der Bewohner hielten sich I und ein weiterer Minderjähriger namens O im Wohnheim auf. O gab gegenüber H an, er sei seit zwei oder drei Wochen im Wohnheim und werde bald volljährig. Auf Frage nach der O einweisenden Stelle antwortete N, sie glaube, er sei "von P geschickt worden". H teilte N mit, dass sie so rasch als möglich eine aktualisierte Liste der Heimbewohner benötige. Auch warte sie immer noch auf den Dienstplan des laufenden Monats. N meinte, sie werde das E ausrichten, und bestätigte, dass sie ohne Rücksprache mit diesem keine Unterlagen herausgeben dürfe.

Der siebte Aufsichtsbesuch fand am 16. Mai 2019 statt. Anwesend waren F, I sowie ein junger Erwachsener ("R"). F gab an, O sei von der PUK P zugewiesen worden. Er sei aktuell für einige Tage in P, werde aber wieder in die Einrichtung C zurückkommen. Er sei gerade volljährig geworden. Weiter teilte F der Aufsichtsperson mit, der (erwachsene) Bewohner "M" lebe nicht mehr im Wohnheim. L werde "im Sommer ihre Ausbildung bei Q" beginnen. H bat um Herausgabe einer aktualisierten Personalliste, einer aktualisierten Bewohnerliste sowie des aktuellen Verlaufsberichts und der aktuellen Förderplanung von I. F gab die verlangten Unterlagen nicht heraus, erklärte aber, er werde das Ersuchen weiterleiten.

Schliesslich führte H am 12. Juni 2019 einen weiteren Aufsichtsbesuch durch. Sie traf auf F sowie auf die jungen Erwachsenen O und "R". Sie teilte F mit, dass sie die anlässlich des vergangenen Besuchs geforderten Unterlagen nicht erhalten habe. F antwortete ihr, er habe die Vereinspräsidentin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie (H) diese Unterlagen verlangt habe. Die Unterlagen seien wohl bei der Vereinspräsidentin. Daraufhin verlangte H "betreffend Fortschrittsbericht und Förderplanung" Einsicht in "den Ordner" von I, worauf F sofort E anrief, welcher die Aufsichtsperson zu sprechen verlangte, sich im anschliessenden Gespräch mit H sehr wütend zeigte, ihr ein Hausverbot erteilte und sie aufforderte, das Gelände augenblicklich zu verlassen.

6.2.3 Nach § 5 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimgesetz, LS 852.2) haben die Jugendheime Gewähr für zweckmässige Unterkunft, Pflege und Erziehung der ihnen anvertrauten Klienten zu bieten (Abs. 1); die Organe des Staates wachen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen (Abs. 2). Die Aufsichtsorgane wachen nach § 7 der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 (Jugendheimverordnung, LS 852.21) darüber, dass der Betrieb der Jugendheime eine bestmögliche Förderung der Zöglinge in körperlicher, geistiger, seelischer und sittlicher Hinsicht gewährleistet (Abs. 1); sie achten namentlich darauf, dass Personal für Pflege und Erziehung in genügender Anzahl vorhanden ist und es sich charakterlich und beruflich für seine Aufgaben eignet (Abs. 2 erster Spiegelstrich).

6.2.4 Ob genügend ausgebildetes Betreuungspersonal anwesend war, konnte die Aufsichtsperson nur anhand der aktuellen Dienstpläne sowie aktueller Angaben zum Personal und zu den Klienten überprüfen. Da soweit ersichtlich minder- und volljährige Klienten im Wohnheim zusammenleben und von denselben Personen betreut werden, musste die Aufsichtsperson entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde auch von den erwachsenen Klienten und deren Betreuungssettings Kenntnis haben. Aus dem oben 6.2.2 Ausgeführten erhellt, dass der Beschwerdeführer durch das Vorenthalten aktueller Informationen und Dokumente über seinen Personal- und Klientenbestand eine wirksame Kontrolle des Betreuungsverhältnisses mangels verlässlicher Zahlen zur Gesamtzahl der Bewohner sowie mangels genügenden Nachweises der jeweiligen Funktionen, Aufgaben und Ausbildungen seiner Mitarbeitenden verunmöglichte oder zumindest unzulässig erschwerte.

6.2.5 Sein sinngemässes Vorbringen, die seitens der Aufsichtsperson verlangten Unterlagen hätten dem Beschwerdegegner jeweils bereits vorgelegen und seien deshalb nicht nochmals an H ausgehändigt worden, finden in den Akten keine Stütze. Zudem war der Beschwerdeführer wie dargelegt am 10. September 2018 – mithin vor den ersten Aufsichtsbesuch – vom Beschwerdegegner darauf hingewiesen worden, dass er unter anderem H die von ihr gewünschten Unterlagen herauszugeben habe. Überdies wurde er am 20. Mai 2019 vom Beschwerdegegner erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei der Aufsichtsausübung durch D bzw. H um eine delegierte Aufsicht handle, welche mit seinen (des AJB) anderen Geschäften, namentlich dem pendenten Gesuch um Erneuerung der Betriebsbewilligung, nicht zusammenhänge. Die von H eingeforderten Unterlagen seien an diese, nicht direkt an das AJB zu richten. Dass der Beschwerdeführer dem AJB mit Schreiben vom 1. April 2019 im Hinblick auf sein Gesuch um Bewilligungsverlängerung unter anderem eine Personalliste und eine Liste seiner Klienten im Jahr 2018 eingereicht haben mag, lässt den Vorwurf des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe die Aufsicht verhindert bzw. erschwert, schon deshalb nicht als unberechtigt erscheinen, weil die Aufsichtsperson bei ihren Kontrollen jeweils aktuelle Informationen brauchte.

6.2.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner habe die Aufsicht nicht an D delegieren dürfen, hat er sich entgegenhalten zu lassen, dass er weder nach Erhalt der entsprechenden Anzeige vom 10. September 2018 oder der Bestätigung vom 20. Mai 2019 noch im Verlauf der Aufsichtsbesuche je entsprechende Einwände vorbrachte. Vielmehr erklärte er sich mit den Aufsichtsbesuchen durch H am 14. Oktober 2018 und am 20. sowie 21. Mai 2019 einverstanden. Fehl geht sodann der sinngemässe Vorwurf des Beschwerdeführers, der Bericht der Aufsichtsperson sei ihm trotz wiederholter Aufforderung erst verspätet zugestellt worden; der Aufsichtsbericht datiert vom 12. Juli 2019 und wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 zur Kenntnisnahme übermittelt.

6.2.7 Wie oben 6.2.3 erwähnt, umfasst die Aufsicht auch eine Kontrolle der bestmöglichen Förderung der Jugendheimbewohner. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtsperson am 16. Mai 2019 und am 12. Juni 2019 Einsicht in diesbezügliche Unterlagen eines Bewohners verlangte. Solches schien vielmehr geboten, nachdem die Aufsichtsperson den betreffenden Minderjährigen I bei den vergangenen Besuchen regelmässig beim Fernsehen bzw. mit seinem Smartphone auf dem Sofa vor dem Fernseher angetroffen und die Hauswirtschafterin erklärt hatte, die Bewohner würden im Haushalt nicht mithelfen, sie mache alles alleine. Es drängte – und drängt – sich daher der Verdacht auf, dass das der bisherigen bzw. vorsorglichen Betriebsbewilligung zugrunde liegende pädagogische Konzept, wonach die Jugendlichen unter anderem das Führen eines Haushalts von Grund auf lernen und trainieren sollten, faktisch nicht umgesetzt werde bzw. eine entsprechende Förderung der bzw. des Jugendlichen nicht stattfinde. Mit einer solch mangelnden Umsetzung des Förderkonzepts geht eine Gefährdung des Kindeswohls einher. Fragen über die tatsächliche Betreuung der Bewohner wirft sodann der Umstand auf, dass der Heimleiter – als einzige anwesende Betreuungsperson – anlässlich des ersten Aufsichtsbesuchs nicht spontan über die im Wohnheim platzierten bzw. anwesenden (drei) Klienten Auskunft geben konnte (oben 6.2.2 Abs. 2).

6.2.8  Auch die Abwesenheit von genügend ausgebildetem Personal begründet eine Kindeswohlgefährdung bzw. -beeinträchtigung. Auf ein ungenügendes Betreuungsverhältnis weist vorliegend etwa hin, dass L bereits rund drei Monate nach Beginn ihres Praktikums beim Beschwerdeführer und noch vor Beginn ihrer Ausbildung während mehrerer Wochenenden allein im (ununterbrochenen) Tagdienst bzw. jeweils von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr eingesetzt wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausbildung seines Personals teilweise widersprüchlich sind. So wird etwa L auf der dem Beschwerdegegner am 3. Juni 2019 vom Beschwerdeführer eingereichten Personalliste als seit dem 1. Januar 2019 für ihn tätige Sozialpädagogin in Ausbildung aufgeführt, während der Heimleiter, mithin der direkte Vorgesetze von L und Vorstandsmitglied des Beschwerdeführers, rund zwei Wochen zuvor gegenüber der Aufsichtsperson erklärt hatte, L werde ihre Ausbildung "im Sommer" beginnen. Auch in der am 1. April 2019 eingereichten Personalliste war L noch als per 1. Januar 2019 eingetretene Praktikantin, freilich bereits ab April 2019 als Sozialpädagogin in Ausbildung aufgeführt worden. Nachdem eine ausreichende Betreuung der Klienten durch ausgebildetes Personal von der Aufsichtsperson – namentlich wegen der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers – nicht festgestellt werden konnte, ist nach dem Gesagten auch insoweit von einer möglichen Kindeswohlgefährdung auszugehen bzw. könnte eine solche im Fall des Weiterbetriebs nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden.

6.2.9 Hinsichtlich der im Rekursverfahren geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe für die beantragte vorsorgliche Massnahme bzw. des privaten Interesses am Erlass einer solchen ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend machte, bei deren Verweigerung würden insgesamt sechs Personen (mit insgesamt 600 Stellenprozenten) ihre Arbeit verlieren und müssten zwei minderjährige Jugendliche sowie zwei junge Erwachsene umplatziert werden, "abgesehen von den laufenden Mietverträgen etc., welche sinnlos würden", bzw. das Rekursverfahren "zur reinen Farce" verkommen, weil "mit einer einstweiligen Schliessung des Betriebes – allein schon wegen der Entlassung des Personals, welches nicht mehr einfach zu rekrutieren sein" werde, der definitive Entscheid präjudiziert werde.

Zwar gilt hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme wie erwähnt ein eingeschränktes Beweismass (oben 4.2 Abs. 2) und erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Trägerschaft einer betreuten Wohneinrichtung wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat, wenn sie ihren Betrieb während des Rechtsmittelverfahrens betreffend die (Nicht-)Verlängerung ihrer Betriebsbewilligung nicht weiterführen darf. Vorliegend gilt es indes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht nur für Minderjährige, sondern auch für (junge) Erwachsene Wohnplätze anbietet, wobei die sozialpädagogische Betreuung bzw. Begleitung soweit ersichtlich nicht von unterschiedlichen Angestellten geleistet wird. Der Beschwerdeführer betreut nach eigenen Angaben aktuell zwei Minderjährige sowie zwei junge Erwachsene. Er räumt sodann sinngemäss ein, dass er weiterhin junge Erwachsene aufnehmen und betreuen darf. Es ist ihm zumutbar, sich während des Rekursverfahrens auf deren Betreuung bzw. Aufnahme zu konzentrieren.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der Aufsichtsbesuche überwiegend bzw. bis Anfang April 2019 nur einen Jugendlichen betreute und am 14. Oktober 2019 – nachdem die Aufsichtsperson am 27. September 2018 insgesamt drei Bewohner im Wohnheim angetroffen hatte – Personalaufwand im Rahmen von jedenfalls 540 Stellenprozenten auswies, worin die vermutungsweise 70 Stellenprozente von L nicht enthalten sind, sodass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb nun die Verweigerung der vorsorglichen Massnahme dazu führen sollte, dass in praktisch demselben Umfang Mitarbeitende entlassen werden müssten. Ebenso wenig ist dargetan, welche Mietverträge konkret gekündigt werden müssten.

6.2.10 Dem Kindeswohl ist vorrangige Bedeutung und mithin grosses Gewicht beizumessen. Das damit einhergehende öffentliche Interesse überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterbetrieb seiner Einrichtung, soweit ein solches angesichts der hier aufgrund der Umstände erforderlichen, aber mangelhaften Substanziierung der befürchteten wirtschaftlichen Nachteile überhaupt angenommen werden kann. Ob die Hauptsachenprognose – wie von der Vorinstanz angenommen – genügend klar ist, um eine Berücksichtigung in der hier vorzunehmenden Abwägung des durch die Gefährdung des Kindeswohls begründeten öffentlichen Interesses und dem privaten Interesse an einem Weiterbetrieb seiner Einrichtung während des Rekursverfahrens Platz zu greifen, kann offenbleiben, zumal die Prüfung des angefochtenen Entscheids unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente jedenfalls keine Hauptsachenprognose zugunsten des Beschwerdeführers bzw. der beantragten vorsorglichen Massnahme erlaubt.

6.3 Zusammenfassend ist nach summarischer Prüfung der Angelegenheit nicht von einem überwiegenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterbetrieb seiner Einrichtung für Jugendliche während des Rekursverfahrens auszugehen und erweist sich die Verweigerung einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme durch die Vorinstanz nicht als rechtsverletzend.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Zudem ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 3'095.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis am 19. April 2020 still.

7.    Mitteilung an …