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VB.2020.00101
Beschluss
der 2. Kammer
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
Staatssekretariat für Migration, Beschwerdeführer,
gegen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdegegner,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich, Mitbeteiligter,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. Der 1961 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am 28. September 2003 in die Schweiz ein, worauf ihm zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 12. September 2005 eine Niederlassungsbewilligung (EU/EFTA) erteilt wurde. Seit dem 1. März 2016 geht A keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und seit dem 1. März 2016 bezieht er Sozialhilfe. Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das Migrationsamt am 15. August 2019 die Niederlassungsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2019. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2020 gut, unter gleichzeitiger Aufhebung der migrationsamtlichen Verfügung vom 15. August 2019. Sodann wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt, die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse genommen und das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung als "gegenstandslos geworden" abgeschrieben. III. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2020 beantragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 22. Januar 2020 aufzuheben und die migrationsamtliche Verfügung vom 15. August 2019 zu bestätigen. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Partei- bzw. Umtriebsentschädigung ersucht. Mit Präsidialverfügungen vom 21. Februar 2020 und 25. März 2020 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, das Migrationsamt als Mitbeteiligter in das Verfahren miteinbezogen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Migrationsamt die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdegegner beantragte mit Eingabe vom 24. März 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei dem Beschwerdegegner anstelle seiner Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sie die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Beschwerde in jedem Fall abzuweisen, soweit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III des vorinstanzlichen Entscheids (betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) verlangt werde. Zudem wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ersucht. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist beschwerdeberechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind im Sinn einer Behördenbeschwerde überdies das in der Sache zuständige Departement bzw. die ihm unterstellten Dienststellen direkt gestützt auf das Bundesrecht beschwerdeberechtigt, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) obliegt im Migrationsbereich unter anderem die Umsetzung und Koordination der schweizerischen Ausländer- und Asylpolitik auf Bundes- und Kantonsebene (Art. 1 Abs. 1 lit. d und Art. 1 Abs. 2 lit. c sowie Art. 12 der Organisationsverordnung für das EJPD vom 17. November 1999 [OV-EJPD]). Im Bereich des Ausländerrechts hat das EJPD dem SEM die Kompetenz eingeräumt, in eigenem Namen Beschwerde beim Bundesgericht zu führen (Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD), womit es gemäss Art. 111 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Beschwerdeverfahren beschwerdelegitimiert ist, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeerhebung der Klärung einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden Einzelfalles mit Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte dient. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es gilt, einer drohenden bundesrechtswidrigen Rechtsentwicklung in der kantonalen Praxis Einhalt zu gebieten (BGE 134 II 201 E. 1.1). Zudem muss ein zureichendes Interesse an der Beurteilung der aufgeworfenen Probleme bestehen, wobei diese Frage mit Blick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in vergleichbaren Fällen zu beantworten ist (vgl. BGr, 27. April 2009, 2C_49/2009, E. 1; kritisch hierzu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 142). Insbesondere reicht es nicht aus, wenn lediglich sachverhaltsspezifische Aspekte der Interessensabwägung bzw. Verhältnismässigkeit gerügt werden, die von Fall zu Fall variieren und weder eine neue Rechtsfrage betreffen, noch geeignet sind, eine bundesrechtswidrige Rechtsentwicklung zu begründen (vgl. BGr, 27. April 2009, 2C_49/2009, E. 2.1). Ebenso unzulässig ist die blosse Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltserstellung (vgl. BGr, 1. Dezember 2004, 2A.338/2004, E. 1.2.5). 2.2 Das beschwerdeführende SEM (nachfolgend: Beschwerdeführer) beanstandet die vorinstanzliche Interessen- und Güterabwägung, da bei der Verhältnismässigkeitsprüfung keine umfassende, einzelfallbezogene und migrationsspezifische Interessensabwägung vorgenommen worden sei. Stattdessen seien stellenweise nicht sachgerechte Kriterien angewandt und bei der Interessensabwägung teilweise nicht nachvollziehbare Sachverhaltsannahmen getroffen worden. Insbesondere wird beanstandet, dass die Vorinstanz anstelle einer einzelfallweisen Prüfung der Verhältnismässigkeit die Vermittelbarkeit älterer Arbeitnehmer in genereller Form angezweifelt und damit ein neues Kriterium eingeführt habe, das im Gesetzestext keine Grundlage finde. Weiter wird gerügt, dass die Vorinstanz Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] fehlerhaft angewendet habe. 2.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich weitgehend darauf, die Sachverhaltserstellung und die einzelfallbezogene Interessenabwägung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, wobei im Ergebnis lediglich die vorinstanzliche Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdegegners am bisherigen Sozialhilfebezug beanstandet wird. Eine konkrete Verletzung der Bundesgesetzgebung im Aufgabenbereich des Beschwerdeführers mit Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte ist allein hierdurch nicht ersichtlich. So dient die Behördenbeschwerde dazu, eine einheitliche Anwendung des Bundesrechts sicherzustellen, nicht aber der Überprüfung einzelfallbezogener Wertungen der Vorinstanz, die über den konkreten Einzelfall hinaus keine Auswirkungen zeigen. Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Klärung einer Rechtsfrage im Aufgabenbereich des Beschwerdeführers wird vorliegend höchstens dort verlangt, wo der Vorinstanz vorgeworfen wird, anstelle einer einzelfallweisen Prüfung der Verhältnismässigkeit die Vermittelbarkeit älterer Arbeitnehmer in genereller Form bzw. per se anzuzweifeln und damit ein neues Kriterium eingeführt zu haben, das im Gesetzestext keine Grundlage finde. Entgegen den Ansichten des Beschwerdeführers und des Migrationsamts hat die Vorinstanz die Vermittelbarkeit des Beschwerdegegners jedoch keineswegs allein aufgrund von dessen Alter verneint und die Vermittelbarkeit älterer Arbeitnehmer auch nicht in genereller Form ausgeschlossen. Vielmehr hat sie bei der Verschuldensbeurteilung lediglich neben den konkreten Suchbemühungen des Beschwerdegegners auf dem hiesigen Arbeitsmarkt etc. – im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände – auch dessen bereits fortgeschrittenem Alter Rechnung getragen. Dass sich aber das (fortgeschrittene) Alter eines Arbeitnehmers in einer konkreten Konstellation negativ auf dessen Vermittelbarkeit auswirken kann, wird weder vom Beschwerdeführer noch vom Migrationsamt substanziiert bestritten. Vielmehr führt zumindest das Migrationsamt in seiner Stellungnahme vom 13. März 2020 ausdrücklich aus, dass dieser Faktor – neben weiteren Faktoren – im Rahmen der (einzelfallbezogenen) Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Auch der Beschwerdeführer anerkennt mindestens implizit, dass das Alter einer Person deren Vermittelbarkeit beeinflussen könne, wenngleich die konkreten Lebensumstände wie Ausbildung, Arbeitspotenzial und Leistungsfähigkeit im Einzelfall mitberücksichtigt werden müssten. Damit ist auch diesbezüglich keine neue Rechtsfrage ersichtlich, die zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung des Bundesrechts der Klärung bedarf. Vielmehr erschöpfen sich die dahingehenden Rügen des Beschwerdeführers im Vorwurf einer fehlerhaften Gewichtung einzelner Sachverhaltsumstände, ohne dass eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende präjudizierende Wirkung zu erwarten ist. Dies gilt sodann auch in Bezug auf die als fehlerhaft gerügte Anwendung von Art. 77 Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE): Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz anerkennen diesbezüglich ausdrücklich, dass ein unverschuldeter Sozialhilfebezug eine erfolgreiche Integration nicht ausschliesst. Die Diskrepanz beschränkt sich damit allein darauf, ob im konkreten Einzelfall ein schuldhafter Sozialhilfebezug zu bejahen oder zu verneinen ist. Damit wird letztlich ebenfalls nur eine im konkreten Fall fehlerhafte Gewichtung beanstandet, ohne dass darüber hinaus in nachvollziehbarer Weise die Klärung einer Rechtsfrage verlangt wird, die der Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung des Bundesrechts dienen würde. Auf die Beschwerde ist damit mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, ohne dass die konkrete Interessensabwägung der Vorinstanz einer weiteren Überprüfung bedarf. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), zumal keine über die übliche Amtstätigkeit hinausgehende Tätigkeit ersichtlich ist. Hingegen steht dem obsiegenden Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu. 4. 4.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist ihnen nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Da im Sinn des Beschwerdegegners zu entscheiden ist, erscheinen dessen Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem ist der derzeit sozialhilfeabhängige Beschwerdegegner mittellos und auf rechtskundigen Beistand angewiesen, weshalb ihm antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. Da der Beschwerdegegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht kostenpflichtig wird, ist sein diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4.2 Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu deren Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4). 4.3 Für das Beschwerdeverfahren weist die über das Anwaltspatent verfügende Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners mit Kostennote vom 17. April 2020 Barauslagen von Fr. 42.80.- und einen Zeitaufwand von 9,5 Stunden zu Fr. 220.- zuzüglich Mehrwertsteuer aus, was zu einer Entschädigung von Fr. 2'297.05 (inklusive Mehrwertsteuer) führt. Die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr. 797.05 durch die Gerichtskasse zu entschädigen. 4.4 In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdegegner gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 7. Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 797.05 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |