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Geschäftsnummer: VB.2020.00103  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.05.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Teilnahme an Taglohnprojekt; bei Nichtteilnahme entsprechende Kürzung des Grundbedarfs.

Der Beschwerdeführer wurde mit Auflage aufgefordert, an drei Tagen pro Woche an einem Taglohnprojekt teilzunehmen, unter der Androhung, dass eine Nichtteilnahme zu einer entsprechenden Kürzung im Umfang des Taglohns führte. Diese Kürzungsandrohung focht er vor der Vorinstanz an, welche auf den Rekurs nicht eintrat. Im Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Auflage an sich anfechten wollen. Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren war jedoch aufgrund der Anträge nur die Kürzungsandrohung. Auch aus der Begründung lässt sich kein anderslautendes oder auch nur sinngemässes Begehren ableiten. Seine Beiständin, welche den Rekurs verfasst hatte, konnte zudem auch ohne juristische Ausbildung nicht als völlig unbeholfene Laiin gelten (E. 5.3). Eine Ausdehnung des Streitgegenstands ist im Beschwerdeverfahren ebenfalls unzulässig (E. 5.5).

Abweisung, soweit Eintreten. Gewährung UP/URB.
 
Stichworte:
KÜRZUNG
KÜRZUNGSANDROHUNG
SOZIALHILFE
STREITGEGENSTAND
TAGLOHN
TAGLOHNPROGRAMM
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00103

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt D, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A wurde mit Entscheid der Sozialbehörde D vom 25. November 2019 aufgefordert, regelmässig an drei Tagen pro Woche an einem Taglohnprojekt teilzunehmen und sich an die Auflagen und Weisungen der Projektverantwortlichen zu halten, wobei die Nichtteilnahme oder mangelhafte Teilnahme zu einer entsprechenden Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im Umfang des entsprechenden Taglohnes führten (Dispositivziffer 3). Einem allfälligen Rekurs dagegen entzog die Sozialbehörde D die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen erhob A, vertreten durch seine Beiständin, am 23. Dezember 2019 Rekurs an den Bezirksrat C mit dem Antrag, der Passus in Dispositivziffer 3, dass die Nichtteilnahme oder mangelhafte Teilnahme zu einer entsprechenden Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im Umfang des entsprechenden Taglohnes führten, sei zu streichen. Die Sozialbehörde D beantragte die Abweisung des Rekurses.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2020 trat der Bezirksrat C auf den Rekurs nicht ein.

III.  

Dagegen erhob A, unterdessen anwaltlich vertreten, am 18. Februar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Präsidialverfügung des Bezirksrats C vom 29. Januar 2020 sei aufzuheben und die Sache sei an den Bezirksrat C zurückzuweisen mit der Anweisung, auf den Rekurs einzutreten und diesen materiell zu behandeln; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Stadt D. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch, es sei in Bezug auf Dispositivziffer 3 des Entscheids der Sozialbehörde D vom 25. November 2019 die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und davon Vormerk zu nehmen, dass die betreffende Auflage während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vollzogen werden könne. Des Weiteren stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2020 erwog das Verwaltungsgericht, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb die Auflage gemäss Beschluss vom 25. November 2019 momentan nicht umgesetzt werden könne.

Der Bezirksrat C verwies mit Eingabe vom 26. Februar 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Stadt D beantragte am 24. März 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Mit Eingabe vom 29. April 2020 verzichtete A auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist die Kürzungsandrohung im Umfang des entsprechenden Tageslohns, wobei der Tagessatz des Taglohnprojekts Fr. 20.- beträgt, womit der Streitwert auf weniger als Fr. 20'000.- zu liegen kommt, selbst wenn die genaue Anzahl allfällig gekürzter Tage nicht bekannt ist. Daher und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Weisungen und Auflagen im Sinn von § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) sind nach der Rechtsprechung Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht beenden.

1.3 Bis zum 31. März 2020 mussten Auflagen und Weisungen, die eine Verhaltensänderung der betroffenen Person bewirken sollten, in Verfügungsform ergehen und konnten selbständig angefochten werden. Wurde gegen eine solche Zwischenverfügung nicht umgehend Beschwerde eingereicht, war die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid (Kürzungsentscheid) zu überprüfen, wenn sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids auswirkte (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4, 4.4; VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232, E. 1.4).

1.4 Mit Inkrafttreten der vom Kantonsrat am 21. Januar 2019 beschlossenen Änderung von § 21 SHG per 1. April 2020 ist dies nun nicht mehr der Fall (vgl. § 21 Abs. 2 SHG). Auflagen und Weisungen können demnach seit dem 1. April 2020 nur noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, Sitzung vom 12. Februar 2020).

1.5 Eine Übergangsregelung besteht hierzu nicht. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging am 29. Januar 2020 und damit noch vor Inkrafttreten der Änderung von § 21 SHG. Ebenso wurde die dagegen erhobene Beschwerde am 18. Februar 2020 davor erhoben, weshalb die Weisung bzw. deren Passus betreffend Kürzungsandrohung nach bisherigem Recht noch selbstständig angefochten werden konnte.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz ihm keine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 mehr eingeräumt habe. Sie stellte die Eingabe mit der hier angefochtenen Verfügung zu.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte (BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4; BGr, 11. Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172). Dieses "Replikrecht im weiteren Sinn" gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur vor gerichtlichen Behörden, während im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im Rekursverfahren vor nichtgerichtlichen Behörden eine Frist zur Stellungnahme zu einer Eingabe der Gegenpartei nur angesetzt werden muss, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.5; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 37 ff.; kritisch dazu Markus Lanter, Zum Replikrecht vor Verwaltungsinstanzen, Jusletter vom 18. Juni 2012; ebenso Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 527). 

Einen zweiten Schriftenwechsel anordnen muss die Rekursbehörde sodann, wenn sie von sich aus beabsichtigt, ihrem Entscheid neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen zugrunde zu legen, oder wenn sie gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen Rechtsgrund, dessen Heranziehung von den Beteiligten nicht vorausgesehen werden konnte, entscheiden will (vgl. § 26b Abs. 3 VRG; Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 29).

2.3 Die Vorinstanz beschränkte sich in ihrer Begründung darauf, dass sich ein weiterer Schriftenwechsel erübrige, weil die Sache bereits spruchreif sei. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 enthält denn auch keine Noven, welche nach der oben genannten Rechtsprechung zum Replikrecht zwingend einen weiteren Schriftenwechsel erfordert hätten. Ein Replikrecht im weiteren Sinn musste dem Beschwerdeführer damit von der nichtgerichtlichen Vorinstanz nicht gewährt werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor.

 

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 2.1).

3.2 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch den Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; VGr, 29. Mai 2013, VB.2013.00120, E. 5.3). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (zum Ganzen VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406, E. 4.3). 

3.3 Wenn der Hilfesuchende gegen solche Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4 und 6 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann.

3.4 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich nicht überprüfen.

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, selbständig anfechtbar seien Auflagen und Weisungen, die auf eine Verbesserung der Lage der Hilfe empfangenden Person abzielen bzw. eine konkrete Verhaltensänderung der betroffenen Person anstrebten. Nicht anfechtbar sei dagegen eine Kürzungsandrohung, da sie noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge habe. Sie könne erst im Zusammenhang mit dem Kürzungsentscheid angefochten werden. Der Beschwerdeführer sei erst verwarnt und es sei ihm eine Leistungskürzung erst angedroht worden, wodurch er nicht beschwert sei. Deshalb sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Aufforderung, regelmässig an drei Tagen pro Woche am Taglohnprojekt teilzunehmen und sich an die Auflagen und Weisungen der Projektverantwortlichen zu halten, beanstande der Beschwerdeführer nicht.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Vertretungsbeiständin habe im Rahmen des Rekursverfahrens auch die Auflage an sich beanstandet bzw. angefochten. Dies habe sie zu erkennen gegeben, indem sie darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer zur möglichen Verbesserung seiner beruflichen Situation die entsprechende Unterstützung benötigen würde, um als erstes Ziel wieder zu einer regelmässigen Tagesstruktur zu gelangen. Dieses Vorbringen habe zumindest sinngemäss zur Geltung gebracht, dass es dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar gewesen sei, die auferlegte strikte Teilnahme am Taglohnprojekt einzuhalten. Dass seine Vertretungsbeiständin überwiegend Ausführungen im Zusammenhang mit der angedrohten Leistungskürzung gemacht habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie es grundsätzlich befürworte, wenn er an dem Taglohnprojekt teilnehme, ihr jedoch bewusst gewesen sei, dass er die Auflage aufgrund seiner Verfassung nicht werde einhalten können. Die Kürzung bzw. Einstellung von Sozialhilfeleistungen würde ihn zusätzlich in kontraproduktiver Weise unter Druck setzen. Deshalb habe die Vertretungsbeiständin sozusagen die Auflage ohne die Möglichkeit der angedrohten Kürzung verlangt. Die Rechtslage betreffend die Anfechtung von Auflagen und Weisungen weise eine gewisse Komplexität auf und sei – gerade für juristische Laien – nicht immer ganz übersichtlich. Bei der Vertretungsbeiständin habe es sich um keine Juristin gehandelt. Sie habe das Problem primär in der Androhung der Leistungskürzung gesehen. Dass die Auflage an sich hätte angefochten werden sollen, habe sich zumindest sinngemäss anhand der Begründung ergeben. Es wäre deshalb angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz die Vertretungsbeiständin zur Präzisierung aufgefordert oder den Rekurs unter Anwendung der Offizialmaxime zu Gunsten des Beschwerdeführers auf eine sinngemässe Anfechtung der Auflage ausgedehnt hätte. Die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten.

4.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, im Rekursverfahren sei nur ein einzelner Passus betreffend die Kürzung im Umfang des Taglohns innerhalb des Entscheids vom 25. November 2019 beanstandet worden, womit der Entscheid im Übrigen nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen sei. Insbesondere sei auch die Teilnahme am Taglohnprogram als solches in keiner Weise infrage gestellt worden. Dies gehe aus der Rekursschrift nicht einmal implizit hervor. Es könne somit dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er nun plötzlich geltend machen wolle, der Streitgegenstand des Rekursverfahrens sei effektiv umfassender gewesen. Der Streitgegenstand lasse sich nun im Beschwerdeverfahren nicht zusätzlich ausdehnen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers seien deshalb aus dem Recht zu weisen, ohne dass überhaupt darauf eingetreten werden könne.

5.  

5.1 Der Streitgegenstand im Rekursverfahren bestimmt sich nach der im Rekursantrag (§ 23 Abs. 1 Satz 1 VRG) verlangten Rechtsfolge. Diese Konsequenz folgt aus der Dispositionsmaxime: Die rekurrierende Person bestimmt den Umfang des Rekursverfahrens im Rahmen des von der erstinstanzlichen Anordnung geregelten Rechtsverhältnisses. Die erstinstanzliche Anordnung als Anfechtungsobjekt ist also nicht gleichzusetzen mit dem Streitgegenstand (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45). 

5.2 Nach herrschender Ansicht sind die Rekursbegehren, nicht deren Begründung massgebend zur Bestimmung des Streitgegenstands. Die Begründung ist allenfalls als Hilfsmittel zur Konkretisierung des Begehrens heranzuziehen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 47). Aus dem Antrag und der Begründung geht hervor, was am angefochtenen Akt nach Auffassung des Rekurrenten mangelhaft und deshalb neu zu beurteilen ist. Dabei trifft den Rekurrenten eine Rüge- und Substanziierungspflicht. Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich verändern (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 48).

5.3 Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren war aufgrund der Anträge, welche die Vertretungsbeiständin für den Beschwerdeführer stellte, die Kürzungsandrohung im Umfang des Taglohns des Taglohnprojekts. Auch wenn sie über keine juristische Ausbildung verfügt, kann die Beiständin nicht als völlig unbeholfene Laiin gelten. Gemäss ihrem Auftrag zur Vertretungsbeistandschaft ist sie für den Beschwerdeführer für dessen Einkommens- und Vermögensverwaltung, für die ihn betreffenden sozialversicherungsrechtlichen Belange und damit für alle administrativen Angelegenheit besorgt. Sie kann somit den Anforderungen, welche ein Rekursverfahren mit sich bringt und welche bei nicht komplexen Fällen durchaus auch ohne anwaltlichen Beistand bewältigt werden können, als durchaus gewachsen bezeichnet werden. Sie konnte einen fristgerechten und den Formerfordernissen gerecht werdenden schriftlichen Rekurs mit Antrag und Begründung erheben. Auch ergibt sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres aus der Rekursschrift, dass die ganze Auflage an sich hätte angefochten werden wollen. Die Begründung bezieht sich fast ausschliesslich auf die angedrohte Kürzung. Dass im ersten Satz erwähnt wird, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich motiviert und interessiert, seine berufliche Situation zu verbessern, dazu aber entsprechende Unterstützung benötige, bringt auch nicht sinngemäss zur Geltung, dass es dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar wäre, am Taglohnprojekt teilzunehmen. Weiter wurde weder behauptet noch substanziiert dargelegt, aus welchen Gründen die Auflage zur Teilnahme am Taglohnprojekt nicht durchführbar und angemessen sein soll. Ein Daraufhinweisen in der Begründung, wie es die Vertretungsbeiständin, selbst wenn sie nicht juristisch versiert ist, tat, während der Antrag jedoch klar definiert und auf eine konkrete Beanstandung konzentriert war, kann – zumindest unter den hier konkreten Umständen – kein weiteres Rechtsbegehren begründen. Selbst wenn bei Laien ein gesondert formuliertes Rechtsbegehren oder juristisch korrekte Formulierungen nicht zwingend nötig sind, wenn sinngemäss aus der Begründung klar wird, welchen Antrag der Beschwerdeführer stellen will, war vorliegend aus der Begründung kein weiteres Rechtsbegehren ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung allenfalls kurz darauf hätte eingehen können, dass aber damit über ein – allenfalls auch nur sinngemässes – Begehren nicht entschieden wurde, ist zu verneinen. Eine Ausdehnung des Streitgegenstands war mangels genügender Vorbringen nicht angezeigt. Die Vorinstanz hatte somit nicht über die Auflage an sich zu entscheiden. Ihre gesetzliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung und zur Rechtsanwendung von Amtes wegen hat sie damit nicht verletzt.

5.4 Wie die Vorinstanz darlegte, kann auf einen Rekurs gegen die Kürzungsandrohung nicht eingetreten werden, da eine solche eine verfahrensleitende Anordnung darstellt, die keinen später nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat. Sie ist im Gegensatz zur Kürzung selbst nicht anfechtbar (RB 1998 Nr. 34). Bezüglich der Kürzungsandrohung ist zudem festzuhalten, dass – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt – vor einer sanktionsweisen Kürzung das rechtliche Gehör zu gewähren und mittels Verfügung darüber zu entscheiden wäre (betreffend Anfechtung vgl. E. 1.3–5).

5.5 Eine Ausdehnung des Streitgegenstands ist im Beschwerdeverfahren ebenfalls unzulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10). Eine Ausweitung des Streitgegenstands auf die gesamte Auflage der Teilnahme am Taglohnprojekt ist nach dem Gesagten im Beschwerdeverfahren nicht möglich, weshalb auf die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine Entschädigung verlangt.

Ein Gemeinwesen hat grundsätzlich nur ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 1 lit. a VRG). Die Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen wird sehr restriktiv gehandhabt und stellt somit nur den Ausnahmefall dar. Die Entschädigung entfällt in der Regel, weil die Führung von Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemein weder mit besonderem Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigt (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 f.).

Der Aufwand der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren weist keine ausserordentlichen Bemühungen auf. Der Aktenumfang ist relativ klein, und sie konnte ihre Stellungnahme ohne Rechtsbeistand in rechtsgenügender Weise und ausführend begründet verfassen, sodass kein Ausnahmefall gegeben ist. Eine Parteientschädigung steht ihr somit nicht zu.

6.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Er wird seit mehreren Jahren mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er verfügt über eine Vertretungsbeiständin, wobei die Führung des vorliegenden gerichtlichen Beschwerdeverfahrens über deren Kompetenzkatalog liegen dürfte. Aufgrund der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen ist eine gewisse Komplexität für einen juristischen Laien zu bejahen, weshalb sich der Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigte. Die Beschwerdebegehren konnten auch nicht als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. 

Rechtsanwalt B macht in seiner Honorarnote vom 29. April 2020 einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 25 Minuten geltend. Dieser erscheint als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 8.30) sind nicht zu beanstanden. Das ergibt ein Total von Fr. 1'771.90 (Fr. 1'645.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer = Fr. 126.60). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit Fr. 1'771.90 (inkl. Mehrwertsteuer von 7,7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    820.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

 

5.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.

 

6.   Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'645.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 126.60), insgesamt Fr. 1'771.90, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

 

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …