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VB.2020.00106
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, ein 1973 geborener Staatsangehöriger Jamaikas, reiste am 3. Februar 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 5. Oktober 2005 in Zürich eine Schweizerin, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt wurde. Nach der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft im März 2008 und seiner Wegweisung verliess A im Sommer 2010 die Schweiz. Am 28. Juli 2011 heiratete A in Jamaika die 1973 geborene deutsche Staatsangehörige B, welche im Kanton Aargau aufenthaltsberechtigt ist. Am 11. März 2013 reiste A zu seiner Ehefrau in die Schweiz und erhielt eine letztmals bis 31. Dezember 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Kanton Aargau. Nach der Trennung von seiner Ehefrau zog A im November 2018 in den Kanton Zürich und ersuchte am 17. Dezember 2018 um eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 9. Mai 2019 ab und setzte A eine Ausreisefrist bis 9. Juli 2019 zum Verlassen der Schweiz. II. Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 23. Januar 2020 ab. III. Am 20. Februar 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde, der Rekursentscheid sei aufzuheben, ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen; eventualiter sei ihm eine Ausreisefrist bis Ende 2020 zu gewähren. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. März 2020 auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – vorbehaltlich E. 4.5 – einzutreten. 2. 2.1 Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Deutschlands fällt die Ehegattin des Beschwerdeführers in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Da die Ehe formell noch besteht, kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich – ungeachtet seiner eigenen Staatsangehörigkeit – in Anwendung von Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; BGr, 2. Juni 2013, 2C_494/2013, E. 3.1), welches ihm innerhalb der Schweiz ohne Bewilligung Mobilität ermöglicht (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 1). 3.2 Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGr, 22. März 2013, 2C_65/2012, E. 2.1 mit Hinweisen); fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit 2016 in Beziehung mit der Schweizerin C zu stehen, mit welcher er seit November 2018 zusammenwohne und seit Dezember 2019 verlobt sei. Damit ist das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers dahingefallen. Der Beschwerdeführer kann demnach aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens im Zusammenhang mit seiner Ehe keinen Anwesenheitsanspruch (mehr) ableiten (Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Dies rechtfertigt grundsätzlich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, er könne ein Fortbestehen seines Aufenthaltsanspruchs gestützt auf das Landes- oder Völkerrecht geltend machen (vgl. BGr, 7. Mai 2014, 2C_398/2014, E. 2.2). 3.4 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten. Für die Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern besteht nach Art. 50 AIG ein solcher Anspruch, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 3.5 3.5.1 Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA verloren hat, kommen die Regeln des AIG zur Anwendung, wonach es für einen Kantonswechsel eine Bewilligung braucht. Nach Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.1). Von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (VGr, 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.1 – 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.2). Der Kantonswechsel ist "im Voraus" zu beantragen, was dem Gesuchsteller das Abwarten des Bewilligungsverfahrens im bisherigen Kanton vorschreibt (VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00573, E. 2.2). Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch die Bewilligung erteilen. 3.5.2 Das Gesuch um Kantonswechsel wurde hier gestellt, bevor die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau am 31. Dezember 2018 abgelaufen war. Der Beschwerdeführer ist jedoch eigenmächtig in den Kanton Zürich umgezogen. Da seit der definitiven Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau kein Fall einer routinemässigen Bewilligungsverlängerung vorliegt, haben nicht die Zürcher Behörden über den weiteren Aufenthalt des arbeitslosen bzw. nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 AIG in der Schweiz zu befinden (vgl. VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.2). Diesbezüglich liegt die Zuständigkeit vielmehr weiterhin bei den Behörden des Kantons Aargau. Der Beschwerdeführer muss im Kanton Aargau um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei ihm nicht deswegen Fristversäumnis vorgehalten werden kann, weil er stattdessen ein Gesuch um Kantonswechsel im Kanton Zürich gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2). Das Gesuch um Kantonswechsel wurde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seiner neuen Freundin, C, welche über das Schweizerbürgerrecht verfüge, und beantragt aus diesem Grund eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. 4.2 Auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann sich berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (etwa wie hier dem Schweizerbürgerrecht) in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Geschützt ist dabei in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). In den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie etwa das Konkubinat, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1). Diese partnerschaftliche Beziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, um in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu fallen (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1). 4.3 Der Beschwerdeführer wohnt seit Ende 2018 bei seiner Freundin und behauptet, mit dieser seit 2016 eine Beziehung zu leben, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren oder zu belegen. Zwar wollen der Beschwerdeführer und seine Freundin sich im Dezember 2019 verlobt haben, doch fehlen konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit. Damit müsste die partnerschaftliche Beziehung nach der zitierten Rechtsprechung seit Langem eheähnlich gelebt worden sein, um daraus einen Bewilligungsanspruch ableiten zu können. Dafür reicht eine Haushaltsgemeinschaft während rund 1,5 Jahren nicht aus. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin ist damit gegenwärtig zu verneinen. Sollte der Beschwerdeführer C heiraten, hätte er ein neues Gesuch ans Migrationsamt zu richten (VGr, 3. März 2020, VB.2019.00385, E. 1.2 f.) bzw. nach der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Eheschluss bei demselben zu beantragen (VGr, 28. November 2019, VB.2019.00556, E. 4.3). 4.4 In Anbetracht mangelhafter wirtschaftlicher und sprachlicher Integration, vorliegenden Verlustscheinen sowie der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist sodann nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt hat (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat den Kanton Zürich zu verlassen. Eine Ausreisefrist aus der Schweiz ist (noch) nicht anzusetzen, da der Beschwerdeführer im Kanton Aargau um Verlängerung seiner abgelaufenen Bewilligung ersuchen kann (vgl. E. 3.5.2). Auf den Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist aus der Schweiz ist damit nicht einzutreten. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). 5.2 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AIG unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dagegen kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer hat den Kanton Zürich bis zum 15. Juli 2020 zu verlassen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 5.2 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |