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Geschäftsnummer: VB.2020.00107  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Informationszugang


Informationszugang (Rechtsverzögerung) Die Frist von 30 Tagen, innert welcher die Behörde ein Informationszugangsgesuch behandeln oder zumindest beantworten muss (§ 28 IDG), ist eine blosse Ordnungsfrist (E. 3.1). Ihre Nichteinhaltung stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar (E. 3.2). Angesichts des gänzlichen Verschwindens des beschwerdeführerischen Gesuchs war der acht Wochen nach dessen Einreichung erhobene Rechtsverweigerungsrekurs nicht verfrüht (E. 4.3). Gutheissung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
GEMEINDEFUSION
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZGESETZ
INFORMATIONSZUGANG
ORDNUNGSFRIST
RECHTSVERZÖGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 20 Abs. I IDG
Art. 27 Abs. I IDG
Art. 28 IDG
§ 4a VRG
§ 5 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00107

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 12. Dezember 2018 überbrachte A der Gemeinde D persönlich ein Schreiben, in dem er um Einsicht in verschiedene Bauakten und um Behandlung verschiedener noch unbeantworteter Akteneinsichtsgesuche ersuchte, die er zu früheren Zeitpunkten eingereicht habe.

B. Die Gemeinde D fusionierte per 1. Januar 2019 mit der benachbarten Stadt B.

C. Mit E-Mail vom 22. Januar 2019 gelangte A an die Stadt B und verlangte die umgehende Behandlung aller Akteneinsichtsgesuche, welche er an die Gemeinde D gestellt habe. Die Stadt B forderte A mit Schreiben vom 6. März 2019 auf, seine Akteneinsichtsgesuche erneut einzureichen, weil sie davon keine Kenntnis habe, und sein Interesse an der Akteneinsicht darzulegen.

II.  

A. Mit am 6. Februar 2019 beim Bezirksrat E persönlich überbrachtem Rechtsverweigerungsrekurs hatte A neben einer aufsichtsrechtlichen Massregelung des Stadtrats B verlangt, die Stadt B sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, die von ihm verlangte Akteneinsicht zu gewähren oder über die Verweigerung der Akteneinsicht eine Verfügung zu erlassen. Sinngemäss verlangte er zudem den Ausstand des Bezirksrats E.

B. Mit Beschluss vom 10. Juli 2019 übertrug der Regierungsrat die Behandlung des Rekurses dem Bezirksrat F.

C. Der Bezirksrat F wies den Rechtsverzögerungsrekurs mit Beschluss vom 31. Januar 2020 ab, wies die Stadt B an, umgehend eine prozessleitende Verfügung gegenüber A zu erlassen (Dispositiv-Ziffer III.b) und auferlegte diesem Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 466.65 (Dispositiv-Ziffer IV).

III.  

A. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 19. Februar 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der bezirksrätliche Beschluss vom 31. Januar 2020 und insbesondere (bzw. sinngemäss im Eventualfall) die darin verfügte Kostenauflage sei aufzuheben. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Der Bezirksrat F verzichtete mit Schreiben vom 27. Februar 2020 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B, vertreten durch Rechtsanwalt C, reichte am 22. April 2020 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. A nahm dazu am 4. Mai 2020 Stellung. Die Gemeinde B reichte am 29. Mai 2020 eine erneute Vernehmlassung ein, wozu sich A am 16. Juni 2020 äusserte.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Rekursentscheid zuständig.

1.2 Obwohl die Beschwerdegegnerin am 6. März 2019 das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers beantwortet hat und im angefochtenen Beschluss zum Erlass einer prozessleitenden Verfügung verpflichtet worden ist, ist der Beschwerdeführer weiterhin legitimiert, eine Rechtsverzögerung geltend zu machen (vgl. VGr, 19. März 2015, VB.2014.00636 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer auch Dispositiv-Ziffer III.b des vor­instanzlichen Beschlusses anfechten will, wonach die Beschwerdegegnerin umgehend eine prozessleitende Verfügung zu erlassen habe, wäre allerdings insoweit mangels materieller Beschwer nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil mit dieser Anordnung seinem Rekursbegehren stattgegeben worden ist, dass die Beschwerdegegnerin umgehend eine Verfügung betreffend das Akteneinsichtsgesuch zu erlassen habe.

1.3 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Gemeinden oder Bezirksräten zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Auf die sinngemässe aufsichtsrechtliche Rüge, der Bezirksrat hätte "geeignete Massnahmen gegen Missstände" ergreifen müssen, ist daher nicht einzutreten. Von einer insoweiten Weiterleitung der Eingabe an den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über den Bezirksrat kann abgesehen werden, weil eine Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden ist und deshalb keine Pflicht nach § 5 Abs. 2 VRG zu deren Weiterleitung an die zuständige Behörde besteht (VGr, 28. November 2019, VB.2019.00401, E. 1.3).

2.  

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung innert angemessener Frist. Daraus leitet sich ein Verbot formeller Rechtsverweigerung ab. Eine Rechtsverweigerung liegt unter anderem vor, wenn eine erstinstanzliche Behörde in einem ordnungsgemäss eingeleiteten Verfahren keine Verfügung erlässt, obwohl Anspruch auf eine solche besteht (VGr, 22. November 2017, VB.2017.00391, E. 3.2)

2.2 § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) räumt jeder Person einen Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen ein. Das öffentliche Organ hat die Bekanntgabe von Informationen allerdings ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Wer Zugang zu Informationen gemäss § 20 Abs. 1 IDG will, stellt ein schriftliches Gesuch (§ 24 Abs. 1 IDG). Nach § 27 Abs. 1 und § 28 IDG ist die Behörde verpflichtet, innert 30 Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information zu gewähren oder eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts zu erlassen; kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist der gesuchstellenden Person vor Fristablauf unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird.

3.  

3.1 Die in § 28 IDG enthaltene Frist von 30 Tagen konkretisiert das in § 4a VRG statuierte allgemeine Beschleunigungsgebot in Verwaltungssachen (Urs Thönen in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich 2012, § 28 N. 1). Es handelt sich dabei um eine Ordnungsfrist, bei deren Nichteinhaltung die Behörde der gesuchstellenden Person die Gründe für die Verzögerung sowie den Zeitpunkt des Entscheids mitzuteilen hat (Thönen, § 28 N. 6).

3.2 Die Nichteinhaltung von Ordnungsfristen zeitigt keine unmittelbaren Rechtswirkungen und stellt insbesondere nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, weil kein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Ordnungsfrist besteht (Peter Hösli, Möglichkeiten und Grenzen der Verfahrensbeschleunigung durch informell-kooperatives Verwaltungshandeln, Zürich 2002, S. 88). Ob das Verstreichenlassen einer Ordnungsfrist durch die Behörde eine Rechtsverzögerung darstellt, bestimmt sich entsprechend nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. VGr, 23. Dezember 2019, VB.2019.00742, E. 2.2 mit Hinweis auf Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19).

4.  

4.1 Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit bildet das am 12. Dezember 2018 persönlich der Gemeinde D überbrachte Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem er um Einsicht in verschiedene Bauakten ersuchte. Mit Nachfrage vom 22. Januar 2019 verlangte der Beschwerdeführer darauf eine Antwort bis zum 25. Januar 2019. Am 6. Februar 2019 erhob er Rechtsverzögerungsbeschwerde.

4.2 Die Vorinstanz erwog, dass ein rechtsverzögerndes Untätigbleiben der Gemeinde D der Beschwerdegegnerin als deren Rechtsnachfolgerin anzurechnen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch wegen der Feiertage sowie der anstehenden Fusion der Gemeinden D und G mit der Stadt B und der damit verbundenen Aktenübernahme mit einer längeren Bearbeitungsdauer seines Gesuchs rechnen müssen. Hätte er anstelle der Nachfrage direkt einen Rechtsverzögerungsrekus erhoben, so wäre dieser als rechtsmissbräuchlich einzustufen gewesen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die Nachfrage des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2019 Anlass zu diversen Abklärungen gegeben und ungebührliche Elemente enthalten habe. Insgesamt sei aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände nicht von einer Rechtsverzögerung auszugehen.

4.3 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch war zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 6. Februar 2019 während acht Wochen (bzw. zwei Wochen seit Nachfrage) unbehandelt geblieben. Die Gemeindefusion vermag diese Verzögerung zwar zu erklären – die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2018 im Rahmen der Fusion "in Verstoss" geraten sei –, jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, bei der Gemeinde D hängige Gesuche nach IDG zu behandeln und hätte dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen zumindest mitteilen müssen, dass sich die Behandlung des Gesuchs aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände verzögere. Angesichts des gänzlichen Verschwindens des beschwerdeführerischen Gesuchs kann der Rechtsverzögerungsrekurs zudem nicht als verfrüht gelten, zumal vor diesem Hintergrund auch bei weiterem Zuwarten nicht mit einer Behandlung des Gesuchs zu rechnen gewesen wäre. Die Vor­instanz stellte mithin zu Unrecht keine Rechtsverzögerung fest.

4.4 Damit erweist sich auch die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer als unzulässig und ist aufzuheben.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Mangels Komplexität des Sachverhalts oder der sich stellenden Rechtsfragen steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu. Der angefochtene Beschluss erweist sich als fehlerhaft, indessen nicht als offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG (vgl. zu dieser Voraussetzung Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 61), womit auch die Zusprechung einer Parteientschädigung auf dieser Grundlage ausser Betracht fällt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziffern III.a und IV des Beschlusses des Bezirksrats F vom 31. Januar 2020 werden aufgehoben, letzterwähnte soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt wurden. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr.    670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …