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Geschäftsnummer: VB.2020.00114  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.

Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (E. 2.4). Die Tochter der Beschwerdeführenden konnte ihnen beim Übersetzen der Merkblätter helfen, weshalb sie sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein mussten (E. 3.2). Bei der Versicherungsleistung für den Autoschaden handelt es sich nicht um eine Zahlung mit Einkommenscharakter. Selbst wenn die Zahlung angegeben worden wäre, wäre sie bei der Budgetberechnung nicht zu berücksichtigen gewesen (E. 4.1). Die erhaltenen Darlehen halten sich nicht mehr in einem relativ bescheidenen Umfang, weshalb sie im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen gewesen wären (E. 4.2). Setzt sich eine Rückerstattungsforderung aus mehreren Teilbeträgen zusammen, kann die unentgeltliche Prozessführung auch nur teilweise gewährt werden (E. 5.2.2). Abweisung URB.

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BUDGET
DARLEHEN
MERKBLÄTTER
SPRACHKENNTNISSE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
VERSICHERUNGSLEISTUNG
Rechtsnormen:
Art. 70 BV
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00114

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 9. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt C, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B werden seit 1997 zusammen mit ihren Kindern von den Sozialen Diensten der Stadt C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Zentrumsleitung, Sozialzentrum L, vom 4. Mai 2016 wurde A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet, die in der Zeit vom 1. September 2000 bis 31. August 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 75'757.50 den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten.

B. Dagegen erhoben A und B am 7. Juni 2016 Einsprache an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt C (SEK). Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 hiess die SEK die Einsprache teilweise gut und reduzierte den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 33'498.90. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.

II.  

A und B rekurrierten dagegen am 19. Juni 2017 beim Bezirkstrat D und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Rückerstattungsentscheids. Mit Beschluss vom 23. Januar 2020 wies der Bezirkstrat D den Rekurs ab.

III.  

Dagegen erhoben A und B am 18. Februar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirkstrats D vom 23. Januar 2020, unter Kostenfolge sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Der Bezirkstrat D verwies am 11. März 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt C beantragte am 19. März 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2).

Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat die hilfeempfangende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind (lit. b), die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. c), sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat sie Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 23. Juli 2018, VB.2018.00186, E. 3.3).

2.3 Handelt es sich um eine Unterstützungsgemeinschaft, gilt die Auskunfts- und Mitteilungspflicht für beide Ehepartner und betrifft diese auch die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner (vorn E. 2.2; VGr, 21. September 2017, VB.2017.00241, E. 2.3). Sozialhilferechtliche Rückforderungen betreffen stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen ihre Auskunfts- oder Mitteilungspflicht verletzt haben (VGr, 21. September 2017, VB.2017.00241, E. 3.2).

2.4 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Die hilfeempfangende Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.8).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht alles verstanden zu haben, was ihnen seitens der Beschwerdegegnerin an Schriftlichkeiten und Formularen zur Unterschrift vorgehalten worden sei. Bei den fehlenden Angaben handle es sich um ein Missverständnis.

3.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten auch im Beschwerdeverfahren nicht, die Merkblätter der Beschwerdegegnerin betreffend Auskunftspflichten unterzeichnet zu haben. Wenn sie geltend machen, die darin enthaltenen Hinweise nicht verstanden zu haben, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar haben Sozialbehörden tatsächlich zu gewährleisten, dass betroffene Personen im Verfahren um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe verstehen, welche Rechte ihnen zustehen und welche Pflichten ihnen obliegen. Vor allem grössere Gemeinden wie die Beschwerdegegnerin verfügen zu diesem Zweck über in verschiedenen Sprachen abgefasste Merkblätter. So befinden sich auch Merkblätter auf Arabisch und Französisch in den Akten. Generell gilt aber im Verkehr mit den Behörden das Prinzip der Amtssprache (vgl. Art. 70 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Das bedeutet, dass zwischen der Verwaltung und Privatpersonen mündlich und schriftlich grundsätzlich die im betreffenden Kanton geltende Amtssprache zur Anwendung gelangt. Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Dabei versteht sich von selbst, dass jemand, der der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtig ist, im Kontakt mit den Behörden und namentlich anlässlich bzw. vor der Unterzeichnung eines amtlichen Dokuments prinzipiell von selber auf diesen Umstand aufmerksam machen muss (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 4.3). Die Beschwerdeführenden machen aber nicht geltend, dies jemals getan zu haben. Vielmehr geben sie an, die Tochter habe ihre Anträge auf Sozialhilfe, zu denen auch die Merkblätter ausgeteilt werden, (teilweise) übersetzt. Demgemäss hatten die Beschwerdeführenden jemanden, der ihnen die Merkblätter übersetzen konnte, weshalb sie sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein mussten. Sodann vermag auch das Argument, dass sie dieses "Nebenkonto" vergessen hätten zu erwähnen, da es nicht das Hauptkonto gewesen sei, nicht zu überzeugen, bezogen die Beschwerdeführenden zum Teil sogar mehrmals monatlich von diesem Konto Geld.

4.  

4.1 Der Bericht der vertieften Abklärung vom 8. September 2015 ergab, dass der Beschwerdeführer 1 über ein nicht deklariertes Bank-E-Konto verfügte, auf welches im Zeitraum vom 11. Mai 2007 bis zum 9. August 2013 insgesamt Fr. 33'498.90 eingezahlt wurden. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Einkünfte erzielten, welche sie der Beschwerdegegnerin nicht meldeten und daher unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen. Davon ausgenommen ist lediglich die Überweisung der Versicherung F AG, von welcher die Herkunft und der Zweck der Leistung ersichtlich sind. Als Betreff wurde "Schaden vom 13. Juni 2013" angegeben. Die Beschwerdeführenden geben an, es handle sich dabei um Gelder der Autoversicherung. Da es sich bei dieser Zahlung nicht um eine Leistung mit Einkommenscharakter, die dem Unterhalt diente, handelt, wäre sie, auch wenn sie angegeben worden wäre, nicht bei der Budgetberechnung zu berücksichtigen gewesen (vgl. VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 3.3). Demgemäss ist die Rückerstattungsforderung um Fr. 1'920.75 zu reduzieren.

4.2  

4.2.1 Die Beschwerdeführenden gaben an, sie hätte von Herrn G (Fr. 10'000.-), von Frau H sowie Herrn I Darlehen erhalten, welche sie zurückgezahlt hätten. Mithilfe der Darlehen habe der Beschwerdeführer sich selbständig machen wollen, dies habe jedoch nicht geklappt, weshalb sie die Darlehen zurückgezahlt hätten.

4.2.2 Das Darlehen von Herrn I betrifft eine Summe von Fr. 25'000.-, welche im Jahr 2000 ausbezahlt, inzwischen anscheinend zurückbezahlt wurde und vorliegend nicht mehr strittig ist. Vonseiten Herrn G`s liegt ein Schreiben vor, worin er festhält, er bestätige, dass der Beschwerdeführer sich von ihm im Jahr 2008 Fr. 10'000.- geliehen und er das Geld zurückerhalten habe. Bezüglich eines Darlehens von Frau H liegt nichts in den Akten. Sie überwies den Beschwerdeführenden im Zeitraum vom 21. Juni 2007 bis 26. September 2008 gesamthaft 16 Mal verschiedene Geldbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 7'320.-.

4.2.3 Freiwillige Leistungen von Dritten sind unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder zum Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Bei Darlehen im Besonderen ist eine Berücksichtigung dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.3, mit Hinweis auf Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 436 ff.). Einen solchen Fall nahm das Verwaltungsgericht bei einem Betrag von Fr. 5'000.- an (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.2.2).

4.2.4 Beide hier strittigen Darlehen weisen eine Höhe auf, bei welcher die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde. Darüber hinaus ist sowieso fraglich, ob es sich bei den überwiesenen Geldbeträgen tatsächlich um Darlehen gehandelt hat, fehlen doch bei beiden ein schriftlicher Darlehensvertrag, welcher auch Bestimmungen über die Rückzahlung enthält. Im Weiteren finden sich in den Akten auch keine Unterlagen, welche die versuchte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nahelegen. Demgemäss wären die genannten Beträge im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen gewesen.

4.3  

4.3.1 Die Beschwerdeführenden geben an, sie wüssten nicht, weshalb sie Geld von der Firma J und der K AG erhalten hätten.

4.3.2 Die reine Behauptung, sie wüssten nicht, woher das Geld stamme, vermag nicht nachzuweisen, dass ihnen die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war. Zumal der Beschwerdeführer ursprünglich bei der Befragung der Staatsanwaltschaft angab, das Geld von der Firma J habe er für einen Freund aufbewahrt.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Rückerstattungsforderung ist auf Fr. 31'578.15 zu reduzieren.

5.  

5.1 Da die Beschwerdeführenden lediglich im Umfang von ca. 6 % obsiegen und somit als weitgehend unterliegend gelten, sind die Kosten ihnen aufzuerlegen, jedoch leicht zu reduzieren (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 53). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

5.2.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Die unentgeltliche Rechtspflege kann allerdings auch bloss teilweise gewährt werden, wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt werden können (Plüss, § 16 N. 55). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2 Die Beschwerdeführenden haben zwar sinngemäss grundsätzlich nur einen Antrag gestellt, nämlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Anordnung der Rückerstattungsverpflichtung besteht jedoch aus der Verpflichtung zur Rückerstattung verschiedener voneinander unabhängiger Beträge, welche in einer Verfügung zusammengefasst zurückverlangt wurden. Die Rückerstattungen der einzelnen Beträge lassen sich klar auseinanderhalten und können unabhängig voneinander beurteilt werden. Demgemäss rechtfertigt es sich, den Antrag der Beschwerdeführenden so zu verstehen, dass sie verschiedene Begehren je in Bezug auf die einzelnen Beträge stellen. In Bezug auf das Begehren betreffend die Rückerstattung der Gelder für den Autoschaden erweist sich die Beschwerde als nicht aussichtslos. Die Beschwerdeführenden obsiegen hier. Diesem Umstand wurde mit einer Reduktion der Gerichtskosten Rechnung getragen, weshalb sich in diesem Umfang das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist. Bezüglich den übrigen Begehren, die weiteren Beträge nicht zurückerstatten zu müssen, erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos wurde.

5.2.3 Da keine besonderen Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung notwendig erscheinen liessen und die Beschwerdeführenden ohne Weiteres in der Lage waren, ihren Standpunkt selbständig zu vertreten, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats D vom 23. Januar 2020, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 18. Mai 2017 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Zentrumsleitung Sozialzentrum L vom 4. Mai 2016 wird die Rückerstattungsforderung auf Fr. 31'578.15 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--    Zustellkosten,
Fr. 2'595.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden füreinander.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, wie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …