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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2020.00116
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Dauer
Warnungsentzug,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 22. Juli 2019 aufgrund einer
schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis
für die Dauer von sechs Monaten ab dem 4. März 2019 bis und mit 23. Mai
2019 (Teilentzug) sowie ab dem 8. Januar 2020 bis und mit 17. April
2020 (Restvollzug). Es untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von
Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der
Spezialkategorie F und hielt fest, diese Massnahme habe auch den Entzug
allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung
ausländischer Führerausweise zur Folge. Ferner verfügte das
Strassenverkehrsamt, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns
einzusenden und entzog dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
22. August 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
beantragte, die Disp.-Ziff. I der angefochtenen Verfügung aufzuheben und
die Dauer des Führerausweisentzugs auf vier Monate zu reduzieren. Mit Entscheid
vom 24. Januar 2020 hiess die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel
teilweise gut und setzte die Dauer des Führerausweisentzugs auf fünf Monate an.
Im Übrigen wies sie den Rekurs ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.
III.
Am 26. Februar 2020 erhob A gegen den Rekursentscheid
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und die Führerausweisentzugsdauer auf vier Monate
festzusetzen. Ferner beantragte er eine Parteientschädigung zulasten der
Beschwerdegegnerin. Das Strassenverkehrsamt beantragte in der Beschwerdeantwort
vom 5. März 2020, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Am 10. März
2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Dazu liess sich A in
der Folge nicht mehr vernehmen. Am 14. Oktober 2020 reichte das Strassenverkehrsamt eine Bestätigung über den vom
Beschwerdeführer absolvierten Kurs ''FIAZ wiederholt Auffällige'' ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da
im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht,
ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
1.2 Da der
vorliegend zu beurteilende Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken eine
strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention darstellt, kommt dem Verwaltungsgericht als erste
richterliche Instanz volle Kognition zu und es hat auch die Angemessenheit der
Dauer des Warnungsentzugs frei zu überprüfen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014, § 50 N. 68).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verfügte seit dem Jahr
1999 über einen Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) samt
Unterkategorien. Am 4. März 2019, um ca. 00.30 Uhr, wurde er
gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich in D kontrolliert, als er mit dem Lieferwagen
Kfz-Nr. 01 von E nach F- fuhr. Der wegen Alkoholmundgeruch durchgeführte
Atemlufttest ergab bei zwei Messserien mit Werten zwischen 0,31 mg/l und
0,42 mg/l Atemalkoholkonzentration grosse Differenzen. Die in der Folge
auf dem Verkehrsstützpunkt D durchgeführte beweissichere Alkoholatemluftprobe
ergab einen Wert von 0,41 mg/l Atemalkoholkonzentration.
2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der
Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit
Strafbefehl vom 3. April 2019 wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (qualifizierte Atemalkoholkonzentration) im Sinn von Art. 91 Abs. 2
lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) in
Verbindung mit Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung
über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 (VAS) schuldig
gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu
Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
2.3 Auf dieser Grundlage entzog die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
– am 22. Juli 2019 den
Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 lit. a SVG. Unter Berücksichtigung des mehrfach belasteten
fahrerischen Leumunds, des schweren Verschuldens und der erheblichen Gefährdung
der Verkehrssicherheit aufgrund des hohen Alkoholisierungsgrads hielt sie eine
Entzugsdauer von sechs Monaten für angemessen mild.
2.4 Der
Beschwerdeführer akzeptiert sowohl den Sachverhalt als auch dessen rechtliche
Qualifikation als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
und wendet sich einzig gegen die Entzugsdauer. Er hält eine solche von vier
Monaten für angemessen. Die Vorinstanz beurteilte die Erhöhung der Warnungsentzugsdauer
um zwei Monate über das Minimum als angesichts der Umstände ohne Weiteres
angemessen. Wie die Beschwerdegegnerin selber anerkenne, gelte es im konkreten
Fall auch die besondere berufliche Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers
zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hielt es daher für angezeigt, die
Entzugsdauer von sechs auf fünf Monate zu reduzieren.
3.
3.1 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Im vorliegenden Fall beträgt die
Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG drei
Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten
werden. Gemäss letzterer Bestimmung sind bei der Festsetzung der Dauer des
Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei sind alle Umstände gesamthaft
zu würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit
der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten
erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1).
3.2 Die
Vorinstanz hat die vorliegend massgebende Mindestentzugsdauer von drei Monaten
um zwei Monate erhöht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Entzugsdauer nur der getrübte automobilistische Leumund erhöhend zu
berücksichtigen. Das konkrete Verschulden beim Vorfall rechtfertige dagegen
keine weitere Erhöhung. Ebenso wenig die angeführte Gefährdung der
Verkehrssicherheit. Sodann ist für ihn nicht nachvollziehbar, dass die Vorbelastung
zu einer Erhöhung von drei Monaten, die berufliche Massnahmeempfindlichkeit
dagegen nur zu einer Reduktion von einem Monat führte.
3.2.1 Wie die
Vorinstanzen zutreffend ausführten, ist der automobilistische
Leumund des Beschwerdeführers mehrfach getrübt. Im ADMAS beziehungsweise in den
Vorakten erscheinen unter seinem Namen seit 2005 insgesamt sieben Massnahmen.
Drei davon betrafen Widerhandlungen durch Alkoholkonsum, was in zwei Fällen
Führerausweisentzüge von vier beziehungsweise sechs Monaten zur Folge hatte
(2008 und 2010), nachdem 2008 bereits eine Verwarnung ausgesprochen worden war.
Im Jahr 2010 wurde der Führerausweis zudem wegen Verdachts auf eine die
Fahreignung ausschliessende Alkoholproblematik vorsorglich entzogen und eine
verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet. In jüngerer Zeit wurde der
Beschwerdeführer zudem zwei Mal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verwarnt
(2014 und 2018).
Die letzte Administrativmassnahme vom 30. November 2018
lag im Zeitpunkt der vorliegend relevanten Kontrolle am 4. März 2019
lediglich vier Monate zurück. Darin kann erschwerend eine gewisse
Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber Massnahmen erblickt werden.
Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich eine kurze
Zeitdauer zwischen zwei Vorfällen bei der Bemessung der Entzugsdauer
erschwerend auswirkt, auch wenn dabei nicht dieselben Verkehrsregeln verletzt
wurden (vgl. BGr, 21. Februar 2003, 6A.2/2003, E. 2.2.1 mit
Hinweisen). Dies wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch akzeptiert.
Auch wenn die alkoholkonsumbedingten Massnahmen bereits
einige Jahre zurückliegen, ist angesichts ihrer Anzahl nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanzen daraus Schwierigkeiten, das Führen von Motorfahrzeugen
und das Trinken von Alkohol zu trennen, beziehungsweise ein Unvermögen, sich an
die Verkehrsvorschriften zu halten, ableiteten. Entgegen der
beschwerdeführerischen Ansicht ist dies zusammen mit den neueren
Geschwindigkeitsüberschreitungen erschwerend zu berücksichtigen.
3.2.2 Die Vorinstanz
führte gestützt auf das Polizeiprotokoll sodann aus, der Beschwerdeführer hätte
innerhalb von rund einer Stunde, zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr,
vier Bier à 0,33 l (insgesamt 1,32 l) getrunken und sich kurz
darauf ans Steuer gesetzt. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer im Vorfeld des Konsums zudem
intensiv Sport getrieben und nur spärlich gegessen. Dass er dachte, nicht zu
viel getrunken zu haben, ist bei diesen Voraussetzungen auch bei einem Mann mit
einem Körpergewicht von rund 80 kg nicht plausibel. Das Verhalten wurde
auch im Strafbefehl als vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand
qualifiziert, was der Beschwerdeführer nach dem entsprechenden Alkoholkonsum
gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe. Wenn die Vorinstanz aus den genannten
Umständen eine gleichgültige Grundhaltung gegenüber Fahren nach Alkoholkonsum
ableitet, ist dies nicht unzutreffend. Allerdings trifft dies auf die meisten
Fälle des alkoholbedingten Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu. Demzufolge ist
es nicht zu beanstanden, wenn ein gewisses Verschulden angenommen und zulasten
des Beschwerdeführers gewichtet wurde.
3.2.3 Hinsichtlich
der Verkehrsgefährdung führte die Vorinstanz zutreffend aus, angesichts der
Uhrzeit sei von einer eingeschränkten Sicht, jedoch von einem geringen
Verkehrsaufkommen auszugehen. Die bis zur Kontrolle von E nach D gefahrene
Strecke von rund 11 km sei vergleichsweise kurz, doch habe der
Beschwerdeführer ein Fahrzeug der Marke D gelenkt, einen Kleintransporter
mit einem Leergewicht von rund zwei Tonnen. Die Polizeibeamten hätten
Atemalkoholgeruch, wässrige/glänzende Augen mit träge reagierenden Pupillen,
ansonsten jedoch keine auffälligen Merkmale festgestellt. Zudem lag zwar die
beim Beschwerdeführer gemessene Atemalkoholkonzentration lediglich um
0,01 mg/l über dem Grenzwert für die Annahme einer qualifizierten
Alkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft
(Art. 2 lit. b VAS). Es liegt mithin eine Alkoholisierung am
untersten Rand der qualifizierten Alkoholkonzentration vor und der Beschwerdeführer
zeigte wenige auffällige Merkmale.
3.2.4 Die Annahme eines relevanten Verschuldens
und einer Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie deren Berücksichtigung als
die Entzugsdauer erhöhend, sind nach dem Gesagten im Grundsatz nicht zu
beanstanden. Allerdings erscheint trotz des getrübten automobilistischen
Leumunds des Beschwerdeführers und des zeitnahen Rückfalls eine Verdoppelung der
Mindestentzugsdauer als zu hoch und eine Erhöhung um zwei Monate als
angemessen.
3.2.5 Die Vorinstanz hat die berufliche
Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers mit einer Reduktion der
Entzugsdauer von einem Monat berücksichtigt. Als Servicetechniker im
Aussendienst ist der Beschwerdeführer auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Bei
seinem Arbeitgeber handelt es sich um ein kleines Familienunternehmen, das auf
den Beschwerdeführer im Aussendienst angewiesen ist und ihm nicht einfach für
die Dauer des Führerausweisentzuges andere Aufgaben zuweisen kann. Damit liegt
eine ausgeprägte Massnahmeempfindlichkeit vor, welche zu einer Reduktion der Entzugsdauer um einen Monat führt.
3.3 Zusammenfassend erweist sich ein
Führerausweisentzug von vier Monaten als angemessen und die Beschwerde ist gutzuheissen.
3.4 Im
Rahmen der Neufestsetzung des Vollzugs des Führerausweises wird die Beschwerdegegnerin auch darüber zu
befinden haben, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des erfolgreich absolvierten
Nachschulungskurses «FIAZ wiederholt Auffällige» der Ausweis gestützt auf Art.
17 Abs.1 SVG schon einen Monat früher wiederzuerteilen ist.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie ist zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Aufhebung von Disp.-Ziffer I
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. Januar 2020 und Abänderung von Disp.-Ziffer 1 der Verfügung des
Strassenverkehrsamts vom 22. Juli 2019 wird die Dauer
des Führerausweisentzugs auf vier Monate festgesetzt.
In
Abänderung von Disp.-Ziffer II des Entscheids der Sicherheitsdirektion
werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 860.- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
…