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VB.2020.00117
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nothilfe,
hat sich ergeben: I. A. A bezieht Nothilfe und ist derzeit in der unterirdischen Notunterkunft C untergebracht. Ein Gesuch um Verlegung in eine andere Unterkunft aus gesundheitlichen Gründen wurde mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 2. Oktober 2018 abgewiesen. B. Mit Urteil vom 24. April 2019 stellte das Bezirksgericht F fest, dass A Vater von D (geboren 2018) ist und übertrug die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, dessen Obhut hingegen allein der Mutter. A übermittelte dieses Urteil am 22. Mai 2019 dem Sozialamt des Kantons Zürich und ersuchte erneut um Umplatzierung. Am 2. August 2019 liess A vernehmen, dass er an diesem Gesuch festhalte. C. Mit Verfügung vom 4. November 2019 wies das Sozialamt das Begehren um Umplatzierung in eine andere Unterkunft ab. II. Dagegen liess A am 27. November 2019 Rekurs erheben und beantragen, er sei in eine andere, familienfreundliche oberirdische Unterkunft zu verlegen. Im Eventualfall ersuchte er um Einholung eines medizinischen Gutachtens. Mit Rekursentscheid vom 22. Januar 2020 wies die Sicherheitsdirektion diese Begehren sowie das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. III. A. Am 27. Februar 2020 gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 22. Januar 2020, seine Verlegung in eine oberirdische Unterkunft oder eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung. B. Auf ein Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme trat das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2020 nicht ein. C. Am 17. März 2020 reichte Rechtsanwalt B ein ärztliches Zeugnis der Klinik G ein, wonach A dort "wegen Krankheit" in Behandlung sei. D. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 4. März 2020 auf eine Vernehmlassung. Das Sozialamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2020 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. E. Am 16. Juni 2020 erklärte Rechtsanwalt B telefonisch, auf die Einreichung einer Honorarnote zu verzichten. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 e contrario VRG). 2. Wer sich wie der Beschwerdeführer unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst werden kann, hat Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV); es besteht kein Anspruch auf die darüber hinaus gehende Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; § 5c Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d. h. tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage (BGE 131 I 166 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Art. 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1). Die Nothilfe an abgewiesene Asylbewerber umfasst grundsätzlich die Unterbringung in aller Regel in einer Gruppenunterkunft, die Abgabe von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und die Gewährung dringender medizinischer Versorgung (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 3.1). 3. 3.1 Wer der Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV kein Recht ableiten, über Ort, Form oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber zu entscheiden (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 3.3). Im Rahmen von Verfassung und Völkerrecht liegt die Bestimmung des Orts der Ausrichtung der Nothilfe an für den Vollzug der Wegweisung in seine Zuständigkeit fallende Ausländer im Ermessen des Kantons (BGE 139 I 265 E. 3.3). 3.2 Bei der Zu- oder Umteilung von Nothilfeempfängern an eine Unterkunft des Kantons oder einer Gemeinde handelt es sich um eine organisatorische Anordnung, welche grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers eingreift und daher in der Regel nicht anfechtbar ist. Entsprechend besteht auch kein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft. Berührt die organisatorische Anordnung hingegen Rechte und Pflichten des Nothilfebezügers, etwa wenn die Einheit der Familie durch die Zuweisung nicht gewahrt wird oder andere Grundrechte durch die Zu- bzw. Umteilung berührt werden, so muss Rechtsschutz gewährleistet und auf Verlangen eine Verfügung gestützt auf § 10c VRG erlassen werden, welche auf dem Rechtsmittelweg beanstandet werden kann (BGr, 25. August 2014, 8C_435/2014, E. 2.3; VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 5.2; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 5.1). 3.3 Die Rechtsprechung erachtet die unterirdische Unterbringung von abgewiesenen Asylbewerbern in einer als Gemeinschaftsunterkunft genutzten unterirdischen Zivilschutzanlage grundsätzlich als zulässig (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 4; VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 5.2.1 f.). Nur wenn diese Art der Unterbringung für die Betroffenen wesentliche psychische oder physische Folgen hätte, es sich um besonders verletzliche Personen handelt oder ein Zwang besteht, den ganzen Tag oder Teile davon in der Unterkunft zu verbringen, erwiese sich dadurch das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als verletzt (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 5.2.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hatte seinem Gesuch um Umplatzierung in eine oberirdische Unterkunft vom 2. August 2019 ein Arztzeugnis von Dr. med. E vom 29. September 2017 beigelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass Dr. med. E die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer unterirdischen Unterkunft dannzumal aus psychiatrischer Sicht als nicht zumutbar betrachtete. Der Beschwerdegegner ersuchte Dr. med. E daraufhin um einen "substanziierten Bericht mit detaillierten Angaben" zu Beginn und Vorbestehen der Krankheit des Beschwerdeführers, den konkreten gesundheitlichen Auswirkungen der gegenwärtigen Unterbringungsbedingungen und deren Kausalität hinsichtlich der Krankheitssymptome sowie um eine substanziiert begründete medizinische Prognose bei Verbleib in bzw. Wechsel der Unterkunft. Dr. med. E informierte das Sozialamt mit Schreiben vom 30. August 2019 darüber, dass er sich zur Beantwortung der Fragen ausserstande sehe, weil er den Beschwerdeführer seit dem 14. Januar 2019 nicht mehr in seiner Sprechstunde gesehen habe. Weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers traf der Beschwerdegegner nicht. 4.2 In der Verfügung vom 4. November 2019 erwog der Beschwedegegner, der Beschwerdeführer berufe sich auf dieselbe Diagnose, welche bereits bei der formell rechtskräftigen Abweisung seines Verlegungsgesuches mit Rekursentscheid vom 2. Oktober 2018 bestanden habe. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine veränderte gesundheitliche Situation, womit die Unzumutbarkeit der unterirdischen Unterbringung weiterhin zu verneinen sei. Im Rekursentscheid vom 2. Oktober 2018 hatte die Vorinstanz erwogen, dass das Arztzeugnis vom 29. September 2017 nicht aussagekräftig sei und der Beschwerdeführer es unterlassen habe, sein Gesuch zu substanziieren und darzulegen, worin die drohenden Konsequenzen bei einer Verlegung in eine unterirdische Unterkunft lägen. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer schon seit einem Jahr in einer unterirdischen Unterkunft, und es seien keine nachteiligen Auswirkungen auf seine Gesundheit ersichtlich. 4.3 Die Vorinstanz erachtete die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die vorhandenen Arztzeugnisse im angefochtenen Entscheid nicht als ausreichenden Beleg für die Unzumutbarkeit einer unterirdischen Unterbringung. Da der Beschwerdeführer kein aktuelles Arztzeugnis eingereicht und seinen Arzt während längerer Zeit nicht mehr aufgesucht habe, fehle der Nachweis, dass er aktuell noch krank sei und seine Krankheit einen Bezug zur Unterbringungssituation aufweise. Weil der Beschwerdeführer Dr. med. E seit fast einem Jahr nicht mehr aufgesucht habe, sei nicht davon auszugehen, dass er noch in einem erheblichen Masse krank sei. 5. 5.1 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, im für den Einzelfall erforderlichen Umfang für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Die behördliche Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, § 7 N. 21). Die Parteien sind zwar gehalten, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Die Behörde muss in solchen Fällen aber gleichwohl danach streben, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (Plüss, § 7 N. 10; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00634, E. 4.1, auch zum Ganzen). 5.2 Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen und daher die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen haben (Plüss, § 7 N. 33). Trotz dieser Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde von Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 44). 5.3 Allein gestützt auf die vorhandenen Akten war und ist der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht erstellt. Nachdem der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis eingereicht hatte, welches eine unterirdische Unterbringung ausdrücklich als aus psychiatrischer Sicht unzumutbar bezeichnete, wären die Vorinstanzen gehalten gewesen, Klarheit über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als entscheidwesentliches Sachverhaltselement zu erlangen. Der Beschwerdegegner erkannte die Notwendigkeit weiterer Abklärungen, als er bei Dr. med. E um weitere Auskünfte ersuchte (hiervor E. 4.1). Nach dem Ausbleiben der von Dr. med. E erfragten Auskünfte war der für den Entscheid relevante Sachverhalt – der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – allerdings weiterhin nicht erstellt. Entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung lässt sich aus der Antwort von Dr. med. E nicht ableiten, dass das Arztzeugnis vom 29. September 2017 einer fachlichen Grundlage entbehrt hätte; umso weniger, als derselbe Arzt bereits in den Jahren 2014 und 2015 beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode festgestellt hatte. Entsprechend hätte der Beschwerdegegner eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen oder den Beschwerdeführer zumindest auffordern müssen, ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen und seine gesundheitlichen Probleme zu substanziieren. Eine solche Aufforderung blieb indessen aus. Insbesondere ist keine solche im Schreiben des Sozialamts vom 13. September 2019 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu erblicken, in welchem dieses seine Auffassung kundtat, dass Dr. med. E eine zumindest teilweise Auskunft möglich gewesen wäre, weil das ursprüngliche Arztzeugnis über die Unzumutbarkeit der unterirdischen Unterbringung "Kenntnisse der erfragten Punkte" vorausgesetzt hätte. Soweit sich der Beschwerdegegner nachträglich auf den Standpunkt stellt, es sei notorisch, dass Dr. med. E auf Wunsch unbesehen Unzumutbarkeitsatteste ausstelle, ist darauf hinzuweisen, dass ein allfällig mangelnder Beweiswert des vorhandenen Arztzeugnisses den Beschwerdegegner gerade dazu hätte veranlassen müssen, entweder den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abklären zu lassen oder den Beschwerdeführer zumindest aufzufordern, sein Gesuch weitergehend oder anderweitig zu substanziieren. 5.4 Der Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres ein aktuelles Arztzeugnis einreichen können, wenn er tatsächlich noch krank wäre und seine Krankheit einen Bezug zur Unterbringungssituation hätte. Damit stellt sie indes zu hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht: Vom Beschwerdeführer darf nicht verlangt werden, seinen Gesundheitszustand zu beweisen. Seiner Mitwirkungspflicht kam er nur knapp in genügendem Masse nach, indem er mittels eines Arztzeugnisses dartat, dass ihm eine unterirdische Unterbringung nicht zumutbar sei. Obwohl die behördliche Untersuchungspflicht im Rekursverfahren nur abgeschwächt gilt (vorstehend E. 5.2), wäre auch die Vorinstanz gehalten gewesen, Abklärungen hinsichtlich der nicht erstellten Sachverhaltselemente – namentlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Zusammenhang mit der unterirdischen Unterbringung – zu treffen. 5.5 Zusammenfassend kamen die Vorinstanzen ihrer Untersuchungspflicht nach § 7 VRG nicht in genügender Weise nach und erscheint der Sachverhalt als in relevanter Hinsicht nicht erstellt. Die Sache ist daher insoweit zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat bei den notwendigen Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich mitzuwirken. 5.6 Der Rüge, der Beschwerdegegner habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch verspätete Zustellung des Schreibens von Dr. med. E vom 30. August 2019 verletzt, kommt vor diesem Hintergrund keine selbständige Bedeutung zu. 6. 6.1 Zur Begründung seiner Begehren auf Umplatzierung in eine andere Unterkunft verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er Vater eines inzwischen zwei Jahre alten Kindes sei. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer könne aus seiner jetzigen Unterkunft den Kontakt zu seinem Kind und dessen Mutter pflegen und damit auch die elterliche Sorge ausreichend wahrnehmen. Entsprechend verneinte sie einen Anspruch auf Umplatzierung in eine andere als die Notunterkunft C aufgrund der familiären Situation des Beschwerdeführers. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die Pflege seines Familienlebens sei ihm aufgrund seiner Unterbringungssituation nicht möglich, sondern macht pauschal geltend, ihm komme als Vater gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Umplatzierung in eine familienfreundliche Notunterkunft zu. Dass der Beschwerdeführer überhaupt Kontakt zu seinem Sohn pflegt – dessen Mutter nicht mit ihm zusammenwohnen will oder kann – geht aus den Akten nicht hervor; der Beschwerdeführer macht dazu keine Angaben. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass sich dabei aufgrund seiner Unterbringung in C etwas geändert habe. Zwar bestätigte die Mutter des Kindes am 19. September 2018, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer in einer "stabilen ehe-ähnlichen Beziehung" befinde. Dies sagt allerdings weder über Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Sohn noch darüber etwas aus, inwieweit ein Familienleben geführt oder ein Zusammenleben gewünscht werde. Das Recht auf Familienleben schützt jedoch nur tatsächlich gelebte sowie – unter engen Voraussetzungen – beabsichtigte familiäre Beziehungen; die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein reicht nicht aus, um unter den Schutz von Art. 8 EMRK zu fallen (EGMR, 21. Dezember 2010, Anayo gegen Deutschland, 20578/07, §§ 56 ff.). Dass oder weshalb ihm aufgrund seiner Unterbringung in der Notunterkunft C der persönliche Verkehr mit seinem Sohn nicht oder nur eingeschränkt möglich wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Gründe hierfür sind auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, bedingt doch die Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch den Beschwerdeführer keine Betreuung seines Sohnes in der eigenen Unterkunft, zumal die Obhut über diesen der Mutter zugeteilt worden ist (hiervor I.B.). Der Beschwerdeführer kann die Unterkunft zudem ungehindert verlassen, um sein Familienleben zu pflegen. Damit ist eine Beeinträchtigung des grundrechtlich geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers durch seine derzeitige Unterbringung weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Vorinstanz aus einer solchen auch keinen Anspruch auf eine Umplatzierung ableiten musste. 7. 7.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Plüss, § 16 N. 46). Wer zusätzlich nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, hat überdies Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 7.2 Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren. Da die Vorinstanz die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme jedoch als grundsätzlich geeignet erachtete, die Platzierung in einer unterirdischen Unterkunft als unzulässig erscheinen zu lassen, und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach den vorstehenden Erwägungen der Abklärung bedurft hätte, kann der Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos gelten. Der Beschwerdeführer ist als Nothilfebezüger zudem mittellos. Sollte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres Neuentscheids Kosten auferlegen, so wäre ihm demzufolge die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Angesichts der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist zudem von der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren auszugehen. Im Rahmen ihres Neuentscheids hat die Vorinstanz demzufolge auch über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren zu befinden. 8. 8.1 Praxisgemäss entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang des Verfahrens einem vollen Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verlangte im Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Klärung des Sachverhalts, insbesondere seiner gesundheitlichen Situation. Wie nach der Erstellung des Sachverhalts zu entscheiden sein wird, steht noch offen. In Anwendung des genannten Grundsatzes erscheint er somit als obsiegend. Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG), welche an seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (sogleich E. 8.3) auszuzahlen ist (Plüss, § 17 N. 45). 8.3 Angesichts der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist von der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszugehen. Nachdem Rechtsanwalt B erklärt hat, auf das Einreichen einer Honorarnote zu verzichten, ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Ermessen festzusetzen (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als angemessen erweist sich eine Entschädigung von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuer). Nach Abzug der an Rechtsanwalt B auszuzahlenden Parteientschädigung ist diesem aus der Gerichtskasse folglich keine zusätzliche Entschädigung auszurichten. 9. Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) angefochten werden kann. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 22. Januar 2020 und die Verfügung des Sozialamts vom 4. November 2019 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, zur Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt B innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 6. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein solcher bestellt. Nach Abzug der gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor auszuzahlenden Parteientschädigung wird diesem keine zusätzliche Entschädigung aus der Gerichtskasse entrichtet. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an …
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