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Geschäftsnummer: VB.2020.00118  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.06.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 44-jährigen Inderin und ihrer Familie wegen erfüllten Aufenthaltszwecks] Aus Wortlaut und Zweck von Art. 38 Abs. 2 AIG wird klar, dass eine Bedingung gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG, welche den freien Stellenwechsel einschränkt bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig macht, nicht haltbar ist (E. 3.3.1). Die Beschwedeführerin erhielt im Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung; die Verknüpfung derselben mit einem konkreten Projekt erweist sich als unzulässig (E. 3.3.2). Demnach kann ein Stellenwechsel keine Nichteinhaltung einer Bedingung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG darstellen (E. 3.3.3). Die Beschwerdeführenden sind in der Schweiz gut integriert; als IT-Fachkräfte ist ihre Anwesenheit im Sinn der Gesamtwirtschaft. Indem der Beschwerdegegner eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden ablehnte, hat er sein Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt (E. 3.4 f.). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFENTHALTSZWECK
BEDINGUNG
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
STELLENWECHSEL
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. 2 AIG
Art. 33 Abs. 3 AIG
Art. 38 Abs. 1 AIG
Art. 38 Abs. 2 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
Art. 96 Abs. 1 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00118

 

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 17. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.        A,

2.    B,

3.    C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1976 geborene indische Staatsangehörige. Mit Verfügungen vom 7. September 2011 und vom 10. Oktober 2012 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Gesuche von E mit Hauptsitz in Indien um Zulassung von A zur unselbständigen Erwerbstätigkeit bei F im Rahmen zweier je auf zwölf Monate befristeter Kurzaufenthalte. Einen weiteren arbeitsmarktlichen Vorentscheid hiess das AWA nach Einholung der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) gut, worauf A am 9. Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, die nach entsprechenden arbeitsmarktlichen Vorentscheiden jeweils verlängert wurde, letztmals mit Gültigkeit bis am 8. Oktober 2017.

B. B ist ein 1972 geborener Staatsangehöriger Indiens und der Ehemann von A. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm und dem gemeinsamen Sohn, C (geboren 2002), am 14. Oktober 2011 die Einreise bewilligt. In der Folge erhielten sie ebenfalls eine zuletzt bis am 8. Oktober 2017 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau bzw. der Mutter.

C. Das Migrationsamt zeigte A am 2. August 2017 den Verfall ihrer Aufenthaltsbewilligung an, worauf diese am 14. September 2017 um deren Verlängerung ersuchte und als (neue) Arbeitgeberin G in Zürich angab. Gleichentags ersuchten auch B und C um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Das AWA wies das Gesuch von G um Bewilligung des Stellenwechsels von A mit Verfügung vom 8. Januar 2018 ab; den dagegen erhobenen Rekurs wies die Volkswirtschaftsdirektion am 13. August 2018 ab. Das Verwaltungsgericht wies sodann mit Urteil vom 20. Februar 2019 die dagegen erhobene Beschwerde (VB.2018.00582) ab, soweit es darauf eintrat. Nach weiteren Ausschreibungen der Stelle von A ersuchte G erneut um Bewilligung des Stellenwechsels, was das AWA mit Verfügung vom 21. Juni 2019 abwies. Ein dagegen erhobener Rekurs ist bei der Volkswirtschaftsdirektion hängig.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 wies das Migrationsamt die Gesuche von A, B und C um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis am 15. April 2019 an.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. Januar 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setze A, B und C eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 24. April 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.- zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 26. Februar 2020 liessen A, B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen betragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und seien ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 16. März 2020 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführenden ersuchen um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bis "im hängigen Verfahren von G gegen das Amt für Wirtschaft und Arbeit betr. Bewilligung des Stellenwechsels ein Endentscheid gefällt ist". Wie sich im Folgenden zeigt, besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren zu sistieren; dem entsprechenden Antrag ist nicht stattzugeben.

3.  

3.1 Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43).

3.2 Die Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner erwogen, der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin, namentlich deren Tätigkeit für E, sei als erfüllt zu betrachten und ihre Aufenthaltsbewilligung deshalb gestützt auf Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG grundsätzlich nicht zu verlängern (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGr, 20. Februar 2019, VB.2018.00582, E. 4). Folglich müssten auch die Bewilligungen der Beschwerdeführer 2 und 3 nicht verlängert werden, da diese im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei der Ehefrau bzw. der Mutter in die Schweiz kamen.

3.3  

3.3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird eine Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Art. 38 Abs. 2 AIG sieht vor, dass Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln können. Durch diese Bestimmung soll Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung eine möglichst grosse geografische und berufliche Mobilität ermöglicht werden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3751, auch zum Folgenden). Aus dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 38 Abs. 2 AIG wird klar, dass eine Bedingung, welche den freien Stellenwechsel einschränkt bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig macht, nicht haltbar ist. Denn eine solche würde die vom Gesetzgeber beabsichtigten Vorteile der beruflichen Mobilität – insbesondere die administrative Entlastung der Behörden sowie der Arbeitgeber – vereiteln. Vor diesem Hintergrund ist Art. 38 Abs. 2 AIG so zu verstehen, dass die gemäss Art. 32 Abs. 2 AIG möglichen "weiteren Bedingungen" eingeschränkt werden, und zwar insofern, als sie den Stellenwechsel einer zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassenen Person betreffen; derartige Einschränkungen sind nur bei einer Kurzaufenthaltsbewilligung zulässig (vgl. Art. 32 Abs. 3 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 AIG). Die anderslautende Weisung des Staatssekretariats für Migration erweist sich somit in dieser Hinsicht als rechtswidrig (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich, Kapitel 4 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. April 2020, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-kap4-d.pdf, Ziff. 4.5.3.1).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin erhielt am 9. Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche regelmässig verlängert wurde. Darauf war jeweils ihre Haupterwerbstätigkeit sowie ein Hinweis vermerkt, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig sei. Der Beschwerdegegner geht hier sinngemäss davon aus, die Bewilligung sei nur für die Stelle bei E erteilt worden, weshalb der Stellenwechsel eine Bewilligung vorausgesetzt hätte. Die Verknüpfung dieser Aufenthaltsbewilligungen mit einer arbeitsmarktlichen Auflage oder Bedingung, welche ein Gesuch um Stellenwechsel bei der zuständigen kantonalen Behörde voraussetzt, widerspricht indes nach dem Gesagten Art. 38 Abs. 2 AIG. Die in der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Beschwerdegegners enthaltene (sinngemässe) Bindung an ein konkretes Projekt erweist sich somit als unzulässig. Unter diesem Aspekt kann auch am vorzitierten Urteil des Verwaltungsgerichts nicht festgehalten werden (VGr, 20. Februar 2019, VB.2018.00582, E. 3.2 und E. 4).

3.3.3 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle wechseln durfte, ohne gegen eine mit der Aufenthaltsbewilligung (zulässigerweise) verbundene Bedingung zu verstossen; sie hat demnach den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht gesetzt. Die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung kann somit nicht darauf gestützt werden.

In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2013 nicht mehr auf die arbeitsmarktlichen Bewilligungen des AWA angewiesen war, sondern unabhängig davon zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt war.

3.4 Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen bei der (Nicht-)Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtskonform ausgeübt hat.

3.4.1 Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind beim Entscheid über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 15 und N. 25 ff.). Im Rahmen eines reformatorischen Neuentscheids verfügt das Verwaltungsgericht praxisgemäss über dieselbe Entscheidbefugnis wie die Vorinstanz und kann entsprechend einen Ermessensentscheid treffen (Donatsch, § 50 N. 70 und § 63 N. 18 mit Hinweisen).

3.4.2 Die Beschwerdeführenden halten sich seit rund 8 ½ Jahren in der Schweiz auf; die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind beruflich gut integriert. Der Beschwerdeführer 3 reiste als Neunjähriger in die Schweiz ein und verbrachte somit prägende Jugendjahre hier. Er besucht die internationale Schule H, wo er "sehr gute Leistungen" erbringt und die dortige Ausbildung voraussichtlich im Juni 2021 abschliessen wird. Die Beschwerdeführenden wurden während ihres Aufenthalts sodann nie betrieben, bezogen nie Sozialhilfe und wurden auch nie straffällig. Ihre soziale Integration kann ebenfalls als gelungen bezeichnet werden; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die Beschwerdeführenden zahlreiche Referenzschreiben eingereicht, welche sie als offene und freundliche Personen beschreiben, die sich für andere engagieren. Der Beschwerdeführer 3 treibt gerne Sport und trainiert auch jüngere Mitschüler. Des Weiteren ist auch die sprachliche Integration der Beschwerdeführenden als gut zu qualifizieren: Sie erreichen in der deutschen Sprache das Referenzniveau B 1 bzw. B 2. Hinzu kommt, dass der Erwerb von Wohneigentum durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 für eine Verwurzelung in der Schweiz spricht.

3.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden keinen Widerrufsgrund gesetzt haben und in der Schweiz gut integriert sind. Ein öffentliches Fernhalteinteresse ist sodann nicht ersichtlich, zumal es sich bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 um IT-Fachkräfte handelt, deren Anwesenheit in der Schweiz auch im Interesse der Gesamtwirtschaft liegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 AIG).

Demnach hat der Beschwerdegegner sein Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt, indem er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden verweigerte. Der Beschwerdegegner ist deshalb einzuladen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden mit Erwerbstätigkeit (bzw. zum Verbleib bei den Eltern) zu verlängern. Da die momentane Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin – wie dargelegt – auf das unrechtmässige Vorgehen des Beschwerdegegners zurückzuführen ist, ist darin auch kein Widerrufsgrund zu erblicken.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Februar 2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 24. Januar 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen zu verlängern.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 24. Januar 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …