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VB.2020.00119
Verfügung
des Einzelrichters
vom 28. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Fürsorgebehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wurde seit Februar 2015 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Aufgrund nicht deklarierter Einnahmen verpflichtete die Fürsorgebehörde der Gemeinde B A mit Beschluss vom 16. August 2018, die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen an die Gemeinde B grundsätzlich zurück zu erstatten (Ziffer 1). Zudem würden die rückwirkend berechneten Zusatzleistungen zur AHV/IV von März 2018 bis August 2018 – nach Abzug der rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen in diesem Zeitrahmen – als anteilsmässige Rückerstattung für die unrechtmässig bezogenen Leistungen angerechnet, wofür die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen angewiesen werde, den rückwirkenden Betrag direkt an die Fürsorgebehörde der Gemeinde B zu überweisen (Ziffer 2). Danach sei zu entscheiden, in welchem Umfang weitere Rückerstattungen an die unrechtmässigen Bezüge infolge Nichtdeklarieren der AHV-Rente erfolgten sollten (Ziffer 3). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Ziffer 4). II. Dagegen erhob A mit Schreiben vom 28. September 2018 Rekurs an den Bezirksrat C. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 23. Januar 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziffer III) und trat zudem nicht auf die von der Gemeinde B gestellten Begehren ein (Dispositiv-Ziffer I und II). III. A. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 reichte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, es sei von einer Rückforderung abzusehen. B. Der Bezirksrat C verzichtete mit Schreiben vom 3. März 2020 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. C. Die Gemeinde B reichte am 24. April 2020 einen Beschluss über die Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen vom 19. Februar 2020 mit entsprechendem Rechtskraftstempel zu den Akten. A liess sich dazu nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, da das Rechtsmittel, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. 2.1 In materieller Hinsicht geht es vorliegend darum, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vorwirft, seit 1. Juli 2016 eine AHV-Rente vorbezogen zu haben, ohne dies zu deklarieren. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin zwischen dem 22. Mai 2018 und 26. Juli 2018 Vorsorge-Guthaben auszahlen lassen und dies wiederum verschwiegen, obwohl sie weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt worden sei, da die AHV-Rente nicht existenzsichernd gewesen sei und der Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der fehlenden Unterlagen noch nicht habe berechnet werden können. Deshalb beschloss die Beschwerdegegnerin am 16. August 2018 die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin im Grundsatz, liess allerdings den zurückzuerstattenden Betrag noch offen. 2.2 Der vorliegend angefochtene Beschluss hat bloss die Rückerstattungspflicht im Grundsatz zum Gegenstand und behielt die Festsetzung der Rückerstattungshöhe einem weiteren Verfahren vor. Insofern handelt es sich um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid, da die Rückerstattungspflicht sowie die Höhe des Rückerstattungsbetrags nicht unabhängig voneinander beantwortet werden können (vgl. dazu BGr, 27. März 2013, 2C_412/2012, E. 1.3 ff. mit Beispielen; BGE 136 II 165 E. 1.1; BGE 139 V 42 E. 2.2 ff.). Rechtsmittelentscheide über Vor- und Zwischenentscheide gelten ihrerseits ebenfalls als Zwischenentscheide (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 32). Zwischenverfügungen schliessen gegenüber einem Endentscheid das Verfahren vor einer Behörde nicht ab, sondern stellen lediglich einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung dar; sie erwachsen grundsätzlich nicht in Rechtskraft, vielmehr kann deren Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.4; BGE 139 V 42 E. 2.3). Daraus folgt aber ebenso, dass Vor- und Zwischenentscheide akzessorisch zu einem Hauptverfahren sind und nur für die Dauer desselben Bestand haben; mit dem Endentscheid in der Sache fallen sie dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschluss über die Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen inzwischen – am 19. Februar 2020 – gefällt und reichte diesen am 24. April 2020 zu den Akten. Demgemäss habe die Beschwerdeführerin unrechtmässige Sozialhilfeleistungen von Fr. 30'408.00 an die Gemeinde B zurückzuerstatten, bzw. nach Abzug der bereits verrechneten Rückerstattung über die Zusatzleistungen von Fr. 2'513.70 noch Fr. 27'894.30. Diese Verfügung wurde am 4. März 2020 versendet, und gemäss Rechtskraftstempel des Bezirksrates C sei bis am 22. April 2020 dagegen kein Rechtsmittel eingelegt worden. 2.4 Da der Endentscheid (Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2020) über die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen inzwischen rechtskräftig ist, fiel der Zwischenentscheid, der mit vorliegender Beschwerde angefochten wurde, dahin, und es besteht kein aktuelles Rechtschutzinteresse mehr an dessen Beurteilung. Vielmehr ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 25). 2.5 Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Bertschi, § 21 N. 25; BGE 131 II 670, E. 1.2; VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658, E. 2.1). Vorliegend ist ein solcher Verzicht jedoch nicht angezeigt, zumal es der Beschwerdeführerin offen gestanden wäre, ein Rechtsmittel gegen den Endentscheid einzulegen und die sich hier stellenden Rechtsfragen überprüfen zu lassen. 3. 3.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei Gegenstandslosigkeit in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75). 3.2 Eine summarische Prüfung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats ergibt, dass dieser wohl zu Unrecht (teilweise) nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten ist, weil die Rekursschrift keinen Antrag enthalten habe. Zwar kommt der Vorinstanz bei der Beurteilung, ob ein Antrag den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, ein gewisses Ermessen zu. Der Anfechtungswille der Beschwerdeführerin ergibt sich aber unmissverständlich aus der Rekursschrift, was die Vorinstanz in der nachfolgenden Erwägung sodann auch bestätigte, indem sie einige der Rügen trotzdem materiell prüfte. Somit wäre sie zumindest verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung des Rekurses anzusetzen (§ 23 Abs. 2 VRG). Aber auch soweit die Vorinstanz trotzdem (sinngemäss oder teilweise) auf den Rekurs eingetreten ist, verletzte sie, indem sie lediglich prüfte, ob die Beschwerdeführerin den früheren Fürsorgesekretär über den Bezug der Pensionskassengelder informiert habe, ihre sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebende Begründungspflicht. Aus den Akten – und auch aus dem angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin – ergab sich hinreichend, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sie den früheren Fürsorgesekretär über den Bezug der AHV-Renten informiert habe. Gegenüber der Beschwerdeführerin als juristische Laiin auf der Unterscheidung zwischen Pensionskassengeldern und AHV-Renten zu beharren, und zum Schluss zu kommen, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin den früheren Fürsorgesekretär über die Pensionskassengelder informiert habe, weil dieser beim Bezug der Pensionskassengelder nicht mehr für die Beschwerdegegnerin tätig gewesen sei, ist überspitzt formalistisch. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, darauf einzugehen, ob eine Information über den Vorbezug der AHV-Renten, sollte diese tatsächlich stattgefunden haben, einen Einfluss auf die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin gehabt hätte. Die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zusammen mit dem zu Unrecht erfolgten Nichteintreten auf den Rekurs hätte zur Aufhebung des Rekursentscheids geführt, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Geltung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen sind (Plüss, § 13 N. 59). 4. 4.1 Vorliegend rechtfertigt es sich, im Sinn einer Eventualbegründung, zur Begründetheit der Beschwerde in materieller Hinsicht Stellung zu nehmen: Die Beschwerdeführerin bezog seit Juli 2016 eine AHV-Rente im Vorbezug und erhielt gleichzeitig wirtschaftliche Sozialhilfe. Die AHV-Rente liess sie sich auf ein Konto bei der Bank D auszahlen, welches auf eine der Beschwerdegegnerin nicht bekannte Adresse der Beschwerdeführerin in E lautete. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, sondern macht geltend, den früheren Fürsorgesekretär mündlich am Schalter über die AHV-Renten informiert zu haben. Es sei nicht ihr Fehler, wenn die Beschwerdegegnerin dies nicht berücksichtigt habe. Ob diese Ansicht der Beschwerdeführerin zutrifft, ist zumindest fraglich: So wurde sie mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass sie Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der Fürsorgebehörde schriftlich mitzuteilen habe. Insofern wäre die Beschwerdeführerin mit einer mündlichen Mitteilung am Schalter ihrer Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Ohnehin ist die Aussage der Beschwerdeführerin, den Fürsorgesekretär über den Bezug der AHV-Renten informiert zu haben, aber wenig glaubwürdig. Insbesondere liess sie sich die AHV-Renten auf ein Konto bei der Bank D auszahlen, welches zwar auf die Beschwerdeführerin lautete, allerdings auf eine Adresse in E. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein musste, dass sie die AHV-Renten gegenüber der Beschwerdegegnerin hätte deklarieren müssen und lässt ihre Behauptung, den damaligen Fürsorgesekretär mündlich darauf hingewiesen zu haben, als reine Schutzbehauptung erscheinen. Sodann wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Beschwerdegegnerin erneut auf den Vorbezug der AHV-Renten aufmerksam zu machen, sobald sie bemerkt hatte, dass ihr weiterhin der volle Betrag an wirtschaftlicher Hilfe ausgerichtet wurde. Dies war spätestens im Dezember 2016 der Fall, als sie die Unterstützungsverfügung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 erhielt. In dieser wurde nämlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügte. Insofern hat die Beschwerdeführerin ihre sich aus § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ergebende Meldepflicht verletzt. Die Deklaration der AHV-Renten gegenüber der Steuerbehörde, welche die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss vorgenommen hatte, reicht dazu jedenfalls nicht aus (VGr, 4. Februar 2019, VB.2018.00264, E. 3.2). Nach dem Gesagten wäre nicht zu beanstanden gewesen, dass die Beschwerdegegnerin von einem unrechtmässigen, auf einer Meldepflichtverletzung beruhenden Leistungsbezug, der zu einer Rückerstattungspflicht nach § 26 lit. a SHG führt, ausging. Dies hätte zur Abweisung des Rechtsmittels geführt. 4.2 Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass aufgrund der von ihr gemachten Meldung an den damaligen Fürsorgesekretär, ihr die AHV-Rente nicht anzurechnen sei, würde dies nicht dazu führen, dass sie die Sozialhilfe nicht zurückerstatten müsste. Denn unabhängig vom Rückerstattungstatbestand gemäss § 26 SHG sind Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (BGE 105 Ia 214 E. 5; VGr, 30. Oktober 2013, VB.2013.00593, E. 3.2). 5. Beim vorliegenden Entscheid über das gegen einen Zwischenentscheid erhobene Rechtsmittel handelt es sich seinerseits ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat C auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |