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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00120
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kirchenrat der Ev.-ref. Landeskirche
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Medienmitteilung des Kirchenrates vom 9. Oktober 2019,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Beschluss vom 2. Oktober 2019 sprach der Kirchenrat der
Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich die Abberufung von A
aus dem Amt als Pfarrerin in der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde C aus. Eine
Medienmitteilung dazu wurde A am 9. Oktober 2019 zugestellt; gleichentags
informierte der Kirchenrat damit die Öffentlichkeit. Mit Eingabe vom
29. Oktober 2019 liess A dem Kirchenrat beantragen, es sei festzustellen,
dass die Medienmitteilung vom 9. Oktober 2019 widerrechtlich gewesen sei.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 wies der Kirchenrat das Gesuch ab; in
der Rechtsmittelbelehrung verwies er auf den Rekurs an die Rekurskommission der
Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich.
B. Am
3. Januar 2020 liess A gegen den Beschluss des Kirchenrats bei der
Rekurskommission rekurrieren. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 gab deren
Präsident den Parteien Gelegenheit, sich zur Zuständigkeit der Rekurskommission
zu äussern; in der Folge trat Letztere mit Entscheid vom 24. Februar 2020
nicht auf den Rekurs ein und überwies diesen an das Verwaltungsgericht.
II.
Mit der Eingabe vom 3. Januar 2020 lässt A [dem
Verwaltungsgericht] beantragen, unter Entschädigungsfolge sei "die
Verfügung des Kirchenrats vom 4. Dezember 2019" aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Medienmitteilung des Kirchenrats vom 9. Oktober
2019 widerrechtlich gewesen sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 liess der
Kirchenrat beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Innert erstreckter Frist liess A am 4. Mai
2020 replizieren, worauf der Kirchenrat am 15. Mai 2020 duplizierte. Am
2. Juni 2020 liess A dazu erneut Stellung nehmen, worauf sich auch der
Kirchenrat mit Eingabe vom 9. Juni 2020 erneut vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
1.1.1 Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Gemäss
§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007
(KiG, LS 181.1) sind Anordnungen kirchlicher Organe bei den staatlichen
Organen anfechtbar, soweit sie sich unmittelbar auf kantonales Recht stützen. § 18 KiG wird durch § 7 Abs. 1 der
Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen
Gemeinden vom 8. Juli 2009 (KiV, LS 180.11) wie folgt konkretisiert: Anordnungen
kirchlicher Organe sind bei den staatlichen Organen anfechtbar, wenn die
Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem Recht geltend gemacht wird
(Abs. 1). Wird die Verletzung kirchlich-körperschaftlichen Rechts geltend
gemacht, richtet sich der Rechtsweg nach den Bestimmungen der kantonalen
kirchlichen Körperschaften (Abs. 2). Nach der Weisung des Regierungsrates
zu § 18 KiG sind "Anordnungen von Bezirkskirchenpflegen und von
den Exekutiven der kantonalen kirchlichen Körperschaften, soweit sie sich
direkt auf staatliches Recht stützen", beim Verwaltungsgericht anfechtbar
(Weisung des Regierungsrates zum Kirchengesetz vom 31. Mai 2006, ABl 2006,
573 ff., 610; vgl. auch VGr, 15. Mai 2013,
VB.2013.00023, E. 3.3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b
N. 69 f.).
1.1.2
Der Kirchenrat ist als Exekutive der Evangelisch-reformierten Landeskirche
ein kirchliches Organ in Sinn von § 18 KiG (vgl. § 7 Abs. 1
lit. b KiG). Sein Beschluss vom 4. Dezember 2019 ist somit beim
Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwendbarem
kantonalem Recht geltend gemacht wird. Der Kirchenrat stützte seine
Medienmitteilung zwar auf seine Informationspflicht gemäss Art. 223
Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des
Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KirchenO, LS 181.10). Die
Beschwerdeführerin rügt jedoch primär eine Verletzung des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4);
gemäss Art. 23 Abs. 1 KirchenO richten sich die Bearbeitung und
Bekanntgabe von Informationen, Personendaten und besonderen Personendaten nach
dem kantonalen Recht. Mithin geht es um Überprüfung einer geltend gemachten
Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem Recht, wofür das
Verwaltungsgericht zuständig ist.
1.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Medienmitteilung
des Kirchenrats vom 9. Oktober 2019 widerrechtlich war. Dieses Begehren,
welches sich auf § 21 lit. d IDG stützt, setzt ein entsprechendes
Feststellungsinteresse voraus (vgl. Barbara Widmer, in: Bruno Baeriswyl/Beat
Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des
Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 21
N. 2 und N. 16; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 23 f.). Ein
solches ist vorliegend in den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
"negativen Folgen der Medienmitteilung" zu erblicken.
1.3 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechend darf das Verwaltungsgericht die
Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin
überprüfen, es sei denn, eine Gesetzesbestimmung sehe die Prüfung der
Angemessenheit vor (§ 50 Abs. 2 VRG). Dies gilt
selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht – wie im vorliegenden Fall – als erste
Rechtsmittelinstanz über (erstinstanzliche) Anordnungen oberster
Verwaltungsorgane entscheidet (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50
N. 67; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 13). Diese obersten
Organe haben die Angemessenheit ihrer Entscheide selbst zu verantworten; das
Verwaltungsgericht soll nicht deren Ermessen durch das eigene ersetzen (Weisung des Regierungsrates zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen
Verwaltungsverfahrensrechts vom 27. Mai 2009, ABl 2009,
801 ff., 860).
2.2 Die Beschwerdeführerin
bringt zur Zulässigkeit der Rüge der Unangemessenheit im vorliegenden Verfahren
vor, dass sich diese aus der Rechtsweggarantie sowie Art. 77 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) ergebe. Damit
dringt sie jedoch nicht durch. Denn Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verlangt nicht, dass eine Angemessenheitskontrolle bzw.
Ermessensüberprüfung stattfindet (BGE 142 II 49 E. 4.4; 137 I 235
E. 2.5; BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 2.3; vgl. auch
ABl 2009, 860). Sodann ergibt sich auch aus Art. 77 Abs. 1 KV nicht,
dass im vorliegenden Verfahren eine Ermessensüberprüfung zu erfolgen hätte
(vgl. Isabelle Häner, in: dies./Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.
2007, Art. 77 N. 15 ff.). Die Kognition des
Verwaltungsgerichts ist demnach auf Sachverhalts- und Rechtsfragen beschränkt.
3.
Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist der
relevante Sachverhalt hinlänglich erstellt. Auf die Befragung der Mitglieder
der Kirchgemeinde D sowie von E kann demnach verzichtet werden; gleich verhält
es sich mit den beantragten Befragungen von F, G, H und I.
4.
4.1 Das Gesetz über die Information und den Datenschutz behandelt den
Datenschutz und die Bestimmungen zur Informationstätigkeit in einer aufeinander
abgestimmten Weise und versucht so, ein Gleichgewicht zwischen den beiden
Materien zu schaffen. Das Gesetz regelt dabei drei Hauptkategorien der
Informationsbekanntgabe: die – vorliegend zu beurteilende –
Informationstätigkeit von Amtes wegen (§ 14 IDG), das Informationszugangsrecht
(§ 20 IDG) und die weiteren Fälle der (aktiven oder passiven) Weitergabe
von Personendaten (§§ 16 ff. IDG). Letztere Bestimmungen beziehen
sich damit nicht auf die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der
Informationstätigkeit von Amtes wegen (zum Ganzen VGr, 16. Dezember
2015, VB.2015.00536, E. 3.2 und E. 4.2.2; vgl.
VGr, 19. März 2015, VB.2014.00341, E. 4.2.2 – 19. Mai 2010,
VB.2010.00025, E. 2.6; Stephan C. Brunner, Persönlichkeitsschutz bei
der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen: Ein Leitfaden,
ZBl 111/2010, S. 595 ff., 613 f.). Die in
§ 23 IDG in allgemeiner Weise aufgeführten öffentlichen oder privaten
Interessen, die einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen können, sind
jedoch auch bei der aktiven Informationstätigkeit zu berücksichtigen (VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00536,
E. 4.2.1; Marco Fey, Praxiskommentar IDG, § 14 N. 25; Weisung
des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz
[IDG] vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff.,
1301, 1309, 1315). Es ist somit jeweils eine einzelfallbezogene
Interessenabwägung vorzunehmen.
4.2 Als
öffentliches Organ im Sinn von § 1 Abs. 2 IDG untersteht der
Kirchenrat diesem Gesetz (vgl. Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 2
N. 2; Beat Rudin, Praxiskommentar IDG, § 3 N. 4). Gemäss
§ 14 Abs. 1 IDG ist er gehalten, von sich aus über seine Tätigkeit
von allgemeinem Interesse zu informieren. Art. 222 Abs. 3 KirchenO
hält fest, dass der Kirchenrat die Öffentlichkeit über wesentliche
Angelegenheiten der Landeskirche informiert; diese Bestimmung präzisiert und
ergänzt somit § 14 Abs. 1 IDG für den Kirchenrat. Die
Informationstätigkeit von Amtes wegen hat rasch (das heisst unmittelbar nach
einem Entscheid oder Ereignis), umfassend (das heisst, die Information enthält
alle zum Verständnis notwendigen Sachverhaltselemente) und sachlich (das heisst
unvoreingenommen und frei von Propaganda) zu erfolgen (ABl 2005,
1309; vgl. auch § 4 IDG und Baeriswyl, § 4 N. 8 ff.).
4.3 Über
hängige Verfahren darf gemäss § 14 Abs. 3 IDG nur informiert werden,
wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist
oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die
unverzügliche Information angezeigt ist. Im Einzelfall ist das
Interesse der Öffentlichkeit, informiert zu werden, mit den entgegenstehenden
(vor allem) privaten Geheimhaltungsinteressen abzuwägen (Fey, § 14
N. 30; vgl. Beat Rudin, in: ders./Bruno Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt [IDG],
Zürich etc. 2014, § 20 N. 52). Die Hängigkeit beurteilt
sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht, wobei diese bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens besteht (vgl. ABl 2005, 1310). Sind
die Voraussetzungen einer Information gestützt auf § 14 Abs. 3 IDG
erfüllt, so dürfen in deren Rahmen grundsätzlich auch besondere Personendaten
im Sinn von § 3 Abs. 4 IDG bekannt gegeben werden (Brunner, S. 614).
Im Rahmen der Information über ein hängiges Verfahren kann mit Blick auf die
Gebote der Klarheit und Sachlichkeit angezeigt sein, auf den vorläufigen,
ungesicherten Informationsstand hinzuweisen (Urs Saxer,
Öffentlichkeitsinformationen von Behörden im Rechtsstaat, medialex 2004,
S. 19 ff. [medialex], 26).
4.4 Zum Zeitpunkt der Medienmitteilung war die Abberufung der
Beschwerdeführerin noch nicht rechtskräftig, da Letzterer der Rekurs an die Rekurskommission
der Evangelisch-reformierten Landeskirche zur Verfügung stand; ein
solcher ist mittlerweile denn auch hängig (vgl. Art. 228 Abs. 1
lit. c und Art. 229 Abs. 1 KirchenO). Demnach war eine
diesbezügliche Information der Öffentlichkeit nur zulässig, wenn ein besonders
schwerer oder Aufsehen erregender Fall vorlag. In diesem Zusammenhang ist dem
Kirchenrat zwar zuzustimmen, dass die Abberufung einer Pfarrerin eine
wesentliche Angelegenheit der Landeskirche im Sinn von Art. 222
Abs. 3 KirchenO darstellt. Diese Bestimmung kann jedoch nicht als
gesetzliche Grundlage für eine (ausnahmsweise) aktive Information über ein
laufendes Verfahren herangezogen werden; diesbezüglich ist – auch für den
Kirchenrat – einzig § 14 Abs. 3 IDG massgebend (Art. 23
Abs. 1 KirchenO).
Gemäss Art. 133 KirchenO kommt eine Abberufung nur in
Betracht, wenn Pfarrerinnen oder Pfarrer sich zur Weiterführung ihres Amts als
unfähig oder unwürdig erwiesen haben oder deren Verhalten Ursache schwerer
Missstände in der Kirchgemeinde ist. Diese Massnahme ist somit als ultima ratio
zu verstehen, die nur sehr selten ergriffen wird (vgl. Art. 224
Abs. 2 KirchenO). Mit Blick auf das von der Öffentlichkeit und den Medien
bekundete Interesse am Fall der Beschwerdeführerin und dem Ausnahmecharakter
der Abberufung ist mithin von einem Aufsehen erregenden Fall im Sinn von
§ 14 Abs. 3 IDG auszugehen (vgl. auch § 15 IDG). Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass in den Medien (vor Veröffentlichung der
Medienmitteilung) während einer gewissen Zeit nicht mehr über die Kirchgemeinde
C und/oder die Beschwerdeführerin berichtet wurde.
4.5
4.5.1 Für die
Beurteilung der Rechtmässigkeit der Medienmitteilung an sich gilt es, gewisse
Leitlinien aufzustellen. Verallgemeinerungen sind jedoch nur beschränkt
möglich, da die zu berücksichtigenden Interessen stark vom konkreten Anlass
bzw. Vorfall abhängen (vgl. Saxer, medialex, S. 24 ff., auch zum
Folgenden). Auf jeden Fall sind dabei die öffentlichen und
privaten Interessen, die im Rahmen der Interessenabwägung gemäss
§ 23 IDG einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen
können, zu beleuchten. Demnach ist primär zu prüfen, wie sehr die
Informationsbekanntgabe in die Privatsphäre der betroffenen Person bzw. in deren
Persönlichkeitsrechte sowie gegebenenfalls in andere Grundrechte Betroffener
eingreift (vgl. Baeriswyl, § 23 N. 22 ff., auch zum Folgenden;
zu den drei Teilbereichen der Privatsphäre [Geheim- bzw. Intimsphäre,
Privatbereich und Gemein- bzw. Öffentlichkeitsbereich] Andreas Meili, Basler
Kommentar, 6. A., Basel 2018, Art. 28 ZGB N. 23 ff.). Des Weiteren
ist zu berücksichtigen, ob (auch) besondere Personendaten bekannt gegeben
werden (zum Begriff § 3 Abs. 4 IDG), da diesen eine besondere Gefahr
einer Persönlichkeitsverletzung immanent ist. Zum Schutz der Betroffenen kann
eine anonymisierte Information erforderlich sein. Eine Anonymisierung kann etwa
dann unterbleiben, wenn die betroffene Person selber an die Öffentlichkeit
gelangte oder auf die Anonymität verzichtet hat. Gleiches gilt betreffend
Personen, die im Kontext der behördlichen Information wegen ihrer Position oder
wegen des Ereignisses als relative Personen der Zeitgeschichte zu betrachten
sind und die sich deshalb nur in engeren Grenzen auf den Schutz ihrer
Persönlichkeit berufen können (Urs Saxer, Behördliche Informationen im
Spannungsfeld von Informationsbedürfnis und [strafrechtlichem]
Vertraulichkeitsschutz, ZSR 123/2004 I, S. 233 ff. [ZSR],
256 f.; zum Begriff der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte
vgl. BGE 127 III 481 E. 2c/aa mit Hinweisen). Unabhängig davon
besteht ein Interesse der Öffentlichkeit, von fehlerhaften Amtshandlungen zu
erfahren und fehlbare Amtsträger zu kennen (BGE 126 III 209 E. 4).
4.5.2 Im Sinn des
Sachlichkeitsgebots ist zu verlangen, dass die Angaben inhaltlich korrekt sind,
wobei nicht jede Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit eine behördliche
Information als unsachlich erscheinen lässt; zu unterlassen sind jedoch
irreführende, tatsachenwidrige und verletzende Äusserungen. In diesem
Zusammenhang ist etwa zu beurteilen, ob die betroffene Person unnötiger- oder
fälschlicherweise (zu) negativ dargestellt wird; eine Vorverurteilung ist zu
unterlassen (Saxer, medialex, S. 26). Darüber hinaus ist auch der Schutz
der Privatsphäre Dritter zu berücksichtigen, was insbesondere dann relevant
sein kann, wenn die informierende Behörde als Arbeitgeberin auch gegenüber
weiteren Beteiligten eine Fürsorgepflicht wahrzunehmen hat.
4.5.3 Mit
Blick auf die Verhältnismässigkeit behördlicher Information ist sodann jeweils
zu prüfen, ob die behördliche Äusserung für das zu erreichende Ziel geeignet
und erforderlich und ob die damit einhergehende Eingriffswirkung den
betroffenen Personen zumutbar ist (vgl. Saxer, ZSR, S. 244, auch zum
Folgenden). Unter dem Aspekt der Eignung ist insbesondere zu prüfen, ob und
gegebenenfalls welche negativen Nebeneffekte eine Information haben könnte.
Unter dem Titel der Erforderlichkeit ist zu verlangen, dass sich Art und Inhalt
der Information den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls anpassen, sodass
diese für allfällig betroffene Personen möglichst geringe Auswirkungen zeitigt.
Unzumutbar ist eine behördliche Information, wenn im Rahmen der Abwägung von
öffentlichen und privaten Interessen die negativen Auswirkungen auf Betroffene
stärker ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse an der Information
(vgl. § 23 IDG).
4.6
4.6.1
Die Medienmitteilung enthält neben der vorliegend zentralen Information
über den Beschluss des Beschwerdegegners zur Abberufung der Beschwerdeführerin verschiedene
weitere Angaben. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Nennung des
Namens der Beschwerdeführerin vom Informationsbedürfnis der interessierten
Kreise gedeckt ist. Auch mit Blick auf die bereits öffentlich bekannten
Informationen zur Kirchgemeinde C und der Beschwerdeführerin selbst war eine
Anonymisierung nicht notwendig, zumal es sich – wie aufgezeigt – um einen Aufsehen
erregenden Fall handelt. Das Informationsbedürfnis bestand demnach aufgrund und
in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis, womit die
Beschwerdeführerin in diesem Kontext als relative Person der Zeitgeschichte zu
qualifizieren ist.
4.6.2
In der Medienmitteilung fehlt jedoch ein Hinweis, dass der
Abberufungsbeschluss des Beschwerdegegners noch nicht rechtskräftig ist und bei
der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche angefochten
werden kann. Ein solcher Hinweis ist bei einer ausnahmsweisen Medienmitteilung
während laufenden Verfahrens gestützt auf § 14 Abs. 3 IDG zwingend, damit
gegenüber der Öffentlichkeit klargestellt ist, dass der mitgeteilte Beschluss im
Rechtsmittelverfahren noch aufgehoben werden könnte (vgl. etwa auch
Art. 74 Abs. 3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
[StPO, SR 312.0], wonach bei der Orientierung der Öffentlichkeit durch
Staatsanwaltschaft und Gerichte der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten
ist). Indem der Beschwerdegegner dies unterliess, informierte er die
Öffentlichkeit unvollständig und damit im Ergebnis unrichtig. Mit dem Titel der
Medienmitteilung, in welchem ausgeführt wird, der Kirchenrat habe das
"letzte noch hängige Administrativverfahren in der Kirchgemeinde C
abgeschlossen", wird gar der gegenteilige Eindruck erweckt.
4.6.3
Des Weiteren enthält die Medienmitteilung Angaben zu verschiedenen Aspekten
der Administrativuntersuchung. So werden insbesondere Spannungen in der
Kirchenpflege und im Pfarramt C erwähnt, die in den Jahren 2015 und 2016
"eskalierte[n]". Des Weiteren wurden zwei "von der Pfarrerin
gewünschte Gespräche" im Vorfeld der Abberufung, die jedoch nicht zu einer
"einvernehmlichen Lösung geführt hatten", in die Medienmitteilung
aufgenommen. Ebenso wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Lauf
der Untersuchung "Ergänzungsbefragungen und die Befragung weiterer
Personen" verlangte. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass eine umfassende Information nicht bedeutet, dass die
Öffentlichkeit über jeden Verfahrensschritt im Detail informiert werden muss
(vgl. ABl 2005, 1309; BGE 130 I 290 E. 3.2 [zur
Behördeninformation im Vorfeld von Abstimmungen]). Die etwas weitschweifigen
Ausführungen zum Verfahren liegen jedoch noch im Rahmen des Ermessens des
Beschwerdegegners; die Medienmitteilung gibt die Vorgeschichte bis hin zum
Abberufungsbeschluss denn auch neutral und tatsachengetreu wieder.
4.6.4
Sodann wird in der Medienmitteilung ausgeführt, dass sich die
Beschwerdeführerin "zur Führung eines Pfarramts als unfähig und unwürdig
erwiesen" habe. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die
Mitteilung über eine Abberufung grundsätzlich nicht ohne Hinweise auf die
Leistung und/oder das Verhalten der betroffenen Person erfolgen kann. Die
gewählte Formulierung ist jedoch für eine Pressemitteilung wohl unüblich, wirkt
sehr hart und scheint ein Werturteil über die Beschwerdeführerin zu enthalten.
Dem Durchschnittsleser der Medienmitteilung dürfte nicht bekannt sein, dass die
Begriffe "unfähig" und "unwürdig" in Art. 133 KirchenO
enthalten sind und Voraussetzungen zur Abberufung gewählter Pfarrerinnen und
Pfarrer bezeichnen. Es fehlt mithin der Kontext, der zum Verständnis und zur
Einordnung der verwendeten Begrifflichkeiten notwendig wäre, was die
Medienmitteilung in dieser Hinsicht als unvollständig erscheinen lässt. Der
Kirchenrat hätte diesbezüglich explizit auf die Bestimmung der Kirchenordnung
verweisen können, um Klarheit darüber zu schaffen, woher die gewählte
Formulierung stammt.
4.7 Nach dem
Gesagten ist die Medienmitteilung vom 9. Oktober 2019 teilweise nicht vom
Zweck der aktiven Information über ein hängiges Verfahren gedeckt bzw.
unvollständig. Sie verletzt demnach den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und
erweist sie sich somit in diesen Teilen als widerrechtlich (Art. 5
Abs. 2 BV; § 8 Abs. 1 IDG; vgl. Baeriswyl, § 8
N. 6 ff.; Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 25; Brunner, S. 606 ff.).
4.8 Die
Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass der
Inhalt der Medienmitteilung vom 9. Oktober 2019 im Sinn der
Erwägungen teilweise widerrechtlich ist.
5.
Die Gerichtskosten sind der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin zu 2/3 und dem Beschwerdegegner zu 1/3
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Verfahrensausgang
keine Parteientschädigung zu, und dem Beschwerdegegner als öffentlichem Organ
ist ebenfalls keine solche zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. zur
Entschädigung des Gemeinwesens Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 50 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Beschwerdegegners
vom 4. Dezember 2019 (KRK 2019-785) aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Inhalt der Medienmitteilung
des Beschwerdegegners vom 9. Oktober 2019 im Sinn der Erwägungen teilweise
widerrechtlich ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'670.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 2/3 und dem Beschwerdegegner zu
1/3 auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …