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Geschäftsnummer: VB.2020.00120  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Medienmitteilung des Kirchenrates vom 9. Oktober 2019


[Medienmitteilung des Kirchenrats über die Abberufung einer Pfarrerin] Beschlüsse des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Landeskirche sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem Recht geltend gemacht wird (E. 1.1). Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich auch dann grundsätzlich auf Sachverhalts- und Rechtsfragen, wenn es als erste Rechtsmittelinstanz über (erstinstanzliche) Anordnungen oberster Verwaltungsorgane entscheidet. Diese obersten Organe haben die Angemessenheit ihrer Entscheide selbst zu verantworten (E. 2). Der Kirchenrat untersteht als öffentliches Organ dem IDG (E. 4.2). Vorliegend ist von einem Aufsehen erregenden Fall im Sinn von § 14 Abs. 3 IDG auszugehen, weshalb der Kirchenrat zur (ausnahmsweisen) aktiven Information über ein laufendes Verfahren berechtigt war (E. 4.3 f.). Die Rechtmässigkeit von behördlichen Informationen hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Auf jeden Fall sind dabei die öffentlichen und privaten Interessen, die im Rahmen der Interessenabwägung gemäss § 23 IDG einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen können, zu beleuchten. Demnach ist primär zu prüfen, wie sehr die Informationsbekanntgabe in die Privatsphäre der betroffenen Person bzw. in deren Persönlichkeitsrechte sowie gegebenenfalls in andere Grundrechte Betroffener eingreift. Im Sinn des Sachlichkeitsgebots ist zu verlangen, dass die Angaben inhaltlich korrekt sind, wobei nicht jede Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit eine behördliche Information als unsachlich erscheinen lässt; zu unterlassen sind jedoch irreführende, tatsachenwidrige und verletzende Äusserungen. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit behördlicher Information ist sodann jeweils zu prüfen, ob die behördliche Äusserung für das zu erreichende Ziel geeignet und erforderlich und ob die damit einhergehende Eingriffswirkung den betroffenen Personen zumutbar ist (E. 4.5). Vorliegend war die Beschwerdeführerin als relative Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren, weshalb in der Medienmitteilung ihr Name genannt werden durfte. Sodann lagen die Ausführungen zum bisherigen Ablauf des Administrativverfahrens im Rahmen des Ermessens des Kirchenrats. Mit Blick auf die Anfechtungsmöglichkeit hätte der Kirchenrat jedoch darauf hinweisen müssen, dass die Abberufung noch nicht rechtskräftig ist. Ebenso hätten die Beschwerdeführerin nicht ohne Kontext als "unfähig und unwürdig" bezeichnet werden dürfen (E. 4.6). Die Medienmitteilung ist demnach teilweise nicht vom Zweck der aktiven Information über ein hängiges Verfahren gedeckt und verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (E. 4.7). Feststellung der teilweisen Widerrechtlichkeit im Sinn der Erwägungen (E. 4.8). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
INFORMATION
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZGESETZ
INFORMATIONSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. 1 IDG
Art. 14 Abs. 3 IDG
Art. 23 IDG
Art./§ 18 KiG
Art./§ 18 Abs. 1 KiG
Art./§ 23 Abs. 1 KirchenO
Art./§ 133 KirchenO
Art./§ 223 KirchenO
Art./§ 223 Abs. 2 KirchenO
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00120

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kirchenrat der Ev.-ref. Landeskirche
des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Medienmitteilung des Kirchenrates vom 9. Oktober 2019,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 sprach der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich die Abberufung von A aus dem Amt als Pfarrerin in der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde C aus. Eine Medienmitteilung dazu wurde A am 9. Oktober 2019 zugestellt; gleichentags informierte der Kirchenrat damit die Öffentlichkeit. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 liess A dem Kirchenrat beantragen, es sei festzustellen, dass die Medienmitteilung vom 9. Oktober 2019 widerrechtlich gewesen sei. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 wies der Kirchenrat das Gesuch ab; in der Rechtsmittelbelehrung verwies er auf den Rekurs an die Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich.

B. Am 3. Januar 2020 liess A gegen den Beschluss des Kirchenrats bei der Rekurskommission rekurrieren. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 gab deren Präsident den Parteien Gelegenheit, sich zur Zuständigkeit der Rekurskommission zu äussern; in der Folge trat Letztere mit Entscheid vom 24. Februar 2020 nicht auf den Rekurs ein und überwies diesen an das Verwaltungsgericht.

II.  

Mit der Eingabe vom 3. Januar 2020 lässt A [dem Verwaltungsgericht] beantragen, unter Entschädigungsfolge sei "die Verfügung des Kirchenrats vom 4. Dezember 2019" aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Medienmitteilung des Kirchenrats vom 9. Oktober 2019 widerrechtlich gewesen sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 liess der Kirchenrat beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Innert erstreckter Frist liess A am 4. Mai 2020 replizieren, worauf der Kirchenrat am 15. Mai 2020 duplizierte. Am 2. Juni 2020 liess A dazu erneut Stellung nehmen, worauf sich auch der Kirchenrat mit Eingabe vom 9. Juni 2020 erneut vernehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1  

1.1.1 Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Gemäss § 18 Abs. 1 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG, LS 181.1) sind Anordnungen kirchlicher Organe bei den staatlichen Organen anfechtbar, soweit sie sich unmittelbar auf kantonales Recht stützen. § 18 KiG wird durch § 7 Abs. 1 der Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 8. Juli 2009 (KiV, LS 180.11) wie folgt konkretisiert: Anordnungen kirchlicher Organe sind bei den staatlichen Organen anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem Recht geltend gemacht wird (Abs. 1). Wird die Verletzung kirchlich-körperschaftlichen Rechts geltend gemacht, richtet sich der Rechtsweg nach den Bestimmungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften (Abs. 2). Nach der Weisung des Regierungsrates zu § 18 KiG sind "Anordnungen von Bezirkskirchenpflegen und von den Exekutiven der kantonalen kirchlichen Körperschaften, soweit sie sich direkt auf staatliches Recht stützen", beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Weisung des Regierungsrates zum Kirchengesetz vom 31. Mai 2006, ABl 2006, 573 ff., 610; vgl. auch VGr, 15. Mai 2013, VB.2013.00023, E. 3.3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 69 f.).

1.1.2 Der Kirchenrat ist als Exekutive der Evangelisch-reformierten Landeskirche ein kirchliches Organ in Sinn von § 18 KiG (vgl. § 7 Abs. 1 lit. b KiG). Sein Beschluss vom 4. Dezember 2019 ist somit beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem Recht geltend gemacht wird. Der Kirchenrat stützte seine Medienmitteilung zwar auf seine Informationspflicht gemäss Art. 223 Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KirchenO, LS 181.10). Die Beschwerdeführerin rügt jedoch primär eine Verletzung des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4); gemäss Art. 23 Abs. 1 KirchenO richten sich die Bearbeitung und Bekanntgabe von Informationen, Personendaten und besonderen Personendaten nach dem kantonalen Recht. Mithin geht es um Überprüfung einer geltend gemachten Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem Recht, wofür das Verwaltungsgericht zuständig ist.

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Medienmitteilung des Kirchenrats vom 9. Oktober 2019 widerrechtlich war. Dieses Begehren, welches sich auf § 21 lit. d IDG stützt, setzt ein entsprechendes Feststellungsinteresse voraus (vgl. Barbara Widmer, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 21 N. 2 und N. 16; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 23 f.). Ein solches ist vorliegend in den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten "negativen Folgen der Medienmitteilung" zu erblicken.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechend darf das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen, es sei denn, eine Gesetzesbestimmung sehe die Prüfung der Angemessenheit vor (§ 50 Abs. 2 VRG). Dies gilt selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht – wie im vorliegenden Fall – als erste Rechtsmittelinstanz über (erstinstanzliche) Anordnungen oberster Verwaltungsorgane entscheidet (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 67; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 13). Diese obersten Organe haben die Angemessenheit ihrer Entscheide selbst zu verantworten; das Verwaltungsgericht soll nicht deren Ermessen durch das eigene ersetzen (Weisung des Regierungsrates zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 27. Mai 2009, ABl 2009, 801 ff., 860).

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt zur Zulässigkeit der Rüge der Unangemessenheit im vorliegenden Verfahren vor, dass sich diese aus der Rechtsweggarantie sowie Art. 77 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) ergebe. Damit dringt sie jedoch nicht durch. Denn Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt nicht, dass eine Angemessenheitskontrolle bzw. Ermessensüberprüfung stattfindet (BGE 142 II 49 E. 4.4; 137 I 235 E. 2.5; BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 2.3; vgl. auch ABl 2009, 860). Sodann ergibt sich auch aus Art. 77 Abs. 1 KV nicht, dass im vorliegenden Verfahren eine Ermessensüberprüfung zu erfolgen hätte (vgl. Isabelle Häner, in: dies./Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 77 N. 15 ff.). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist demnach auf Sachverhalts- und Rechtsfragen beschränkt.

3.  

Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist der relevante Sachverhalt hinlänglich erstellt. Auf die Befragung der Mitglieder der Kirchgemeinde D sowie von E kann demnach verzichtet werden; gleich verhält es sich mit den beantragten Befragungen von F, G, H und I.

4.  

4.1 Das Gesetz über die Information und den Datenschutz behandelt den Datenschutz und die Bestimmungen zur Informationstätigkeit in einer aufeinander abgestimmten Weise und versucht so, ein Gleichgewicht zwischen den beiden Materien zu schaffen. Das Gesetz regelt dabei drei Hauptkategorien der Informationsbekanntgabe: die – vorliegend zu beurteilende – Informationstätigkeit von Amtes wegen (§ 14 IDG), das Informationszugangsrecht (§ 20 IDG) und die weiteren Fälle der (aktiven oder passiven) Weitergabe von Personendaten (§§ 16 ff. IDG). Letztere Bestimmungen beziehen sich damit nicht auf die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der Informationstätigkeit von Amtes wegen (zum Ganzen VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 3.2 und E. 4.2.2; vgl. VGr, 19. März 2015, VB.2014.00341, E. 4.2.2 – 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 2.6; Stephan C. Brunner, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen: Ein Leitfaden, ZBl 111/2010, S. 595 ff., 613 f.). Die in § 23 IDG in allgemeiner Weise aufgeführten öffentlichen oder privaten Interessen, die einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen können, sind jedoch auch bei der aktiven Informationstätigkeit zu berücksichtigen (VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 4.2.1; Marco Fey, Praxiskommentar IDG, § 14 N. 25; Weisung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz [IDG] vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1301, 1309, 1315). Es ist somit jeweils eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen.

4.2 Als öffentliches Organ im Sinn von § 1 Abs. 2 IDG untersteht der Kirchenrat diesem Gesetz (vgl. Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 2 N. 2; Beat Rudin, Praxiskommentar IDG, § 3 N. 4). Gemäss § 14 Abs. 1 IDG ist er gehalten, von sich aus über seine Tätigkeit von allgemeinem Interesse zu informieren. Art. 222 Abs. 3 KirchenO hält fest, dass der Kirchenrat die Öffentlichkeit über wesentliche Angelegenheiten der Landeskirche informiert; diese Bestimmung präzisiert und ergänzt somit § 14 Abs. 1 IDG für den Kirchenrat. Die Informationstätigkeit von Amtes wegen hat rasch (das heisst unmittelbar nach einem Entscheid oder Ereignis), umfassend (das heisst, die Information enthält alle zum Verständnis notwendigen Sachverhaltselemente) und sachlich (das heisst unvoreingenommen und frei von Propaganda) zu erfolgen (ABl 2005, 1309; vgl. auch § 4 IDG und Baeriswyl, § 4 N. 8 ff.).

4.3 Über hängige Verfahren darf gemäss § 14 Abs. 3 IDG nur informiert werden, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist. Im Einzelfall ist das Interesse der Öffentlichkeit, informiert zu werden, mit den entgegenstehenden (vor allem) privaten Geheimhaltungsinteressen abzuwägen (Fey, § 14 N. 30; vgl. Beat Rudin, in: ders./Bruno Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt [IDG], Zürich etc. 2014, § 20 N. 52). Die Hängigkeit beurteilt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht, wobei diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens besteht (vgl. ABl 2005, 1310). Sind die Voraussetzungen einer Information gestützt auf § 14 Abs. 3 IDG erfüllt, so dürfen in deren Rahmen grundsätzlich auch besondere Personendaten im Sinn von § 3 Abs. 4 IDG bekannt gegeben werden (Brunner, S. 614). Im Rahmen der Information über ein hängiges Verfahren kann mit Blick auf die Gebote der Klarheit und Sachlichkeit angezeigt sein, auf den vorläufigen, ungesicherten Informationsstand hinzuweisen (Urs Saxer, Öffentlichkeitsinformationen von Behörden im Rechtsstaat, medialex 2004, S. 19 ff. [medialex], 26).

4.4 Zum Zeitpunkt der Medienmitteilung war die Abberufung der Beschwerdeführerin noch nicht rechtskräftig, da Letzterer der Rekurs an die Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche zur Verfügung stand; ein solcher ist mittlerweile denn auch hängig (vgl. Art. 228 Abs. 1 lit. c und Art. 229 Abs. 1 KirchenO). Demnach war eine diesbezügliche Information der Öffentlichkeit nur zulässig, wenn ein besonders schwerer oder Aufsehen erregender Fall vorlag. In diesem Zusammenhang ist dem Kirchenrat zwar zuzustimmen, dass die Abberufung einer Pfarrerin eine wesentliche Angelegenheit der Landeskirche im Sinn von Art. 222 Abs. 3 KirchenO darstellt. Diese Bestimmung kann jedoch nicht als gesetzliche Grundlage für eine (ausnahmsweise) aktive Information über ein laufendes Verfahren herangezogen werden; diesbezüglich ist – auch für den Kirchenrat – einzig § 14 Abs. 3 IDG massgebend (Art. 23 Abs. 1 KirchenO).

Gemäss Art. 133 KirchenO kommt eine Abberufung nur in Betracht, wenn Pfarrerinnen oder Pfarrer sich zur Weiterführung ihres Amts als unfähig oder unwürdig erwiesen haben oder deren Verhalten Ursache schwerer Missstände in der Kirchgemeinde ist. Diese Massnahme ist somit als ultima ratio zu verstehen, die nur sehr selten ergriffen wird (vgl. Art. 224 Abs. 2 KirchenO). Mit Blick auf das von der Öffentlichkeit und den Medien bekundete Interesse am Fall der Beschwerdeführerin und dem Ausnahmecharakter der Abberufung ist mithin von einem Aufsehen erregenden Fall im Sinn von § 14 Abs. 3 IDG auszugehen (vgl. auch § 15 IDG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den Medien (vor Veröffentlichung der Medienmitteilung) während einer gewissen Zeit nicht mehr über die Kirchgemeinde C und/oder die Beschwerdeführerin berichtet wurde.

4.5  

4.5.1 Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Medienmitteilung an sich gilt es, gewisse Leitlinien aufzustellen. Verallgemeinerungen sind jedoch nur beschränkt möglich, da die zu berücksichtigenden Interessen stark vom konkreten Anlass bzw. Vorfall abhängen (vgl. Saxer, medialex, S. 24 ff., auch zum Folgenden). Auf jeden Fall sind dabei die öffentlichen und privaten Interessen, die im Rahmen der Interessenabwägung gemäss § 23 IDG einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen können, zu beleuchten. Demnach ist primär zu prüfen, wie sehr die Informationsbekanntgabe in die Privatsphäre der betroffenen Person bzw. in deren Persönlichkeitsrechte sowie gegebenenfalls in andere Grundrechte Betroffener eingreift (vgl. Baeriswyl, § 23 N. 22 ff., auch zum Folgenden; zu den drei Teilbereichen der Privatsphäre [Geheim- bzw. Intimsphäre, Privatbereich und Gemein- bzw. Öffentlichkeitsbereich] Andreas Meili, Basler Kommentar, 6. A., Basel 2018, Art. 28 ZGB N. 23 ff.). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob (auch) besondere Personendaten bekannt gegeben werden (zum Begriff § 3 Abs. 4 IDG), da diesen eine besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung immanent ist. Zum Schutz der Betroffenen kann eine anonymisierte Information erforderlich sein. Eine Anonymisierung kann etwa dann unterbleiben, wenn die betroffene Person selber an die Öffentlichkeit gelangte oder auf die Anonymität verzichtet hat. Gleiches gilt betreffend Personen, die im Kontext der behördlichen Information wegen ihrer Position oder wegen des Ereignisses als relative Personen der Zeitgeschichte zu betrachten sind und die sich deshalb nur in engeren Grenzen auf den Schutz ihrer Persönlichkeit berufen können (Urs Saxer, Behördliche Informationen im Spannungsfeld von Informationsbedürfnis und [strafrechtlichem] Vertraulichkeitsschutz, ZSR 123/2004 I, S. 233 ff. [ZSR], 256 f.; zum Begriff der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte vgl. BGE 127 III 481 E. 2c/aa mit Hinweisen). Unabhängig davon besteht ein Interesse der Öffentlichkeit, von fehlerhaften Amtshandlungen zu erfahren und fehlbare Amtsträger zu kennen (BGE 126 III 209 E. 4).

4.5.2 Im Sinn des Sachlichkeitsgebots ist zu verlangen, dass die Angaben inhaltlich korrekt sind, wobei nicht jede Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit eine behördliche Information als unsachlich erscheinen lässt; zu unterlassen sind jedoch irreführende, tatsachenwidrige und verletzende Äusserungen. In diesem Zusammenhang ist etwa zu beurteilen, ob die betroffene Person unnötiger- oder fälschlicherweise (zu) negativ dargestellt wird; eine Vorverurteilung ist zu unterlassen (Saxer, medialex, S. 26). Darüber hinaus ist auch der Schutz der Privatsphäre Dritter zu berücksichtigen, was insbesondere dann relevant sein kann, wenn die informierende Behörde als Arbeitgeberin auch gegenüber weiteren Beteiligten eine Fürsorgepflicht wahrzunehmen hat.

4.5.3 Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit behördlicher Information ist sodann jeweils zu prüfen, ob die behördliche Äusserung für das zu erreichende Ziel geeignet und erforderlich und ob die damit einhergehende Eingriffswirkung den betroffenen Personen zumutbar ist (vgl. Saxer, ZSR, S. 244, auch zum Folgenden). Unter dem Aspekt der Eignung ist insbesondere zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche negativen Nebeneffekte eine Information haben könnte. Unter dem Titel der Erforderlichkeit ist zu verlangen, dass sich Art und Inhalt der Information den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls anpassen, sodass diese für allfällig betroffene Personen möglichst geringe Auswirkungen zeitigt. Unzumutbar ist eine behördliche Information, wenn im Rahmen der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen die negativen Auswirkungen auf Betroffene stärker ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse an der Information (vgl. § 23 IDG).

4.6  

4.6.1 Die Medienmitteilung enthält neben der vorliegend zentralen Information über den Beschluss des Beschwerdegegners zur Abberufung der Beschwerdeführerin verschiedene weitere Angaben. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Nennung des Namens der Beschwerdeführerin vom Informationsbedürfnis der interessierten Kreise gedeckt ist. Auch mit Blick auf die bereits öffentlich bekannten Informationen zur Kirchgemeinde C und der Beschwerdeführerin selbst war eine Anonymisierung nicht notwendig, zumal es sich – wie aufgezeigt – um einen Aufsehen erregenden Fall handelt. Das Informationsbedürfnis bestand demnach aufgrund und in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis, womit die Beschwerdeführerin in diesem Kontext als relative Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren ist.

4.6.2 In der Medienmitteilung fehlt jedoch ein Hinweis, dass der Abberufungsbeschluss des Beschwerdegegners noch nicht rechtskräftig ist und bei der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche angefochten werden kann. Ein solcher Hinweis ist bei einer ausnahmsweisen Medienmitteilung während laufenden Verfahrens gestützt auf § 14 Abs. 3 IDG zwingend, damit gegenüber der Öffentlichkeit klargestellt ist, dass der mitgeteilte Beschluss im Rechtsmittelverfahren noch aufgehoben werden könnte (vgl. etwa auch Art. 74 Abs. 3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0], wonach bei der Orientierung der Öffentlichkeit durch Staatsanwaltschaft und Gerichte der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten ist). Indem der Beschwerdegegner dies unterliess, informierte er die Öffentlichkeit unvollständig und damit im Ergebnis unrichtig. Mit dem Titel der Medienmitteilung, in welchem ausgeführt wird, der Kirchenrat habe das "letzte noch hängige Administrativverfahren in der Kirchgemeinde C abgeschlossen", wird gar der gegenteilige Eindruck erweckt.

4.6.3 Des Weiteren enthält die Medienmitteilung Angaben zu verschiedenen Aspekten der Administrativuntersuchung. So werden insbesondere Spannungen in der Kirchenpflege und im Pfarramt C erwähnt, die in den Jahren 2015 und 2016 "eskalierte[n]". Des Weiteren wurden zwei "von der Pfarrerin gewünschte Gespräche" im Vorfeld der Abberufung, die jedoch nicht zu einer "einvernehmlichen Lösung geführt hatten", in die Medienmitteilung aufgenommen. Ebenso wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Lauf der Untersuchung "Ergänzungsbefragungen und die Befragung weiterer Personen" verlangte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine umfassende Information nicht bedeutet, dass die Öffentlichkeit über jeden Verfahrensschritt im Detail informiert werden muss (vgl. ABl 2005, 1309; BGE 130 I 290 E. 3.2 [zur Behördeninformation im Vorfeld von Abstimmungen]). Die etwas weitschweifigen Ausführungen zum Verfahren liegen jedoch noch im Rahmen des Ermessens des Beschwerdegegners; die Medienmitteilung gibt die Vorgeschichte bis hin zum Abberufungsbeschluss denn auch neutral und tatsachengetreu wieder.

4.6.4 Sodann wird in der Medienmitteilung ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin "zur Führung eines Pfarramts als unfähig und unwürdig erwiesen" habe. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Mitteilung über eine Abberufung grundsätzlich nicht ohne Hinweise auf die Leistung und/oder das Verhalten der betroffenen Person erfolgen kann. Die gewählte Formulierung ist jedoch für eine Pressemitteilung wohl unüblich, wirkt sehr hart und scheint ein Werturteil über die Beschwerdeführerin zu enthalten. Dem Durchschnittsleser der Medienmitteilung dürfte nicht bekannt sein, dass die Begriffe "unfähig" und "unwürdig" in Art. 133 KirchenO enthalten sind und Voraussetzungen zur Abberufung gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer bezeichnen. Es fehlt mithin der Kontext, der zum Verständnis und zur Einordnung der verwendeten Begrifflichkeiten notwendig wäre, was die Medienmitteilung in dieser Hinsicht als unvollständig erscheinen lässt. Der Kirchenrat hätte diesbezüglich explizit auf die Bestimmung der Kirchenordnung verweisen können, um Klarheit darüber zu schaffen, woher die gewählte Formulierung stammt.

4.7 Nach dem Gesagten ist die Medienmitteilung vom 9. Oktober 2019 teilweise nicht vom Zweck der aktiven Information über ein hängiges Verfahren gedeckt bzw. unvollständig. Sie verletzt demnach den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und erweist sie sich somit in diesen Teilen als widerrechtlich (Art. 5 Abs. 2 BV; § 8 Abs. 1 IDG; vgl. Baeriswyl, § 8 N. 6 ff.; Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 25; Brunner, S. 606 ff.).

4.8 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass der Inhalt der Medienmitteilung vom 9. Oktober 2019 im Sinn der Erwägungen teilweise widerrechtlich ist.

5.  

Die Gerichtskosten sind der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin zu 2/3 und dem Beschwerdegegner zu 1/3 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu, und dem Beschwerdegegner als öffentlichem Organ ist ebenfalls keine solche zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. zur Entschädigung des Gemeinwesens Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Beschwerdegegners vom 4. Dezember 2019 (KRK 2019-785) aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Inhalt der Medienmitteilung des Beschwerdegegners vom 9. Oktober 2019 im Sinn der Erwägungen teilweise widerrechtlich ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 2'670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 2/3 und dem Beschwerdegegner zu 1/3 auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …