{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00120_2020-09-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220545&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b6b9cc2305aa9a44ed33cf0d39ebd3bd"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.09.2020  VB.2020.00120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.09.2020  VB.2020.00120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.09.2020  VB.2020.00120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Medienmitteilung des Kirchenrates vom 9. Oktober 2019 | [Medienmitteilung des Kirchenrats \u00fcber die Abberufung einer Pfarrerin] Beschl\u00fcsse des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Landeskirche sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem Recht geltend gemacht wird (E. 1.1). Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschr\u00e4nkt sich auch dann grunds\u00e4tzlich auf Sachverhalts- und Rechtsfragen, wenn es als erste Rechtsmittelinstanz \u00fcber (erstinstanzliche) Anordnungen oberster Verwaltungsorgane entscheidet. Diese obersten Organe haben die Angemessenheit ihrer Entscheide selbst zu verantworten (E. 2). Der Kirchenrat untersteht als \u00f6ffentliches Organ dem IDG (E. 4.2). Vorliegend ist von einem Aufsehen erregenden Fall im Sinn von \u00a7 14 Abs. 3 IDG auszugehen, weshalb der Kirchenrat zur (ausnahmsweisen) aktiven Information \u00fcber ein laufendes Verfahren berechtigt war (E. 4.3 f.). Die Rechtm\u00e4ssigkeit von beh\u00f6rdlichen Informationen h\u00e4ngt stark von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Auf jeden Fall sind dabei die \u00f6ffentlichen und privaten Interessen, die im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung gem\u00e4ss \u00a7 23 IDG einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen k\u00f6nnen, zu beleuchten. Demnach ist prim\u00e4r zu pr\u00fcfen, wie sehr die Informationsbekanntgabe in die Privatsph\u00e4re der betroffenen Person bzw. in deren Pers\u00f6nlichkeitsrechte sowie gegebenenfalls in andere Grundrechte Betroffener eingreift. Im Sinn des Sachlichkeitsgebots ist zu verlangen, dass die Angaben inhaltlich korrekt sind, wobei nicht jede Ungenauigkeit oder Unvollst\u00e4ndigkeit eine beh\u00f6rdliche Information als unsachlich erscheinen l\u00e4sst; zu unterlassen sind jedoch irref\u00fchrende, tatsachenwidrige und verletzende \u00c4usserungen. Mit Blick auf die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit beh\u00f6rdlicher Information ist sodann jeweils zu pr\u00fcfen, ob die beh\u00f6rdliche \u00c4usserung f\u00fcr das zu erreichende Ziel geeignet und erforderlich und ob die damit einhergehende Eingriffswirkung den betroffenen Personen zumutbar ist (E. 4.5). Vorliegend war die Beschwerdef\u00fchrerin alsrelative Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren, weshalb in der Medienmitteilung ihr Name genannt werden durfte. Sodann lagen die Ausf\u00fchrungen zum bisherigen Ablauf des Administrativverfahrens im Rahmen des Ermessens des Kirchenrats. Mit Blick auf die Anfechtungsm\u00f6glichkeit h\u00e4tte der Kirchenrat jedoch darauf hinweisen m\u00fcssen, dass die Abberufung noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist. Ebenso h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrerin nicht ohne Kontext als \"unf\u00e4hig und unw\u00fcrdig\" bezeichnet werden d\u00fcrfen (E. 4.6). Die Medienmitteilung ist demnach teilweise nicht vom Zweck der aktiven Information \u00fcber ein h\u00e4ngiges Verfahren gedeckt und verletzt den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit (E. 4.7). Feststellung der teilweisen Widerrechtlichkeit im Sinn der Erw\u00e4gungen (E. 4.8). \r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:29:46", "Checksum": "64d0b09fee743bb3331d1d3f508909c0"}