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VB.2020.00122
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1977 geborener Staatsangehöriger Tunesiens. Er heiratete am 28. Juni 2008 in Tunesien, die Schweizer Bürgerin C, geboren 1962. Am 17. September 2008 reiste er in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Nach zwei kürzeren Trennungen wurde die eheliche Gemeinschaft gemäss Urteil des Bezirksgerichts D vom 17. Mai 2011 am 7. März 2011 definitiv aufgegeben. Aus diesem Grund verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Verfügung blieb unangefochten. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 30. September 2013 wurde die Ehe von C und A geschieden. Letzterer verliess die Schweiz nicht und heiratete am 19. März 2014 in D erneut C. In der Folge erhielt er abermals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, letztmals mit Gültigkeit bis am 18. März 2021. B. Während seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 20. Juli 2011: Geldstrafe von 120 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse von Fr. 500.- wegen einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand, Tätlichkeiten und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 9. September 2011: gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden und eine Busse von Fr. 300.- wegen Diebstahls, Tätlichkeiten und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 29. September 2011: gemeinnützige Arbeit von 120 Stunden wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 13. September 2012: Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen rechtswidrigen Aufenthalts; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 9. Mai 2016: Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen versuchten Diebstahls. C. Am 13. Juni 2019 beantragte A die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. II. Mit Entscheid vom 28. Januar 2020 wies die Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 875.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus. III. Dagegen liess A am 26. Februar 2020 Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Zustimmung zu beantragen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. März 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben die Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind die folgenden Kriterien bei der Beurteilung der Integration zu berücksichtigen: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Dieser abschliessende Kriterienkatalog wird in Art. 77a und Art. 77c ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) konkretisiert (vgl. Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes, BBl 2012, 2379 ff., 2427). 2.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer erfülle sowohl die zeitlichen Voraussetzungen als auch die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. b–d AIG. Aufgrund der von ihm erwirkten Strafen könne jedoch "keine Rede davon sein, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet". Denn gemäss Weisung des Migrationsamts vom 4. Januar 2019 (Erteilung der Niederlassungsbewilligung, Ziff. 3.1.2.1) sei bei einer kumulierten Freiheitsstrafe von 320 Tagen die Niederlassungsbewilligung zu verweigern (vgl. zur Umrechnung von Tagessätzen und gemeinnütziger Arbeit Art. 36 Abs. 1 und 79a Abs. 4 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Integrationsbeurteilung habe "im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen", wobei Defizite bei einzelnen Kriterien durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen werden könnten. Ausserdem sei bei Straftaten zu berücksichtigen, welche Rechtsgüter verletzt wurden und wie lange die Tatbegehung schon zurückliege. 2.3 2.3.1 Die vier Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG sind auch bei der Beurteilung der Integration im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens massgebend (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a–d des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] sowie BBl 2012, 2427). Es rechtfertigt sich deshalb, bei der Auslegung des Kriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE auch auf die Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) abzustellen. Nach dem als Auslegungshilfe heranzuziehenden Art. 4 Abs. 2 BüV, der das entsprechende Integrationskriterium gemäss Bürgerrechtsgesetz konkretisiert, gilt ein Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine ihn betreffende (und für das SEM einsehbare) unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen, eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist (lit. a und d). 2.3.2 Der Beschwerdeführer erwirkte in den Jahren 2011 und 2012 eine bedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen und ausserdem mehrere unbedingte Strafen für Verbrechen und Vergehen. Zuletzt wurde er im Mai 2016 wegen eines versuchten Verbrechens mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen belegt (vgl. Art. 139 Ziff. 1 und 186 StGB in Verbindung mit Art. 10 StGB). Die meisten dieser Taten liegen heute zwar rund neun Jahre zurück; dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass sie weiterhin im VOSTRA verzeichnet sind. Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass für eine Einbürgerung höhere Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen sind als für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Indem er jedoch mehrfach mit Strafen belegt wurde, die gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a und d BüV auf eine nicht erfolgreiche Integration hindeuten, ist auch mit Blick auf Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 77a VZAE auf die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen. 2.3.3 Diese Feststellung wird durch weiteres aktenkundiges Verhalten des Beschwerdeführers untermauert. So sind für die Jahre 2010 und 2011 mehrere Fälle ehelicher Gewalt dokumentiert, die zu Eheschutzmassnahmen, insbesondere zu einem mehrmonatigen Kontaktverbot, führten. Der Beschwerdeführer räumte denn auch selbst ein, gegenüber seiner Ehefrau "mehrere Male tätlich geworden zu sein" und ihr gedroht zu haben. Das entsprechende Verfahren wegen Drohung etc.. wurde in der Folge jedoch sistiert und danach eingestellt. Entsprechend dürfen diese Dokumente und insbesondere die Strafakten nicht ohne Weiteres in die ausländerrechtliche Beurteilung miteinbezogen werden. Wenn sie jedoch eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren (etwa im Zusammenhang mit der Frage der Integration) relevant sind, so können diese – nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Beurteilung bzw. Interessenabwägung einbezogen werden (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Demnach kann das durch verschiedene behördliche Dokumente nachgewiesene gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers vorliegend in die Interessenabwägung miteinbezogen werden. 2.3.4 Nach dem Gesagten kann das Integrationskriterium gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG beim Beschwerdeführer (derzeit) nicht als erfüllt betrachtet werden. Auch bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschädigten Rechtsgüter und der seither verstrichenen Zeit sind seine Straftaten nicht so stark zu relativieren, dass das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als erfüllt betrachtet werden könnte. Des Weiteren kann offenbleiben, ob eine Kompensierung von Defiziten bei einem Integrationskriterium durch die weiteren drei ausgeglichen werden kann. Denn dem Beschwerdeführer, der sich nunmehr seit rund zwölf Jahren in der Schweiz aufhält, kann weder eine ausgesprochen gute sprachliche Integration noch eine ausserordentlich gelungene wirtschaftliche Integration attestiert werden. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |