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Geschäftsnummer: VB.2020.00123  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Der Beschwerdeführer 1 ist Staatsangehöriger Deutschlands und geht in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach; er hat damit einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (E. 3.2). Auch wenn sein Verhalten nicht zu beschönigen ist, ergibt sich aus den von ihm in den letzten Jahren erwirkten (ausländischen) Strafurteilen sodann keine aktuelle schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, zumal sich der Beschwerdeführer 1 bereits von Mai 2016 bis Dezember 2018 bewilligt in der Schweiz (Kanton Basel-Landschaft) aufgehalten hatte, ohne während dieser Zeit negativ aufzufallen, und jedenfalls die Delikte jüngeren Datums Folgen eines - inzwischen aufgrund des geregelten Verdiensts überwundenen - finanziellen Engpasses waren. Dem Beschwerdeführer 1 kann das Aufenthaltsrecht demnach nicht entzogen werden, womit auch die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch haben (E. 3.3 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung im Rekursverfahren wurde demgegenüber mangels Mittellosigkeit zu Recht abgewiesen (E. 3.5). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
AUSLÄNDISCHES URTEIL
GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG
MITTELLOSIGKEIT
NICHTERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SCHWERE GEFÄHRDUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
WIEDERHOLUNGSGEFAHR
WOHLVERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 4 FZA
Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA
Art. 5 Anhang I FZA
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00123

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1964 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, reiste Anfang Juni 2019 in die Schweiz ein, um hier zunächst im Rahmen einer Entsendung eine Tätigkeit als Logistikleiter auszuüben. Per 1. August 2019 schloss er einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit D ab, weshalb er das Migrationsamt des Kantons Zürich am 30. Juli 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersuchte.

Bereits am 16. Juli 2019 hatte die Ehefrau von A, B, eine 1987 geborene Staatsangehörige der Ukraine, das Migrationsamt um eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung ersucht.

Am 13. August 2019 reiste C, die 2010 geborene Tochter von B und Stieftochter von A, in die Schweiz ein und ersuchte das Migrationsamt am 20. August 2019 auch um eine Aufenthaltsbewilligung.

Weil A in Deutschland wiederholt straffällig geworden und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden war, wies das Migrationsamt die Gesuche mit Verfügung vom 11. November 2019 ab und setzte A und B zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 15. Januar 2020; einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 23. Januar 2020 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A, C sowie der inzwischen in die Schweiz eingereisten B zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 25. April 2020 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'350.- den Rekurrierenden je zu einem Drittel (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte diesen eine Parteientschädigung sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

A, B und C führten am 26. Februar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem sei B "vorab eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erteilen" und sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Am 3. März 2020 reichten sie weitere Dokumente ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. März 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 3. Mai 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden darum, B die Arbeitstätigkeit zu gestatten. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2020 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass B während des Beschwerdeverfahrens zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Auf Aufforderung des Gerichts reichte A am 15. Mai 2020 ein ihn betreffendes Strafurteil vom 23. September 2015 ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners auf dem Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 55 in Verbindung mit § 25 VRG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde und keiner der hier nicht einschlägigen Ausnahmegründe vorliegt. Da die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung als von vornherein gegenstandslos.

2.2 Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss ergänzende Sachverhaltsabklärungen in Form eines psychiatrischen Gutachtens, mit welchem die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer 1 abgeklärt werden soll. Wie sich indes sogleich zeigt, ist der Sachverhalt hinreichend erstellt und bedarf es keines solchen Gutachtens.

3.  

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2 Der Beschwerdeführer 1 ist Staatsangehöriger Deutschlands und geht in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er hat damit gestützt auf Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang 1 FZA Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Als Familienangehörige des Beschwerdeführers 1 haben die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ihrerseits gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA einen Aufenthaltsanspruch (vgl. für den Aufenthaltsanspruch der Stieftochter BGE 136 II 65 E. 3f.).

Gemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen diese Ansprüche nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insoweit zum Widerruf der Bewilligung führen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Dabei kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören werde. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5 E. 4.2 [je mit Hinweisen]). Auch "blosse" Vermögensdelikte können bei entsprechender Schwere den Entzug des Aufenthaltsrechts rechtfertigen (BGE 134 II 25 E. 4.3.1; BGr, 18. Juli 2016, 2C_412/2015, E. 4.1).

3.3 Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer 1 sei in acht Strafurteilen mit Freiheitsstrafen von insgesamt 10 Jahren und 9 Monaten sowie Geldstrafen von 360 Tagessätzen bestraft worden, wobei es sich im Wesentlichen um Vermögensdelikte gehandelt habe. Er habe von Mai 2001 bis Februar 2015 und damit während eines sehr langen Zeitraums Delikte begangen; auch die Gründung einer Familie habe ihn nicht von weiteren Delikten abgehalten. Insgesamt lasse das persönliche Verhalten "in Würdigung aller massgeblichen Umstände" darauf schliessen, dass von ihm weiterhin eine aktuelle und schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer 1 über die Jahre wiederholt Vermögensdelikte beging; angesichts der Höhe der ausgesprochenen Strafen wogen diese Taten teilweise schwer. Beschwerdegegner und Vorinstanz verkennen indes, dass sich im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens die aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht allein aus der Höhe der ausgesprochenen Strafen ergibt, sondern vielmehr auch die Tatumstände und die Dauer der Bewährung seit der letzten Tat zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ziehen ihren Schluss einzig aus den im Führungszeugnis eingetragenen Straftaten, ohne dazu weitergehende Erkundigungen eingeholt zu haben. Von einer Würdigung der gesamten Umstände kann deshalb keine Rede sein. Vielmehr müssen Beschwerdegegner und Vorinstanz sich vorhalten lassen, den massgeblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt zu haben.

3.4 Aus dem Führungszeugnis ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer 1 die schweren Vermögensdelikte, für die er teilweise zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, alle in den Jahren 2001 bis 2004 begangen hat; sie liegen mithin schon mehr als 15 Jahre zurück und fallen heute kaum noch ins Gewicht. In den vergangenen 10 Jahren wurde der Beschwerdeführer 1 in 4 Straferkenntnissen mit insgesamt 2 Jahren Freiheitsstrafe sowie 120 Tagessätzen Geldstrafe belegt. Die letzte mit diesen Strafurteilen abgeurteilte Straftat, ein Betrug, beging der Beschwerdeführer 1 im Februar 2015 und damit vor mehr als 5 Jahren. Die Strafurteile zu den letzten 4 Taten haben die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eingereicht. Daraus ergeben sich folgende Sachverhalte:

-          Das Amtsgericht E bestrafte den Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehl vom 15. September 2014 mit 240 Tagessätzen Geldstrafe wegen Beitragsvorenthaltung in 23 Fällen und Insolvenzverschleppung, da er als faktischer Geschäftsführer von F den Insolvenzantrag verspätet gestellt und die Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab August 2012 nicht mehr bezahlt hatte. Die offen gebliebenen Beiträge wurde inzwischen mindestens teilweise beglichen.

-          Das gleiche Gericht bestrafte den Beschwerdeführer 1 mit Urteil vom 23. September 2015 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug unter Einbezug der mit dem Strafbefehl vom 15. September 2014 ausgefällten Strafe zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten. Er hatte im Frühjahr 2013 unter Vorlage eines gefälschten Einkommensnachweises für seine Ehefrau und mittels eines Bürgen, der mit einer falschen Identität auftrat, erfolglos versucht, einen Kredit zur Leasingfinanzierung eines Fahrzeugs zum Preis von EUR 64'000,00 zu erhalten. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht einerseits, dass es nicht ausschliessen konnte, dass dem Beschwerdeführer 1 vorgängig Gewalt angedroht wurde, damit er die Tat begehe, um andere Schulden zu begleichen, und anderseits, dass er sich nach der Tat aus seinem kriminellen Umfeld in G gelöst hatte.

-          Das Amtsgericht H bestrafte den Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehl vom 10. Juli 2017 mit 120 Tagessätzen Geldstrafe wegen Betrugs, weil er im Februar 2015 einem Rechtsanwalt den Auftrag erteilt hatte, ihn in einem zivilrechtlichen Verfahren zu vertreten, und dabei aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest billigend in Kauf nahm, den Rechnungsbetrag von EUR 1'923,98 schuldig zu bleiben, was in der Folge auch eintrat. Den offenen Forderungsbetrag zahlt der Beschwerdeführer 1 mittlerweile in monatlichen Raten zu EUR 50,00 ab.

-          Das gleiche Gericht bestrafte den Beschwerdeführer 1 schliesslich mit Urteil vom 11. April 2019 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Betrugs, da er für die Sanierung der elterlichen Ausflugsstätte im September 2014 einen Auftrag für die Fertigung und Lieferung von 48 Stühlen erteilte, obwohl wegen eines Zerwürfnisses mit dem die Sanierung vorfinanzierenden Arbeitgeber die Finanzierung dieser Stühle im Auftragszeitpunkt unsicher war, womit der Beschwerdeführer 1 billigend in Kauf nahm, die geschuldete Vergütung nicht zahlen zu können; er blieb in der Folge den Forderungsbetrag über EUR 12'738,71 schuldig. Der Beschwerdeführer 1 belegt, dass er den Forderungsbetrag mittlerweile in monatlichen Raten zu EUR 250,00 abzahlt.

Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers 1 nicht zu beschönigen ist, ergibt sich aus den genannten Strafurteilen keine aktuelle schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Bei den zwei jüngsten Urteilen ist bereits fraglich, ob das beurteilte Verhalten nach schweizerischem Recht überhaupt strafbar wäre. Was die Beitragsvorenthaltung sowie Insolvenzverschleppung betrifft, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner derzeitigen beruflichen Stellung derartige Delikte gar nicht begehen könnte. Zu diesen Urteilen ist sodann anzufügen, dass der Beschwerdeführer 1 sich darum bemüht, die offenen Schulden abzuzahlen. Ins Gewicht fällt damit in erster Linie die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs; die fragliche Tat beging er aber vor sieben Jahren, und er hat sich mittlerweile aus dem kriminellen Umfeld in G, wo die Tat erfolgte, gelöst. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 sich bereits von Mai 2016 bis Dezember 2018 bewilligt in der Schweiz (Kanton Basel-Landschaft) aufhielt, ohne während dieser Zeit negativ aufzufallen. Schliesslich waren jedenfalls die Delikte jüngeren Datums Folgen eines finanziellen Engpasses. Bei einem Familieneinkommen von derzeit jährlich rund Fr. 190'000.- erscheint die Gefahr gering, dass der Beschwerdeführer 1 erneut nicht in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Angesichts der langen Dauer seit der letzten Tat, der geringen Schwere der jüngeren Taten und der weiteren Umstände ist deshalb der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, wonach vom Beschwerdeführer 1 eine aktuelle und schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe, nicht haltbar. Dem Beschwerdeführer 1 kann das Aufenthaltsrecht demnach nicht entzogen werden, womit auch die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 einen Aufenthaltsanspruch haben.

Der Beschwerdeführer 1 ist aber darauf hinzuweisen, dass der Entzug seines Aufenthaltsrechts erneut geprüft werden könnte, sollte er wieder straffällig werden.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I, II und IV (soweit die Parteientschädigung betreffend) des Rekursentscheids sowie die Ausgangsverfügung sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I, II und IV (soweit die Parteientschädigung betreffend) des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. Januar 2020 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. November 2019 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. Januar 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 3'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …