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Geschäftsnummer: VB.2020.00124  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Lohnklasseneinreihung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2018.00556)


Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2018.000556 nach teilweiser Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung der Frage der für den Antritt der betreffenden Stelle erforderlichen Berufserfahrung. Auch die ergänzenden Sachverhaltsabklärungen führen zum Schluss, dass für die fragliche Stelle als Psychologe keine zweijährige Berufserfahrung notwendig war (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00124

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 7. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Lohnklasseneinreihung
(Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2018.00556)
,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1951) schloss im Jahr 1983 ein Studium der Psychologie an der Universität Zürich ab. Ab 1989 war er beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD; seit dem 1. Januar 2016: Psychiatrische Universitätsklinik Zürich [PUK]) als Psychologe tätig. Eingereiht war er zu Beginn seiner Anstellung in Lohnklasse 18, seit dem Jahr 1991 in Lohnklasse 19.

Nach einer postgradualen Weiterbildung in Psychotherapie wurde ihm im Jahr 1994 der Fachtitel "Fachpsychologe für Psychotherapie FSP" (Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen) verliehen.

B. Mit Schreiben an die Finanzdirektion vom 24. November 2014 liess A um Einreihung in die Lohnklasse 21, eventualiter 20, sowie um entsprechende Lohnnachzahlungen für die vergangenen fünf Jahre ersuchen.

Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies der KJPD, an welchen das Schreiben zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, das Gesuch von A ab.

II.  

Am 3. September 2015 liess A gegen die Verfügung vom 4. August 2015 rekurrieren und wiederum beantragen, er sei in die Lohnklasse 21, eventualiter Lohnklasse 20 einzureihen und es seien ihm sodann entsprechende Lohnnachzahlungen für die Zeit ab 24. November 2009 auszurichten.

Im Dezember 2016 erreichte A die Altersgrenze nach § 24c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10).

Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab.

III.  

A. A liess dagegen am 11. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien ihm "Lohnnachzahlungen im Umfang von zwei Lohnklassen (Differenz zwischen Lohnklasse 21/LS 29 und Lohnklasse 19/LS 29)" für die Zeit von 24. November 2009 bis 31. Dezember 2016 zu entrichten, eventualiter sei eine Expertise zur Feststellung des Arbeitswerts seiner Tätigkeit und derjenigen der Vergleichsberufe (Ingenieur, Revisor, Steuerkommissär) anzuordnen.

Mit Urteil vom 8. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (VB.2018.00556).

B. Das Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde (es waren Lohnnachzahlungen im Umfang einer Lohnklasse [Differenz zwischen Lohnklasse 20/LS 29 und Lohnklasse 19/LS 29] für die oben A erwähnte Zeitspanne verlangt worden) mit Urteil vom 20. Februar 2020 (8C_420/2019) teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2019 auf und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 8. Mai 2019 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2020 wurde die PUK aufgefordert, darzulegen, welche Voraussetzungen betreffend Berufserfahrung hinsichtlich der Stelle des Beschwerdeführers gegolten hätten, und das entsprechende Anforderungsprofil einzureichen.

Mit Eingabe vom 21. August 2020 nahm die PUK Stellung. A liess sich hierauf mit Eingabe vom 17. September 2020 vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verfahren VB.2018.00556 ist als Geschäft VB.2020.00124 wiederaufzunehmen.

2.  

Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 20. Februar 2020, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgezeigt, weshalb hinsichtlich der Frage der für die Stelle des Beschwerdeführers vorausgesetzten Berufserfahrung gerade auf das Anforderungsprofil aus dem Jahr 2015 abzustellen sei, nachdem ein anderes Anforderungsprofil (dasjenige aus dem Jahr 2013) zwei Jahre Berufserfahrung voraussetze. Es kam zum Schluss, die Streitsache habe an das Verwaltungsgericht zurückzugehen. Dieses werde der Frage auf den Grund zu gehen haben, welche Anstellungsvoraussetzungen bezüglich der Berufserfahrung im konkreten Fall zur Anwendung gelangten. Sofern sich das Anforderungsprofil aus dem Jahr 2015 als nicht massgebend für den vorliegenden Fall herausstelle, werde es alsdann gestützt auf die vervollständigte Aktenlage gesamthaft in Gegenüberstellung der Vergleichsberufe zu prüfen haben, ob eine geschlechtsdiskriminierende Entlöhnung des Beschwerdeführers vorliege.

3.  

3.1 Auf entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin nahm die Beschwerdegegnerin zur Frage Stellung, welche Voraussetzungen betreffend Berufserfahrung hinsichtlich der Stelle des Beschwerdeführers gegolten hätten. Sie vertritt gestützt insbesondere auf zwei beigelegte Anforderungsprofile die Auffassung, für den Antritt dieser Stelle sei nicht eine bestimmte Anzahl Jahre Berufserfahrung gefordert gewesen: Nebst dem bereits bekannten Anforderungsprofil aus dem Jahr 2015 bzw. vom 25. November 2015 – das nun eingereichte Exemplar trägt die Unterschrift des Beschwerdeführers – reichte sie dabei einen Stellenbeschrieb mit Anforderungsprofil aus dem Jahr 1996 zu den Akten. Im Anforderungsprofil aus dem Jahr 2015 wird unter der Rubrik "Berufserfahrung" lediglich gefordert: "im Fachgebiet" sowie "Spezialkenntnisse". In dem – ebenfalls vom Beschwerdeführer unterzeichneten – Beschrieb von 1996 wird unter dem Titel "Anforderung an Ausbildung und Praxis" Folgendes verlangt: "Abgeschlossenes Hochschulstudium in Psychologie evtl. mit therapeutischer Zusatzausbildung oder abgeschlossene Ausbildung auf Stufe Höhere Fachschule evtl. mit therapeutischer Zusatzausbildung".

Der Beschwerdeführer seinerseits vertritt die Auffassung, es seien zwei Jahre Berufserfahrung erforderlich (gewesen), wobei er sich insbesondere auf das Anforderungsprofil aus dem Jahr 2013 stützt sowie darauf, dass das entsprechende Erfordernis bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 8. Mai 2019 unbestritten gewesen sei. Es sei daher von erforderlichen mindestens zwei Jahren Berufserfahrung auszugehen. Das infrage stehende Anforderungsprofil von November 2013 setze "2 Jahre fachlich relevante Berufserfahrung" voraus.

3.2  

3.2.1 Es liegen nunmehr zwei (einen Zeitraum von zwanzig Jahren abdeckende) Anforderungsprofile bei den Akten, welchen jeweils zu entnehmen ist, dass für die Stelle des Beschwerdeführers nicht Berufserfahrung in erheblichem oder auch nur irgendeinem zeitlich definierten bzw. relevanten Umfang erforderlich war. Auch in der für das Gutachten von C erstellten Arbeitsumschreibung der Stelle des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2017 wird nicht von erforderlicher zweijähriger Berufserfahrung ausgegangen: Bei der unter den Grundanforderungen (Ziff. 5) zu findenden Rubrik Berufserfahrung (Ziff. 5.3) ist eine notwendige Berufserfahrung von "bis 2 Jahre[n]" angekreuzt, womit eine Berufserfahrung von einem Jahr genügt. Bei gesamthafter Betrachtung erweisen sich demnach die Anforderungen gemäss dem Profil von 2013 als singulär: Es zeigt sich nämlich, dass dieses insgesamt teilweise detailliertere und in mehrerlei Hinsicht höhere Anforderungen im Hinblick auf den Antritt dieser Stelle definiert als die Profile aus den Jahren 1996 und 2015 und auch als sie aus der Arbeitsumschreibung hervorgehen.

Aufgrund der vorliegenden Aktenstücke ist folglich davon auszugehen, dass für einen Antritt der infrage stehenden Stelle jedenfalls keine zweijährige Berufserfahrung erforderlich war. (Allein eine entsprechende Anforderung würde zu einer höheren Bewertung des Kriteriums K1 – um 0,25 Wertungspunkte – führen [hierzu unten 4].)

3.2.2 Dass auch das zum Mitbericht eingeladene Personalamt im Rahmen des ersten Rechtsgangs von zwei Jahren Berufserfahrung ausgegangen war, ist wie folgt zu erklären: Das Personalamt war am 20. November 2015 gestützt auf § 150 lit. f der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom (LS 177.111) zum Mitbericht eingeladen worden, zu welchem Zweck ihm "[d]ie Rekursschrift (samt Beilagen)" sowie die Vernehmlassung der Gesundheitsdirektion zugestellt worden waren; bei der Erstellung seines Mitberichts lag ihm daher einzig das vom Beschwerdeführer als Rekursbeilage 8 eingereichte Anforderungsprofil aus dem Jahr 2013 vor und – anders als  dem Experten bei der Erstellung des Gutachtens vom 7. Dezember 2017 – weder dasjenige vom 25. November 2015 noch die Arbeitsplatzumschreibung vom 27. Juni 2017. Weil ihm nur das Stellenprofil aus dem Jahr 2013 zur Verfügung stand, hatte das Personalamt beim Verfassen des Mitberichts gar keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass zwei Jahre Berufserfahrung notwendig seien.

3.2.3 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17. September 2020 argumentierte der Beschwerdeführer, auch aus der Anforderung der "fortgeschrittene[n] oder abgeschlossene[n] Therapieausbildung" gemäss dem Anforderungsprofil von 2013 sei zu folgern, dass eine Berufserfahrung von über bzw. mindestens zwei Jahren Voraussetzung für den Antritt der Stelle sei: Da die Weiterbildung berufsbegleitend erfolge, gehe nämlich mit einer fortgeschrittenen Therapieausbildung zwingend auch eine Berufserfahrung von über zwei Jahren einher.

Die entsprechende Anforderung gemäss Stellenprofil aus dem Jahr 2013 erweist sich indes, ebenso wie die dort geforderte Berufserfahrung, als inkongruent zu den übrigen Stellenprofilen und der Arbeitsplatzumschreibung. Zudem wurde bereits im Urteil vom 8. Mai 2019 einlässlich erwogen, dass und weshalb eine solche Therapieweiterbildung nicht Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit ist, was das Bundesgericht geschützt hat. Die Folgerung des Beschwerdeführers wird im Übrigen auch durch sein eigenes Beispiel widerlegt: Gemäss seiner Bewerbung vom 21. November 1988 für die Stelle beim KJPD hatte er zu diesem Zeitpunkt gerade erst mit der Weiterbildung in systemischer Therapie begonnen; ungeachtet dessen erhielt er die Stelle.

Die Anstellung des Beschwerdeführers erweist sich damit ihrerseits als konsistent mit den Anforderungen gemäss den Profilen von 1996 und 2015: Er selbst verfügte beim Stellenantritt erst über erste Erfahrungen im infrage stehenden therapeutischen Bereich (sie stellten denn auch seine Motivation dar, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben) und auch (noch) nicht über eine Weiterbildung in Psychotherapie.

3.3 Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten erstellt, dass für einen Antritt der infrage stehenden Stelle jedenfalls keine zweijährige Berufserfahrung erforderlich war. Infolgedessen bleibt es bei der Bewertung des Kriteriums K1 mit 3,5 – was der Beurteilung im Gutachten vom 7. Dezember 2017 entspricht – und dabei, dass keine diskriminierende Einstufung in diesem Kriterium ersichtlich ist.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Die Gerichtskosten sind nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (SR 151.1) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Der ebenfalls um eine Parteientschädigung ersuchenden Beschwerdegegnerin ist aus den bereits im Urteil vom 8. Mai 2019 angeführten Gründen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Verfahren VB.2018.00556 wird als Geschäft VB.2020.00124 wiederaufgenommen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 6'120.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern.

7.    Mitteilung an …