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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00125
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
I.
B ist einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und
Geschäftsführer von A, welche mit Sitz in C sowie der Adresse D-Strasse 01
im Handelsregister eingetragen ist.
Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich verfügte am 4. Februar
2020 gestützt auf Art. 153b Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom
17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) im Wesentlichen, (1) A von
Amtes wegen aufzulösen, (2) nach Eintritt der Rechtskraft damit
einhergehende Änderungen etwa betreffend Firma (neu: "A in
Liquidation") und Domizil (neu: "Die Gesellschaft hat ihr Domizil
eingebüsst") ins Handelsregister einzutragen, (3) die
Eintragungsgebühren von Fr. 300.60 B aufzuerlegen und (4) über
Letzteren "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" eine Ordnungsbusse
von Fr. 200.- zu verhängen.
II.
A und B führten am 27. Februar 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangten sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 4. Februar 2020 . Das Handelsregisteramt schloss mit
Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 auf Abweisung des Rechtsmittels. A
und B liessen sich am 2. Mai 2020 erneut vernehmen und verlangten neu
(auch), das Handelsregisteramt sei "anzuweisen, allenfalls zusammen mit
der Post, das punktuell bestehende Zustellungsproblem zu klären und zu lösen".
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis
für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts nach
Art. 165 Abs. 2 HRegV zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
BGE 137 III 217; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1 mit
Hinweis).
1.2
Nach Ablauf der Beschwerdefrist können die gestellten
(materiellen) Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs reduziert, nicht aber
erweitert werden (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit
§ 23 N. 16). Schon deshalb ist auf das im Rahmen der Replik neu
gestellte Begehren nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführenden
verlangen sodann die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 15. August 2018.
Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung ihrer Auflösung sowie der Gebührenauflage
legitimiert. Der Beschwerdeführer wiederum kann sich gegen die ihm auferlegten
Gebühren sowie die Busse zur Wehr setzen.
1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung einzutreten.
1.4 Angesichts
der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige
Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert
aus (BGr, 13. Mai 2013, 4A_4/2013, E. 1.1 mit Hinweisen).
Entsprechend ist die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1
und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1 Wird dem Handelsregisteramt
von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein
Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan
auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur
Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil
noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV). Die
Aufforderung ist mit einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die
Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a
Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 OR) und mit eingeschriebenem
Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige
weitere im Handelsregister eingetragene Adressen oder nach den Bestimmungen
über den elektronischen Geschäftsverkehr zuzustellen (Art. 153a
Abs. 2 HRegV).
Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV
keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das
Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);
dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die
Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3
HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge
geleistet, erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1
HRegV im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Verfügung über
die Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten
Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des
Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine
Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR. Wird innerhalb von drei Monaten nach der
Eintragung der Auflösung einer juristischen Person der gesetzliche Zustand
wieder hergestellt, indem das neue Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung
angemeldet wird, so kann das Handelsregisteramt die Auflösung widerrufen
(Art. 153b Abs. 3 HRegV).
2.2
2.2.1
Am 18. November 2019 wurde dem Beschwerdegegner von einem Dritten per
E-Mail sinngemäss mitgeteilt, die Beschwerdeführerin könne an der
Domiziladresse postalisch nicht erreicht werden bzw. unterhalte dort keine
Geschäftsräumlichkeiten mehr. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner die
Geschäftsführung der Beschwerdeführerin am 25. November 2019 mit
eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf,
innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung eines Mitglieds des obersten
Leitungs- oder Verwaltungsorgans einzureichen, dass das eingetragene Domizil
noch gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes anzumelden, und verband dies mit der Androhung der kostenpflichtigen
Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall . Dieses Schreiben
wurde am 29. November 2019 mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter
angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an den Beschwerdegegner
retourniert. Mit Schreiben vom 25. November 2019 hatte auch die Gemeinde C
dem Beschwerdegegner mitgeteilt, an die Domiziladresse der Beschwerdeführerin
gerichtete Postsendungen würden mit dem nämlichen Vermerk zurückgeschickt .
2.2.2
In der Folge bzw. am 17. Dezember 2019 wurde die Aufforderung gemäss
Art. 153a Abs. 3 HRegV im SHAB publiziert. Gleichentags sandte der
Beschwerdegegner die Publikation im SHAB zusätzlich – auf freiwilliger Basis – dem
Beschwerdeführer als im Handelsregister verzeichnetem
einzelzeichnungsberechtigtem Gesellschafter und Geschäftsführer an die
Privatadresse.
2.2.3
Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an
den Beschwerdegegner und teilte ihm mit, dass sich ihr Domizil nach wie vor an
der im Handelsregister eingetragenen Adresse befinde. Sie habe leider
feststellen müssen, dass ihre Briefkastenbeschriftung beschädigt worden sei.
Inzwischen sei eine neue Beschriftung angebracht worden, sodass die
Postzustellung wieder zuverlässig funktionieren sollte. Weil die
Domizilbestätigung vom 8. Januar 2020 lediglich von einem Gesellschafter
unterschrieben worden war, schickte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin
am Folgetag eine Kopie des Bestätigungsschreibens mit der Bitte um
Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer zurück. Der Brief des
Beschwerdegegners wurde von der Post mit dem Vermerk "EMPF. N.
ERMITTELBAR" retourniert. Der Beschwerdegegner gelangte daraufhin mit
E-Mail an die Beschwerdeführerin und informierte sie über den erfolglosen
Zustellversuch. Zudem wies er sie darauf hin, dass die durch den
Beschwerdeführer unterzeichnete Bestätigung der Domiziladresse "zusammen
mit einer aktu[…]ellen Bestätigung des Vermieters fristgerecht"
eingereicht werden müsse, ansonsten das Verfahren nach Art. 153a HRegV
fortgesetzt werde. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin die Erklärung
des Beschwerdeführers betreffend die Gültigkeit der eingetragenen
Domiziladresse sowie eine Bestätigung der Vermieterin ein. Am 21. Januar
2020 schrieb der Beschwerdegegner das Verfahren nach Art. 153a f. HReGV
als erledigt ab, weil die Beschwerdeführerin fristgerecht bestätigt habe, dass
das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Diese Verfügung wurde von der
Post mit dem Vermerk "EMPF. N. ERMITTELBAR" retourniert. Der
Beschwerdegegner scheint aus dieser Rücksendung den Schluss gezogen zu haben,
dass der rechtswidrige Zustand doch nicht beseitigt worden sei, und erliess am
4. Februar 2020 die Ausgangsverfügung.
2.3 Der
Beschwerdegegner beendete das gestützt auf Art. 153a HRegV eingeleitete
erstinstanzliche Verwaltungsverfahren wie soeben ausgeführt durch seine
Abschreibungsverfügung vom 21. Januar 2020 (vgl. Martin Bertschi/Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 33). Diese wurde
gleichentags mit A-Post versandt; das Datum des erfolglosen Zustellversuchs ist
nicht bekannt. Weil das Schreiben der Beschwerdeführerin nicht zugestellt
werden konnte bzw. diese der ihr (auch) aus dem vorbestehenden
prozessrechtlichen Verhältnis erwachsenden Erreichbarkeitspflicht nicht
nachkam, ist die Zustellfiktion anwendbar, nach welcher eine Eröffnung der
Verfügung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch angenommen wird
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86 f. und 90). Der
Beschwerdegegner nahm seine Verfügung vom 21. Januar 2020 mit jener – hier
angefochtenen – vom 4. Februar 2020 implizit zurück, welche der
Beschwerdeführerin am 7. Februar 2020 eröffnet wurde. Es ist mithin davon
auszugehen, dass der Beschwerdegegner während laufender Rekursfrist auf seine
Verfügung vom 21. Januar 2020 zurückkam bzw. die in Art. 153b
Abs. 1 lit. a−e HRegV angeführten Rechtsfolgen anordnete.
Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die
Verwaltung während der Rechtsmittelfrist grundsätzlich voraussetzungslos
zurückkommen (BGE 129 V 110 E. 1.2.1). In der Unzustellbarkeit des
beschwerdegegnerischen Schreibens vom 21. Januar 2020 ist freilich ein neuer
Hinweis auf ein fehlendes Rechtsdomizil bzw. auf eine nicht effektiv
gewährleistete Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin an der bestätigten
Domiziladresse zu erblicken. Auch enthält das Handelsregisterrecht in
Zusammenhang mit der von Amtes wegen vorzunehmenden Löschung einer Gesellschaft
wegen fehlenden Rechtsdomizils detaillierte Verfahrensvorschriften. Es liesse
sich deshalb fragen, ob der Beschwerdegegner unter diesen Umständen
voraussetzungslos auf seinen Entscheid vom 21. Januar 2020 zurückkommen
durfte oder ob er erneut ein Verfahren gemäss der Art. 153a f. HRegV
hätte einleiten bzw. durchführen müssen. Wie es sich damit verhält, kann indes
offenbleiben. Der Beschwerdegegner hätte der Beschwerdeführerin vor Erlass der
Ausgangsverfügung vom 4. Februar 2020 jedenfalls das rechtliche Gehör
gewähren bzw. sie im Sinn einer ergänzenden Sachverhaltsabklärung zur erneut
festgestellten mangelhaften Erreichbarkeit anhören müssen (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1218; vgl. ferner Pierre Moor/Etienne
Poltier, Droit administratif, Vol. II, 3. A., Bern 2011, S. 401).
Indem der Beschwerdegegner allein wegen der Unzustellbarkeit der
Abschreibeverfügung darauf schloss, die Beschwerdeführerin habe ihr Domizil
eingebüsst, klärte er den Sachverhalt ungenügend ab. Dass die
Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis von der Abschreibung
des Verfahrens gehabt haben mag, ändert daran nichts. Im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde sodann deutlich, dass Zustellungen an
die von der Beschwerdeführerin bestätigte Domiziladresse tatsächlich möglich
sind; eine Präsidialverfügung vom 28. Februar 2020 sowie eine weitere
Sendung vom 21. April 2020 erreichten die Beschwerdeführerin an der
rubrizierten Adresse. Die effektive Erreichbarkeit ist mithin gewährleistet.
Folglich wurde der pflichtwidrige Zustand innert der Frist des Art. 153b
Abs. 3 HRegV beseitigt, weshalb eine Rückweisung an den Beschwerdegegner zwecks
Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. zur erneuten Durchführung des Verfahrens
nach Art. 153a f. HRegV einen unnötigen prozessualen Leerlauf bedeuten
würde. Es ist deshalb davon abzusehen, und die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 4. Februar 2020 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Es bleibt jedoch die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen,
dass es in ihren (und nicht in denjenigen des Beschwerdegegners)
Verantwortungsbereich bzw. in denjenigen ihrer Organe fällt, ständig für eine
korrekte Zustellbarkeit der sie betreffenden Korrespondenz an der als
Rechtsdomizil eingetragenen Adresse zu sorgen (VGr, 23. Januar 2019,
VB.2018.00566, E. 2.4 mit Hinweisen), weshalb es auch ihr obliegt, bei
allfälligen Zustellungsschwierigkeiten mit der Post in Kontakt zu treten.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden
Urteilsdispositiv bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2
lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des
Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 lit. a BGG bei Fr. 30'000.- unterschreitendem
Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zu Gebot. Wird von beiden Rechtsmitteln
Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen
Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 4. Februar 2020 wird aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …