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Geschäftsnummer: VB.2020.00125  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

fehlendes Rechtsdomizil


[Der Beschwerdegegner schrieb das gestützt auf Art. 153a HRegV eingeleitete Verfahren mit Verfügung vom 21. Januar 2020 ab. Weil diese infolge Unzustellbarkeit von der Post an ihn retourniert wurde, nahm er seine Abschreibeverfügung zurück und verfügte am 4. Februar 2020 ohne Weiterungen die Auflösung der Beschwerdeführerin.] Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist grundsätzlich voraussetzungslos zurückkommen. Ob dies auch unter den vorliegenden Umständen gilt, scheint fraglich. Jedenfalls hätte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2020 das rechtliche Gehör gewähren bzw. sie im Sinn einer ergänzenden Sachverhaltsabklärung zur erneut festgestellten mangelhaften Erreichbarkeit anhören müssen. Weil die effektive Erreichbarkeit am Domizil inzwischen gewährleistet ist bzw. der pflichtwidrige Zustand innert der Frist des Art. 153b Abs. 3 HRegV beseitigt wurde, ist zwecks Vermeidung eines unnötigen prozessualen Leerlaufs von einer Rückweisung an den Beschwerdegegner abzusehen (zum Ganzen E. 2.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00125

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend fehlendes Rechtsdomizil,


 

hat sich ergeben:

I.  

B ist einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer von A, welche mit Sitz in C sowie der Adresse D-Strasse 01 im Handelsregister eingetragen ist.

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich verfügte am 4. Februar 2020 gestützt auf Art. 153b Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) im Wesentlichen, (1) A von Amtes wegen aufzulösen, (2)  nach Eintritt der Rechtskraft damit einhergehende Änderungen etwa betreffend Firma (neu: "A in Liquidation") und Domizil (neu: "Die Gesellschaft hat ihr Domizil eingebüsst") ins Handelsregister einzutragen, (3) die Eintragungsgebühren von Fr. 300.60 B aufzuerlegen und (4) über Letzteren "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" eine Ordnungsbusse von Fr. 200.- zu verhängen.

II.  

A und B führten am 27. Februar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2020 . Das Handelsregisteramt schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 auf Abweisung des Rechtsmittels. A und B liessen sich am 2. Mai 2020 erneut vernehmen und verlangten neu (auch), das Handelsregisteramt sei "anzuweisen, allenfalls zusammen mit der Post, das punktuell bestehende Zustellungsproblem zu klären und zu lösen".

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts nach Art. 165 Abs. 2 HRegV zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; BGE 137 III 217; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1 mit Hinweis).

1.2  

Nach Ablauf der Beschwerdefrist können die gestellten (materiellen) Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs reduziert, nicht aber erweitert werden (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 16). Schon deshalb ist auf das im Rahmen der Replik neu gestellte Begehren nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführenden verlangen sodann die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 15. August 2018. Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung ihrer Auflösung sowie der Gebührenauflage legitimiert. Der Beschwerdeführer wiederum kann sich gegen die ihm auferlegten Gebühren sowie die Busse zur Wehr setzen.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung einzutreten.

1.4 Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 13. Mai 2013, 4A_4/2013, E. 1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ist die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

2.1 Wird dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV). Die Aufforderung ist mit einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 OR) und mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen oder nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zuzustellen (Art. 153a Abs. 2 HRegV).

Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB); dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1 HRegV im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Verfügung über die Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR. Wird innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Auflösung einer juristischen Person der gesetzliche Zustand wieder hergestellt, indem das neue Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung angemeldet wird, so kann das Handelsregisteramt die Auflösung widerrufen (Art. 153b Abs. 3 HRegV).

2.2  

2.2.1 Am 18. November 2019 wurde dem Beschwerdegegner von einem Dritten per E-Mail sinngemäss mitgeteilt, die Beschwerdeführerin könne an der Domiziladresse postalisch nicht erreicht werden bzw. unterhalte dort keine Geschäftsräumlichkeiten mehr. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin am 25. November 2019 mit eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung eines Mitglieds des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans einzureichen, dass das eingetragene Domizil noch gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes anzumelden, und verband dies mit der Androhung der kostenpflichtigen Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall . Dieses Schreiben wurde am 29. November 2019 mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an den Beschwerdegegner retourniert. Mit Schreiben vom 25. November 2019 hatte auch die Gemeinde C dem Beschwerdegegner mitgeteilt, an die Domiziladresse der Beschwerdeführerin gerichtete Postsendungen würden mit dem nämlichen Vermerk zurückgeschickt .

2.2.2 In der Folge bzw. am 17. Dezember 2019 wurde die Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV im SHAB publiziert. Gleichentags sandte der Beschwerdegegner die Publikation im SHAB zusätzlich – auf freiwilliger Basis – dem Beschwerdeführer als im Handelsregister verzeichnetem einzelzeichnungsberechtigtem Gesellschafter und Geschäftsführer an die Privatadresse.

2.2.3 Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner und teilte ihm mit, dass sich ihr Domizil nach wie vor an der im Handelsregister eingetragenen Adresse befinde. Sie habe leider feststellen müssen, dass ihre Briefkastenbeschriftung beschädigt worden sei. Inzwischen sei eine neue Beschriftung angebracht worden, sodass die Postzustellung wieder zuverlässig funktionieren sollte. Weil die Domizilbestätigung vom 8. Januar 2020 lediglich von einem Gesellschafter unterschrieben worden war, schickte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am Folgetag eine Kopie des Bestätigungsschreibens mit der Bitte um Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer zurück. Der Brief des Beschwerdegegners wurde von der Post mit dem Vermerk "EMPF. N. ERMITTELBAR" retourniert. Der Beschwerdegegner gelangte daraufhin mit E-Mail an die Beschwerdeführerin und informierte sie über den erfolglosen Zustellversuch. Zudem wies er sie darauf hin, dass die durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Bestätigung der Domiziladresse "zusammen mit einer aktu[…]ellen Bestätigung des Vermieters fristgerecht" eingereicht werden müsse, ansonsten das Verfahren nach Art. 153a HRegV fortgesetzt werde. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin die Erklärung des Beschwerdeführers betreffend die Gültigkeit der eingetragenen Domiziladresse sowie eine Bestätigung der Vermieterin ein. Am 21. Januar 2020 schrieb der Beschwerdegegner das Verfahren nach Art. 153a f. HReGV als erledigt ab, weil die Beschwerdeführerin fristgerecht bestätigt habe, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Diese Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "EMPF. N. ERMITTELBAR" retourniert. Der Beschwerdegegner scheint aus dieser Rücksendung den Schluss gezogen zu haben, dass der rechtswidrige Zustand doch nicht beseitigt worden sei, und erliess am 4. Februar 2020 die Ausgangsverfügung.

2.3 Der Beschwerdegegner beendete das gestützt auf Art. 153a HRegV eingeleitete erstinstanzliche Verwaltungsverfahren wie soeben ausgeführt durch seine Abschreibungsverfügung vom 21. Januar 2020 (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 33). Diese wurde gleichentags mit A-Post versandt; das Datum des erfolglosen Zustellversuchs ist nicht bekannt. Weil das Schreiben der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnte bzw. diese der ihr (auch) aus dem vorbestehenden prozessrechtlichen Verhältnis erwachsenden Erreichbarkeitspflicht nicht nachkam, ist die Zustellfiktion anwendbar, nach welcher eine Eröffnung der Verfügung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch angenommen wird (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86 f. und 90). Der Beschwerdegegner nahm seine Verfügung vom 21. Januar 2020 mit jener – hier angefochtenen – vom 4. Februar 2020 implizit zurück, welche der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2020 eröffnet wurde. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner während laufender Rekursfrist auf seine Verfügung vom 21. Januar 2020 zurückkam bzw. die in Art. 153b Abs. 1 lit. a−e HRegV angeführten Rechtsfolgen anordnete.

Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist grundsätzlich voraussetzungslos zurückkommen (BGE 129 V 110 E. 1.2.1). In der Unzustellbarkeit des beschwerdegegnerischen Schreibens vom 21. Januar 2020 ist freilich ein neuer Hinweis auf ein fehlendes Rechtsdomizil bzw. auf eine nicht effektiv gewährleistete Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin an der bestätigten Domiziladresse zu erblicken. Auch enthält das Handelsregisterrecht in Zusammenhang mit der von Amtes wegen vorzunehmenden Löschung einer Gesellschaft wegen fehlenden Rechtsdomizils detaillierte Verfahrensvorschriften. Es liesse sich deshalb fragen, ob der Beschwerdegegner unter diesen Umständen voraussetzungslos auf seinen Entscheid vom 21. Januar 2020 zurückkommen durfte oder ob er erneut ein Verfahren gemäss der Art. 153a f. HRegV hätte einleiten bzw. durchführen müssen. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben. Der Beschwerdegegner hätte der Beschwerdeführerin vor Erlass der Ausgangsverfügung vom 4. Februar 2020 jedenfalls das rechtliche Gehör gewähren bzw. sie im Sinn einer ergänzenden Sachverhaltsabklärung zur erneut festgestellten mangelhaften Erreichbarkeit anhören müssen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1218; vgl. ferner Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Vol. II, 3. A., Bern 2011, S. 401). Indem der Beschwerdegegner allein wegen der Unzustellbarkeit der Abschreibeverfügung darauf schloss, die Beschwerdeführerin habe ihr Domizil eingebüsst, klärte er den Sachverhalt ungenügend ab. Dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis von der Abschreibung des Verfahrens gehabt haben mag, ändert daran nichts. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde sodann deutlich, dass Zustellungen an die von der Beschwerdeführerin bestätigte Domiziladresse tatsächlich möglich sind; eine Präsidialverfügung vom 28. Februar 2020 sowie eine weitere Sendung vom 21. April 2020 erreichten die Beschwerdeführerin an der rubrizierten Adresse. Die effektive Erreichbarkeit ist mithin gewährleistet. Folglich wurde der pflichtwidrige Zustand innert der Frist des Art. 153b Abs. 3 HRegV beseitigt, weshalb eine Rückweisung an den Beschwerdegegner zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. zur erneuten Durchführung des Verfahrens nach Art. 153a f. HRegV einen unnötigen prozessualen Leerlauf bedeuten würde. Es ist deshalb davon abzusehen, und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2020 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

Es bleibt jedoch die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es in ihren (und nicht in denjenigen des Beschwerdegegners) Verantwortungsbereich bzw. in denjenigen ihrer Organe fällt, ständig für eine korrekte Zustellbarkeit der sie betreffenden Korrespondenz an der als Rechtsdomizil eingetragenen Adresse zu sorgen (VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00566, E. 2.4 mit Hinweisen), weshalb es auch ihr obliegt, bei allfälligen Zustellungsschwierigkeiten mit der Post in Kontakt zu treten.

3.  

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Urteilsdispositiv bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG bei Fr. 30'000.- unterschreitendem Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu Gebot. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2020 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …