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VB.2020.00126
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A, 2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A, geboren im Jahr 1984, Staatsangehöriger von Pakistan, wurde am 16. Dezember 2014 in der Stadt D wegen illegaler Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt verhaftet. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) verfügte am 17. Dezember 2014 ein bis 24. Dezember 2017 befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Im Jahr 2016 heiratete er in Italien die aus der Dominikanischen Republik stammende B, geboren im Jahr 1968, Staatsangehörige von Italien. Diese ist seit dem 5. August 2015 im Besitz einer bis 11. Juli 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz. Am 7. März 2017 hob das Migrationsamt das Einreiseverbot des SEM auf, nachdem es A und B zum Verdacht der Scheinehe befragt hatte, und bewilligte ihm am 9. März 2017 die Einreise in die Schweiz. Am 26. März 2017 reiste A in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine bis am 25. März 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 13. und 16. März 2019 liess das Migrationsamt von der Kantonspolizei Zürich Kontrollen der ehelichen Wohnung durchführen und befragte die Ehegatten am 27. März 2019 getrennt voneinander zum Verdacht der Scheinehe. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies ihn aus der Schweiz weg. II. Den dagegen am 28. August 2019 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2020 ab. III. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 22. Januar 2020 und den Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Verlängerung. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er zufolge aufschiebender Wirkung der Beschwerde den Beschwerdeentscheid im Kanton Zürich abwarten und hier weiterarbeiten dürfe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2020 merkte der Abteilungspräsident an, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, A das Verfahren in der Schweiz abwarten könne und er im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Streitgegenstand bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche dem Beschwerdeführer 1 gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) erteilt worden war. 2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). 2.3 Sowohl nach innerstaatlichem Recht (vgl. Art. 51 AIG) als auch nach den freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1). Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf dürfen aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1). 2.4 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. 2.5 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Praxis 106 [2017] Nr. 10). 2.6 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. Plüss, § 7 N. 28). 3. 3.1 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin: Die Heirat mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person stellte für den Beschwerdeführer 1 die einzige Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz dar. Verstärkt werde dieses Indiz durch den Umstand, dass er sich im Dezember 2014 bereits illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung von Italien gewesen sein wolle, ändere daran nichts. Sie erlaube ihm keinen dauerhaften Verbleib in der Schweiz und Italien biete jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht nicht dieselben Möglichkeiten wie die Schweiz. Für das Vorliegen einer Scheinehe spreche sodann der Altersunterschied von 16 Jahren und der Umstand, dass die Söhne der Beschwerdeführerin 2 nur drei und knapp fünfeinhalb Jahre jünger seien als der Beschwerdeführer 1. Äusserlich falle der Altersunterschied zwischen den beiden allerdings weniger auf. Ein sehr starkes Indiz für eine Ausländerrechtsehe bilde weiter die vorgefundene Wohnsituation. Die Kantonspolizei habe anlässlich der Kontrollen der ehelichen Wohnung vom 13. und 16. März 2019 geschildert, dass die angetroffene Situation nicht den Schluss zulasse, es bestehe eine echte, gelebte eheliche Gemeinschaft. Die Wohnung sei ganz nach dem Geschmack der Beschwerdeführerin 2 eingerichtet gewesen. Es habe vorab nichts darauf hingedeutet, dass sich darin eine männliche Person aufhalte. In der ganzen Wohnung seien keine Fotos des Ehepaares ersichtlich gewesen. Im Schlafzimmer seien nur Kleider der Beschwerdeführerin 2 vorhanden gewesen. Beide Schränke im Korridor seien mit ihren Schuhen und Jacken belegt gewesen. Im Badezimmer hätten auf den ersten Blick nur Damenkosmetik und ähnliche Sachen bemerkt werden können. Erst bei genauerem Hinsehen habe lediglich eine Dose Rasierschaum und ein Rasierer entdeckt werden können. Eine weitere Zahnbürste habe sich versteckt auf einer Kommode gegenüber dem Waschbecken befunden. Männerduschgel habe keines vorgefunden werden können. Im Mietvertrag seien lediglich die Beschwerdeführerin 2 und ihr Sohn (als Bürge) aufgeführt gewesen. In dem als Gästezimmer bezeichneten Zimmer hätten zwei Paar Schuhe, ein paar Kleider (Hosen, Hemden, Jacken und Unterwäsche) sowie ein Computer, der Arbeitsvertrag und ein paar Dokumente des Beschwerdeführers 1 vorgefunden werden können. Die Verhältnisse würden nach angeblich zwei Jahren gemeinsamen Haushalts zu der Überzeugung führen, dass der Beschwerdeführer 1 dort nicht wohne und das Gästezimmer so eingerichtet worden sei, um den falschen Eindruck zu hinterlassen, dass die Ehegatten zusammenlebten. Dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der zweiten Kontrolle in der Wohnung habe angetroffen werden können, könne darauf zurückgeführt werden, dass ihn die Beschwerdeführerin 2 über die erste Kontrolle informiert habe. Zwischen den Ehegatten bestehe zudem eine Sprachbarriere. Es bleibe fraglich, ob der Beschwerdeführer 1 am 25. Januar 2017 tatsächlich in Italienisch einvernommen worden sei, zumal die Einwohnerdienste G bei der Anmeldung bemerkt hätten, dass es dem Ehepaar schwergefallen sei, sich ohne Übersetzer zu unterhalten. Anlässlich der Anhörung vom 27. März 2019 habe der Beschwerdeführer 1 auf Aufforderung, sich in Italienisch kurz vorzustellen und eine Geschichte zu erzählen, bloss "Mio Pakistani, io sono A, 3 Anni in Italien" geschrieben. Dass er nicht in der Schule gewesen sei, nur mündlich Italienisch gelernt habe und deshalb nicht mehr habe schreiben können, überzeuge wenig, zumal der gebildet erscheinende Beschwerdeführer 1 zwei Jahre mit der sehr gut Italienisch sprechenden Beschwerdeführerin 2 eine eheliche Gemeinschaft geführt haben wolle. Zu bemerken sei ausserdem, dass die Beschwerdeführerin 2 finanziell eher in prekären Verhältnissen lebe und damit einer Zielgruppe von Personen angehöre, die vorzugsweise für das Eingehen einer Scheinehe ausgesucht würden bzw. dafür empfänglich seien. Als weitere Indizien für eine Scheinehe sei der zeitliche Beziehungsablauf sowie die Ungereimtheiten zum Ablauf des Kennenlernens, des Heiratsantrages, der Eheringe, die fehlenden gemeinsamen Freunde, insbesondere die fehlende Kenntnis der Beschwerdeführerin 2 über den langjährigen Freund, Trauzeugen und jetzigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers 1, den spärlichen schriftlichen bzw. telefonischen Kontakt zwischen den Ehegatten, trotz der geringen gemeinsamen Freizeit, der Umstand, dass die beiden noch keine gemeinsamen Ferien verbracht hätten und der fehlende gemeinsame Auftritt in den Sozialen Medien. Weiter seien ihre fehlenden Kenntnisse über seine Begeisterung für Cricket und seine schulische Ausbildung, sowie seine fehlenden Kenntnisse über ihre Familie und schliesslich der Widerspruch zum Kredit von Fr. 30'000.- für die Anschaffung eines Fahrzeugs zu nennen. 3.2 Der Beschwerdeführer 1 ist rund 16 Jahre jünger als seine Ehefrau, was einen nicht unerheblichen Altersunterschied darstellt. Der Beschwerdeführer 1 hatte sich bereits vor seiner Heirat illegal in der Schweiz aufgehalten und die Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person stellte für ihn die einzige Möglichkeit dar, hier legal Wohnsitz zu nehmen und einem Arbeitserwerb nachzugehen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers 1 ist nicht belegt, dass er im Land E über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügte und in E hätte bleiben können. Bei der von ihm eingereichten Kopie eines Ausweises handelt es sich nicht um eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung, sondern war die Bewilligung auf sechs Monate befristet und wurde als Aufenthaltszweck "Dublino" (Dublin) genannt. 3.3 Auch die am 13. und 16. März 2019 am ehelichen Wohnsitz durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrollen brachten einige Auffälligkeiten zutage: So war der Beschwerdeführer 1 bei der ersten Kontrolle nicht anwesend. Die Beschwerdeführenden gaben hierzu an, dass sich der Beschwerdeführer 1 zum Kontrollzeitpunkt bei seiner Arbeit befunden habe. Diese Angaben decken sich mit dem von ihnen eingereichten Einsatzplan und erklären somit seine Abwesenheit. Beim zweiten Besuch durch die Kantonspolizei konnte der Beschwerdeführer 1 angetroffen werden. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, konnte der Beschwerdeführer 1 nicht wissen, dass und wann ein weiterer Kontrollbesuch stattfinden wird. Seine Ab- bzw. Anwesenheit anlässlich der Kontrollen lassen somit nicht darauf schliessen, dass die Ehegatten nicht zusammenwohnen. Auffällig ist hingegen der Umstand, dass nur wenige persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers 1 gefunden wurden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer 1 wie er vorbringt nur wenige Kleider und Hygieneartikel benötigt; wie die Vorinstanz indes zu Recht aufführt, erscheint die Menge an persönlichen Artikeln doch eher unüblich. Untypisch für eine gelebte Ehegemeinschaft ist weiter, dass sämtliche persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers 1 (nebst den Kleidern und Schuhen auch der Laptop und seine Dokumente) nicht im ehelichen Schlafzimmer, sondern im Gästezimmer aufgefunden wurden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich auch im ehelichen Schlafzimmer persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers 1 befunden hätten, zumal die Beschwerdeführenden angeben, nur manchmal aufgrund der unterschiedlichen Arbeitszeiten getrennt voneinander zu schlafen. Auffällig ist weiter, dass der Mietvertrag für die eheliche Wohnung erst am 18. Februar 2020 und damit nach Einleitung des Widerrufsvefahrens vom Beschwerdeführer 1 mitunterzeichnet wurde. Die Wohnverhältnisse vermögen nach dem Gesagten zwar nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführenden nicht zusammenleben, erwecken aber auch nicht den Eindruck einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft. Damit sind insbesondere die Wohnverhältnisse und der Altersunterschied zwischen den Ehegatten auffällig, zur Erhärtung eines Scheineheverdachts jedoch nicht hinreichend. 3.4 Die weiteren zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien erscheinen bei näherer Betrachtung hingegen wenig überzeugend: 3.4.1 So ist betreffend die Sprachbarriere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 bereits vor seiner Heirat etwas Italienisch sprach, da er mehrere Jahre in Italien gelebt hatte. Die Beschwerdeführenden waren denn auch unbestritten in der Lage, sich ohne Übersetzer kennenzulernen und den Kontakt in der Folge fortzuführen. Der Beschwerdeführer 1 konnte am 25. Januar 2017 auch auf Italienisch durch die Schweizerische Vertretung in Mailand befragt werden. Hinweise, dass es sprachliche Schwierigkeiten gegeben hätte oder hierzu ein Dolmetscher eingesetzt wurde, sind dem Befragungsprotokoll keine zu entnehmen. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht einbringen, kann auch aus seinen fehlende Kenntnissen der italienischen Schriftsprache nicht geschlossen werden, dass sie sich nicht auf Italienisch miteinander unterhalten können. Das Schriftbild seiner Muttersprache Urdu unterscheidet sich stark vom italienischen Schriftbild. Auch hat der Beschwerdeführer 1 keine Sprachschule besucht. Es ist daher nachvollziehbar, dass er sich schriftlich nicht sehr gut auf Italienisch auszudrücken vermag. Dies erklärt im Übrigen auch, weshalb sich die Ehegatten nicht sehr häufig über Textnachrichten austauschen. 3.4.2 Die Ehegatten wurden am 1. Dezember 2016, am 25. Januar 2017 und am 27. März 2019 durch die Kantonspolizei Zürich bzw. die Schweizerische Vertretung in Mailand jeweils parallel befragt. Auch wenn sich ihre Angaben nicht immer deckten, sind ihre Aussagen überwiegend stimmig und die meisten Widersprüche erklärbar: - So ist unbestritten, dass sich ihre Angaben über das Kennenlernen und den weiteren Verlauf ihrer Beziehung decken. Auch ist unbestritten, dass die beiden eine intime Beziehung haben. - Die Vorinstanz sieht in den Angaben über den Heiratsantrag Widersprüche. Die Beschwerdeführerin 2 habe am 1. Dezember 2016 und am 27. März 2019 angegeben, dem Beschwerdeführer 1 den Heiratsantrag gemacht zu haben, während der Beschwerdeführer 1 dies am 25. Januar 2017 noch bestätigt habe, habe er am 27. März 2019 dann allerdings zu Protokoll gegeben, er glaube, er habe den Heiratsantrag mit den Worten "meine Liebe ich möchte dich heiraten" gemacht. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass ihnen nicht die gleiche Frage gestellt worden sei, weshalb auch kein Widerspruch vorliege. Im Januar 2017 sei der Beschwerdeführer 1 gefragt worden, wer genau die Heiratsabsichten bekundet habe, worauf er mit "meine Frau" geantwortet habe. Im März 2019 sei er hingegen gefragt worden, wer den Vorschlag für die Eheschliessung bzw. den Heiratsantrag gemacht habe. Übereinstimmend hätten sie schliesslich angegeben, dass die Initiative von der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen sei und dass sie nach einem Gespräch gemeinsam zum Entschluss gekommen seien, worauf er einen Antrag gemacht habe. Die Aussagen der Beschwerdeführenden sind zwar nicht ganz stimmig, es lässt sich jedoch keinen eindeutigen Widerspruch erkennen. - Betreffend die Eheringe hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin 2 angegeben habe, der Beschwerdeführer 1 habe die Ringe gekauft, sie wisse nicht, wo und wie viel er dafür bezahlt habe. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer 2 indes angegeben, sie habe den Ring für ihn und er habe den Ring für sie gekauft. Er wisse nicht mehr, ob sie die Ringe zusammengekauft hätten. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden lassen ihre Angaben nicht den Schluss zu, dass sie die Ringe gemeinsam gekauft hätten. Es ist ihnen damit nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzulösen. Es ist aber fraglich, ob diesbezüglich überhaupt ein Widerspruch vorliegt. Die Ehegatten tragen beide ihre Eheringe nicht und wissen auch nicht, wo sich diese befinden. Die Vermutung liegt deshalb nahe, dass überhaupt keine Ringe ausgetauscht wurden und sie dies nur angegeben hatten, um nicht den Verdacht einer Scheinehe zu erwecken. Auf eine erneute Befragung der beiden kann jedoch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da sie sich mittlerweile absprechen konnten und ihren Aussagen kein erheblicher Beweiswert zukäme. Im Übrigen hatten sie die Möglichkeit, sich in den Rechtsmittelverfahren schriftlich dazu zu äussern und den Widerspruch aufzulösen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich. - Die Vorinstanz führt als weiteres Scheineheindiz auf, dass die Beschwerdeführenden noch keine gemeinsamen Ferien verbracht hätten. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass diese Feststellung aktenwidrig sei. Sie hätten im Mai 2019 Ferien bei der Familie der Beschwerdeführerin 2 in H gemacht. Zudem hätten sie im Februar 2020 ein gemeinsames Wochenende in I verbracht und für April 2020 eine gemeinsame Reise in das Land J geplant. Was die Ferien in H betrifft, liegt ein Beleg vom Verkehrsunternehmen K über eine Reise vom 18. Mai 2019 bis 20. Mai 2019 vor. Für das Wochenende in Italien haben die beiden einen Hotelbeleg sowie gemeinsame Fotos aus I eingereicht. Auch die geplante Reise in das Land J ist durch die eingereichten elektronischen Tickets bestätigt. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war nur die Reise nach H bekannt. Die Ehegatten hielten sich dort auch nur für einen Tag auf. In H leben zudem Verwandte der Beschwerdeführerin 2 und ist aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer 1 dort über Bekannte verfügt. Dieser Aufenthalt vermag daher noch nicht zu beweisen, dass die beiden gemeinsame Ferien verbracht haben. Mittlerweile haben die Beschwerdeführenden indes ein Wochenendtrip unternommen und eine weitere Reise geplant. Es kann ihnen daher nicht mehr zum Vorwurf gereicht werden, keine Ferien gemeinsam zu verbringen. - Die Vorinstanz sieht einen weiteren Widerspruch in den Angaben betreffend die Aufnahme eines Kredits über Fr. 30'000.- für die Anschaffung eines Fahrzeugs. Der Beschwerdeführer 1 habe angegeben, die Beschwerdeführerin 2 habe indirekt für ihn einen Kredit aufgenommen, da er als kurz anwesender Ausländer keinen bekommen hätte, wogegen die Beschwerdeführerin 2 beteuert habe, keine Schulden zu haben. Darin ist kein klarer Widerspruch erkennbar, zumal es sich wie die Beschwerdeführenden einwenden um einen Darlehensvertrag handelt und nicht um eine betriebene Forderung. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2 diesen Kredit nicht als Schulden genannt hatte. - Als weitere Unstimmigkeit führt die Vorinstanz auf, der Beschwerdeführer 1 habe bei der Frage über die Arbeitssituation der Beschwerdeführerin 2 lediglich deren 60%-Stelle bei der Praxis L erwähnt. Die Beschwerdeführerin 2 habe aber gleichzeitig zu Protokoll gegeben, auch bei der Praxis M zu arbeiten. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass beide Firmen zu derselben Holding gehörten und im gleichen Gebäude angesiedelt seien, weshalb die Beschwerdeführerin 2 für dieselbe Firma arbeite und die Behauptung der Vorinstanz somit nicht zutreffe. Die Beschwerdeführenden haben hierfür einen Beleg über den Standort der beiden Firmen eingereicht, welcher ihre Angaben bestätigt. Soweit in der Antwort des Beschwerdeführers 1 überhaupt eine Unstimmigkeit zu sehen ist, handelt es sich zumindest nicht nur um eine untergeordnete. - Im Weiteren führt die Vorinstanz auf, die Beschwerdeführenden hätten keine korrekten Angaben zu den Geschwistern geben können. Die Beschwerdeführerin 2 habe angegeben, dass der Beschwerdeführer 1 drei Schwestern und zwei Brüder habe, obwohl ihm zufolge er drei Schwestern und nur einen Bruder habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihren Angaben zufolge zwei Brüder und vier Stiefbrüder, wobei der Beschwerdeführer 1 gemeint habe, sie habe nur einen Bruder. Diese Antwort sei zwar hinsichtlich der drei im Land N lebenden Stiefbrüder noch erklärbar, zumal die Beschwerdeführerin 2 zu Protokoll gegeben habe, sie wisse nicht einmal, ob er von ihnen Kenntnis habe, hingegen nicht in Bezug auf denjenigen, der im Land E lebe. Die Beschwerdeführenden geben betreffend die Geschwister des Beschwerdeführers 1 an, dass es sich um ein Missverständnis handeln könne. Es könne durchaus sein, dass die Beschwerdeführerin 2 die Frage so verstanden habe, wie viele Geschwister es inklusive ihrem Ehemann gebe. Auch die Aussage des Beschwerdeführers 1 lasse sich erklären. Die Beschwerdeführerin 2 habe zwei Brüder, die beide im Land E leben würden. Sie habe aber nur zu einem Kontakt und dieser kenne auch den Beschwerdeführer 1 persönlich. Diese Erklärungen vermögen die Unkenntnis über die Familienverhältnisse zwar nicht gänzlich zu erklären. Ihre Angaben lassen aber auch nicht darauf schliessen, dass die beiden keine Kenntnisse über die Familienmitglieder des anderen Ehegatten haben. - Ferner führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer 1 habe nicht die genaue Adresse des Sohns O der Beschwerdeführerin 2 geben können, obwohl er diesen fast täglich sehen und eine gute Beziehung unterhalten solle. Auch den Namen von dessen Ehefrau habe er nicht nennen können. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass man auch Leute gut kennen könne, ohne deren Adresse zu kennen, darin sei kein Indiz für eine Scheinehe zu sehen. Die Kantonspolizei habe es sodann unterlassen, den Beschwerdeführer 1 zu fragen, wie die Beziehung zum Stiefsohn im Alltag gelebt werde, wobei die Unklarheiten hätten geklärt werden können. Aus dem Schreiben des Stiefsohns gehe im Übrigen hervor, dass er oft bei den Beschwerdeführenden zuhause sei und eine gute Beziehung zum Beschwerdeführer 1 pflege. Es wäre zwar zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 zumindest die Ortschaft des Wohnortes seines Stiefsohns kennt. Allerdings konnte auch die Beschwerdeführerin 2 die genaue Adresse ihres Sohns nicht nennen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 2 besucht sie ihre Schwiegertochter normalerweise am Wochenende, der Beschwerdeführer 1 begleite sie nicht, da er immer arbeiten müsse. Er kenne die Ehefrau ihres Sohns auch nicht. Dies erklärt zwar, weshalb er zur Adresse keine Angaben machen konnte, es überrascht aber, dass er zu der Schwiegertochter keinen Kontakt pflegt, zumal er unbestritten mit seinem Stiefsohn ein gutes Verhältnis pflegt. Insgesamt spricht dies zwar nicht für eine gelebte Beziehung, lässt sich darin aber auch kein klarer Hinweis für das Vorliegen einer Scheinehe erkennen. - Ebenso spricht zwar der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 den Freund, Trauzeugen und Arbeitgeber P des Beschwerdeführers 1 nicht näher kennt, nicht für eine gelebte Beziehung, es ist indes auch nicht unüblich, dass jeder Ehegatte seine eigenen Freundschaften unterhält. Die Beschwerdeführerin 2 konnte zumindest den Spitznamen "Ame" des Freundes nennen. Eine Scheinehe vermag auch der fehlende Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Freund des Beschwerdeführers 1 nicht zu belegen. - Weiter kann auch in den Angaben über das gemeinsame Hobby, das Fernsehschauen, kein klarer Widerspruch gesehen werden. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Beschwerdeführerin 2 habe vom grossen Interesse des Beschwerdeführers 1 am Cricket keine Kenntnis gehabt und er habe behauptet, sie schaue immer gerne Telenovelas, wohingegen sie gemeint habe, keine Telenovelas mehr zu schauen. Was sein Interesse an Cricket angeht, ist die Feststellung der Vorinstanz nicht ganz zutreffend. Zwar hat die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der zweiten Befragung angegeben, dass sie nicht wisse, ob er in seinem Land Cricket gespielt habe, er es aber sicher in der Schweiz nicht spiele. Auf die Frage, ob er sich Profi-Ligaspiele ansehe bzw. Fan einer bestimmten Mannschaft sei, und ob er sich für andere Sportarten interessiere, hat sie geantwortet "Er interessiert sich nicht dafür". Die zweite Frage bezog sich allerdings auf "andere Sportarten". Anlässlich der ersten Befragung wusste die Beschwerdeführerin 2 hingegen, dass er gerne Cricket spiele und dies sein Hobby sei. Auch betreffend der Telenovelas ist kein Widerspruch erkennbar. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht einwenden, hatte die Beschwerdeführerin 2 angegeben, dass sie zurzeit keine Telenovelas schaue, da sie keine passenden gefunden hätte. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass die beiden nie zusammen Telenovelas geschaut haben. - Schliesslich kann auch dem Argument, die Beschwerdeführerin 2 lebe in prekären finanziellen Verhältnissen und gehöre damit einer Zielgruppe von Personen an, die vorzugsweise für das Eingehen einer Scheinehe ausgesucht würden bzw. dafür empfänglich seien, nicht gefolgt werden. Wie der Berechnung der Mittellosigkeit der Vorinstanz zu entnehmen ist, verdient die Beschwerdeführerin 2 monatlich ca. Fr. 4'744.-. Sie war auch nie von der Sozialhilfe abhängig. Sie ist offensichtlich in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbständig aufzukommen. Ihre finanzielle Situation lässt damit nicht auf eine Scheinehe schliessen. Insgesamt weichen die Angaben der Ehegatten lediglich in Bezug auf die ausgetauschten Eheringe in einem wesentlichen Punkt klar voneinander ab. Die weiteren Widersprüche betreffen hingegen eher untergeordnete Aspekte. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen haben somit auch die Befragungen der Ehegatten höchstens schwache Indizien für eine Scheinehe hervorgebracht. Ansonsten haben die Ehegatten bei ihrer Befragung weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht und auch einige Details übereinander gewusst. So haben die Eheleute übereinstimmend angegeben, sich im Sommer 2015 in H kennengelernt zu haben, als die Beschwerdeführerin 2 ihre dort lebende Familie besucht habe. Der Beschwerdeführer 1 habe dort gearbeitet und mit einem Landsmann in einer Zweizimmerwohnung gelebt. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihn anfänglich jedes zweite Wochenende und dann jedes Wochenende in H besucht. Im Jahr 2016 hätten sie beschlossen zu heiraten. Die Hochzeit fand im September 2016, über ein Jahr nach dem Kennenlernen, in kleinem Rahmen und ohne Austausch von Geschenken statt. Anwesend seien drei Kollegen des Beschwerdeführers 1 und die Mutter sowie der Bruder der Beschwerdeführerin 2 gewesen. Nach der Trauung fand ein Hochzeitsessen statt. Zudem wurden mehrere Hochzeitsfotos eingereicht. Die Beschwerdeführerin 2 trägt darauf ein weisses Hochzeitskleid. Die Umstände des Kennenlernens und der Hochzeit erscheinen damit nicht sonderlich verdächtig. Wie sich aus den Angaben der Ehegatten gegenüber der Kantonspolizei Zürich erschliesst, haben sie die Feiertage gemeinsam gefeiert. Am Geburtstag des Beschwerdeführers 1 haben die Ehegatten in einem italienischen Restaurant zusammen gegessen und die Beschwerdeführerin 2 hat ihm ein Parfüm geschenkt. Auch stimmen die von ihnen angegebenen gemeinsamen Aktivitäten überein. So haben beide angegeben, gemeinsam fernzusehen, Kaffee zu trinken und spazieren zu gehen. Weiter haben beide übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer 1 im November 2018 notfallmässig nach Pakistan reisen musste, da seine Mutter schwer erkrankt war, und dass er seine Familie regelmässig finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführenden haben auch zahlreiche Fotos eingereicht, worauf sie als Paar erkennbar sind. Ob die Fotos, wie die Vorinstanz vermutet, gestellt sind, lässt sich letztlich nicht überprüfen. Gegen diese Vermutung spricht, dass die Fotos bei verschiedenen Gelegenheiten aufgenommen wurden. Auch gegen eine Scheinehe spricht, dass die beiden ein gemeinsames Wochenende in I verbracht und sich ein Hotelzimmer geteilt haben. Sodann wurde Beziehung schriftlich durch Verwandte, Freunde, Nachbarn und durch das Restaurant Q, bei welchem die Ehegatten regelmässig zu Besuch seien, bestätigt. 3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden sind, insbesondere der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die bei der Wohnungskontrolle vorgefundene Wohnsituation und gewisse Unstimmigkeiten bei ihren Befragungen durch die Kantonspolizei. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Da eine Scheinehe grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen ist und die derzeitige Indizienlage es nicht rechtfertigt, den Beschwerdeführenden den Gegenbeweis hierfür aufzuerlegen, ist die Beschwerde gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten sich inskünftig neue Hinweise für eine Scheinehe ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts angezeigt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist nur eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die entschädigungsberechtigte Partei hat praxisgemäss einen Teil ihrer Kosten selbst zu tragen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 17 N. 63 ff. und 80 f., mit Hinweisen). Vergütet werden im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, decken diese die entstandenen Kosten also meistens nur teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden: namentlich Streitwert, Ausdehnung des Verfahrens und Zahl, Umfang sowie Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften, aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt kontrovers ist und ob sich auf einer Weiterzugsstufe die gleichen Fragen stellen wie bei der Vorinstanz. Die präsentierte Honorarnote einer Vertretung bedarf dabei hinreichender Würdigung (zum Ganzen VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2, und 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen; Plüss, § 17 N. 63 f., 67 ff., 74–76 sowie 82). Sodann hat die Entscheidinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) nachzuleben und in ähnlich gelagerten Fällen ähnlich hohe Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Plüss, § 17 N. 63). 4.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat am 2. März 2020 eine Kostennote eingereicht, in der sie für ihre Aufwendungen seit Erhalt des Rekursentscheids einen Aufwand von total 30 Stunden und 20 Minuten (14 Stunden und 30 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und 15 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 100.-) ausweist, was einer Entschädigung von Fr. 6'583.75 (Barauslagen von Fr. 178.05 und Mehrwertsteuer inklusive). Im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Streitsache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufwies. Auch stellten sich im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dieselben Fragen wie vor der Vorinstanz. Die Rechtsvertreterin hat den Beschwerdeführer 1 auch bereits während des Rekursverfahrens vertreten. Demnach war Rechtsanwältin C mit dem Sachverhalt vertraut. Die wesentlichen Rechts- und Sachverhaltsfragen stellten sich bereits in ähnlicher Form vor Rekursinstanz, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum der zeitliche Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren derart hoch sein sollte. Bei gewöhnlichen Fällen im Ausländerrecht gilt in der Regel ein üblicher Aufwand von vier bis sechs Stunden als angemessen. Der für das Aktenstudium und für die Ausfertigung der Beschwerdeschrift ausgewiesene Aufwand von fast 29 Stunden erweist sich daher nicht in vollem Umfang als notwendig. Entscheidend gilt es auch zu berücksichtigen, dass der obsiegenden Partei in mit den vorliegenden vergleichbaren Streitigkeiten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren regelmässig eine Parteientschädigung von rund Fr. 3'000.- zugesprochen wird (vgl. VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00681, Dispositiv-Ziff. 1 und 4). Dies alles vorausgeschickt, ist die Parteientschädigung im Rahmen der gelebten Praxis für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 3'500.- festzusetzen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 22. Januar 2020 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Juli 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu verlängern. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'750.- (Mehrwertsteuer inklusive), insgesamt Fr. 3'500.-, zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an …
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