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Geschäftsnummer: VB.2020.00127  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.12.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.06.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. [Umstritten ist, ob aufgrund der geltend gemachten erlittenen ehelichen Gewalt ein nachehelicher Härtefall vorliegt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsanspruch zukommt.] Unbestritten ist, dass die Ehedauer weniger als drei Jahre bestanden hat, weshalb dem Beschwerdeführer weder aus Art. 43 Abs.1 AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht (E. 2) Allgemeine Voraussetzungen für einen ehe- und nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E. 3.1). Der Beschwerdeführer konnte nicht rechtsgenügend glaubhaft machen, dass er Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (E. 3.2-3.3). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sowie Vollzugshindernisse (E. 3.4-3.5). Abweisung UP/URB (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DRUCKAUSÜBUNG
EHELICHE GEWALT
GEWALT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PSYCHISCHE BELASTUNG
TÜRKEI
Rechtsnormen:
Art. 43 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
Art. 77 Abs. 6 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00127

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1996, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 13. April 2016 die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau C, geboren 1989. Am 3. Dezember 2016 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt.

Nach einer ehelichen Auseinandersetzung gab die Ehefrau mit Schreiben vom 10. Februar 2018 gegenüber dem Migrationsamt an, dass ihr Ehewille erloschen sei und sie sich scheiden lassen wolle, worauf das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. März 2018 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrief. Nachdem die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft am 9. Mai 2018 wiederaufgenommen hatten, erteilte das Migrationsamt A in Wiedererwägung der Verfügung vom 14. März 2018 eine zuletzt bis am 2. Dezember 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung. 

Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 reichte A beim Bezirksgericht Horgen ein Eheschutzbegehren ein. Am 9. März 2019 gab die Ehefrau gegenüber dem Migrationsamt schriftlich bekannt, dass ihr Ehegatte die eheliche Wohnung per 20. Februar 2019 verlassen habe und ihr Ehewille definitiv erloschen sei. Nachdem A im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 28. Juni 2019 das Erlöschen seines Ehewillens und den Ausschluss einer Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft bestätigt hatte, widerrief das Migrationsamt am 9. Oktober 2019 dessen Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 8. Januar 2020.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 27. Januar 2020 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 24. April 2020. 

III.  

Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu erneuern. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2020 erwog das Verwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht das Gericht unverzüglich über den Stand des von ihm eingeleiteten Strafverfahrens gegen seine Ehefrau zu unterrichten hat.

Mit Eingabe vom 25. März 2020 setzte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht über den Stand des von ihm eingeleiteten Strafverfahrens in Kenntnis. Darüber hinaus liess er weitere Unterlagen nachreichen, welche unter anderem seine wirtschaftliche Integration dokumentieren sollten.

In der Folge gingen weitere Eingaben durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. Am 9. November 2021 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Mai 2021 ein und teilte unter Beilage der Beschwerdeschrift und einer prozessleitenden Verfügung des Obergerichts mit, dass diesbezüglich eine Beschwerde beim Obergericht hängig gemacht worden sei.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Der ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.1.2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

2.1.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

2.1.4 Die Dreijahresfrist gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mehr (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.1.5 Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

2.2 Der Beschwerdeführer reiste am 3. Dezember 2016 zu seiner Ehefrau in die Schweiz, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG am 3. Dezember 2019 erreicht worden wäre. Unbestritten ist, dass die Eheleute seit dem 20./21. Februar 2019 bzw. spätestens seit dem 21. April 2019 voneinander getrennt leben. Ebenfalls unbestritten ist, dass beide Ehegatten eine Wiederaufnahme der Ehe ausschliessen und diese weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb sich für den Beschwerdeführer weder aus Art. 43 Abs. 1 AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt.

3.  

3.1  

3.1.1 Auch bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE).

3.1.2 Eheliche bzw. häusliche Gewalt ist als physische oder psychische Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht und Kontrolle zu verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5).

3.1.3 Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2). Bei ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Oppression müssen die Vorfälle zumindest in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f. VZAE können hierfür weitere Nachweise – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden.

3.1.4 Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er Opfer psychischer Gewalt geworden sei, da er während des ehelichen Zusammenlebens unter permanent übermässigem Druck seitens seiner Ehefrau und deren Mutter gelitten habe. Zwar hätten beide Ehegatten anfangs einen Kinderwunsch gehegt, jedoch leide seine Ehefrau an Scheidenkrampf, weswegen es zwischen den Eheleuten zu keinem Beischlaf gekommen sei. Seine Ehefrau habe ihn ständig dazu gedrängt, ihr den Kinderwunsch zu erfüllen, ansonsten sie sich wieder von ihm trennen werde. Sie habe ihn teilweise auch geschlagen und einmal mit einem Messer angegriffen. Aufgrund der belastenden Situation habe sein Kinderwunsch schliesslich nachgelassen. Nach einem erneuten Eklat habe die Ehefrau ihn gegen seinen Willen aus der ehelichen Wohnung ausquartiert, während ihre Mutter seine persönlichen Effekte auf die Strasse geworfen habe. Unter grossem psychischen Druck sei er in die Wohnung zurückgekehrt, weil er nirgendwo anders habe wohnen können. Als die Eheleute die besonders durch die Anwesenheit der Schwiegermutter entstandenen Differenzen nicht klären konnten, sei er im April 2019 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, wobei er bei einem Freund untergekommen sei. Am 27. Februar 2021 habe er schliesslich ein Strafverfahren gegen seine Ehefrau wegen Nötigung eingeleitet.

3.3  

3.3.1 Unbestritten ist, dass anfangs beide Ehegatten einen unerfüllten Kinderwunsch hegten, was ihre Beziehung durchaus stark belastet hatte und auf eine unglückliche Ehe schliessen lässt. Selbst wenn bei der kinderlos gebliebenen Ehe die Ehefrau am Kinderwunsch hartnäckig festhält und den anderen Ehegatten damit psychisch schwer unter Druck setzen und belasten kann, sowie das Einmischen eines Elternteils die vorhandenen ehelichen Spannungen akzentuieren lassen, ist dies nicht mit ehelicher oder häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG gleichzusetzen. Zwar ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei es körperlicher oder psychischer Art, ernst zu nehmen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch zutreffend ausführt, muss die Gewalt eine bestimmte Intensität aufweisen, damit sie einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen kann. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Zumindest muss erstellt sein, dass vom betroffenen Ausländer nicht verlangt werden kann, mit dem Ehepartner weiter zusammenzubleiben. Das bloss gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell noch keine derartige Situation (vgl. BGE 136 II 1 E. 5). Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung vertreibt, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden davonträgt.

3.3.2 Eine solche von der Rechtsprechung geforderte intensive Gewaltausübung ist vorliegend nicht ersichtlich und vermag der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer zwar, dass die Ehefrau ihn nebst Ausübung von psychischer Gewalt teilweise auch geschlagen sowie mit einem Messer angegriffen habe. Beweismässig untermauern konnte er diese Behauptungen hingegen nicht. Auch anderweitige Nachweise im Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE oder Beschreibungen von diversen konkreten Situationen sind den Akten nicht zu entnehmen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. Insoweit veranlasste die behauptete Gewaltausübung durch die Ehefrau den Beschwerdeführer nicht, nach der Tat einen Arzt aufzusuchen, die Polizei zu benachrichtigen oder eine Strafanzeige einzureichen. Dies spricht gegen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität des Beschwerdeführers. Den Akten lässt sich entnehmen, dass es in der Ehe vermehrt zu tiefgreifenden Spannungen gekommen ist, weshalb die Ehefrau im Januar 2018 aufgrund häuslicher Gewalt um Hilfe ersuchte und ihren Scheidungswillen kundgab. Zwar versöhnten sich die Ehegatten anschliessend wieder und nahmen die eheliche Gemeinschaft wieder auf, weshalb das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise verlängerte. In der Folge kam es jedoch erneut zu Spannungen, aufgrund welcher die Ehefrau mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 1. Juli 2019 gegen den Beschwerdeführer ein Kontaktverbot erwirken liess. Folglich legen die aktenkundigen Vorfälle nahe, dass der Beschwerdeführer einen nicht unerheblichen Beitrag zu den einzelnen ehelichen Auseinandersetzungen leistete, diese insofern keineswegs allein von der Ehefrau ausgingen und der Beschwerdeführer damit nicht durchgängig das Opfer war.

3.3.3 Der Beschwerdeführer machte seine Vorwürfe gegen die Ehefrau erst vor der Rekursinstanz geltend und damit erst, nachdem ein Bewilligungswiderruf bereits im Raum stand. Seine Ausführungen hierzu sind generell vage und, wie bereits ausgeführt, weitgehend unbelegt geblieben. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer nach den geltend gemachten Oppressionsvorwürfen an keine Opferhilfestelle gewandt oder anderweitige Hilfsangebote in Anspruch genommen. Selbst die Strafanzeige gegen seine Ehefrau wegen Nötigung vom 27. Februar 2020 erfolgte erst nach dem negativen Rekursentscheid vom 27. Januar 2020 und nachdem die Rekursinstanz in ihrem Entscheid auf das Fehlen der Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens und das Erfordernis von Nachweisen im Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE hingewiesen hatte. Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem Verlauf des besagten Strafverfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wurde dieses aufgrund widersprechender Aussagen der Ehegatten und mangels weiterer sachlicher Beweise, welche eine Täterschaft der Ehefrau anklagegenügend beweisen könnten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Mai 2021 eingestellt. Zwar hat der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung an das Obergericht weitergezogen. Eine Sistierung des migrationsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, um das Ergebnis des strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens abzuwarten, ist vorliegend jedoch nicht angezeigt. So setzt die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Selbst ein für den Beschwerdeführer positives Strafurteil würde vorliegend nicht die von der Rechtsprechung geforderte intensive Gewaltausübung belegen, welche eine Bejahung von häuslicher Gewalt im Sinne des Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erfordert.

3.3.4 Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt wurde, vermag nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 20. Februar 2020, 2C_157/2020, E. 3.1). Gerade die Thematik des gemeinsamen Nachwuchses sowie Fortpflanzungsschwierigkeiten bei gleichzeitigem Festhalten am unerfüllten Kinderwunsch können bei Ehepaaren einen Scheidungsgrund bilden. Die Umstände der Trennung und das Festhalten am Kinderwunsch stellen jedoch keinen hinreichenden Grund zur Annahme eines nachehelichen Härtefalls dar, selbst wenn der Beschwerdeführer dadurch in nachvollziehbarer Weise emotional und psychisch stark belastet wurde. 

3.3.5 Weitere Abklärungen erübrigen sich, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die angeblich erlittenen Gewalterfahrungen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, zumal gerade ihn eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft, welcher er im ausländerrechtlichen Verfahren nicht genügend nachgekommen ist. Folglich vermögen seine Vorwürfe keinen nachehelichen Härtefall wegen erlittener ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG zu begründen. Weitere Hinweise auf eine oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft liegen nicht vor, zumal die blosse Kundgabe von Trennungs- und Scheidungsabsichten und deren allfällige gerichtliche Durchsetzung legitim ist und nicht als psychische Gewalt eingestuft werden kann.

3.4 Der Beschwerdeführer lebt sodann erst wenige Jahre in der Schweiz und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Er ist mit 25 Jahren noch jung, weshalb ihm der berufliche Wiedereinstieg in den heimischen Arbeitsmarkt keine grösseren Mühen bereiten dürfte. Eigenen Angaben zufolge vermochte er sich bereits nach kurzer Zeit in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren, obwohl ihm die hiesigen Verhältnisse und die Sprache zunächst fremd waren. Ebenso wenig vermag das enttäuschte Vertrauen in ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz einen Härtefall zu begründen, müsste doch ansonsten in praktisch jedem Fall einer gescheiterten Ehe ein entsprechender Härtefall bejaht werden.

3.5 Sodann stellt die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehende Integration des Beschwerdeführers und dessen klagloses Verhalten in der Schweiz vermögen damit ebenfalls keinen Härtefall zu begründen.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz einen nachehelichen sowie allgemeinen Härtefall zu Recht verneint. Es finden sich vorliegend auch keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb offengelassen werden kann, ob er die Voraussetzung der Mittellosigkeit erfüllt. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren abzuweisen bzw. der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--           Zustellkosten,
Fr. 2'070.--           Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …