{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.06.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00131_25-06-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220354&W10_KEY=4478004&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8e96acbc767510a8e283d780b168fa54"}, "Num": [" VB.2020.00131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2020.00131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2020.00131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2020.00131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe Zustellung von gerichtlichen Sendungen an die in Deutschland wohnhafte Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber die von Deutschland bezeichnete zentrale Beh\u00f6rde (E. 2.2.1). Rechtsgrundlagen zur Zustellfiktion sowie zur Empfangspflicht. Ist seit der letzten Verfahrenshandlung der Beh\u00f6rde mehr als ein Jahr vergangen, greift die Zustellfiktion nicht mehr. Die Pflicht, Adress\u00e4nderungen zu melden, besteht jedoch weiterhin (E. 2.2.2 f.). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat w\u00e4hrend des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ihre Wohnadresse ge\u00e4ndert, ohne dies dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Das vorliegende Urteil kann ihr entsprechend an die alte Adresse zugestellt werden, wobei die Zustellfiktion greift (E. 2.3). W\u00e4hrend des vorinstanzlichen Verfahrens verlegte die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Wohnort ins Ausland, was sie der Vorinstanz nicht mitgeteilt hat. Da im Rekursverfahren \u00fcber zwei Jahre keine Verfahrenshandlungen durch die Vorinstanz erfolgten, war die Beschwerdef\u00fchrerin zwar nicht mehr gehalten, der Vorinstanz s\u00e4mtliche Ortsabwesenheiten, wohl aber eine Adress\u00e4nderung zu melden. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdef\u00fchrerin durch Zustellung an ihre der Vorinstanz zuletzt bekannte Wohnadresse rechtsg\u00fcltig er\u00f6ffnet. Die Beschwerde erweist sich als versp\u00e4tet (E. 3). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:02", "Checksum": "975df7c10dcbf4b933f53b71b95f6bfd"}