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VB.2020.00132
Beschluss
der 4. Kammer
vom 28. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsrat des Kantons Zürich, vertreten durch RA B, Beschwerdegegner,
betreffend Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben: I. Mit im Amtsblatt vom 31. Januar 2020 publiziertem Beschluss vom 27. Januar 2020 erliess der Kantonsrat Zürich eine Entschädigungsverordnung für seine Mitglieder und die Fraktionen (ABl 2020-01-31 Nr. 21 [Meldungsnummer: RS-ZH-02-0000000068]). II. Dagegen erhob A am 28. Februar 2020 "Stimmrechtsbeschwerde" beim Verwaltungsgericht und verlangte, dass die Entschädigungsverordnung für den Kantonsrat vom 27. Januar 2020 dem fakultativen Referendum zu unterstellen sei. Am 6. März 2020 erklärte er zudem auf Nachfrage hin, mit seinem Rechtsmittel keine abstrakte Normenkontrolle anzustreben. Der Kantonsrat schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich A am 19. April 2020. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Gegen Akte des Kantonsrats ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht nach § 42 lit. b Ingress VRG unzulässig; dies gilt insbesondere auch bei das Stimmrecht betreffenden Anordnungen des Kantonsrats, worunter etwa auch die Nichtunterstellung eines Kantonsratsbeschlusses unter das fakultative oder obligatorische Referendum fällt (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 44 N. 13, § 42 N. 9; ABl 2009, S. 801 ff., 878). Einschlägig ist hier auch nicht der Ausnahmetatbestand von § 42 lit. b Ziff. 3 VRG, wonach Erlasse des Kantonsrats unterhalb der Gesetzesstufe beim Verwaltungsgericht angefochten werden können, gab der Beschwerdeführer am 6. März 2020 doch ausdrücklich an, er habe mit seiner Eingabe vom 28. Februar 2020 allein Stimmrechtsbeschwerde erheben und kein Normenkontrollverfahren einleiten wollen. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist mit dem übergeordneten Bundesrecht vereinbar, da Art. 88 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Kantone ausdrücklich davon entbindet, für das Stimmrecht betreffende Akte des Parlaments ein kantonales Rechtsmittel vorzusehen. Entsprechend steht gegen solche Akte nach Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG direkt die Beschwerde ans Bundesgericht offen. 1.2 Demnach ist auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht einzutreten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 25). Die Angelegenheit ist dem zuständigen Bundesgericht weiterzuleiten (Art. 48 Abs. 3 BGG). 2. Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts jedenfalls für einen Laien nicht offenkundig war. Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.9 Abs. 2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Sie wird im Sinn der Erwägung 1 an das Bundesgericht weitergeleitet. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |