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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00133
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine
1977 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, ist seit dem Jahr 1994 mit dem
in der Schweiz niedergelassenen C verheiratet. Nachdem sie 1996 in die Schweiz
eingereist war, wurde ihr eine zuletzt bis zum 22. März 2014 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aus der Ehe gingen D (geboren 1999), E (geboren
2004) und F (geboren 2007) hervor. Ab dem 1. März 2000 war die Familie
fortgesetzt auf öffentliche Sozialhilfe angewiesen, wobei der Unterstützungsbetrag
bis am 31. März 2008 Fr. 363'760.65 betrug. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich verwarnte A deswegen mit Verfügung vom 24. April 2008 und
stellte ihr schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht, falls
sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein oder ihr Verhalten anderweitig zu
Klagen Anlass geben sollte. Nachdem der Unterstützungsbetrag bis zum
11. April 2013 auf rund Fr. 657'000.- angestiegen war, verwarnte das
Migrationsamt A mit Verfügung vom 13. November 2013 erneut. Bis zum
5. Oktober 2014 erhöhte sich der Sozialhilfebezug auf insgesamt
Fr. 788'641.14. Mit Verfügung vom 6. August 2015 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab
und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel
blieben erfolglos (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2017.00029 [nicht publiziert]),
und das Bundesgericht wies die Beschwerde von A mit Urteil vom 7. Juni
2018 ab (2C_395/2017).
B. Diese
verliess die Schweiz jedoch nicht. Am 31. Juli 2018 wurde sie in Zürich
aufgegriffen und mit Verfügung vom 1. August 2018 aus der Schweiz
weggewiesen. In der Folge reiste A am 4. August 2018 aus der Schweiz aus,
kehrte aber bereits am 6. September 2018 im Rahmen eines
Touristenaufenthalts wieder zurück und stellte am 26. Oktober 2018 ein
Gesuch um "Wiedererwägung betreffend die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung". Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 trat das
Migrationsamt darauf nicht ein und stellte fest, dass A die Schweiz
unverzüglich zu verlassen habe. Am 4. Juli 2019 stellte Letztere ein
erneutes Wiedererwägungsgesuch; darauf trat das Migrationsamt am
16. Dezember 2019 nicht ein mit der Feststellung, dass A die Schweiz
unverzüglich zu verlassen habe und ein allfälliger Rekurs keine aufschiebende
Wirkung entfalte. Am 19. Dezember 2019 ersuchte A erneut
wiedererwägungsweise um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung
vom 20. Dezember 2019 trat das Migrationsamt darauf nicht ein, wies A aus
der Schweiz weg und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Januar 2020 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an, dass A die
Schweiz unverzüglich zu verlassen habe (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte
ihr die Rekurskosten von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III), richtete
keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV) und entzog der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung
(Dispositiv-Ziff. V).
III.
Dagegen liess A am 28. Februar 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. Die Sache sei an den Beschwerdegegner zurückzuweisen und dieser
sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin um
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einzutreten und es materiell zu prüfen.
3. Es sei im Rahmen der Prüfung des Kindeswohls weitere Abklärungen
bei der Beiständin der Kinder vorzunehmen.
4. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
5. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerdeführerin
der weitere Verbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens zu
bewilligen.
6. Im Sinne einer weiteren vorsorglichen Massnahme sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Erwerbstätigkeit
während bis [sic] zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu bewilligen.
7. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
8. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unerzeichnenden
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
9. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge und zulasten der
Vorinstanz."
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. März 2020
auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2020 trat die
Vorsitzende nicht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ein, ordnete an, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
bis auf Weiteres zu unterbleiben habe, und stellte fest, dass die
Beschwerdeführerin vorläufig zur Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, liess dem Verwaltungsgericht
jedoch am 20. April 2020 eine Meldung der Sozialberatung der Stadt G
zukommen. Am 27. Mai sowie am 10. Juni 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht weitere Dokumente einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Sofern den Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen nicht
bereits mit der Präsidialverfügung vom 16. März 2020 entsprochen wurde,
sind sie jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1 Das in der
Sache der Beschwerdeführerin ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts
(VB.2017.00029) vom 22. März 2017 wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom
7. Juni 2018 (2C_395/2017) bestätigt und die Wegweisung der
Beschwerdeführerin damit rechtskräftig.
3.2 Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei
der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit,
in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,
S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an die
zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1).
Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell
behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person
– im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni
2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn
sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache
herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen
Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt
noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es
unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um
die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem
letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer
Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November
2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Das Verwaltungsgericht erwog in seinem Urteil vom
22. März 2017 (VB.2017.00029), dass die Beschwerdeführerin
und ihre Familie seit März 2000 fortgesetzt auf Sozialhilfe angewiesen seien;
bis zum 5. Oktober 2014 habe der Sozialhilfebezug insgesamt
Fr. 788'641.14 betragen, womit die Schwelle zur Erheblichkeit bei Weitem
überschritten sei. Angesichts der langen Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit und
der Höhe der Unterstützung erfülle die Beschwerdeführerin offenkundig den
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e des damaligen AuG (heute
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]; E. 3.3). Zur Verhältnismässigkeit des Widerrufs erwog das
Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin
seit über 17 Jahren fortgesetzt auf Sozialhilfe angewiesen sei. Trotz zwei
Verwarnungen des Beschwerdegegners habe sie sich bis zum Erlass der Verfügung
vom 6. August 2015 nicht ernsthaft um ein
existenzsicherndes Einkommen bemüht. Im Gegenteil verweigerte sie in diesem
Zusammenhang eine Kooperation mit der Sozialbehörde G und nahm nicht im
erwarteten Umfang an einem Integrationsprogramm teil, obwohl die Gemeinde eine
Betreuungsmöglichkeit für die Kinder anbot, welche die Beschwerdeführerin auch
in Anspruch nahm. Zwar habe sie in den Jahren 2012 und 2013 im Umfang von sechs Stunden
pro Tag gearbeitet, diese Einkünfte indes der Sozialbehörde verschwiegen und
damit unrechtmässig zu hohe Fürsorgeleistungen bezogen; mit dem gleichen Ziel habe
sie verschwiegen, dass der offiziell von ihr getrennt lebende Ehemann
tatsächlich mehrheitlich bei der Familie lebte. Die Staatsanwaltschaft H habe
die Beschwerdeführerin deshalb wegen Betrugs zulasten der Sozialbehörde mit einer
bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft. Im Übrigen habe sich die
Beschwerdeführerin auf kurze Erwerbstätigkeiten, die sie bald wieder aufgab,
beschränkt. Ebenso wenig seien Bemühungen ersichtlich, ihre Aussichten auf dem
Arbeitsmarkt durch Deutschkurse und ähnliche Weiterbildungen zu verbessern.
Insgesamt sei die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin damit
selbstverschuldet. Angesichts der Höhe und der sehr langen Dauer des
Sozialhilfebezugs bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse an einer
Wegweisung der Beschwerdeführerin (E. 5.1).
3.3.2
Auch das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 7. Juni
2018 (2C_395/2017), dass die Beschwerdeführerin ein erhebliches
Verschulden an der fortgesetzten und intensiven Sozialhilfeabhängigkeit der
Familie treffe. Es bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse an der
Beendigung des Aufenthalts (E. 4.2.4). Des Weiteren hielt das
Bundesgericht fest, dass die Integration der Beschwerdeführerin als mangelhaft
bezeichnet werden müsse. Nach einem Aufenthalt von über 18 Jahren in der
Schweiz sei sie anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich am 10. November
2014 auf eine deutsche Übersetzung angewiesen gewesen. Die schlechten
Deutschkenntnisse seien eine Folge der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
die Integrationsmassnahmen der Sozialhilfebehörden jahrelang umgangen habe.
Auch in sozialer Hinsicht könne sie keineswegs als integriert gelten;
insbesondere falle ihre Straffälligkeit negativ ins Gewicht (E. 4.3.1).
3.4 Die
Beschwerdeführerin begründet ihr Wiedererwägungsgesuch damit, dass mittlerweile
eine Ablösung der Familie von der Sozialhilfe erfolgt sei bzw. diese kurz
bevorstehe; ausserdem dränge sich mit Blick auf das Kindswohl der beiden
jüngeren Kinder eine neue Beurteilung auf.
3.4.1
Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann per
31. Juli 2019 von der Sozialhilfe lösen konnten. Gemäss der Sozialberatung
der Stadt G muss die Familie jedoch bereits seit dem 1. Februar 2020
erneut mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden. Insgesamt wurde die
Familie bis am 14. April 2020 mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von
Fr. 1'032'662.59 unterstützt. Der "äusserst gewichtige" (BGr, 7. Juni
2018, 2C_395/2017, E. 4.1) Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin und
ihrer Familie ist somit auch seit dem bundesgerichtlichen Urteil stetig und in
nicht unerheblichem Mass angewachsen. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn
auch nicht, dass sie erneut auf Sozialhilfe angewesen sei; sie werde jedoch ab
dem 28. Mai 2020 wieder in einem Vollpensum arbeiten. "Zusammen mit
dem Einkommen der Tochter [D] dürfte es reichen, dass die ganze Familie ab Ende
Juni 2020 nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden muss".
Aufgrund der Akten erscheint dies jedoch zweifelhaft. Denn zum einen ging die
Beschwerdeführerin – wie aufgezeigt – auch in der Vergangenheit immer wieder
nur kurzzeitig einer Erwerbstätigkeit nach. Zum anderen hat der Ehemann der
Beschwerdeführerin die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens angetretenen
Arbeitsstellen bereits wieder aufgegeben bzw. wurde eine während der Probezeit
gekündigt (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2017.00029, E. 3.3
und 5.1 Abs. 3 ff. [nicht
publiziert]). Eine Ablösung der Familie von der Sozialhilfe wäre gemäss der
Sozialberatung der Stadt G jedoch nur möglich, wenn auch der Ehemann der
Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachginge. Der Vollständigkeit halber
ist anzufügen, dass der Lohn der volljährigen Tochter D nicht ausreicht, um die
dauerhafte Ablösung der Familie von der Sozialhilfe zu ermöglichen. Insgesamt
beschränkt sich die Beschwerdeführerin somit darauf zu behaupten, dass eine
dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe absehbar sei; dass sie oder ihr Ehemann
tatsächlich (wieder) eine Arbeitsstelle angetreten hätten, blieb jedoch
unbelegt. Damit ist insbesondere mit Blick auf die äusserst lange Dauer und die
grosse Höhe des bisherigen Sozialhilfebezugs keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände dargetan.
3.4.2
Mit Blick auf das Kindswohl bringt die Beschwerdeführerin vor, dass diesem
Aspekt "bislang nicht ausreichend Rechnung getragen" worden sei. Seit
dem (ersten) Urteil des Verwaltungsgerichts seien drei Jahre vergangen.
"Wenn damals die Trennung von den Kindern 'gerade noch vertretbar' gewesen
ist, so dürfte dies heute nicht mehr der Fall sein". Mit diesen Vorbringen
dringt die Beschwerdeführerin jedoch nicht durch. Das Verwaltungsgericht wie
auch das Bundesgericht gingen im ersten Rechtsgang davon aus, dass die
Wegweisung der Beschwerdeführerin (auch) mit Blick auf das Kindswohl
verhältnismässig gewesen sei (VGr, 22. März 2017, VB.2017.00029, E. 5.2
Abs. 3 [nicht publiziert]). Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil
ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin bereits damals das Kindswohl in den
Vordergrund gestellt habe (BGr, 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.3.2).
Dennoch kam es zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung
des Aufenthalts der Beschwerdeführerin höher zu gewichten sei als das familiäre
Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz (E. 4.4). Es kann somit nicht
gesagt werden, das Kindswohl sei bisher nicht ausreichend berücksichtigt
worden.
Auch das heute logischerweise höhere Alter ihrer beiden
jüngeren Kinder vermag keine wesentliche Änderung der tatsächlichen
Umstände zu begründen. Das Bundesgericht erwog in
diesem Zusammenhang, was folgt: "Es bleibt somit [der Beschwerdeführerin
und ihrem Ehemann] überlassen zu entscheiden, ob die jüngeren Kinder ihrer
Mutter nach Mazedonien folgen oder in der Schweiz beim Vater bleiben sollen.
Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Eine Ausreise aus der Schweiz, in der
sie geboren und bisher aufgewachsen sind, würde die Kinder wohl hart treffen,
ist jedoch mit Blick auf ihr Alter gerade noch vertretbar" (BGr,
7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.3.3; vgl. auch VGr, 22. März 2017,
VB.2017.00029, E. 5.2 Abs. 3 [nicht publiziert]). Da sich die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann entschieden haben, dass die Kinder bei
Letzterem in der Schweiz verbleiben sollen, haben sie auch die damit
verbundenen Konsequenzen zu tragen. Aus dem Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin seit ihrer rechtskräftigen Wegweisung über längere Zeit und
zu einem grossen Teil rechtswidrig in der Schweiz aufhielt, kann sie demnach im
Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens nicht zu ihren Gunsten ableiten.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen,
dass die Konsequenzen für die Betreuung der Kinder bei einer Wegweisung der
Beschwerdeführerin bereits im ersten Rechtsgang thematisiert wurden (vgl. BGr,
7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 2). Die nunmehr erneut geltend
gemachten Auswirkungen begründen demnach ebenfalls keine erhebliche Veränderung
des Sachverhalts. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Kreis I war denn auch bereits damals involviert und ist dies auch weiterhin. So
hatte die KESB Kreis I bereits am 3. Dezember 2013 eine Beistandschaft für
die beiden jüngeren Kinder, E und F, angeordnet; diese wurde zuletzt mit
Entscheid vom 15. März 2018 weitergeführt. Die Vorinstanz hat somit zu
Recht darauf hingewiesen, dass auch die KESB und die Beiständin bei der
(zukünftigen) Betreuung der Kinder eine Rolle spielen können. Diesbezüglich
geht denn auch aus dem erwähnten Entscheid der KESB Kreis I hervor, dass sich
aufgrund der eingeschränkten Veränderungsbereitschaft und -möglichkeiten der
Eltern die Frage stelle, ob andere Kindesschutzmassnahmen als die bis anhin
angeordnete Sozialpädagogische Familienbegleitung notwendig seien. Auf die
beantragte Befragung der Beiständin der Kinder kann vor diesem Hintergrund verzichtet
werden.
3.5 Zusammenfassend
vermochte die Beschwerdeführerin weder mit Blick auf ihre
Sozialhilfeabhängigkeit noch auf das Kindswohl darzutun, dass Sachumstände
vorlägen, welche eine Wiedererwägung ihrer rechtskräftigen Wegweisung geboten
erscheinen liessen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung ist nach dem Gesagten zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Es
wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …