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Geschäftsnummer: VB.2020.00133  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.11.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)


[Wiedererwägung. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen Sozialhilfeabhängigkeit und ihre Wegweisung aus der Schweiz wurden vom Bundesgericht bestätigt.]

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Wiedererwägungsgesuch damit, dass mittlerweile eine Ablösung der Familie von der Sozialhilfe erfolgt sei bzw. diese kurz bevorstehe; ausserdem dränge sich mit Blick auf das Kindswohl der beiden jüngeren Kinder eine neue Beurteilung auf. Die Ablösung von der Sozialhilfe war jedoch nur von kurzer Dauer, und seit Februar 2020 müssen die Beschwerdeführerin und ihre Familie erneut mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden. Mit Blick auf das Kindswohl hatten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zu entscheiden, ob die Kinder bei Letzterem in der Schweiz verbleiben oder mit ihrer Mutter ausreisen. Da sie sich entschieden haben, dass die Kinder in der Schweiz verbleiben sollen, haben sie auch die damit verbundenen Konsequenzen zu tragen (E. 3.4).

Abweisung UP/URB.
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 29 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00133

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1977 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, ist seit dem Jahr 1994 mit dem in der Schweiz niedergelassenen C verheiratet. Nachdem sie 1996 in die Schweiz eingereist war, wurde ihr eine zuletzt bis zum 22. März 2014 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aus der Ehe gingen D (geboren 1999), E (geboren 2004) und F (geboren 2007) hervor. Ab dem 1. März 2000 war die Familie fortgesetzt auf öffentliche Sozialhilfe angewiesen, wobei der Unterstützungsbetrag bis am 31. März 2008 Fr. 363'760.65 betrug. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte A deswegen mit Verfügung vom 24. April 2008 und stellte ihr schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht, falls sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein oder ihr Verhalten anderweitig zu Klagen Anlass geben sollte. Nachdem der Unterstützungsbetrag bis zum 11. April 2013 auf rund Fr. 657'000.- angestiegen war, verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 13. November 2013 erneut. Bis zum 5. Oktober 2014 erhöhte sich der Sozialhilfebezug auf insgesamt Fr. 788'641.14. Mit Verfügung vom 6. August 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2017.00029 [nicht publiziert]), und das Bundesgericht wies die Beschwerde von A mit Urteil vom 7. Juni 2018 ab (2C_395/2017).

B. Diese verliess die Schweiz jedoch nicht. Am 31. Juli 2018 wurde sie in Zürich aufgegriffen und mit Verfügung vom 1. August 2018 aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge reiste A am 4. August 2018 aus der Schweiz aus, kehrte aber bereits am 6. September 2018 im Rahmen eines Touristenaufenthalts wieder zurück und stellte am 26. Oktober 2018 ein Gesuch um "Wiedererwägung betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung". Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 trat das Migrationsamt darauf nicht ein und stellte fest, dass A die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Am 4. Juli 2019 stellte Letztere ein erneutes Wiedererwägungsgesuch; darauf trat das Migrationsamt am 16. Dezember 2019 nicht ein mit der Feststellung, dass A die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe und ein allfälliger Rekurs keine aufschiebende Wirkung entfalte. Am 19. Dezember 2019 ersuchte A erneut wiedererwägungsweise um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 trat das Migrationsamt darauf nicht ein, wies A aus der Schweiz weg und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Januar 2020 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an, dass A die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Rekurskosten von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III), richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV) und entzog der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. V).

III.  

Dagegen liess A am 28. Februar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

  "1. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.

   2. Die Sache sei an den Beschwerdegegner zurückzuweisen und dieser sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einzutreten und es materiell zu prüfen.

   3. Es sei im Rahmen der Prüfung des Kindeswohls weitere Abklärungen bei der Beiständin der Kinder vorzunehmen.

   4. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.

   5. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerdeführerin der weitere Verbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens zu bewilligen.

   6. Im Sinne einer weiteren vorsorglichen Massnahme sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Erwerbstätigkeit während bis [sic] zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu bewilligen.

   7. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

   8. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unerzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

   9. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge und zulasten der Vorinstanz."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. März 2020 auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2020 trat die Vorsitzende nicht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein, ordnete an, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben habe, und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin vorläufig zur Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, liess dem Verwaltungsgericht jedoch am 20. April 2020 eine Meldung der Sozialberatung der Stadt G zukommen. Am 27. Mai sowie am 10. Juni 2020 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Sofern den Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 16. März 2020 entsprochen wurde, sind sie jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.  

3.1 Das in der Sache der Beschwerdeführerin ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts (VB.2017.00029) vom 22. März 2017 wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2018 (2C_395/2017) bestätigt und die Wegweisung der Beschwerdeführerin damit rechtskräftig.

3.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3  

3.3.1 Das Verwaltungsgericht erwog in seinem Urteil vom 22. März 2017 (VB.2017.00029), dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit März 2000 fortgesetzt auf Sozialhilfe angewiesen seien; bis zum 5. Oktober 2014 habe der Sozialhilfebezug insgesamt Fr. 788'641.14 betragen, womit die Schwelle zur Erheblichkeit bei Weitem überschritten sei. Angesichts der langen Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit und der Höhe der Unterstützung erfülle die Beschwerdeführerin offenkundig den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e des damaligen AuG (heute Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; E. 3.3). Zur Verhältnismässigkeit des Widerrufs erwog das Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin seit über 17 Jahren fortgesetzt auf Sozialhilfe angewiesen sei. Trotz zwei Verwarnungen des Beschwerdegegners habe sie sich bis zum Erlass der Verfügung vom 6. August 2015 nicht ernsthaft um ein existenzsicherndes Einkommen bemüht. Im Gegenteil verweigerte sie in diesem Zusammenhang eine Kooperation mit der Sozialbehörde G und nahm nicht im erwarteten Umfang an einem Integrationsprogramm teil, obwohl die Gemeinde eine Betreuungsmöglichkeit für die Kinder anbot, welche die Beschwerdeführerin auch in Anspruch nahm. Zwar habe sie in den Jahren 2012 und 2013 im Umfang von sechs Stunden pro Tag gearbeitet, diese Einkünfte indes der Sozialbehörde verschwiegen und damit unrechtmässig zu hohe Fürsorgeleistungen bezogen; mit dem gleichen Ziel habe sie verschwiegen, dass der offiziell von ihr getrennt lebende Ehemann tatsächlich mehrheitlich bei der Familie lebte. Die Staatsanwaltschaft H habe die Beschwerdeführerin deshalb wegen Betrugs zulasten der Sozialbehörde mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin auf kurze Erwerbstätigkeiten, die sie bald wieder aufgab, beschränkt. Ebenso wenig seien Bemühungen ersichtlich, ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt durch Deutschkurse und ähnliche Weiterbildungen zu verbessern. Insgesamt sei die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin damit selbstverschuldet. Angesichts der Höhe und der sehr langen Dauer des Sozialhilfebezugs bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin (E. 5.1).

3.3.2 Auch das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 7. Juni 2018 (2C_395/2017), dass die Beschwerdeführerin ein erhebliches Verschulden an der fortgesetzten und intensiven Sozialhilfeabhängigkeit der Familie treffe. Es bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (E. 4.2.4). Des Weiteren hielt das Bundesgericht fest, dass die Integration der Beschwerdeführerin als mangelhaft bezeichnet werden müsse. Nach einem Aufenthalt von über 18 Jahren in der Schweiz sei sie anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich am 10. November 2014 auf eine deutsche Übersetzung angewiesen gewesen. Die schlechten Deutschkenntnisse seien eine Folge der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Integrationsmassnahmen der Sozialhilfebehörden jahrelang umgangen habe. Auch in sozialer Hinsicht könne sie keineswegs als integriert gelten; insbesondere falle ihre Straffälligkeit negativ ins Gewicht (E. 4.3.1).

3.4 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Wiedererwägungsgesuch damit, dass mittlerweile eine Ablösung der Familie von der Sozialhilfe erfolgt sei bzw. diese kurz bevorstehe; ausserdem dränge sich mit Blick auf das Kindswohl der beiden jüngeren Kinder eine neue Beurteilung auf.

3.4.1 Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann per 31. Juli 2019 von der Sozialhilfe lösen konnten. Gemäss der Sozialberatung der Stadt G muss die Familie jedoch bereits seit dem 1. Februar 2020 erneut mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden. Insgesamt wurde die Familie bis am 14. April 2020 mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 1'032'662.59 unterstützt. Der "äusserst gewichtige" (BGr, 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.1) Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ist somit auch seit dem bundesgerichtlichen Urteil stetig und in nicht unerheblichem Mass angewachsen. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass sie erneut auf Sozialhilfe angewesen sei; sie werde jedoch ab dem 28. Mai 2020 wieder in einem Vollpensum arbeiten. "Zusammen mit dem Einkommen der Tochter [D] dürfte es reichen, dass die ganze Familie ab Ende Juni 2020 nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden muss". Aufgrund der Akten erscheint dies jedoch zweifelhaft. Denn zum einen ging die Beschwerdeführerin – wie aufgezeigt – auch in der Vergangenheit immer wieder nur kurzzeitig einer Erwerbstätigkeit nach. Zum anderen hat der Ehemann der Beschwerdeführerin die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens angetretenen Arbeitsstellen bereits wieder aufgegeben bzw. wurde eine während der Probezeit gekündigt (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2017.00029, E. 3.3 und 5.1 Abs. 3 ff. [nicht publiziert]). Eine Ablösung der Familie von der Sozialhilfe wäre gemäss der Sozialberatung der Stadt G jedoch nur möglich, wenn auch der Ehemann der Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachginge. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Lohn der volljährigen Tochter D nicht ausreicht, um die dauerhafte Ablösung der Familie von der Sozialhilfe zu ermöglichen. Insgesamt beschränkt sich die Beschwerdeführerin somit darauf zu behaupten, dass eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe absehbar sei; dass sie oder ihr Ehemann tatsächlich (wieder) eine Arbeitsstelle angetreten hätten, blieb jedoch unbelegt. Damit ist insbesondere mit Blick auf die äusserst lange Dauer und die grosse Höhe des bisherigen Sozialhilfebezugs keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände dargetan.

3.4.2 Mit Blick auf das Kindswohl bringt die Beschwerdeführerin vor, dass diesem Aspekt "bislang nicht ausreichend Rechnung getragen" worden sei. Seit dem (ersten) Urteil des Verwaltungsgerichts seien drei Jahre vergangen. "Wenn damals die Trennung von den Kindern 'gerade noch vertretbar' gewesen ist, so dürfte dies heute nicht mehr der Fall sein". Mit diesen Vorbringen dringt die Beschwerdeführerin jedoch nicht durch. Das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht gingen im ersten Rechtsgang davon aus, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin (auch) mit Blick auf das Kindswohl verhältnismässig gewesen sei (VGr, 22. März 2017, VB.2017.00029, E. 5.2 Abs. 3 [nicht publiziert]). Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin bereits damals das Kindswohl in den Vordergrund gestellt habe (BGr, 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.3.2). Dennoch kam es zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin höher zu gewichten sei als das familiäre Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz (E. 4.4). Es kann somit nicht gesagt werden, das Kindswohl sei bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Auch das heute logischerweise höhere Alter ihrer beiden jüngeren Kinder vermag keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände zu begründen. Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, was folgt: "Es bleibt somit [der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann] überlassen zu entscheiden, ob die jüngeren Kinder ihrer Mutter nach Mazedonien folgen oder in der Schweiz beim Vater bleiben sollen. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Eine Ausreise aus der Schweiz, in der sie geboren und bisher aufgewachsen sind, würde die Kinder wohl hart treffen, ist jedoch mit Blick auf ihr Alter gerade noch vertretbar" (BGr, 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.3.3; vgl. auch VGr, 22. März 2017, VB.2017.00029, E. 5.2 Abs. 3 [nicht publiziert]). Da sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann entschieden haben, dass die Kinder bei Letzterem in der Schweiz verbleiben sollen, haben sie auch die damit verbundenen Konsequenzen zu tragen. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer rechtskräftigen Wegweisung über längere Zeit und zu einem grossen Teil rechtswidrig in der Schweiz aufhielt, kann sie demnach im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens nicht zu ihren Gunsten ableiten.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Konsequenzen für die Betreuung der Kinder bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin bereits im ersten Rechtsgang thematisiert wurden (vgl. BGr, 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 2). Die nunmehr erneut geltend gemachten Auswirkungen begründen demnach ebenfalls keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis I war denn auch bereits damals involviert und ist dies auch weiterhin. So hatte die KESB Kreis I bereits am 3. Dezember 2013 eine Beistandschaft für die beiden jüngeren Kinder, E und F, angeordnet; diese wurde zuletzt mit Entscheid vom 15. März 2018 weitergeführt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die KESB und die Beiständin bei der (zukünftigen) Betreuung der Kinder eine Rolle spielen können. Diesbezüglich geht denn auch aus dem erwähnten Entscheid der KESB Kreis I hervor, dass sich aufgrund der eingeschränkten Veränderungsbereitschaft und -möglichkeiten der Eltern die Frage stelle, ob andere Kindesschutzmassnahmen als die bis anhin angeordnete Sozialpädagogische Familienbegleitung notwendig seien. Auf die beantragte Befragung der Beiständin der Kinder kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden.

3.5 Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin weder mit Blick auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit noch auf das Kindswohl darzutun, dass Sachumstände vorlägen, welche eine Wiedererwägung ihrer rechtskräftigen Wegweisung geboten erscheinen liessen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist nach dem Gesagten zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …