{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.09.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00134_01-09-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220547&W10_KEY=4478004&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "096dc02b1614a108f8ce21312e5a3b2e"}, "Num": [" VB.2020.00134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.01.0  VB.2020.00134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.01.0  VB.2020.00134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.01.0  VB.2020.00134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulbustransport | [Zumutbarkeit eines Schulwegs von knapp 2,5 km L\u00e4nge und 120 m H\u00f6henunterschied f\u00fcr eine 4.- bzw. 5.-Kl\u00e4sslerin im Winter] Aus der Garantie eines ausreichenden Grundschulunterrichts nach Art. 19 BV ergibt sich unter anderem ein verfassungsm\u00e4ssiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg. K\u00f6nnen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler den Schulweg aufgrund der L\u00e4nge oder Gef\u00e4hrlichkeit nicht selbst\u00e4ndig zur\u00fccklegen, ordnen die Schulpflegen im Kanton Z\u00fcrich daher auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (\u00a7 8 Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verf\u00fcgen hierbei \u00fcber ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgem\u00e4ss auszu\u00fcben haben (zum Ganzen E. 2.1). Aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde (Gef\u00e4lle, eingeschr\u00e4nkter Winterdienst) mag der Schulweg der Tochter der Beschwerdegegner f\u00fcr diese im Winter an einzelnen Tagen etwas beschwerlicher sein als sonst. Ob ein Schulweg zumutbar ist, bestimmt sich jedoch nicht anhand einzelner Tage mit besonderen Witterungsverh\u00e4ltnissen, sondern ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung \u00fcber den Zeitraum eines ganzen Jahres zu beurteilen; muss der Schulweg witterungsbedingt an einzelnen Tagen zu Fuss bew\u00e4ltigt und daf\u00fcr mehr Zeit als \u00fcblich einberechnet werden, f\u00fchrt dies deshalb noch nicht zur Unzumutbarkeit des Schulwegs. Hier erscheint der Schulweg aufgrund einer Gesamtbetrachtung dem bald elfj\u00e4hrigen M\u00e4dchen nach dem vorg\u00e4ngig Ausgef\u00fchrten zumutbar (zum Ganzen E. 3.3 f.). Selbst wenn dem aber an einzelnen (Winter-)Tagen nicht so sein sollte, erwiese sich die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme, die Organisation eines Schulbustransports von 1. November bis 31. M\u00e4rz, als offensichtlich unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und griffe diese so in unzul\u00e4ssiger Weise in das der Beschwerdef\u00fchrerin in \u00a7 8 Abs. 3 VSV zugestandene Ermessen ein; die von der Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 im Sinn eines reinen Entgegenkommens \u2013 in der Ausgangsverf\u00fcgung getroffene L\u00f6sung, die Beschwerdegegner f\u00fcr den Transport der Tochter an Tagen mit Eis und Schnee zu entsch\u00e4digen, w\u00e4re diesfalls n\u00e4mlich auch unter dem Titeldes \u00a7 8 Abs. 3 VSV nicht zu beanstanden (E. 3.4).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:24", "Checksum": "b81bd01e17e046cf8bc2dc7c09b8bea7"}