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Geschäftsnummer: VB.2020.00143  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.04.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.09.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung]

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leben seit mehr als einem Jahr getrennt, weshalb sein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das FZA dahingefallen ist (E. 3.2). Sodann hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz keine drei Jahre gedauert, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Daran ändert auch seine erste Ehe mit einer Schweizerin nichts (E. 3.4). Der Beschwerdeführer bringt erstmals vor, Alevit zu sein. Allein dadurch ist aber kein wichtiger Grund für einen Verbleib in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dargetan (E. 3.6).

Abweisung.
 
Stichworte:
EHEWILLE
TRENNUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 AIG
Art. 62 Abs. 1 AIG
Art. 23 Abs. 1 VEP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00143

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 28. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein am 1985 geborener Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 28. Oktober 2009 in seiner Heimat die 1980 geborene Schweizerin C. Nachdem er am 31. März 2010 in die Schweiz eingereist war, erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau, welche später bis zum 31. März 2012 verlängert wurde. Mit Strafbefehl vom 29. August 2011 belegte ihn die Staatsanwaltschaft D wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung zulasten seiner Ehefrau sowie wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit 180 Tagessätzen Geldstrafe (davon 140 Tagessätze bedingt) zu je Fr. 120.- und Fr. 2'000.- Busse.

Nachdem die Ehegatten während längerer Zeit getrennt gelebt hatten, meldete A sich per 31. März 2012 in E unter der gleichen Wohnadresse wie die Ehefrau an. In der Folge erhielt er eine bis 30. März 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zug. Am 17. Mai 2013 zog A gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Kanton Zürich und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm in der Folge eine später bis zum 30. März 2015 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. C meldete sich per 25. August 2014 allein nach F ab. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 30. Juli 2016. Die Sicherheitsdirektion schützte diese Verfügung mit Entscheid vom 27. Januar 2017. Das Verwaltungsgericht wies mit rechtskräftigem Urteil vom 23. August 2017, VB.2017.00454, die Beschwerde von A ab. Es erkannte, dass ihm kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die am 29. Juni 2016 geschiedene Ehe mit C mehr zukam. Ebenso verneinte es einen Verbleiberechtsanspruch nach dem Scheitern der Ehe.

B. A heiratete am 26. April 2017 die schweizerisch-spanische Doppelbürgerin G, geboren 1972. Am 2. Juni 2017 erteilte ihm das Migrationsamt Zürich deshalb eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis 25. April 2020. Am 1. Mai 2019 wurde der gemeinsame Haushalt des Ehepaars aufgehoben. Am 3. Dezember 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung und wies A aus der Schweiz weg.

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Februar 2020 ab und wies ihn an, die Schweiz bis 7. Mai 2020 zu verlassen.

III.

Am 5. März 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei "das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. März 2020 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

3.  

3.1 Die Ehegattin des Beschwerdeführers besitzt offenbar neben der schweizerischen auch die spanische Staatsbürgerschaft. In den Akten fehlen nähere Angaben hierzu. Wie es sich damit verhält, kann – wie sich sogleich zeigen wird – indes offenbleiben.

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Besteht das gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA abgeleitete Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nur noch formal und fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch auf abgeleiteten Aufenthalt dahin (BGE 144 II 1 E. 3.1). Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden (BGE 139 II 393 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nach wie vor der Wille zur Ehegemeinschaft gegeben sei. Die Ehefrau meldete sich am 4. April 2019 per E-Mail beim Migrationsamt und teilte diesem mit, dass sie sich scheiden lassen wolle. Der Beschwerdeführer habe sie misshandelt. Am 6. Mai 2019 hielt sie fest, dass ihr Ehewille am 8. Februar 2019 erloschen sei, der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2019 nicht mehr bei ihr wohne und mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer gab am 28. Juni 2019 an, dass er seit dem 1. Mai 2019 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei möglich, dafür würden sie jedoch Zeit benötigen, damit die Ehegattin ihre seelischen Probleme lösen könne.

Die Ehegatten leben nunmehr unbestritten seit bald einem Jahr getrennt. Diese lange Trennungsdauer ist deshalb nicht mehr als vorübergehend zu betrachten (BGr, 23. Mai 2016, 2C_1085/2015, E. 3). Es hätte insofern am Beschwerdeführer gelegen, Umstände darzutun, die dafürsprechen, dass er sich seiner Ehefrau wieder angenähert habe bzw. dass diese die eheliche Gemeinschaft mit ihm weiterführen möchte. Dies hat er nicht getan; vielmehr beschränkt er sich darauf zu behaupten, dass die Zukunft der Ehe zum jetzigen Zeitpunkt noch offen sei und die Ehegatten sich in jüngster Zeit wieder annähern würden. Belege hat er keine vorgelegt. Das genügt nicht, um vorliegend Zweifel an einer spätestens am 1. Mai 2019 gescheiterten Ehe aufkommen zu lassen. Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf den aus der Ehe abgeleiteten Aufenthalt dahingefallen. Weder gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA noch auf Art. 42 AIG hat er ein Aufenthaltsrecht.

3.3 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten. Für die Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern besteht nach Art. 50 AIG ein solcher Anspruch, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.4 Wie der Beschwerdeführer anerkennt, dauerte der eheliche Haushalt mit G weniger als drei Jahre. Er räumt ein, dass ihm gestützt auf seine zweite Ehe nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zukommt. Allerdings beruft er sich auf seine erste Ehe mit C. Diese Ehe habe "bei genauerer Betrachtung des tatsächlichen Sachverhalts" "die Voraussetzung der genügenden Dauer" erfüllt. Abgesehen davon, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers vorliegend nicht Streitgegenstand bildet, hielt das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2017 (VB.2017.00454) rechtskräftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung, über welche der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ehe mit C verfügte, zu Recht nicht verlängert worden war. Dieser Entscheid könnte einzig durch Revision aufgehoben werden (§ 86a VRG). Eine Revision käme jedoch nur dann infrage, wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 14 f.). Solches wird vorliegend weder geltend gemacht noch sind Revisionsgründe ersichtlich. Von der beantragten Zeugenbefragung von C kann demnach abgesehen werden.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer nicht zusammenzurechnen sind (BGE 140 II 289 E. 3.3). Dem Beschwerdeführer kommt deshalb mangels Erfüllens der Dreijahresfrist gestützt Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Ob er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, ist deshalb nicht zu prüfen.

3.5 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Als wichtige persönliche Gründe fallen nur Umstände in Betracht, welche bei einem Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen von erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt für sich allein noch keinen wichtigen Grund dar. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14. März 2016, 2C_672/2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf eine gefährdete Wiedereingliederung genügen nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2). Weiter muss sich der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen.

3.6 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Alevitentum in der Türkei nicht in Sicherheit leben könne. Es trifft zwar zu, dass sich das Verhältnis zwischen Türken und Aleviten in den letzten Jahren verschlechtert hat. Indessen ist nicht ersichtlich, wie diese allgemeinen Umstände die persönliche Situation des Beschwerdeführers in für die ausländerrechtliche Beurteilung massgebender Art und Weise beeinträchtigen. Er legt in der Beschwerde nicht dar, inwiefern er in seinen persönlichen Verhältnissen durch diese politische Verschärfung der Lage weitergehend beeinträchtigt sein soll. Sodann stellt die bessere ökonomische Situation in der Schweiz keinen wichtigen Grund dar, welcher seinen Aufenthalt in der Schweiz notwendig macht. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich in seinem Heimatland wieder einzugliedern. Ein Anspruch auf Art. 50 lit. b AIG ist zu verneinen.

3.7 Aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie "besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist" (BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf" (BGE 144 I 266 E. 3.9).

Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit rund zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Eine besonders ausgeprägte Integration ist allerdings nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, zumal der Beschwerdeführer auch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dementsprechend fällt ein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter Anwesenheitsanspruch ausser Betracht.

3.8 Da der Beschwerdeführer weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, hatte die Vorinstanz die Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG zu prüfen (VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 f.).

Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, und solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

3.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …