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Geschäftsnummer: VB.2020.00144  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.04.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung/vorsorgliche Massnahme


Vereinigung mit dem Verfahren VB.2020.00145 (E. 2). Die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz (zuletzt) bis zum 5. Dezember 2019 verlassen müssen, die aufschiebende Wirkung ihrer Rekurse vermochte ihnen deshalb von vornherein keine Anwesenheitsberechtigung während des Rekursverfahrens zu verschaffen (E. 3). Zu prüfen bleibt, ob ihnen der prozedurale Aufenthalt während des Rekursverfahrens hätte gestattet werden müssen. Dies setzte voraus, dass ihnen bei einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten "mit grosser Wahrscheinlichkeit" ein Aufenthaltsanspruch zukäme (E. 4.1). Ein solcher Anspruch liesse sich hier allenfalls aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten. Die Beschwerdeführenden wurden allerdings bereits im Jahr 2017 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, und zwei seither eingereichte Gesuche um (wiedererwägungsweise) Bewilligung des Aufenthalts wurden trotz dem langjährigen hiesigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden abgewiesen. Aus dem selber herbeigeführten illegalen Zustand aber kann jedenfalls die Beschwerdeführerin 3 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob sich dies (in dieser Absolutheit) auch bezüglich ihrer Kinder sagen liesse, welche den entsprechenden Aufenthalt nicht verschuldet haben und von einer Verwurzelung im Aufenthaltsland beziehungsweise einer drohenden Entwurzelung im Falle einer Wegweisung besonders stark betroffen sind, erscheint zwar fraglich, von einem klaren Anspruch auf die beantragte Bewilligung ist allerdings auch bei ihnen nicht auszugehen (zum Ganzen E. 4.3). Die Gerichtskosten werden aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse genommen (E. 5.1). Gegenstandslosigkeit des UP-Gesuchs. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSANSPRUCH
DAUER
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
PRIVATLEBENSSCHUTZ
PROZEDURALER AUFENTHALT
RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG
SECONDO
VORSORGLICHE MASSNAHME
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 17 AIG
Art. 96 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 9. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

VB.2020.00144

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch lic. iur. F,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

und


 

VB.2020.00145

 

 

3.    C,

 

4.    D,

5.    E,

 

die Beschwerdeführerinnen 4 und 5

vertreten durch die Beschwerdeführerin 3,
diese vertreten durch lic. iur. F,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung/vorsorgliche Massnahme,

hat sich ergeben:

I.  

A. C, eine 1979 geborene Staatsangehörige Sri Lankas, heiratete im Juni 2003 im Heimatland den Landsmann G, welcher damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigt war. Im September 2003 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr zum Verbleib beim Ehegatten eine – zuletzt bis 28. August 2012 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe gingen vier Kinder, A (geboren im Januar 2004), B (geboren im Oktober 2005) sowie D und E (beide im August 2007 geboren), hervor, welche wie die Mutter eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielten.

Ab Januar 2005 war die Familie in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen, weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich G und C sowie A, B, D und E mit Verfügung vom 25. April 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigerte. Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. September 2017 ab; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 21. Dezember 2017 liessen G und C sowie A, B, D und E das Migrationsamt ein erstes Mal vergeblich um wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen (VGr, 25. Juni 2018, VB.2018.00229 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Ein weiteres Gesuch wurde zwei Monate nach der rechtskräftigen Erledigung des in dieser Sache geführten Rechtsmittelverfahrens eingereicht; gesuchstellende Personen waren dieses Mal einzig C und ihre vier Kinder, da G die Familie kurz zuvor verlassen hatte und untergetaucht war. Mit Verfügung vom 30. August 2018 trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die hierauf erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. September 2018 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (VB.2018.00708 [nicht auf www.vgrzh.ch]) ab.

B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) die von C sowie A, B, D und E Anfang 2019 eingereichten Gesuche um Asylgewährung ab und stufte ihre Wegweisung nach Sri Lanka als zulässig und zumutbar ein; der dagegen erhobenen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht war kein Erfolg beschieden, und die Genannten wurden aufgefordert, die Schweiz bis am 5. Dezember 2019 zu verlassen.

Am 25. November 2019 liessen C sowie A, B, D und E "gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG [Asylgesetz vom 26. Juni 1998 {SR 142.31}] i.V. mit Art. 30 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 {SR 142.20}]" erneut um Bewilligung des Aufenthalts ersuchen. Das Migrationsamt nahm dieses Begehren als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 nicht ein; es forderte C und A, B, D sowie E zudem auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, und hielt fest, dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung entfalte.

II.  

Dagegen liessen C und ihre beiden Töchter D und E sowie A und B am 21. Januar 2020 mit zwei separaten Eingaben bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren und nebst der Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 19. Dezember 2019 insbesondere die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Auf das letztgenannte Gesuch trat die Sicherheitsdirektion mit (gleichlautenden) prozessleitenden Verfügungen vom 24. Januar 2020 nicht ein und wies ein – sinngemäss (mit)gestelltes – um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.

III.  

Am 3. März 2020 liessen C und ihre Töchter D und E als Geschäft VB.2020.00145 rubrizierte Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen"; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Gleiches liessen A und B mit als Geschäft VB.2020.00144 rubrizierter Beschwerde vom gleichen Tag beantragen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. März 2020 in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Im Verfahren VB.2020.00144 hatte der Rechtsvertreter von A am 10. März 2020 noch einen von diesem im Februar 2020 abgeschlossenen Lehrvertrag nachgereicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Der hier angefochtene Zwischenentscheid über die (Nicht-)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der beschwerdeführerischen Rekurse bzw. die Abweisung der – sinngemäss gestellten – Gesuche um vorsorgliche Massnahmen ist wegen des langjährigen hiesigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden grundsätzlich geeignet, bei diesen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie) Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu bewirken, sodass sich dagegen Beschwerde führen lässt (vgl. BGr, 3. Juni 2016, 2C_472/2016, E. 1; ferner BGr, 3. Oktober 2017, 2D_9/2017, E. 1.5 mit Hinweisen, wonach die Verpflichtung einer ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, nur dann einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil bilde, wenn in der Sache selber ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit bestehe bzw. ein solcher – wie hier gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 142.20] – zumindest vertretbar dargetan werde; zur selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff. und 48).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.  

Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen. Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn zwei oder mehrere Parteien mit gleichen oder ähnlichen Begehren die gleiche Verfügung oder praktisch übereinstimmende Verfügungen, die identische Rechtsfragen aufwerfen, anfechten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60). Solches ist hier der Fall, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren VB.2020.00144 und VB.2020.00145 zu vereinigen.

3.  

Die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Asylgesuche (zuletzt) bis zum 5. Dezember 2019 verlassen müssen. In dem kurz vor Ablauf dieser Frist eingeleiteten ausländerrechtlichen Verfahren wurde ihnen sodann kein prozedurales Aufenthaltsrecht eingeräumt und ihnen mit der Ausgangsverfügung vom 19. Dezember 2019 auch keine neue Ausreisefrist angesetzt, sondern sie wurden darin stattdessen infolge ihres illegalen Aufenthalts zum umgehenden Verlassen der Schweiz aufgefordert. Die aufschiebende Wirkung ihrer Rekurse nach § 25 Abs. 1 VRG vermochte den Beschwerdeführenden somit von vornherein keine Anwesenheitsberechtigung während des Rekursverfahrens zu verschaffen, weshalb die Vorinstanz auf die entsprechenden Gesuche zu Recht nicht eintrat.

Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführenden der prozedurale Aufenthalt während des Rekursverfahrens hätte gestattet werden müssen.

4.  

4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AIG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch bzw. erst recht für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Art. 17 Abs. 2 AIG), was nicht schon – allein – dar­um ausgeschlossen ist, weil die ausländische Person illegal eingereist ist. Die zuständige kantonale Behörde hat diesfalls im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch in verhältnismässiger Weise; vgl. Art. 96 AIG) zu handhabenden Ermessens den Aufenthalt während des Verfahrens zu gestatten, wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung bei einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten "mit grosser Wahrscheinlichkeit" bzw. "offensichtlich" gegeben sind (zum Ganzen BGr, 29. März 2016, 2C_199/2016, E. 2, und 12. August 2014, 2C_581/2014, E. 2.1 [jeweils mit Hinweisen]).

Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind die Zulassungsvoraussetzungen insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt.

4.2 Die Beschwerdeführenden stützten ihr Gesuch bzw. ihre Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zum asyl- und auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zum ausländerrechtlichen Härtefall. Keine dieser Bestimmungen vermittelt ihnen jedoch einen Aufenthaltsanspruch, wird die Bewilligungserteilung darin doch jeweils ins (pflichtgemässe) Ermessen des Beschwerdegegners gestellt (vgl. BGr, 24. Februar 2012, 2C_730/2011, E. 4.2).

Nachdem sich die Beschwerdeführenden alle seit über zehn Jahren hier aufhalten und zumindest die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie 4 und 5 in der Schweiz auch integriert sind, können sie sich hingegen allenfalls auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen und daraus einen völkerrechtlichen Aufenthaltsanspruch ableiten (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; ferner bezüglich der Kinder auch VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00538, E. 4.1, und 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4). Sie wurden allerdings bereits im Jahr 2017 – nach einer eingehenden Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinn von Art. 96 AIG bzw. Art. 8 Abs. 2 EMRK (so auch BVGr, 29. Oktober 2019, E-3905/2019, E. 10.2.3) – rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, und zwei seither eingereichte Gesuche um (wiedererwägungsweise) Bewilligung des Aufenthalts wurden trotz dem langjährigen hiesigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden abgewiesen. In solchen Fällen ist der prozedurale Aufenthalt praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gestatten (vgl. den die Beschwerdeführenden betreffenden Bundesgerichtsentscheid vom 3. Mai 2018, 2D_28/2018, auch zum Folgenden). Die Beschwerdeführenden müssten mithin zunächst substanziiert dartun, dass sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände – so etwa das ihrer Wegweisung zugrunde gelegte (erhebliche) öffentliche Interesse oder dessen Gewichtung gegenüber ihren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz – seit dem früheren, erst im September 2017 abgeschlossenen Verfahren wesentlich geändert hätten (vgl. zu den Voraussetzungen für die materielle Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen; ferner den die Beschwerdeführenden betreffenden Entscheid VGr, 25. Juni 2018, VB.2018.00229, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch]).

4.3 Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäss vor, dass sich der Sachverhalt mit dem blossen Zeitablauf seit ihrer rechtskräftigen Wegweisung und der seither fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie 4 und 5 (anstehender Schulabschluss bzw. Schulwechsel, Lehrvertragsabschluss) sowie einer derzeit in Abklärung bzw. Behandlung befindlichen Lernschwäche der Beschwerdeführerinnen 4 und 5 massgeblich verändert habe und deren private Interessen an einem Verbleib das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung deshalb heute überwögen.

Sofern damit überhaupt neue tatsächliche Umstände geltend gemacht werden (vgl. VGr, 25. Juni 2018, VB.2018.00229, E. 3.3, woraus hervorgeht, dass bei den Beschwerdeführerinnen 4 und 5 bereits in den Jahren 2012/2013 eine Entwicklungsstörung diagnostiziert wurde [nicht auf www.vgrzh.ch]), erscheinen diese jedoch – wie sich sogleich zeigt – bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht als wesentlich.

4.3.1 Selbst das hier geborene ausländische unmündige Kind teilt in der Regel das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4); es hat gegebenenfalls das Land mit diesem zu verlassen, wenn er hier über keine Anwesenheitsberechtigung mehr verfügt. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm die Ausreise ins Heimatland nicht (mehr) zugemutet werden kann.

Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. des Hauptbetreuungsanteils dabei nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich zumutbar, wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 4.3.2 mit Hinweisen, wo die Ausreise eines 12-Jährigen als zumutbar eingestuft wurde, weil ein Wechsel von einem Land in das andere durch ausländische Personen dieses Alters regelmässig noch als möglich und zumutbar erachtet werde, und 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 3.2.1 und E. 6.2.1 f. mit Hinweisen, wo die Ausreise eines 15- und eines 13-Jährigen mit der Mutter als zumutbar eingestuft wurde, weil sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befänden und sich sprachlich wie sozial an die Verhältnisse im Heimatland gewöhnen könnten).

4.3.2 Der Beschwerdegegner hielt in diesem Zusammenhang in seinem die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden betreffenden Entscheid aus dem Jahr 2016 fest, dass eine Wegweisung nach Sri Lanka insbesondere für die Beschwerdeführer 1 und 2, welche damals schon "in einem fortgeschrittenen Alter" waren, mit einer gewissen Härte verbunden wäre, sie die Ausreise ins Heimatland als Folge der verschuldeten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ihrer Eltern aber hinzunehmen hätten und ihnen die Umsiedlung auch zumutbar sei. Zum selben Schluss gelangte das Bundesverwaltungsgericht in seinem dreieinhalb Jahre später gefällten – das Asylgesuch der Beschwerdeführenden betreffenden – Rechtsmittelentscheid, wobei es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung besonders hervorhob, dass die Kinder der Beschwerdeführerin 3 mit dieser seit Geburt in ihrer Muttersprache kommunizierten, sie aufgrund der elterlichen Vermittlung und mindestens eines längeren Ferienbesuchs im Jahr 2013 mit den soziokulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes vertraut seien und dort komfortable Wohnverhältnisse (verschiedene familiäre Liegenschaften und Ländereien) anträfen (BVGr, 29. Oktober 2019, E-3905/2019, E. 10.2.3 sowie [zur Wohnsituation] E. 10.2.2; VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00708, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Dabei verkannte es nicht, was die Beschwerdeführenden vorliegend im Kern geltend machen, nämlich dass die für die vier Kinder mit der Ausreise verbundene Härte in den letzten Jahren weiter zugenommen habe, hielt diesbezüglich jedoch dafür, dass dieser Umstand in erster Linie auf das Verhalten der Beschwerdeführerin 3 zurückzuführen sei, welche ihren Ausreiseverpflichtungen jahrelang nicht nachgekommen sei und vielmehr alles unternommen habe, um den drohenden Wegweisungsvollzug immer weiter hinauszuzögern (so auch BVGr, 29. Oktober 2019, E-3905/2019, E. 9.2).

Dieser Auffassung ist beizupflichten, musste die Beschwerdeführerin 3 doch spätestens seit der Einleitung des Verfahrens betreffend die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach einer einschlägigen Verwarnung – als ihre Kinder alle noch in einem anpassungsfähigen Alter waren – mit einer Wegweisung rechnen und hätte sie schon damals Vorkehrungen für eine geregelte Rückkehr treffen können bzw. müssen. Trotz finanzieller Unterstützung und Hilfe der hiesigen Behörden sowie ihrer Nachbarn hierbei entschied sie sich indes nach der rechtskräftigen Wegweisung für einen jahrelangen illegalen Aufenthalt, was nicht nur dazu führte, dass die Familie – wie noch im Ausgangsgesuch einzig beanstandet worden war – monatelang in Notunterkünften untergebracht war, sondern auch dazu, dass jedenfalls der Beschwerdeführer 1, welcher kurz vor dem Antritt einer Lehrstelle steht, heute nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter ist.

Aus dem selber herbeigeführten illegalen Zustand aber kann die Beschwerdeführerin 3 nichts zu ihren Gunsten ableiten; auf einer solchen Grundlage begründeten Bindungen zur Schweiz wird bei der unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK und (Art. 62 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit) Art. 96 Abs. 1 AIG vorzunehmenden Interessenabwägung darum kein besonderes Gewicht beigemessen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3, 122 II 385 E. 4c/aa; BGr, 8. Mai 2013, 2C_373/2013, E. 5.4 mit Hinweisen, und 24. Februar 2012, 2C_730/2011, E. 4.2). Ob sich dies (in dieser Absolutheit) auch bezüglich der Beschwerdeführenden  1 und 2 sowie 4 und 5 sagen liesse, welche den entsprechenden Aufenthalt nicht verschuldet haben und von einer Verwurzelung im Aufenthaltsland beziehungsweise einer drohenden Entwurzelung im Fall einer Wegweisung besonders stark betroffen sind, erscheint zwar fraglich (vgl. auch BGr, 2. August 2007, 2C_159/2007, E. 2.4; ferner VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4), allein deshalb ist allerdings auch bei ihnen nicht von einem klaren Anspruch auf die beantragte Bewilligung auszugehen. Der Dauer ihrer hiesigen Anwesenheit und ihrer fortgeschrittenen Integration wird vielmehr unter dem Gesichtspunkt einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 31 lit. c und e VZAE zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall oder auf Art. 30a VZAE zur Ermöglichung der beruflichen Grundbildung Rechnung zu tragen sein.

4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den prozeduralen Aufenthalt verwehrte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin 3 aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. ferner Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 4); vorliegend können sie indes aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse genommen werden (vgl. Plüss, § 13 N. 49 und 63 f.). Eine Parteientschädigung bleibt den unterliegenden Beschwerdeführenden verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Weil den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Da es sich bei dem vorliegenden Urteil ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8), lässt sich das Bundesgericht allerdings im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Verfahren VB.2020.00144 und VB.2020.00145 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'640.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) steht diese Frist bis und mit 19. April 2020 still.

8.    Mitteilung an …