{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00144_2020-04-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220119&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c704b9ef53ceed2a7ba0cde9668aa03a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.04.2020  VB.2020.00144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.04.2020  VB.2020.00144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.04.2020  VB.2020.00144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung/vorsorgliche Massnahme | Vereinigung mit dem Verfahren VB.2020.00145 (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrenden h\u00e4tten die Schweiz (zuletzt) bis zum 5. Dezember 2019 verlassen m\u00fcssen, die aufschiebende Wirkung ihrer Rekurse vermochte ihnen deshalb von vornherein keine Anwesenheitsberechtigung w\u00e4hrend des Rekursverfahrens zu verschaffen (E. 3). Zu pr\u00fcfen bleibt, ob ihnen der prozedurale Aufenthalt w\u00e4hrend des Rekursverfahrens h\u00e4tte gestattet werden m\u00fcssen. Dies setzte voraus, dass ihnen bei einer summarischen W\u00fcrdigung der Erfolgsaussichten \"mit grosser Wahrscheinlichkeit\" ein Aufenthaltsanspruch zuk\u00e4me (E. 4.1). Ein solcher Anspruch liesse sich hier allenfalls aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten. Die Beschwerdef\u00fchrenden wurden allerdings bereits im Jahr 2017 rechtskr\u00e4ftig aus der Schweiz weggewiesen, und zwei seither eingereichte Gesuche um (wiedererw\u00e4gungsweise) Bewilligung des Aufenthalts wurden trotz dem langj\u00e4hrigen hiesigen Aufenthalt der Beschwerdef\u00fchrenden abgewiesen. Aus dem selber herbeigef\u00fchrten illegalen Zustand aber kann jedenfalls die Beschwerdef\u00fchrerin 3 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob sich dies (in dieser Absolutheit) auch bez\u00fcglich ihrer Kinder sagen liesse, welche den entsprechenden Aufenthalt nicht verschuldet haben und von einer Verwurzelung im Aufenthaltsland beziehungsweise einer drohenden Entwurzelung im Falle einer Wegweisung besonders stark betroffen sind, erscheint zwar fraglich, von einem klaren Anspruch auf die beantragte Bewilligung ist allerdings auch bei ihnen nicht auszugehen (zum Ganzen E. 4.3). Die Gerichtskosten werden aus Billigkeitsgr\u00fcnden auf die Gerichtskasse genommen (E. 5.1). Gegenstandslosigkeit des UP-Gesuchs. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:24:49", "Checksum": "9aa5827edbf34a859f145b27ef9f0d6f"}