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Geschäftsnummer: VB.2020.00146  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)


[Den heute 14- und 17-jährigen Beschwerdeführenden war im Jahr 2017 die Einreise zum Vater verweigert worden, weil dieser die Nachzugsfrist ungenutzt hatte verstreichen lassen und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlagen; eineinhalb Jahre nach dem in dieser Sache ergangenen Verwaltungsgerichtsentscheid liessen die Beschwerdeführenden erneut um Bewilligung des Familiennachzugs ersuchen.] Die Beschwerdeführenden begründen ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug damit, dass in der Heimat eine "Untersuchung [...] wegen politischen Gründen" gegen sie laufe und die Grosseltern aus diesem Grund Angst hätten, sie weiterhin zu unterstützen. Mit der einzig belegten Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – unbekannten Verfahrensstands – wegen "politischer Propaganda" gegen die minderjährige Beschwerdeführerin ist jedoch kein neuer wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für ihren verspäteten Nachzug zu den Eltern gegeben, was umso mehr für den von der Tat der grossen Schwester völlig unbeteiligten Beschwerdeführer zu gelten hat (zum Ganzen E. 3). Abweisung des UP-Gesuchs mangels Substanziierung der Mittellosigkeit. Abweisung.
 
Stichworte:
ASYLGESUCH
FAMILIENNACHZUG
MASSGEBLICHE VERÄNDERUNG DER VERHÄLTNISSE
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
NACHZUGSFRIST
WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 47 Abs. 4 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00146

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 28. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

                                                                  In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),


 

hat sich ergeben:

I.  

A. C, ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste Mitte 2007 in die Schweiz ein, wo ihm nach der Heirat einer Schweizerin im Oktober 2007 eine Aufenthaltsbewilligung und im August 2015 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurden (vgl. dazu VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00726, Ziff. I [nicht auf www.vgrzh.ch]).

Am 30. Dezember 2015 heiratete der seit Mitte Juni 2013 von seiner ersten Ehefrau Geschiedene in der Heimat die am 6. Mai 1982 geborene Landsfrau D, mit welcher er die Kinder A (geboren 2003) und B (geboren 2006) hat. Am 27. April 2016 ersuchte C um eine Einreisebewilligung für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Das Migrationsamt des Kantons Zürich gestattete D in der Folge am 4. November 2016 die Einreise in die Schweiz und erteilte ihr nach erfolgter Einreise eine Aufenthaltsbewilligung. Die Nachzugsgesuche für A und B wies das Migrationsamt dagegen am 16. Januar 2017 ab, welche Verfügung die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 29. September 2017 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2018 (VB.2017.00726 [nicht auf www.vgrzh.ch]) schützten.

B. Am 4. September 2019 reisten A und B zu Besuchszwecken in die Schweiz ein, wo Erstere kurz nach Ablauf ihres Besuchervisums ein Asylgesuch einreichte. Mit Schreiben vom 14. November 2019 hielt das Staatssekretariat für Migration (SEM) A daraufhin dazu an, zunächst beim zuständigen Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs nachzusuchen. Dieser Aufforderung nachkommend, reichte A dem Migrationsamt am 25. November 2019 ein Gesuch um Bewilligung des Nachzugs zu den Eltern ein; ihr Bruder B tat es ihr gleich. Mit Verfügung vom 28. November 2019 trat das Migrationsamt auf die Gesuche nicht ein.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. Februar 2020 ab. Kurz zuvor, am 20. Dezember 2019, hatte auch B ein Asylgesuch eingereicht.

III.  

Am 5. März 2020 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihnen im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; sie ersuchten zudem um unentgeltliche Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2020 wurde C als gesetzlichem Vertreter von A und B unter Säumnisandrohung Frist zum Beleg seiner Mittellosigkeit angesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. März 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Das Verwaltungsgericht zog im Anschluss die Akten des A und B betreffenden Asylverfahrens bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Ausländische minderjährige Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Nach Art. 47 Abs. 1–3 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug für Kinder unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren, für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden.

Ausserhalb dieser Fristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche Gründe liegen nach der Rechtsprechung etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht, die dem Kindeswohl besser entspricht, weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (zum Ganzen BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1 mit Hinweisen). Dabei gilt es auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll (BGr, 3. Februar 2020, 2C_1070/2018, E. 5.1 und E. 3.1 f.). Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist mithin aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (BGr, 24. Mai 2019, 2C_889/2018, E. 3.1).

2.2 Das Bundesgericht geht praxisgemäss davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (zum Ganzen BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen).

Insofern stellt auch der Umstand, dass die Mutter (innert der Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG) gleichzeitig mit den Kindern nachgezogen werden soll, grundsätzlich für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Hat der zunächst allein in der Schweiz lebende Vater für den Nachzug seiner Kinder die Fristen ungenutzt verstreichen lassen, laufen diese im Allgemeinen nicht wieder neu, wenn er die mit ihm verheiratete Kindsmutter nachzieht und sie beabsichtigen, in der Schweiz zusammenzuleben. Die Eheleute sind insoweit als Einheit zu betrachten, weshalb sich auch die Mutter die vom Vater verpassten Fristen entgegenhalten lassen muss (zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 ff. mit Hinweisen).

3.  

3.1 Das Verwaltungsgericht gelangte mit Urteil vom 12. Februar 2018 zum Schluss, dass der Vater der Beschwerdeführenden – was im betreffenden Verfahren unbestritten geblieben war – die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AIG ungenutzt habe verstreichen lassen und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen (VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00726, E. 3.1 f., auch zum Folgenden). So hätten die damals 15 bzw. bald 12 Jahre alten Beschwerdeführenden ihr ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht und sich erst einmal während eines Monats in der Schweiz aufgehalten. Konkret hätten die Beschwerdeführenden nach der Trennung der Eltern (bzw. der Beschwerdeführer wohl ab Geburt) zunächst bei den Grosseltern väterlicherseits gelebt, bis sich ab dem Jahr 2008 ihre Mutter wieder um sie gekümmert habe. Seit dem Jahr 2016 wohnten die beiden schliesslich erneut bei den Grosseltern väterlicherseits im gleichen Ort wie eine ihrer Tanten mit ihrer Familie. Die Betreuung der Kinder wäre demnach – so das Fazit der Kammer – auch dann sichergestellt, wenn sich die Mutter der Beschwerdeführenden entscheiden sollte, in die Schweiz auszureisen.

3.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug nicht näher; erst vor Vorinstanz brachten sie diesbezüglich vor, dass in der Heimat eine "Untersuchung [...] wegen politischen Gründen" gegen sie laufe und die Grosseltern aus diesem Grund Angst hätten, sie weiterhin zu unterstützen. Zum Beleg reichten sie verschiedene (übersetzte) heimatliche Dokumente ein. Aus dem zeitlich ältesten dieser Dokumente geht dabei hervor, dass ein 1998 geborener Landsmann der Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2019 bei der Generalstaatsanwaltschaft E Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hat, weil sie auf ihrem Facebook-Konto "viel Lob für die PKK Terrorist-Organization" ausgesprochen habe, was ihm (dem Anzeigeerstatter) unangenehm sei. Drei weitere Schreiben vom 14. und 23. Oktober sowie vom 5. November 2019 betreffen einzig die Frage der Zuständigkeit der angerufenen Generalstaatsanwaltschaft und in einem letzten Schreiben vom 15. November 2019 ersucht selbige die Sicherheitsbehörde Istanbul, Sicherheitszweigstelle für die Bekämpfung von Cyber-Kriminalität, um Übermittlung weiterer Informationen zum Social-Media-Konto der Beschwerdeführerin.

Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht bemerkt, lässt sich jedoch keinem der eingereichten Dokumente entnehmen, dass die (minderjährige) Beschwerdeführerin wegen politischer Propaganda polizeilich gesucht oder gar verurteilt worden wäre und ihr deshalb – wie sie vor Verwaltungsgericht geltend macht – bei einer Rückkehr in die Türkei Folter drohte oder bei ihren Grosseltern eine "Razzia" durchgeführt worden wäre. Auch finden sich keine Belege dafür, dass jene nicht mehr bereit wären, die Kinder wie bisher schon über Jahre hinweg bei sich wohnen zu lassen und – sofern überhaupt noch erforderlich – zu betreuen. Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz, lud die Beschwerdeführerin zudem erstmals am 6. September 2019 – das heisst kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz – politisch unterlegte Bilder auf ihrem Facebook-Account hoch, was den Eindruck einer "fingierten" Begründung erweckt bzw. darauf hindeutet, dass sie den (verweigerten) Familiennachzug mit ihrem Verhalten zu erzwingen versucht.

Mit der insofern einzig belegten Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – unbekannten Verfahrensstands – wegen "politischer Propaganda" gegen die Beschwerdeführerin ist somit kein neuer wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für ihren verspäteten Nachzug zu den Eltern gegeben, was umso mehr für den von der (Straf-)Tat der grossen Schwester völlig unbeteiligten Beschwerdeführer zu gelten hat.

3.4 Nach dem Gesagten erscheint eine materielle Änderung der Verfügung vom 16. Januar 2017 nicht geboten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG).

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden sodann nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach § 16 Abs. 1 VRG schon mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen, nachdem ihr unterhaltsverpflichteter Vater der Aufforderung des Verwaltungsgerichts, seine Mittellosigkeit darzutun und zu belegen, nicht nachgekommen ist (vgl. VGr, 12. März 2020, VB.2019.00470, E. 7.2).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …