{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.05.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00146_28-05-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220257&W10_KEY=4478007&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1f298691e9e0f91271d07de0a3aa4739"}, "Num": [" VB.2020.00146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.28.0  VB.2020.00146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.28.0  VB.2020.00146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.28.0  VB.2020.00146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) | [Den heute 14- und 17-j\u00e4hrigen Beschwerdef\u00fchrenden war im Jahr 2017 die Einreise zum Vater verweigert worden, weil dieser die Nachzugsfrist ungenutzt hatte verstreichen lassen und keine wichtigen famili\u00e4ren Gr\u00fcnde f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug vorlagen; eineinhalb Jahre nach dem in dieser Sache ergangenen Verwaltungsgerichtsentscheid liessen die Beschwerdef\u00fchrenden erneut um Bewilligung des Familiennachzugs ersuchen.] Die Beschwerdef\u00fchrenden begr\u00fcnden ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug damit, dass in der Heimat eine \"Untersuchung [...] wegen politischen Gr\u00fcnden\" gegen sie laufe und die Grosseltern aus diesem Grund Angst h\u00e4tten, sie weiterhin zu unterst\u00fctzen. Mit der einzig belegten Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens \u2013 unbekannten Verfahrensstands \u2013 wegen \"politischer Propaganda\" gegen die minderj\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrerin ist jedoch kein neuer wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG f\u00fcr ihren versp\u00e4teten Nachzug zu den Eltern gegeben, was umso mehr f\u00fcr den von der Tat der grossen Schwester v\u00f6llig unbeteiligten Beschwerdef\u00fchrer zu gelten hat (zum Ganzen E. 3). Abweisung des UP-Gesuchs mangels Substanziierung der Mittellosigkeit. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:58", "Checksum": "a745712c63e7127635406bac44434ebe"}