{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00147_2020-06-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220296&W10_KEY=13823212&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8d0795fbaa8c03905bf0b43111e2db78"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.06.2020  VB.2020.00147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.06.2020  VB.2020.00147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.06.2020  VB.2020.00147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit [Die aus Pal\u00e4stina stammende Beschwerdef\u00fchrerin ist mit einem Schweizer verheiratet und hat drei Kinder, welche \u00fcber das Schweizer B\u00fcrgerrecht verf\u00fcgen. Per November 2019 belief sich der Sozialhilfebezug der Familie auf rund Fr. 370'000.] Bejahung des Widerrufsgrunds des Sozialhilfebezugs (E. 2). Es besteht grunds\u00e4tzlich ein erhebliches \u00f6ffentliches Interesse an der Fernhaltung von Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern aus der Schweiz, welche durch ihre Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gef\u00e4hrden und damit einen Widerrufsgrund gesetzt haben. Wird die Massnahme \u2013 wie hier \u2013 mit der Sozialhilfebed\u00fcrftigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin begr\u00fcndet, ist im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung auch zu pr\u00fcfen, inwieweit die Betroffene ein Verschulden daran trifft (E. 3.2). Der Beschwerdef\u00fchrerin kann der Sozialhilfebezug erst ab Oktober 2017 vorgeworfen werden (E. 3.3.4). Das gewichtige Interesse der drei T\u00f6chter an einem Verbleib der Beschwerdef\u00fchrerin in der Schweiz \u00fcberwiegt derzeit noch die \u00f6ffentlichen Interessen an deren Wegweisung. Unter diesen Umst\u00e4nden erweist sich die Nichtverl\u00e4ngerung im gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.6). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist letztmalig zu verwarnen (E. 3.7).  Gutheissung UP/URB Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:26:54", "Checksum": "7d9df4fb247b3c55ece249589d62622f"}