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Geschäftsnummer: VB.2020.00153  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Versetzung ohne Regimewechsel


Straf- und Massnahmenvollzug: Versetzung ohne Regimewechsel Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben zu seinen Familienverhältnissen (E. 3.2.1 f.). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine gemeinsame 16-jährige Tochter mit seiner angeblichen Lebenspartnerin in Land M hat, ergibt sich aus den Akten nicht, dass diese Personen bereits Wohnsitz im Kanton D genommen oder entsprechende Vorkehrungen dazu getroffen hätten. Dasselbe gilt für seine anderen beiden Kinder. Eine Versetzung gestützt auf § 58 Abs. 3 JVV käme jedoch nur dann infrage, wenn sich die entsprechenden Bezugspersonen tatsächlich am Ort, in dessen Umgebung die Versetzung beantragt wird, aufhielten. Ansonsten kann die Versetzung gerade nicht dem (erleichterten) Kontakt mit den entsprechenden Bezugspersonen dienen. Daran ändert nichts, dass nach Angaben des Beschwerdeführers ein Umzug seiner angeblichen Lebenspartnerin und Tochter von Land M in die Schweiz bzw. entsprechende Vorkehrungen aufgrund des Coronavirus nicht möglich gewesen sei. Vielmehr wird der Beschwerdeführer einen entsprechenden, erneuten Antrag um Versetzung zu stellen haben bzw. steht ihm diese Möglichkeit offen, sobald konkrete Vorkehrungen getroffen worden sind (E. 3.2.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEZUGSPERSON
FAMILIENVERHÄLTNISSE
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
STRAFANSTALT
VERSETZUNG
VERSETZUNGSGESUCH
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
§ 58 Abs. I JVV
§ 58 Abs. III JVV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00153

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Versetzung ohne Regimewechsel,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2019 wegen Diebstahls, gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, abzüglich 349 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, verurteilt. A verbüsst diese Strafe zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) JVA B. Zwei Drittel der Strafe waren am 12. Juni 2020 erstanden. Das Strafende fällt auf den 12. Juni 2021.

B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2019 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (neu und fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung) das Gesuch A`s um Versetzung in das Gefängnis C im Kanton D ab.

II.  

Dagegen erhob A am 17. November 2019 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, die Reststrafe sei im Gefängnis C zu vollziehen und die Fallverantwortung sei an den Kanton D abzutreten. Am 6. Februar 2020 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.  

Mit Eingabe vom 4. März 2020 (Poststempel vom 9. März 2020, Eingang am 10. März 2020) gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Beschwerdefrist sei ihm bis 9. April 2020 zu erstrecken. Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2020 wies das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch von A ab und setzte ihm eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen an, um dem Verwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 15. März 2020 (Poststempel vom 17. März 2020, Eingang am 18. März 2020) beantragte A sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 6. Februar 2020. Sein Antrag auf Versetzung in das Gefängnis C im Kanton D oder die JVA E im Kanton F sei gutzuheissen und die Fallverantwortung sei an den Kanton D oder den Kanton F abzutreten. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 30. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte Justizvollzug und Wiedereingliederung am 21. April 2020. A hielt am 10. Mai 2020 an seinem Antrag fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, dass seine in G (Land M) lebende Partnerin und die gemeinsame 16-jährige Tochter H nach I (Kanton D) ziehen würden. Dass diese Bezugspersonen entsprechende Vorkehrungen getroffen oder bereits Wohnsitz im Kanton D genommen hätten, ergebe sich aber weder aus den Akten noch habe der Beschwerdeführer im Rekursverfahren konkretere Angaben gemacht. Zudem habe der Beschwerdegegner zu Recht auf Ungereimtheiten in Bezug auf die angebliche Tochter verwiesen. So habe der Beschwerdeführer beim Eintritt in die JVA B noch angegeben, dass die Tochter J bereits 24-jährig sei. In anderen Dokumenten werde eine Tochter nicht einmal erwähnt, sondern es werde lediglich auf den aus früherer Ehe des Beschwerdeführers stammenden, in K lebenden, 27-jährigen Sohn verwiesen. Dem Beschwerdegegner sei zudem darin zuzustimmen, dass bei Annahme, dass der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer seine Strafe vollumfänglich bis zum Endtermin im Juni 2021 verbüssen müsse, Entlassungsvorbereitungen zurzeit noch verfrüht seien. Eine Notwendigkeit, den Beschwerdeführer in eine andere Vollzugsinstitution zu versetzen, sei unter den gegebenen Umständen nicht erkennbar. Da dem Beschwerdeführer grundsätzlich kein Anspruch zukomme, in eine Anstalt seiner Wahl versetzt zu werden, habe der Beschwerdegegner das Gesuch um Versetzung zu Recht abgelehnt. Damit erübrige sich auch eine "Fallabtretung" an den Kanton D. Abgesehen davon hätten die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Strafurteile grundsätzlich ohnehin selber zu vollziehen.

2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, nach § 58 Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) könne eine Verlegung in eine gleichartige Vollzugseinrichtung erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen diene und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert werde. Diesen Nachweis habe er erbracht, da seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter H die Zukunft mit ihm gemeinsam in I (Kanton D) verbringen wollten. Aufgrund des Coronavirus könne seine Partnerin derzeit aber nicht in die Schweiz einreisen. Hinsichtlich der Ungereimtheiten bezüglich seiner Tochter macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er habe drei Kinder von verschiedenen Frauen. Der 27-jährige Sohn L lebe in K, die 24-jährige Tochter J lebe im Land M. Diese beiden Kinder seien erwachsen und lebten ihr eigenes Leben, was auf die 16-jährige H nicht zutreffe. Sodann habe er sich damit abgefunden, dass er seine Strafe bis zum Endtermin im Juni 2021 verbüssen müsse. Dies sei aber kein Grund, seinen Antrag auf Versetzung abzuweisen, zumal er lediglich eine Versetzung ohne Regimewechsel beantrage. Sollte es im Gefängnis C keinen freien Platz geben, wäre er auch mit der Versetzung in die JVA E im Kanton F einverstanden, zumal die Anreise von I (Kanton D) nach F für Besucher vertretbar wäre.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) werden Freiheitsstrafen in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen (Abs. 1). Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Abs. 2). In welcher Anstalt oder in welchem Gefängnis der Vollzug im Einzelfall erfolgt, entscheidet der Beschwerdegegner (§ 51 Abs. 1 JVV). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass kein Anspruch darauf besteht, in eine bestimmte Anstalt oder innerhalb einer solchen in eine bestimmte Abteilung eingewiesen zu werden (vgl. VGr, 16. August 2012, VB.2012.00491, E. 4.2). Nach § 58 Abs. 1 JVV kann die verurteilte Person während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies erforderlich ist aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation (lit. a), aus gesundheitlichen Gründen (lit. b), aus Sicherheitsgründen (lit. c) oder zur Optimierung der Insassenzusammensetzung (lit. d). Eine Versetzung kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die verurteilte Person hat aber keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl (§ 58 Abs. 3 JVV).

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben zu seinen Familienverhältnissen: So hat er gemäss dem Insassen-Stammblatt ein Kind. Demgegenüber gab er im Eintrittsgespräch mit der zuständigen Sozialarbeiterin an, er habe eine erwachsene Tochter, die in G (Land M) lebe, und einen Sohn, der in K wohne. Auch in der Eintrittserhebung erwähnte der Beschwerdeführer zwei Kinder, seinen 26-jährigen Sohn L sowie die mit seiner Partnerin in G (Land M) lebende 24-jährige Tochter J. In der Rekursschrift machte er hingegen in Bezug auf seine in G (Land M) lebende Tochter geltend, diese sei erst 16 Jahre alt. In einer weiteren Eingabe im Rekursverfahren führte er aus, die Angaben des Beschwerdegegners, wonach seine Tochter 24 Jahre alt sei und J heisse, seien für ihn nicht nachvollziehbar, zumal seine Tochter H heisse und 16 Jahre alt sei. Schliesslich machte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend, er habe drei Kinder: die 24-jährige, im Land M lebende Tochter J, den 27-jährigen, in K lebenden Sohn L sowie die 16-jährige, in G (Land M) lebende Tochter H.

3.2.2 Mit Ausnahme seiner Ausführungen zu seinem Sohn sind die Angaben des Beschwerdeführers mit Bezug auf die angeblichen Töchter unglaubwürdig. Seinen Angaben zufolge müsste die 24 Jahre alte Tochter J im Jahr 1995 oder 1996 geboren sein. Dem Gutachten der psychiatrischen Klinik O vom 28. September 2012, das ausführlich auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingeht, ist jedoch kein Wort über eine Tochter zu entnehmen, während der Sohn L, geboren 1992, in den Schilderungen des Beschwerdeführers grossen Raum einnimmt und als Bezugsperson bezeichnet wird. Nachdem der Sohn L aus der Beziehung zu N stammt, die 17 Jahre gedauert habe, müssten beide Töchter während laufender Beziehung zu N mit anderen Frauen gezeugt worden sein, worüber der Beschwerdeführer keine Angaben machte und wofür in den Akten keine Anhaltspunkte bestehen. Mit Bezug auf die angeblich jüngste Tochter H widerspricht sich der Beschwerdeführer sodann selber, wenn er einerseits geltend macht, diese wolle sich mit ihrer Mutter in I (Kanton D) niederlassen, alternativ aber die Versetzung in eine Strafanstalt im Kanton F verlangt, die lediglich ca. 35 Minuten näher zu I (Kanton D) liegt als die Justizvollzugsanstalt JVA B (mit dem Auto). Es bestehen daher grösste Zweifel, ob der Beschwerdeführer überhaupt Töchter hat.

3.2.3 Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine gemeinsame 16-jährige Tochter mit seiner angeblichen Lebenspartnerin in G (Land M) hat, ergibt sich aus den Akten nicht, dass diese Personen bereits Wohnsitz im Kanton D genommen oder entsprechende Vorkehrungen dazu getroffen hätten. Auch die Kinder L und J (sofern existent) wohnen nicht im Kanton D und damit nicht in der Nähe des Gefängnisses C (vorn E. 3.2.1). Dasselbe gilt für den Kanton F und die JVA E. Dass der Beschwerdeführer noch andere Bezugspersonen hätte, ergibt sich weder aus den Akten noch macht der Beschwerdeführer Entsprechendes geltend. Eine Versetzung gestützt auf § 58 Abs. 3 JVV käme jedoch nur dann infrage, wenn sich die entsprechenden Bezugspersonen tatsächlich am Ort, in dessen Umgebung die Versetzung beantragt wird, aufhielten. Ansonsten kann die Versetzung gerade nicht dem (erleichterten) Kontakt mit den entsprechenden Bezugspersonen dienen. Daran ändert nichts, dass nach Angaben des Beschwerdeführers ein Umzug seiner angeblichen Lebenspartnerin und Tochter von G (Land M) in die Schweiz bzw. entsprechende Vorkehrungen aufgrund des Coronavirus nicht möglich gewesen sei. Vielmehr wird der Beschwerdeführer einen entsprechenden, erneuten Antrag um Versetzung zu stellen haben bzw. steht ihm diese Möglichkeit offen, sobald konkrete Vorkehrungen getroffen worden sind.

3.2.4 Dass der Beschwerdeführer mittlerweile bedingt entlassen worden wäre oder kurz vor der (bedingten) Entlassung stünde, ergibt sich aus den Akten nicht. Im Vollzugsbericht vom 18. Februar 2020 wurde denn auch die Ablehnung der bedingten Entlassung empfohlen und auch der Beschwerdeführer selber teilte am 6. Januar 2020 mit, er habe kein Interesse an einer bedingten Entlassung auf den 2/3-Termin. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass allfällige Entlassungsvorbereitungen, namentlich die Wohnungssuche oder andere Behördengänge, derzeit noch verfrüht sind, weshalb sich eine Versetzung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigt. Ohnehin stellen aber Entlassungsvorbereitungen grundsätzlich keinen Grund für eine Versetzung in eine andere Strafanstalt nach § 58 JVV dar.

3.2.5 Nach dem Gesagten liegt derzeit kein Grund für eine Versetzung in eine andere Strafanstalt gemäss § 58 Abs. 1 und 3 JVV vor. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erübrigt sich damit auch die vom Beschwerdeführer beantragte "Fallabtretung" an den Kanton D bzw. den Kanton F. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und wäre ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 1'645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: …