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Geschäftsnummer: VB.2020.00154  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierhalteverbot


Unbefristetes Tierhalteverbot für Nutztiere Aktuelles Interesse trotz Veräusserung des Tierbestands (E. 1.2). Rechtsgrundlagen des Tierhalteverbots (E. 3). Durch die wiederholte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung ist die gesetzliche Voraussetzung gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG zur Anordnung eines Tierhalteverbots erfüllt (E. 5). Ob bei einer künftigen Nutztierhaltung nicht mehr mit tierschutzwidrigen Zuständen zu rechnen wäre, bildet Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 5.4). Angesichts der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seines fehlenden Willens bzw. seiner fehlenden Fähigkeit, für die Gesundheit seiner Tiere sorgen zu können, überschritt das Veterinäramt das ihm zustehende Ermessen bei der Beurteilung der Notwendigkeit des Tierhalteverbotes nicht; dieses erweist sich insgesamt als verhältnismässig (E. 6). Ein Anspruch auf behördliche Begleitung einer sonst nicht tierschutzkonformen Nutztierhaltung besteht nicht (E. 6.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
AUGENSCHEIN
BEWEISABNAHME
BINDUNG AN STRAFBEFEHL
BINDUNG AN STRAFURTEIL
BUSSE
ERFORDERLICHKEIT
ERMESSENSSPIELRAUM
HALTEBEDINGUNGEN
MINDESTANFORDERUNGEN
NOTWENDIGKEIT
NUTZTIER
NUTZTIERHALTUNGSVERBOT
RECHTLICHES GEHÖR
SCHAFZUCHT
STRAFBEFEHL
TATSACHENFESTSTELLUNGEN DES STRAFRICHTERS
TIERHALTUNG
TIERSCHUTZ
UNFÄHIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 4 Abs. I GebV VGr
§ 1 KTSchG
Art. 4 TSchG
Art. 6 Abs. I TSchG
Art. 23 Abs. I TSchG
Art. 23 Abs. I lit. a TSchG
Art. 23 Abs. I lit. b TSchG
Art. 5 TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00154

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Tierhalteverbot,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren … und wohnhaft in C, ist Inhaber des Forst-, Landwirtschafts- und Transportbetriebs D und war Halter von Schafen und Rindern an wechselnden Standorten, zuletzt in E.

B. Mit Verfügung vom 11. September 2018 sprach das Veterinäramt gegen A ein unbefristetes Tierhalteverbot für sämtliche Nutztierarten aus, setzte ihm zur Veräusserung seiner Schafe und Rinder Frist bis zum 15. November 2018 und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.  

A. Nachdem A dagegen am 12. Oktober 2018 Rekurs erhoben hatte, wies die Gesundheitsdirektion das Veterinäramt am 16. Oktober 2018 an, vorerst keine Vollstreckungsmassnahmen vorzunehmen, und verfügte am 10. Dezember 2018 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, wobei sie A verpflichtete, seinen Tierbestand einer monatlichen tierärztlichen Bestandeskontrolle zu unterziehen.

B. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 30. Januar 2020 ab und verpflichtete A, seinen Nutztierbestand innert zwei Monaten zu veräussern. Einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid entzog die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung.

III.  

A. Dagegen liess A am 4. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 30. Januar 2020 bzw. das Tierhalteverbot gemäss Verfügung des Veterinäramts vom 11. September 2018 seien vollumfänglich aufzuheben; eventuell sei die Sache zum Neuentscheid an die Gesundheitsdirektion oder das Veterinäramt zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

B. Die Gesundheitsdirektion und das Veterinäramt nahmen am 16. bzw. 23. März 2020 Stellung zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und beantragten dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wies der Abteilungspräsident i.V. das Gesuch ab. A übertrug daraufhin die Nutztiere seinem im selben Haushalt wohnenden Sohn.

C. Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2020 beantragte das Veterinäramt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm dazu und zu den Eingaben vom 16. und 23. März 2020 am 22. Juni 2020 Stellung. Am 9. Juli 2020 liess sich das Veterinäramt erneut vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte dazu am 16. Juli 2020 eine erneute Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 e contrario VRG).

1.2 Obwohl der Beschwerdeführer seinen Tierbestand inzwischen an seinen Sohn übertragen hat, hat er weiterhin ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an der Aufhebung des Nutztierhalteverbots für den Fall, dass er die Tierhaltung wiederaufnehmen möchte (VGr, 19. August 2004, VB.2001.00302, E. 1.1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins, damit das Verwaltungsgericht "einen unmittelbaren Eindruck" von seiner Tierhaltung und den Strukturen und Abläufen seines Betriebs erhalten könne. Betrifft ein Verfahren in erster Linie Rechtsfragen und bilden die Akten bereits eine hinreichende Entscheidgrundlage, kann auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79). Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 28. Juni 2016, 1C_281/2015, E. 2). Solches ist vorliegend nicht der Fall, zumal zahlreiche Fotografien, Berichte zu Tierschutzkontrollen und (Gegen-)Darstellungen des Beschwerdeführers zu seiner Tierhaltung bei den Akten liegen. Da in diesem Beschwerdeverfahren zudem in erster Linie Rechtsfragen zu beurteilen und aus einem Augenschein keine für die nachfolgend vorzunehmende tierschutzrechtliche Beurteilung relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist auf eine Durchführung des beantragten Augenscheins zu verzichten.

2.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerten Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich neben anderem ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; zum Ganzen VGr, 30. April 2020, VB.2019.00860, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug eines Polizeirapports vom 5. Februar 2020, welcher erstellt wurde, nachdem seine Rechtsvertretung anlässlich einer unangemeldeten Tierschutzkontrolle diesen Datums telefonisch die Kantonspolizei aufgeboten und ein Kantonspolizist dieser Kontrolle beigewohnt hatte. Bei den Akten liegen ein Wahrnehmungsbericht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und einer amtlichen Fachexpertin des Beschwerdegegners sowie der handschriftlich durch die Kontrollpersonen ausgefüllte und mit Bemerkungen der Rechtsvertretung versehene Kontrollbericht. Der Beschwerdeführer behauptet, ein Beizug des Polizeiberichts sei für "das Verständnis der Vorgehensweise und Motivation des Veterinäramts zentral", wobei aber unklar bleibt, welche nicht bereits aktenkundige Tatsache er anhand des Polizeiberichts zu belegen sucht. Durch die vorhandenen Akten scheint der Sachverhalt der genannten Kontrolle in für das vorliegende Verfahren notwendiger Hinsicht jedenfalls hinreichend erstellt. Von einem Augenschein wären insoweit keine (neuen) Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von einem solchen abzusehen ist.

2.2.2 Ebenfalls abzuweisen sind die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Gutachtens und auf Befragung der Bestandestierärztin als Zeugin, weil hieraus keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.

3.  

3.1 Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Nach Art. 4 Abs. 1 TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, (a) ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und (b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Art. 6 Abs. 1 TSchG sieht vor, dass derjenige, der Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. Diese Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. So schreibt Art. 5 Abs. 1 TSchV vor, dass ein Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen, Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen muss. Er ist zudem dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen und die Tiere für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können (Art. 5 Abs. 2 TSchV).

3.2 Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt (§ 1 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Ebenso sieht § 11 KTSchG die Möglichkeit eines Tierhalteverbots vor, wenn nicht anders Abhilfe geschaffen werden kann oder die Schwere des Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung dies rechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob ein Tierhalteverbot anzuordnen oder eine andere (mildere) Massnahme zu treffen ist, kommt der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGr, 11. März 2019, 2C_804/2018, E. 2.2).

3.3 Das Verbot der Tierhaltung hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; das Tierhalteverbot ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3).

3.4 Dem Veterinäramt kommt im Einzelfall ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, wann von einer wiederholten oder schweren Zuwiderhandlung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG auszugehen ist; die diesbezügliche Ermessensbetätigung ist durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtskontrolle nach § 50 VRG nur beschränkt überprüfbar (VGr, 19. August 2004, VB.2001.00302, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung liegt jedenfalls nicht nur dann eine wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung vor, welche Anlass zu einem Tierhalteverbot bilden darf, wenn der Halter mehrmals gegen dieselbe Vorschrift verstossen hat und dafür bestraft worden ist, sondern auch, wenn eine Bestrafung jeweils wegen Verletzung unterschiedlicher Bestimmungen erfolgte (VGr, 19. August 2004, VB.2001.00302, E. 3.2; siehe auch Karin Schnarwiler, Rechtliche Aspekte des Tierschutzes, Blätter für Agrarrecht 2019, S. 131 ff., S. 138).

3.5 Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 3.2; BGr, 31. März 2015, 2C_958/2014, E. 2.1 und 4.3). Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn infolge mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren, und insbesondere auch in Konstellationen, in denen in der Vergangenheit ausgesprochene behördliche Anordnungen nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3). Bei der Frage, ob eine Person als im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG zur Tierhaltung unfähig gilt, kommt der fachkundigen Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Anna Müller-Hüppi, Agrarveterinärrecht, in: Roland Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, Bern 2018, S. 135 ff., N. 17). Von Unfähigkeit ist etwa bei Uneinsichtigkeit und fehlendem Willen zur tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung mangelhafter Zustände in der Tierhaltung auszugehen (BGr, 31. März 2015, 2C_958/2014, E. 4.3).

4.  

4.1 Bereits in den Jahren 2016 und 2017 drohte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ein Tierhalteverbot an. In der streitgegenständlichen Verfügung vom 11. September 2018 erwog der Beschwerdegegner, dass die Klauentierhaltungen des Beschwerdeführers immer wieder betreffend Einhaltung der Mindestanforderungen gemäss Tierschutz-, Tierseuchen-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung bemängelt worden seien. Insbesondere seien kranke oder verletzte Tiere nicht erkannt und rechtzeitig tierärztlich versorgt und Lahmheiten nicht behandelt worden; die Klauenpflege sei mangelhaft; in den Ställen der Rinder bestehe Verletzungsgefahr; es seien Überbelegungen festgestellt worden; Verfügungen betreffend bauliche Anpassungen der Stallungen und Überwachung des Tierbestands seien nicht eingehalten worden; es seien Pflegemängel an Tieren (Verschmutzung, unbehandelte Erkrankungen) festgestellt worden und Weidehaltung bei extremer Witterung sei ohne dauerhaften Wasserzugang oder ausreichenden Witterungsschutz erfolgt. Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt ermahnt worden und ihm Merkblätter und Richtlinien abgegeben, er mehrfach bestraft und seine landwirtschaftlichen Direktzahlungen gekürzt worden seien, seien Ausmass und Andauern der Mängel in der beschwerdeführerischen Tierhaltung und deren Verschlimmerung gravierend. Es müsse davon ausgegangen werden, dass leidende Tiere nicht erkannt und behandelt würden, wenn das Veterinäramt nicht vor Ort sei. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht willens oder in der Lage, Stallungen nach den gesetzlichen baulichen Vorgaben zu erstellen und festgestellte Mängel zu beheben. Die umfassenden und wiederholten oder langandauernden Mängel belegten, dass der Beschwerdeführer mit der Tierhaltung überfordert sei. Hinzu komme, dass er auch auf konkrete Art und Weise verlangte kurzfristige Mängelbehebungen nicht umzusetzen vermöge. Weniger eingreifende Massnahmen als ein gänzliches Nutztierhalteverbot seien in Betracht gezogen worden, genügten aber dem Tierschutz nicht oder nicht nachhaltig.

4.2 Teil des angefochtenen Entscheids bildet eine tabellarische Übersicht von 47 behördlichen Kontrollen auf dem Betrieb des Beschwerdeführers seit 1995. Die Vorinstanz führte aus, dass 13 dieser Kontrollen aufgrund von Beschwerden aus der Bevölkerung oder von Gemeindebehörden durchgeführt worden seien. Nur bei insgesamt 19 Kontrollen seien keine Mängel festgestellt worden; alle 14 Kontrollen seit August 2013 hätten zu erheblichen Beanstandungen geführt, insbesondere im qualitativen Tierschutz. Achtmal seien dem Beschwerdeführer wegen Mängeln in der Tierhaltung die Direktzahlungen gekürzt worden. Die Vorinstanz äusserte sich ausführlich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Kontrollergebnisse vom Januar und Juni 2018 und zu den nach Erlass der beschwerdegegnerischen Verfügung durchgeführten Kontrollen. Sie schloss sich der beschwerdegegnerischen Auffassung an, dass die Tierhaltung des Beschwerdeführers mangelhaft sei und dieser angesichts seiner fehlenden Einsicht keine Gewähr für eine inskünftig mängelfreie Tierhaltung biete. Die zu einem Tierhalteverbot Anlass gebenden Tatbestände nach Art. 23 Abs. 1 lit. a und b TSchG seien beide erfüllt, weil der Beschwerdeführer wiederholt gegen Tierschutzvorschriften verstossen habe und als zur Tierhaltung unfähig scheine. Weil selbst Ermahnungen und strafrechtliche Verurteilungen nicht zu einer mängelfreien Tierhaltung geführt hätten, seien die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen milderen Massnahmen nicht erfolgsversprechend und erweise sich das Nutztierhalteverbot als erforderlich.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer wurde bislang siebenmal wegen mangelhafter Tierhaltung rechtskräftig verurteilt (Strafverfügung des Statthalteramts F vom 21. Juni 1996 u.a. wegen Liegenlassens eines Tierkadavers im Stall während mehrerer Tage, Bestrafung mit Busse von Fr. 5'000.-; Urteil des Bezirksgerichts F vom 10. Dezember 1998 betreffend u. a. ungesicherten Tiertransport mit Todesfolge für mehrere Tiere, Bestrafung mit Busse von Fr. 700.-; Strafbefehl des Statthalteramts C vom 16. April 2012 u. a. wegen ungenügender Pflege und Haltung von Rindvieh, Bestrafung mit Busse von Fr. 4'000.-; Strafbefehl des Statthalteramts C vom 3. April 2013 wegen ungenügender Pflege und Haltung von Rindvieh, Bestrafung mit Busse von Fr. 1'000.-; Strafbefehl des Statthalteramts C vom 8. Juli 2016 wegen ungenügender Pflege und Haltung von Rindvieh und Schafen, Bestrafung mit Busse von Fr. 1'500.-; Strafbefehl des Statthalteramts C vom 11. Januar 2018 wegen ungenügender Pflege und Haltung von Rindvieh und Schafen sowie unterlassener Meldung zur Registrierung eines neuen Tierhaltestandorts, Bestrafung mit Busse von Fr. 2'000.-; Strafbefehl des Statthalteramts C vom 3. September 2018 wegen anlässlich zweier unangemeldeter Kontrollen festgestellter baulicher und qualitativer Tierschutzmängel, Bestrafung mit Busse von Fr. 2'500.-). Die Behandlung der weiteren wegen Tierschutzverstössen gegen den Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen ist nach derzeitiger Aktenlage noch nicht abgeschlossen.

5.2 Durch die wiederholte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung ist die gesetzliche Voraussetzung gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG zur Anordnung eines Tierhalteverbots erfüllt. Entgegen den sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers kann nach Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung keine Rolle spielen, dass einige Bestrafungen mittels Strafbefehl erfolgt sind. Unerheblich ist zudem, dass der Beschwerdeführer alle ihn betreffenden Strafbefehle als ihrem Wesen nach "fehlurteilsanfällig" versteht und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte zumindest in Teilen bestreitet bzw. sich als unschuldig betrachtet. Dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers im Strafbefehlsverfahren ergangen sind, steht im Übrigen auch einem Abstützen auf die dortigen tatsächlichen Feststellungen im Verwaltungsverfahren nicht entgegen: Die Verwaltungsbehörde ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann an die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Straf- ein Verwaltungsverfahren läuft. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss er allfällige Rügen im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3). Spätestens seit dem Beschwerdeführer ein Tierhalteverbot angedroht worden war (hiervor E. 4.1), musste er mit der Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens rechnen. Gründe, welche einem Abstellen auf die in den jeweiligen Strafverfahren rechtskräftig festgestellten Sachverhalte entgegenstünden (vgl. dazu BGE 136 II 447 E. 3.1), sind hier weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan. Allein der Umstand, dass sich die Vorinstanzen im Verfahren betreffend Nutztierhalteverbot – wie der Beschwerdeführer anmerkt – auch auf Sachverhaltselemente bezogen, welche nicht Gegenstand der Strafverfahren bildeten, steht einem Abstützen auf die dortigen rechtskräftigen Tatsachenfeststellungen jedenfalls nicht entgegen.

5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet im Einzelnen zahlreiche Mängel, welche gemäss dem angefochtenen Entscheid anlässlich verschiedener Tierschutzkontrollen seit dem Jahr 2000 festgestellt wurden, und will ein positiveres Bild seiner Tierhaltung zeichnen. Die beschwerdeführerische Kritik an vergangenen Tierschutzkontrollen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer siebenmal rechtskräftig wegen Zuwiderhandlungen im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft worden ist. Zudem bilden nicht an einer konkreten Kontrolle beanstandete Mängel, sondern die Zahl seiner Verurteilungen wegen tierschutzwidriger Zustände auf seinem Betrieb und das Ausbleiben einer nachhaltigen Besserung Anlass für das Nutztierhalteverbot. Ob die Zuwiderhandlungen auch als schwer im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG einzustufen sind, kann offenbleiben, weil bereits wiederholte, nicht schwere Zuwiderhandlungen Anlass eines Tierhalteverbots bilden dürfen.

5.4 Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer in seiner zumindest sinngemäss geäusserten Auffassung, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung zur Anordnung eines Tierhalteverbots sei nur zu bejahen, wenn der Tierhalter anhand einer Gesamtbetrachtung auch als uneinsichtig und zur Tierhaltung unfähig gelten müsse. Aus der Formulierung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG, der von "anderen Gründen" spricht, folgt, dass ein Tierhalter bei Erfüllen der Voraussetzungen nach lit. a als zur Tierhaltung unfähig gilt. Ist allerdings trotz vergangener Zuwiderhandlungen gegen Tierschutzvorschriften von einer inskünftig mängelfreien Tierhaltung auszugehen, erweist sich ein Tierhalteverbot nicht als erforderlich und mithin nicht als verhältnismässig. Richtigerweise ist daher im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu erörtern, ob trotz der – unbestrittenermassen – mehrfach erfolgten Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Tierschutzverstössen bei einer künftigen Nutztierhaltung nicht mehr mit tierschutzwidrigen Zuständen zu rechnen wäre.

5.5 Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung eines Tierhalteverbotes nach Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG erfüllt wären, doch bedarf dies vor diesem Hintergrund keiner abschliessenden Beurteilung.

6.  

6.1 Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot erfüllt sind, ist weiter zu prüfen, ob die Behörde das ihr dabei zustehende Ermessen (hiervor E. 3.2) rechtmässig ausgeübt hat. Insbesondere stellt sich dabei die Frage nach der Verhältnismässigkeit des umstrittenen Nutztierhalteverbots. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ein solches zur Verhinderung tierschutzwidriger Zustände geeignet sei, erachtet es jedoch als unverhältnismässig. Insbesondere beanstandet er die Erforderlichkeit der Massnahme, weil nach seiner Auffassung zielführende mildere Massnahmen zur Verfügung stünden.

6.2 Die Vorinstanz erwog, dass nur schon aufgrund der eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit des Beschwerdeführers, der nur im Nebenerwerb einen Landwirtschaftsbetrieb führt, die von ihm als mildere Massnahmen beantragten Auflagen von vornherein nicht erfolgsversprechend erschienen. Auch weil er sich in der Vergangenheit nicht an behördliche Anordnungen gehalten habe, könnten die beantragten Auflagen keine Gewähr für eine nachhaltig tierschutzkonforme Tierhaltung bieten. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht, sondern zählt mildere Massnahmen auf, welche die Vorinstanz und der Beschwerdegegner nicht geprüft hätten. Ausdrücklich nennt er die Einreichung eines Visiten- und Entmistungsprotokolls, monatliche tierärztliche Bestandeskontrollen inklusive Erhebung der Bewegungsscores seiner Herde mit Meldung an den Beschwerdegegner sowie eine Reihe von Massnahmen, die auf Witterungsschutz und die Zurverfügungstellung von Wasser auf einer Weide abzielen. Mängel betreffend Witterungsschutz und Weidehaltung, welche der Beschwerdeführer bestreitet, waren allerdings bereits bei der Kontrolle vom 18. Juni 2018 festgestellt worden. Weshalb der Beschwerdeführer, obwohl er mögliche Massnahmen zur Verbesserung der diesbezüglichen Zustände auf seinem Betrieb offenbar erkannt hat, nicht aus eigenem Antrieb deren Verbesserung in Angriff nimmt, sondern die behördliche Anordnung solcher Massnahmen anstelle eines Tierhalteverbots fordert, ist nicht nachvollziehbar und deutet auf eine nicht hinzunehmende Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Beanstandungen hin. Hinsichtlich der beantragten engen Begleitung der Tierhaltung durch den Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass ein Tierhalter, der ohne behördliche Unterstützung und stetige Kontrolle zur tierschutzkonformen Nutztierhaltung nicht willens oder in der Lage ist, als zur Tierhaltung unfähig im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG gilt. Ein Anspruch auf behördliche Begleitung einer sonst nicht tierschutzkonformen Nutztierhaltung besteht nicht.

6.3 Obwohl der Beschwerdeführer siebenmal wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung verurteilt worden ist (vorne E. 5.1), verbesserten sich die Zustände in seinem Betrieb nicht nachhaltig. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass Ermahnungen, Anweisungen und Kontrollen nicht geeignet sind, künftige Tierschutzverstösse in der Nutztierhaltung des Beschwerdeführers zu verhindern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst während des Rekursverfahrens und trotz der durch die Vorinstanz für dessen Dauer angeordneten Massnahmen keine Gewähr für eine tierschutzkonforme Nutztierhaltung bieten konnte. Namentlich war er nicht in der Lage, Krankheiten bei seinen Tieren zu erkennen oder für deren adäquate Behandlung zu sorgen: So wurde anlässlich der veterinäramtlichen Kontrolle vom 5. Februar 2020 unbestrittenermassen festgestellt, dass die Kuh mit Ohrmarke 3775 lahm ging. Seit einer Behandlung im Klauenstand am 17. Januar 2020 war diese Kuh jedoch nicht mehr behandelt worden; eine erneute Behandlung erfolgte erst nach der Kontrolle durch das Veterinäramt und aufgrund der dortigen Feststellung, dass die Kuh lahmte. An der Kontrolle vom 5. Februar 2020 wurde zudem festgestellt, dass eine Aue ein ächzend-stöhnendes Atemgeräusch aufwies. Dem Wahrnehmungsbericht der beschwerdeführerischen Rechtsvertretung ist zu entnehmen, dass dieses Geräusch hörbar war. Der auch vom Beschwerdeführer unterzeichnete Kontrollbericht führt aus, dass die Atemgeräusche vom Beschwerdeführer nicht erkannt worden waren und das Tier nicht in Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer hatte den Kontrollpersonen gegenüber zunächst angegeben, dass alle Schafe gesund seien, und ging in der Folge davon aus, dass das Geräusch von einem anderen Tier stamme. Die fragliche Aue, welche gemäss Wahrnehmungsbericht der amtlichen Fachexpertin Dr. med. vet. G schwer atmete sowie hängende Ohren und ein gerötetes Euter aufwies, wurde am folgenden Tag eingeschläfert, nachdem das Tier auf Aufforderung des Veterinäramts tierärztlich untersucht und eine Lungenadenomatose diagnostiziert worden war. Der Beschwerdeführer war nicht willens oder in der Lage, die Atemgeräusche und den schlechten Gesundheitszustand des Schafs selbständig zu erkennen. Dass, wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht vorbringt, eine zuverlässige klinische Diagnose der Lungenadenomatose erst in weit fortgeschrittenem Stadium dieser Krankheit möglich ist, geht an der Sache vorbei. Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, dass er nicht rechtzeitig eine zuverlässige klinische Diagnose gestellt habe. Vielmehr geht es darum, dass er die typischen Frühsymptome der Krankheit beim Schaf wie verringerte Belastbarkeit, insbesondere überhöhte Atemfrequenz und gelegentliches Husten offenkundig nicht festgestellt hatte (zu den Symptomen vgl. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Lungenadenomatose, 4. Juli 2017, unter www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/lungenadenomatose. html#, besucht am 19. Oktober 2020).

Vor diesem Hintergrund ist stark zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer inskünftig Gewähr bieten würde, Krankheiten bei seinen Tieren zu erkennen oder für deren adäquate Behandlung sorgen. Daran ändert auch nichts, dass er nach der Darstellung in der Beschwerdeschrift ab Juni 2018 monatliche Bestandeskontrollen durch seine Bestandestierärztin durchführen liess. Eine monatliche tierärztliche Überwachung des Nutztierbestands vermag ein Unvermögen des Tierhalters, leidende Tiere zu erkennen und – wenn nötig – umgehend tierärztlicher Behandlung zuzuführen, nicht aufzuwiegen. Zumindest erscheint die Ermessensbetätigung des Beschwerdegegners, wonach ein Tierhalteverbot erforderlich sei (vgl. hiervor E. 3.2), in Anbetracht dieser Umstände nicht als rechtsfehlerhaft. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass seine Nutztierhaltung komplett mängelfrei gewesen wäre. Eine allfällige Verbesserung unter dem Eindruck des nunmehr angeordneten Tierhalteverbots vermöchte zudem kein entscheidendes Gewicht zu erlangen oder die fachkundige Einschätzung des Beschwerdegegners infrage zu stellen, dass hinsichtlich der Zustände auf dem beschwerdeführerischen Betrieb keine nachhaltige Verbesserung erwartet werden kann. Dass der Beschwerdeführer beteuert, den Willen zur tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung der betrieblichen Zustände aufzuweisen, ändert daran nichts.

6.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, mehrere Vorwürfe bezüglich seiner Tierhaltung seien fallen gelassen worden, was im Gesamtbild seiner Tierhaltung zu würdigen sei. Namentlich macht er geltend, er halte seinen Hund tierschutzkonform, seine Schafhaltung habe während rund eineinhalb Jahren vor dem angefochtenen Entscheid keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben, seine Liegeboxen seien nicht überbelegt gewesen und die Sauberkeit der Stallungen und Tiere habe sich verbessert, letztere seien vielfach nur noch als "tolerierbar" oder "an oberster Grenze verschmutzt" bezeichnet worden. Diese Vorbringen – wie auch die weitere Kritik des Beschwerdeführers an den Ergebnissen der veterinäramtlichen Kontrollen und deren Darstellung im angefochtenen Entscheid – sind indessen nicht geeignet, die erstinstanzliche Ermessensbetätigung als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Angesichts der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seines fehlenden Willens bzw. seiner fehlenden Fähigkeit, für die Gesundheit seiner Tiere sorgen zu können (dazu E. 6.3 hiervor), erscheint die beschwerdegegnerische Beurteilung der Notwendigkeit des Nutztierhalteverbots ohne Weiteres als vertretbar. Dass es nicht durchwegs zu Beanstandungen gekommen ist, stellt die Verhältnismässigkeit des Halteverbots im Lichte der nachgewiesenen mehrfachen Verfehlungen nicht infrage.

6.5 Insgesamt vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen die fachkundige Einschätzung des Beschwerdegegners nicht infrage zu stellen, wonach mildere Massnahmen keine Gewähr einer inskünftig tierschutzkonformen Nutztierhaltung bieten könnten. Vielmehr erscheint diese Auffassung vor dem Hintergrund der wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der regelmässigen behördlichen Beanstandungen der Zustände auf seinem Betrieb, welche keine nachhaltige Verbesserung bewirken konnten, als überzeugend und sie hält jedenfalls der vorzunehmenden Rechtskontrolle (§ 50 VRG) stand. Die zahlreichen Bestreitungen von an einzelnen Kontrollen festgestellten Mängeln vermöchten dieses Ergebnis selbst dann nicht umzustossen, wenn ihnen teilweise zu folgen wäre, bildeten doch bereits die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ausreichenden Anlass zur Anordnung eines Tierhalteverbots. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den Beanstandungen des Beschwerdeführers, wonach der vom Beschwerdegegner anlässlich mehrerer Kontrollen festgestellte Sachverhalt unzutreffend sei. Anzumerken bleibt allerdings, dass keine Veranlassung besteht, die von verschiedenen amtlichen Kontrollpersonen während der letzten Jahrzehnte festgestellten Mängel in der Tierhaltung des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zu ziehen. Nicht gefolgt werden kann insbesondere der sinngemässen Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des H-Verbands über seine Tierhaltung glaubwürdiger sei als die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen des Beschwerdegegners. Auch aus der Unvollständigkeit der dem Rekursentscheid beigefügten Tabelle (vgl. vorstehend E. 4.2) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich das ausgesprochene Nutztierhalteverbot nicht auf die Summe oder Einzelheiten der behördlich festgestellten Mängel, sondern auf die Zahl und Regelmässigkeit der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, auf die ausbleibende Wirkung der ihm gegenüber ausgesprochenen Sanktionen und auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine nachhaltige positive Entwicklung seiner Tierhaltung stützt. Eine blosse Androhung des Nutztierhalteverbots scheidet als mildere Massnahme aus, weil eine solche Androhung bereits zweimal ohne nachhaltige Wirkung erfolgt war (vorstehend E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen rügt, ihm sei das rechtliche Gehör zur erwähnten Tabelle nicht gewährt worden, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine vorgängige Stellungnahme zum vorgesehenen Entscheid und dessen Begründung vermittelt (Bernhard Waldmann in: Derselbe/Eva Maria Belser/Astrid Epiney, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 29 N. 45 mit Hinweisen).

6.6 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Tierhalteverbots ist die Behauptung des Beschwerdeführers zu würdigen, er sei von den Erträgen aus der Tierhaltung finanziell abhängig. Zum Beleg reichte er die Finanzbuchhaltung seines Forst-, Landwirtschafts- und Transportunternehmens für das Jahr 2018 zu den Akten. Dieser ist allerdings zu entnehmen, dass der Landwirtschaftsbetrieb ein betriebliches Negativergebnis von minus Fr. 8'300.04 (vor Abschreibungen) auswies, aus dem Forst- und Transportbetrieb hingegen ein Erfolg von Fr. 83'282.14 resultierte. Da auf die Tierhaltung lediglich rund 28 % des Gesamtertrags aus dem Landwirtschaftsbetrieb entfallen und unklar ist, ob ein Verzicht auf die Tierhaltung nicht auch eine substanzielle Reduktion des Aufwands für den Landwirtschaftsbetrieb zur Folge hätte, wird mit der eingereichten Buchhaltung nicht einmal glaubhaft dargelegt, dass die Tierhaltung das betriebliche Ergebnis des Landwirtschaftsbetriebs wesentlich verbessert und der Beschwerdeführer demzufolge überhaupt ein ins Gewicht fallendes finanzielles Interesse an der Nutztierhaltung hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Verzicht auf jegliche Nutztierhaltung den wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht entscheidend, jedenfalls nicht signifikant nachteilig zu beeinflussen vermag. Der Beschwerdeführer vermag keine Zweifel daran zu wecken, dass das geeignet und erforderlich erscheinende Nutztierhalteverbot in Anbetracht der vor dem Hintergrund der Verhältnisse des Einzelfalls anzunehmenden Schwere der damit einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigung und dem gewichtigen Interesse des Tierschutzes eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation aufweist. Im Übrigen vermöchte selbst ein – nach dem Gesagten hier nicht nachgewiesenes – erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Tierhaltung die Verhältnismässigkeit der streitigen Massnahme angesichts der Regelmässigkeit und Schwere der Verfehlungen mit Blick auf das Tierwohl nicht infrage zu stellen.

6.7 Das Nutztierhalteverbot erweist sich nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich, zumutbar und damit insgesamt als verhältnismässig. Die Vorinstanz bestätigte dessen Anordnung im Ergebnis zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese sind mit Blick auf den erheblichen Aufwand festzusetzen, den dieses Verfahren angesichts des Umfangs der Akten und Rechtsschriften verursachte (§ 2 und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 5'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …