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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00155
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. September 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreihung
in Lohnklasse,
hat sich ergeben:
I.
A.
A (geboren 1981) schloss im Mai 2011 an der Hochschule
für Wirtschaft Zürich den "Master of Science ZFH in Business
Administration" ab. Im Jahr 2015 ergänzte sie ihre Ausbildung durch das
Modul VWL an der Kalaidos Fachhochschule Schweiz und begann anschliessend mit
dem Studiengang "Wirtschaft und Gesellschaft" und dem Ergänzungsstudiengang
"Berufsmaturität" ihre pädagogische Ausbildung an der Pädagogischen
Hochschule (PH) Zürich. Diese schloss sie am 27. Februar 2019 ab.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni/3. Juli 2018
wurde A per 1. September 2018 an der Berufsmaturitätsschule Zürich (BMS
Zürich) befristet bis 31. August 2019 als Lehrbeauftragte im
Unterrichtstyp Berufsmittelschulen/kaufmännische Berufsschulen (BMS/KV) für das
Fach Wirtschaft und Recht angestellt. Darin wurde sie vom Mittelschul- und
Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) auf Stufe 7 der
Lohnklasse 19 des Lohnreglements 24 platziert. Mit E-Mail vom
7. Juli 2018 verlangte A eine Begründung ihrer Lohneinstufung. Mit
begründeter Verfügung vom 24. September 2018 hielt das MBA
an der Lohneinreihung fest.
II.
Die Bildungsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs
mit Verfügung vom 31. Januar 2020 ab.
III.
A erhob am 9. März 2020 dagegen Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"I. Die
Verfügung vom 31. Januar 2020 sei aufzuheben.
II. Der
Masterabschluss der Rekurrentin sei als Hochschulabschluss oder andere
gleichwertige Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 4 MBVO und des Anhangs
des Einreihungsplans zur MBVO zu anerkennen. Die Rekurrentin sei bis zum
Abschluss der pädagogischen Ausbildung am 27. Februar 2019 in die
Lohnklasse 20 einzureihen. Die Rekurrentin sei ab dem 28. Februar
2019 unter Vorbehalt der unbefristeten Anstellung in der Lohnklasse 21
einzureihen.
III. Kosten – und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der
Beschwerdegegnerin."
Am 1. April 2020
verzichtete die Bildungsdirektion auf materielle Vernehmlassung und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Das MBA reichte am 11. Mai eine
Beschwerdeantwort ein und schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Innert erstreckter Frist nahm A am 15. Juni 2020 dazu Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Bildungsdirektion über Anordnungen des MBA betreffend die Lohnfestsetzung
von Mittel- und Berufsschullehrpersonen (§ 5 lit. a der
Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 [MBVVO,
LS 413.112]) nach § 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2 Gegenstand der Ausgangsverfügung bildete die Lohneinreihung der
Beschwerdeführerin für das per 1. September 2018 befristet bis
31. August 2019 bestehende Anstellungsverhältnis an der BMS Zürich. Soweit
die Beschwerdeführerin daneben vor der Vorinstanz beantragte, sie "sei bis
zum Abschluss der pädagogischen Ausbildung unbefristet anzustellen", bzw.
nunmehr beantragt, sie sei "ab dem 28. Februar 2019 unter Vorbehalt
der unbefristeten Anstellung in der Lohnklasse 21 einzureihen", liegt
dies ausserhalb des Streitgegenstands. Das MBA ist zwar für die Lohneinreihung
zuständig (§ 5 lit. a MBVVO); die (befristete
oder unbefristete) Anstellung fällt jedoch in die Zuständigkeit der Schulen
(vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 6
lit. g und § 12 Abs. 4 lit. c des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG,
LS 413.31]). Die Vorinstanz hätte auf den entsprechenden Antrag nicht
eintreten dürfen, und insoweit lässt sich auch auf die Beschwerde nicht
eintreten.
1.3 Weil
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die
Beschwerde einzutreten.
1.4 Im
Streit liegt die korrekte Lohneinstufung der Beschwerdeführerin ab
1. September 2018 bis zum Ende der befristeten Anstellung an der BMS Zürich. Die Differenz zwischen Lohnklasse 19 und 20
(jeweils bei Lohnstufe 7) beträgt nach der einschlägigen Lohnskala
(Anhang B der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom
7. April 1999 [MBVO, LS 413.111] in der bis Ende 2018 geltenden
Fassung gemäss OS 73, 24 bzw. in der bis Ende 2019 geltenden Fassung
gemäss OS 74, 10) rund Fr. 6'850.- bzw. Fr. 6'920.- pro Jahr,
woraus sich – unter Berücksichtigung des Anstellungsgrads der
Beschwerdeführerin von 28 % – ein Streitwert von rund Fr. 1'931.-
ergibt. Damit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Der
Lehrkörper an den kantonalen Mittel- und Berufsschulen setzt sich zusammen aus
Lehrbeauftragten, Mittel- und Berufsschullehrpersonen (obA) und Mittel- und
Berufsschullehrpersonen mbA, wobei Lehrbeauftragte befristet angestellt werden
(vgl. § 3 Abs. 1 und 2 MBVO). Der Einreihungsplan für die
Entlöhnung der Lehrpersonen weist sechs Lohnklassen à 27 Lohnstufen auf
(§ 6 in Verbindung mit der Lohnskala im Anhang B MBVO). Die
Einreihung erfolgt gemäss § 6a nach dem Einreihungsplan in Anhang A
MBVO. Der Einreihungsplan sieht unter anderem Folgendes vor:
"Klasse 18
Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss,
ohne Lehrdiplom, mit angemessener pädagogischer Ausbildung
Klasse 19 a. an Mittelschulen
1.
mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss und Ausweis über
Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I,
Schulmusik I und Zeichnen I
2.
mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang
b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und
angemessener pädagogischer Ausbildung
1.
ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP)
oder gleichwertiger Ausbildung
2.
ohne Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt im allgemein bildenden
Unterricht der Berufsschulen
3.
Fachlehrerdiplom der Universität Zürich
Klasse 20 (…)
c. an
Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
1.
für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung
bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt
Klasse 21 (…)
b.
an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
1.
für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung
bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt"
2.2 Die
Beschwerdeführerin wurde in Lohnklasse 19 eingereiht, welche für den
Unterrichtstyp BMS/KV grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Das MBA begründete
dies damit, dass ein "abgeschlossenes Hochschulstudium" im Sinne der
MBVO einen universitären Masterabschluss bedeute; ein Master einer Fachhochschule
entspreche diesem nicht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass insbesondere
unter Berücksichtigung der "zeitgemässen Auslegung" davon auszugehen sei,
dass ein Master einer Fachhochschule einem solchen einer Universität gleichgestellt
sei.
2.3
2.3.1
Die Auslegung des Begriffs "abgeschlossenes Hochschulstudium",
wie er im Einreihungsplan in Anhang A der MBVO verwendet wird, ist
vorliegend auch mit Blick auf § 3 Abs. 4 MBVO auszulegen. Diese
Bestimmung setzt für die unbefristete Anstellung als Mittel- und
Berufsschullehrperson unter anderem voraus, dass diese in den Fächern, in denen
sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt. Ausgangspunkt
der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind aufgrund
einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, muss
unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der
Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es
namentlich auf den Zweck einer Regelung, auf die dem Gesetz zugrunde liegenden
Wertungen sowie den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (vgl. zum Ganzen
BGE 141 II 220 E. 3.3.1; 137 III 217 E. 2.4.1; 134 II 249
E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 25 N. 3 ff.).
2.3.2
Der Begriff "abgeschlossenes Hochschulstudium" an sich legt
vorliegend keinen klaren Schluss nahe. Denn Universitäten sowie Fachhochschulen
sind "Hochschulen, (…), die Lehre vermitteln, Forschung
betreiben, Dienstleistungen anbieten und akademische Grade verleihen"
(Botschaft vom 29. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Förderung der
Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich [HFKG],
BBl 2009 4561 ff. [Botschaft HFKG], 4588). Dabei ist die Ausbildung an
diesen Institutionen jeweils in Bachelor- und Masterstudium unterteilt und
umfasst grundsätzlich insgesamt 270 ECTS-Punkte. Aus dem Umstand,
"dass ein 'abgeschlossenes Hochschulstudium' nach gängigem Verständnis
einen Abschluss auf Masterniveau impliziert" (VGr, 8. Mai
2019, VB.2018.00556, E. 5.2.1 Abs. 4 in fine), lässt
sich somit vorliegend nichts ableiten. Des Weiteren ist festzuhalten,
dass die gemäss der Bologna-Reform vorgesehene Zweiteilung des Studiums dazu
geführt hat, dass auch der heutige Bachelorabschluss bereits einen ersten
Hochschulabschluss darstellt (VGr, 15. Mai 2013, VB.2012.00739,
E. 5.3.4.3 – 8. Mai 2019, VB.2018.00803, E. 4.3
Abs. 3).
2.3.3
Der Einreihungsplan nennt neben dem abgeschlossenen Hochschulstudium auch
den "Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss" sowie den
"höchste[n] Fachabschluss". Letztere werden für die
Lohnklassen 18 bzw. 19 vorausgesetzt. Aus dieser Systematik ergibt sich,
dass mit dem "abgeschlossenen Hochschulstudium" bzw. dem
"Hochschulabschluss" die höchsten Anforderungen festgelegt werden
sollten; entsprechend erfolgt eine Einreihung dieser Lehrpersonen in die
Lohnklassen 20 bis 22 (vgl. VGr, 8. Mai 2019,
VB.2018.00803, E. 4.3 in fine). Mit Blick auf die sich hier
stellende Frage lässt sich daraus aber ebenfalls nichts ableiten, zumal ein
Masterabschluss einer Fachhochschule nicht ohne Weiteres als von "tieferer
Stufe als Hochschulabschluss" qualifiziert werden kann.
2.3.4
Aus historischer Perspektive ist zu berücksichtigen, dass die
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vor der Einführung des
Bologna-Modells erlassen worden ist und dass damals ein "Hochschulabschluss"
primär als universitärer Hochschulabschluss im Sinn des Lizenziats verstanden
wurde. Wie die Kammer bereits erkannt hat, kann daraus jedoch nicht geschlossen
werden, dass ein Hochschulabschluss einzig mit einem (universitären)
Masterabschluss gleichzusetzen ist (VGr, 8. Mai 2019, VB.2018.00803,
E. 4.3 Abs. 3, mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). In diesem
Sinn lässt sich der Weisung vom 7. April 1999 zur Mittelschul- und
Berufsschullehrerverordnung entnehmen, dass für eine unbefristete Anstellung
nach § 3 Abs. 4 MBVO nicht in jedem Fall ein Hochschulabschluss
notwendig sei, da etwa vor allem für den Berufskundeunterricht an gewerblichen
Berufsschulen – anders als beim Mittelschul- und Berufsmittelschulunterricht
sowie den meisten Fächern des kaufmännischen Berufsschulunterrichts – häufig
keine fachlichen Abschlüsse auf (Fach-)Hochschulniveau beständen; in diesen
Fällen sei deshalb bloss das Diplom einer Höheren Fachprüfung bzw. der
Meisterprüfung vorauszusetzen (vgl. ABl 1999 546 ff., 556).
2.3.5 Sinn und Zweck der Regelung von § 3 Abs. 4
MBVO ist zu gewährleisten, dass bloss vollständig ausgebildete Lehrpersonen
unbefristet angestellt werden, um dadurch die Qualität der Lehrpersonen und des
Unterrichts sicherzustellen. Dies deckt sich mit den angestrebten Zielen der
Bundesgesetzgebung, wonach Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der
höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten,
über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung
verfügen (vgl. Art. 46 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember
2002 [BBG, SR 412.10]; Art. 46 Abs. 1 der
Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101];
vgl. VGr, 15. Mai 2013, VB.2012.00739, E. 5.3.4.1). Die Anforderungen
an die Lehrpersonen widerspiegeln sich in den im Einreihungsplan genannten
Ausbildungen, die sich je nach Unterrichtstyp (Mittelschule, Berufsschule,
Berufsmittelschule und kaufmännische Berufsschule) unterscheiden.
2.3.5.1 Kennzeichnend für die universitären
Hochschulen sind insbesondere die wissenschaftliche Forschung und Lehre. Die
universitäre Ausbildung soll die Fähigkeit der Studierenden fördern, unabhängig
zu denken und Zusammenhänge zu erkennen, zu hinterfragen und
weiterzuentwickeln. Fachhochschulen bauen dagegen auf einer beruflichen
Grundbildung auf und bereiten praxisorientiert auf berufliche Tätigkeiten vor,
welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.
Des Weiteren betreiben sie anwendungsorientierte Forschung. Somit sind Lehre
und Forschung von Fachhochschulen viel stärker praxisorientiert als an der
Universität (Peter Hänni, Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015,
Art. 63a N. 2; Botschaft HFKG, 4588 f.; vgl. Art. 26
Abs. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom
30. September 2011 [HFKG, SR 414.20]). Diese unterschiedliche
inhaltliche Ausrichtung von Universitäten und Fachhochschulen widerspiegelt
sich auch in den jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen: Während für die
Zulassung zur ersten Studienstufe an einer universitären Hochschule
grundsätzlich die gymnasiale Maturität vorausgesetzt ist (vgl. Art. 23
HFKG; vgl. zur sogenannten Passerelle die Verordnung vom 2. Februar 2011 über
die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines
eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch
anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
[SR 413.14]), ist dafür an einer Fachhochschule die Berufsmaturität in
Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich
verwandten Beruf (lit. a) oder eine gymnasiale Maturität und eine
mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und
berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf
vermittelt hat (lit. b), oder eine Fachmaturität in einer dem Fachbereich
verwandten Studienrichtung (lit. c) vorausgesetzt (Art. 25
Abs. 1 HFKG). Dies erhellt, dass sowohl Eingangs- wie Ausgangskompetenzen
von Fachhochschulabsolvierenden in einem engen Bezug zur Arbeitswelt stehen.
Universitäten und Fachhochschulen erfüllen demnach "heute und in Zukunft
unterschiedliche Missionen und Aufgaben"; auf eine Differenzierung zu
verzichten, ist deshalb nicht angezeigt (Bernhard Ehrenzeller/Konrad Sahlfeld, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,
3. A., Zürich etc. 2014, Art. 63a N. 15; Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2017, Art. 63a N. 2; Botschaft
HFKG, 4588).
2.3.5.2 Der Unterricht an Berufsmittelschulen
umfasst neben der beruflichen Grundbildung eine erweiterte Allgemeinbildung in
zwei Landessprachen, einer dritten Sprache, Mathematik sowie in der Regel zwei
Fächer eines Schwerpunkt- sowie zwei eines Ergänzungsbereichs (Art. 2,
Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ff. der Berufsmaturitätsverordnung
vom 24. Juni 2009 [BMV, SR 412.103.1]). Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, ist der Unterricht im Bereich der erweiterten Allgemeinbildung vor
allem auf theoretische Inhalte ausgerichtet. Da die Vermittlung von
theoretischem Fachwissen und einer wissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweise
insbesondere an Universitäten erfolgt, ist somit nachvollziehbar, wenn für den
Unterricht im Rahmen der erweiterten Allgemeinbildung an Berufsmittelschulen
eine entsprechende Ausbildung der Lehrperson vorausgesetzt wird. Dies bedeutet
vorliegend, dass ein universitärer Masterabschluss für Lehrpersonen der
erweiterten Allgemeinbildung an Berufsmittelschulen vorausgesetzt werden darf.
2.3.6
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der
Anwendung der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung jeweils
im Einzelfall zu beurteilen ist, ob ein Masterabschluss einer Fachhochschule als
"Hochschulabschluss" bzw. "abgeschlossenes
Hochschulstudium" qualifiziert werden kann (vgl. VGr,
8. Mai 2019, VB.2018.00803, E. 4.3 Abs. 2 f.; vgl. auch VGr, 15. Mai 2013,
VB.2012.00739, E. 5.2 ff.). Es besteht somit eine
hinreichende gesetzliche Grundlage für die unterschiedliche Lohneinreihung von
Lehrpersonen mit universitärem Master bzw. Fachhochschulmaster; die
entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. Vorliegend
rechtfertigt es sich nicht, den Abschluss der Beschwerdeführerin als
"abgeschlossenes Hochschulstudium" im Sinn von Anhang A Ziff. I
Klasse 20 lit. c MBVO zu qualifizieren. Die vorinstanzliche Verfügung
erweist sich demnach als rechtmässig.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
4.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt
(vgl. E. 1.4), sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen
(§ 65a Abs. 3 VRG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Weil vorliegend von einem
Fr. 15'000.- nicht erreichenden Streitwert auszugehen ist (E. 1.4),
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in
derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …