{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00155_2020-09-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220600&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cd92de7a0544872d686e05012ca0e438"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.09.2020  VB.2020.00155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.09.2020  VB.2020.00155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.09.2020  VB.2020.00155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einreihung in Lohnklasse | [Die Beschwerdef\u00fchrerin verf\u00fcgt \u00fcber einen \"Master of Science ZFH in Business Administration\" und schloss eine p\u00e4dagogische Ausbildung an der P\u00e4dagogischen Hochschule Z\u00fcrich ab. F\u00fcr ihre befristete Anstellung als Lehrbeauftragte im Unterrichtstyp Berufsmittelschulen/kaufm\u00e4nnische Berufsschulen (BMS/KV) f\u00fcr das Fach Wirtschaft und Recht verlangte sie, in die Lohnklasse 20 eingereiht zu werden.] Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin auch ihre definitive Anstellung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Im Kanton Z\u00fcrich setzt \u00a7 3 Abs. 4 MBVO f\u00fcr die unbefristete Anstellung als Mittel- und Berufsschullehrperson insbesondere voraus, dass diese in den F\u00e4chern, in denen sie Unterricht erteilt, \u00fcber einen Hochschulabschluss verf\u00fcgt. Vorliegend ist streitig, ob ein Master einer Fachhochschule einem universit\u00e4ren Master gleichgestellt ist (E. 2.1 f.). Der Begriff \"abgeschlossenes Hochschulstudium\" an sich legt vorliegend keinen klaren Schluss nahe. Denn Universit\u00e4ten sowie Fachhochschulen sind Hochschulen, die Lehre vermitteln, Forschung betreiben, Dienstleistungen anbieten und akademische Grade verleihen (E. 2.3.2). Aus der Systematik des Einreihungsplans im Anhang der MBVO l\u00e4sst sich ebenfalls nichts ableiten, zumal ein Masterabschluss einer Fachhochschule nicht ohne Weiteres als von \"tieferer Stufe als Hochschulabschluss\" qualifiziert werden kann (E. 2.3.3). Sowohl die Eingangs- wie die Ausgangskompetenzen von Fachhochschulabsolvierenden stehen in einem engen Bezug zur Arbeitswelt. Universit\u00e4ten und Fachhochschulen erf\u00fcllen demnach unterschiedliche Missionen und Aufgaben; auf eine Differenzierung zu verzichten, ist nicht angezeigt (E. 2.3.5.1). Da die Vermittlung von theoretischem Fachwissen und einer wissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweise insbesondere an Universit\u00e4ten erfolgt, ist nachvollziehbar, wenn f\u00fcr den Unterricht im Rahmen der erweiterten Allgemeinbildung an Berufsmittelschulen eine entsprechende Ausbildung der Lehrperson vorausgesetzt wird (E.2.3.5.2). Demnach rechtfertigt es sich nicht, den Abschluss der Beschwerdef\u00fchrerin als \"abgeschlossenes Hochschulstudium\" im Sinn von Anhang A Ziff. I Klasse 20 lit. c MBVO zu qualifizieren (E. 2.3.6). \r\rAbweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:30:44", "Checksum": "2000dca81d2a16593ff9d645615bf612"}