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Geschäftsnummer: VB.2020.00156  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.06.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf und Erlöschen der Niederlassungsbewilligung


[Erlöschen der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen Staatsangehörigen der Türkei nach einem befristeten Weiterbildungsaufenthalt in den Niederlanden]

Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, wenn sich diese ohne Abmeldung während sechs Monaten im Ausland aufhält und vor Ablauf dieser Frist kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung eingereicht hat; wurde ein solches Gesuch (rechtzeitig) gestellt, ist die Niederlassungsbewilligung nicht aufrechtzuerhalten, wenn sie widerrufen werden könnte (E. 2.1). Der Beschwerdeführer setzte den Beschwerdegegner von sich aus noch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist über seinen befristeten Auslandaufenthalt in Kenntnis sowie über seine klare Absicht, die Niederlassungsbewilligung während dieser Zeit aufrechtzuerhalten; der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gingen deshalb zu Unrecht davon aus, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei erloschen, weil er innert sechs Monaten nach seiner Abreise kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt habe (E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten sodann zwar einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.1); in Anbetracht dessen, dass er sich ausserhalb des Strassenverkehrs bislang nichts zuschulden hat kommen lassen und hier geboren wurde sowie gut integriert ist, erwiese sich ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung indes gegenwärtig als unverhältnismässig (E. 3.3). Diese ist daher nicht erloschen (E. 3.4).

Gutheissung.
 
Stichworte:
ABMELDUNG
AUSLANDAUFENTHALT
ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
GESUCH UM AUFRECHTERHALTUNG
LANDESABWESENHEIT
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
SECONDO
STRAFFÄLLIGKEIT
STRASSENVERKEHRSDELIKTE
TREU UND GLAUBEN
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ZWEITE GENERATION
Rechtsnormen:
Art. 61 Abs. 2 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 96 AIG
Art. 8 EMRK
Art. 79 Abs. 2 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00156

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1986 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger der Türkei, verfügte über die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich, als er im April 2018 eine (zunächst) auf ein Jahr befristete Anstellung bei C in den Niederlanden antrat.

In der Schweiz waren gegen ihn vor der Ausreise folgende Straferkenntnisse ergangen:

-          Strafbefehl des Bezirksamts D vom 20. Oktober 2005: 4 Tage Gefängnis und Fr. 510.- Busse wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln;

-          Strafbefehl des Bezirksamts E vom 5. August 2008: 30 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorsätzlicher Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeugs und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 1. März 2013: 40 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 70.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln;

-          Urteil des Bezirksgerichts G vom 26. September 2017: Widerruf der bedingten Vollziehbarkeit der Strafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 1. März 2013 und 24 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren, sowie Erteilung der Weisung, ein Lernprogramm für risikobereite Verkehrsteilnehmer zu absolvieren, wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. August 2019 fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A infolge seines mehrmonatigen Auslandaufenthalts erloschen sei, und verweigerte ihm wegen seiner wiederholten Delinquenz die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. Februar 2020 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte Adie Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.

III.  

A liess am 9. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zzgl. MwSt.)" sei der Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, sowie "– allenfalls verbunden mit einer Verwarnung –" vom Widerruf selbiger abzusehen, eventualiter die Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückzustufen oder ihm subeventualiter eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; darüber hinaus liess er in prozessualer Hinsicht um persönliche Anhörung ersuchen sowie um Bestätigung, während des hängigen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufenthalts- und arbeitsberechtigt zu sein.

Mit Schreiben vom 11. März 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht A wunschgemäss, aufgrund der Suspensivwirkung der von ihm eingereichten Beschwerde während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verfügen und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt zu sein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. März 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um persönliche Anhörung. Wie sich im Folgenden zeigt, ist der Sachverhalt genügend erstellt, weshalb auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet werden kann.

2.  

2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) erlischt die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, wenn sich diese ohne Abmeldung während sechs Monaten im Ausland aufhält und vor Ablauf dieser Frist kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung eingereicht hat (Art. 79 Abs. 2 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt dabei das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts; es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der betroffenen Person an (BGr, 1. Mai 2019, 2C_397/2018, E. 5.2, und 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3.1 [jeweils mit Hinweisen]).

Eine erloschene Niederlassungsbewilligung kann nicht mehr widerrufen werden. Umgekehrt kann eine widerrufene Niederlassungsbewilligung nicht mehr erlöschen, aber auch nicht mehr im Sinn von Art. 61 Abs. 2 AIG aufrechterhalten werden. Die Niederlassungsbewilligung ist auch dann nicht aufrechtzuerhalten, wenn sie zwar nicht widerrufen wurde, aber widerrufen werden könnte, das heisst, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt und der Widerruf im konkreten Fall auch verhältnismässig wäre (zum Ganzen BGr, 30. Januar 2019, 2C_789/2018, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer trat Anfang April 2018 eine auf ein Jahr befristete Anstellung bei C in den Niederlanden an. Vor seiner Ausreise im März 2018 hatte er den Beschwerdegegner – was unbestritten ist – nicht um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung ersucht, und auch innert der folgenden sechs Monate ging dort kein solches (förmliches) Gesuch ein. Mit Stellungnahme vom 20. August 2018 zum damals (einzig) vorgesehenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit brachte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner gegenüber jedoch vor, seit Ende März 2018 in den Niederlanden zu wohnen und zu arbeiten mit dem Ziel, nach Durchlaufen dieses "Trainingslagers" im Ausland von seiner Arbeitgeberin bzw. einem ihrer Tochterunternehmen in Zürich weiterbeschäftigt zu werden. Sein Arbeitsvertrag sei denn auch vorläufig bloss auf ein Jahr befristet, und er werde – so der Beschwerdeführer ausdrücklich – "innerhalb von 6 Monaten zurückkehren falls das Gesuch für den Auslandaufenthalt abgewiesen und [er] andernfalls [s]seinen Aufenthalt in der Schweiz verlieren würde" (so auch S. 1 der Stellungnahme: "Sofern der Auslandaufenthalt im separat eingereichten Gesuch ans Migrationsamt bewilligt wird, gäbe es sogar die Möglichkeit, dass sich der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert. Bei Abweisung des Gesuchs würde ich in die Schweiz zurückkehren"). Hierauf erkundigte sich der Beschwerdegegner am 7. September 2018 schriftlich beim Beschwerdeführer danach, seit wann er sich im Ausland aufhalte, und setzte ihm Frist bis 28. September 2018 zur Einreichung des erwähnten Arbeitsvertrags mit C. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen war, eröffnete ihm der Beschwerdegegner am 19. Oktober 2018 sinngemäss, davon auszugehen, dass seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei, wenn er nicht die rechtzeitige Einreichung des mit Stellungnahme vom 20. August 2018 erwähnten Gesuchs belegen könne. In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein vom 7. September 2018 datierendes, ausführlich begründetes "Gesuch für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung" ein, vermochte allerdings den Beweis, dieses dem Beschwerdegegner auch tatsächlich bereits im September 2018 zugestellt zu haben, nicht zu erbringen.

Der Beschwerdeführer setzte den Beschwerdegegner demnach von sich aus noch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist nach (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG in Verbindung mit) Art. 79 Abs. 2 VZAE über seinen ein- bis zweijährigen Auslandaufenthalt in Kenntnis sowie über seine klare Absicht, die Niederlassungsbewilligung während dieser Zeit aufrechtzuerhalten, um nach der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit verbesserten Erwerbschancen in die Schweiz zurückzukehren. Ausserdem liess er das bereits angekündigte, jedoch offenbar im Anschluss nicht (erfolgreich) zugestellte förmliche Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung vom 7. September 2018 dem Beschwerdegegner umgehend (nochmals) zukommen, als ihn dieser knapp drei Wochen nach Ablauf der massgeblichen Sechsmonatsfrist über das voraussichtliche Erlöschen seiner Bewilligung informiert hatte. Unter diesen Umständen erscheint es als überspitzt formalistisch bzw. treuwidrig, wenn der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vorwirft, nicht rechtzeitig um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nachgesucht zu haben, zumal in der dem Schreiben vom 19. Oktober 2018 vorangegangenen Korrespondenz des Beschwerdegegners nichts darauf hingedeutet hatte, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. September 2018 nicht bei ihm eingetroffen war. Im Gegenteil legte die Einholung des Arbeitsvertrags mit C Anfang September 2018 die Bearbeitung eines entsprechenden Gesuchs nahe. Der Beschwerdeführer durfte deshalb in gutem Treuen davon ausgehen, er müsse vor Fristablauf nicht (nochmals) explizit um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung ersuchen.

Im Übrigen liesse sich ohnehin fragen, ob nicht bereits die Äusserung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 20. August 2018, in jedem Fall um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung nachsuchen zu wollen, als ein entsprechendes Gesuch hätte entgegengenommen und behandelt werden müssen.

2.3 Damit gingen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen, weil er innert sechs Monaten nach seiner Ausreise kein Gesuch um Aufrechterhaltung gestellt habe.

Nachdem dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in der Schweiz zukommt (dazu sogleich 3.3.2) und sein Auslandaufenthalt von Anfang an bloss vorübergehend war sowie primär seinem hiesigen wirtschaftlichen Fortkommen diente, hätte sich die Abweisung seines Gesuchs nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG sodann nur rechtfertigen lassen, wenn er mit seinem Verhalten einen Grund für einen Bewilligungswiderruf gesetzt hätte und dieser sich als verhältnismässig erwiese (vgl. Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 61 AIG N. 8 mit Hinweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3808, wonach mit dem Art. 61 Abs. 2 AIG gerade die internationale berufliche Mobilität und Weiterbildung gefördert werden sollte; ferner BGr, 22. Januar 2001, 2A.357/2000, E. 3b, wonach Fristverlängerungen bei Auslandaufenthalten, die ihrer Natur nach nur vorübergehend seien, in der Regel gewährt werden sollten).

3.  

3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 26. September 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Dass er sich seit mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen (Art. 63 Abs. 2 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5456]).

3.2 Das Vorliegen eines entsprechenden Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei wie hier eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll deshalb nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (sogenannte Ausländer bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren Straftaten und bei wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 3.2 – 20. Juli 2017, 2C_642/2016, E. 2.3 – 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 [je mit Hinweisen]).

Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

3.3  

3.3.1 Das Bezirksgericht G befand den Beschwerdeführer der qualifizierten groben Verkehrsregelnverletzung für schuldig. Den Sachverhaltsfeststellungen in der dem betreffenden – im abgekürzten Verfahren ergangenen – Strafurteil zugrunde liegenden Anklageschrift vom 6. Februar 2017 zufolge überschritt der damals 29-jährige Beschwerdeführer am Abend des 22. Mai 2016 mit seinem Personenwagen ausserorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 60 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h) und nahm dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf. Damit erfüllte der Beschwerdeführer (gerade noch) den "Rasertatbestand" des Art. 90 Abs. 4 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) und wurde entsprechend in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft.

Dieses Strafmass indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches Verschulden, liegt es doch deutlich über der Grenze eines Jahrs, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zu beachten ist zudem, dass der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers schon vor dieser Verurteilung getrübt und er bereits wiederholt auch wegen qualifizierter Verkehrsregelnverletzungen strafrechtlich belangt worden war. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Strassenverkehrsdelikte grundsätzlich geeignet sind, Leib und Leben von Drittpersonen zu gefährden, was der Beschwerdeführer jedenfalls in zwei weiteren Fällen (Tatbegehung: Juni 2008 und Oktober 2012) in Kauf nahm, indem er mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration im Blut ein Fahrzeug lenkte (vgl. BGr, 7. August 2018, 2C_1015/2017, E. 4.2.1). Das jüngste, den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG setzende Delikt beging der Beschwerdeführer überdies noch während laufender Bewährungsfrist, was den durch die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen gewonnenen Eindruck eines uneinsichtigen Verkehrsdelinquenten noch verstärkt.

Ausserhalb des Strassenverkehrs hat sich der Beschwerdeführer allerdings bislang nichts zuschulden kommen lassen, und sein Schweizer Führerausweis wurde ihm nach seinem jüngsten Delikt wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen. Das heisst, er kann hier erst wieder ein Fahrzeug im Strassenverkehr führen, wenn ihm – in der Regel mittels eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens – der Nachweis gelingt, dass die festgestellten Fahreignungsmängel behoben wurden. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ergibt sich daher derzeit hauptsächlich aus generalpräventiven Gründen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte in Fällen wie dem vorliegenden BGr, 29. November 2018, 2C_385/2018, E. 5.3 mit Hinweisen). In den Niederlanden will sich der Beschwerdeführer sodann während seines letztlich über zweijährigen Aufenthalts (in verkehrsrechtlicher Hinsicht) wohlverhalten haben und in dieser Zeit – wie auch die Schwester des Beschwerdeführers sowie ein Freund von ihm betonen – seine Lehren aus der erstmaligen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und der Einleitung eines ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens gezogen haben. In diesem Zusammenhang ist denn auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer – obschon dies im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit vor einer aufenthaltsbeendenden Massnahme bei Angehörigen der zweiten Generation die Regel bilden sollte (BGr, 6. Februar 2019, 2C_55/2018, E. 3.3 mit Hinweisen) – bislang noch nie ausländerrechtlich verwarnt wurde, (wohl) weil seine Delinquenz in der Vergangenheit eher von geringem Gewicht und noch dazu nicht von allzu hoher Kadenz war. Insgesamt gilt es das sich aus dem strafrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers ergebende öffentliche Interesse an seiner Wegweisung daher etwas zu relativieren.

3.3.2 Bei der Gewichtung der privaten Interessen des Beschwerdeführers ist weiter zu berücksichtigen, dass er in der Schweiz geboren ist und vollständig hier sozialisiert wurde. Als Ausländer der zweiten Generation kann er sich somit grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. der dieser Norm entsprechenden innerstaatlichen Regelung in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR101]) berufen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGr, 29. November 2018, 2C_385/2018, E. 3.2).

Vor diesem Hintergrund hätten sich Vorinstanz und Beschwerdegegner bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers eine besondere Zurückhaltung auferlegen müssen. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als sich der Beschwerdeführer – soweit man seine wiederholte Straffälligkeit unberücksichtigt lässt – gut in die hiesige Gesellschaft integriert hat. Nach dem Abschluss der obligatorischen Schulen und einer Berufslehre im Jahr 2006 war er für verschiedene Unternehmen tätig und bildete sich daneben weiter. Ab Januar 2017 war er zwar für mehrere Monate erwerbslos, musste jedoch keine Sozialhilfe beziehen und vermochte ein Jahr später die vorerwähnte Stelle für den Schweizer Markt bei C in den Niederlanden anzutreten, welcher Tätigkeit er nunmehr seit Anfang dieses Jahres auch – wie geplant – bei C in Zürich nachgeht. Zu seiner Familie unterhält der Beschwerdeführer sodann eigenen Angaben zufolge "eine sehr gute" Beziehung. Seine Eltern leben seit den 1960er- (Mutter) bzw. 1970er-Jahren (Vater) in der Schweiz und sind inzwischen eingebürgert. Bis zu seiner Heirat im Jahr 2015 mit einer Schweizerin habe er – so der Beschwerdeführer im Rahmen der Gehörsgewährung – bei den Eltern im Kanton Aargau gewohnt, und auch nach seiner Trennung im Frühjahr 2017 sei er wieder ins Elternhaus zurückgekehrt. Während seines Auslandaufenthalts habe er seine Eltern und seine beiden Geschwister, welche gemeinsam mit ihren Familien ebenfalls in der Schweiz wohnten und über das Schweizerbürgerrecht verfügten, überdies regelmässig (durchschnittlich einmal pro Monat) besucht und bei ihnen übernachtet. Die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in der Schweiz beschränken sich schliesslich nicht nur auf die Familie, sondern es ist etwa auch eine langjährige Freundschaft zu einem Schweizer belegt.

Mit der Türkei verbindet den Beschwerdeführer demgegenüber neben seiner Staatsangehörigkeit nur wenig. Eigenen Angaben zufolge spricht er zumindest "ein bisschen" türkisch, sein Heimatland kennt er jedoch nur von Ferienaufenthalten her. Dort lebten denn auch nur noch "einige wenige Verwandten" väterlicherseits von ihm, während die "komplette Verwandtschaft" seiner Mutter in der Schweiz wohne.

3.4 Unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der – abgesehen von seiner Strassenverkehrsdelinquenz – gelungenen Integration des Beschwerdeführers überwiegen seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wäre demnach als unverhältnismässig einzustufen, sodass für den Beschwerdegegner keine Veranlassung bestanden hätte, dem Gesuch des Beschwerdeführers um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung während des befristeten Aufenthalts in den Niederlanden nicht zu entsprechen.

Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist folglich nicht erloschen. Er ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Bewilligungswiderruf jederzeit möglich wäre, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Gegen Entscheide über den Widerruf oder das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 1. Mai 2019, 2C_397/2018, E. 1.1). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. August 2019 und Dispositiv-Ziff. I sowie III des Rekursentscheids vom 6. Februar 2020 werden aufgehoben. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 6. Februar 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;        die übrigen Kosten betragen:
Fr.        70.--         Zustellkosten,
Fr.   2'070.--         Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …