{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00156_2020-06-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220452&W10_KEY=13823212&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "79494299e663ce03590bb05c2fb8dd3f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.06.2020  VB.2020.00156"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.06.2020  VB.2020.00156"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.06.2020  VB.2020.00156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf und Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung | [Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen Staatsangeh\u00f6rigen der T\u00fcrkei nach einem befristeten Weiterbildungsaufenthalt in den Niederlanden] Gem\u00e4ss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung einer ausl\u00e4ndischen Person, wenn sich diese ohne Abmeldung w\u00e4hrend sechs Monaten im Ausland aufh\u00e4lt und vor Ablauf dieser Frist kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung eingereicht hat; wurde ein solches Gesuch (rechtzeitig) gestellt, ist die Niederlassungsbewilligung nicht aufrechtzuerhalten, wenn sie widerrufen werden k\u00f6nnte (E. 2.1). Der Beschwerdef\u00fchrer setzte den Beschwerdegegner von sich aus noch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist \u00fcber seinen befristeten Auslandaufenthalt in Kenntnis sowie \u00fcber seine klare Absicht, die Niederlassungsbewilligung w\u00e4hrend dieser Zeit aufrechtzuerhalten; der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gingen deshalb zu Unrecht davon aus, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers sei erloschen, weil er innert sechs Monaten nach seiner Abreise kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt habe (E. 2.2 f.). Der Beschwerdef\u00fchrer hat mit seinem Verhalten sodann zwar einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.1); in Anbetracht dessen, dass er sich ausserhalb des Strassenverkehrs bislang nichts zuschulden hat kommen lassen und hier geboren wurde sowie gut integriert ist, erwiese sich ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung indes gegenw\u00e4rtig als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.3). Diese ist daher nicht erloschen (E. 3.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:26:46", "Checksum": "55139d770c4e3208d807b2a23e17dc9f"}