{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00159_2020-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220495&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1d8d2f582899e95719dc4ecf29bbf0dc"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2020  VB.2020.00159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2020  VB.2020.00159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2020  VB.2020.00159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Medizinische Betreuung von berauschten Personen in der Z\u00fcrcher Ausn\u00fcchterungs- und Betreuungsstelle (ZAB): Eignung der Zuschlagsempf\u00e4ngerin; Bewertung der Zuschlagskriterien. Anbietende werden bei fehlender Erf\u00fcllung der durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien oder bei Nichterf\u00fcllung der Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nachweise aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Wie bereits bei der Festlegung der Eignungskriterien kommt der Vergabebeh\u00f6rde bei deren Bewertung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine \u00dcberpr\u00fcfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift (E. 3). Die ausf\u00fchrliche Darstellung der Referenzauftr\u00e4ge in der Offerte lassen keine begr\u00fcndeten Zweifel an den Angaben einer Anbieterin aufkommen, weshalb die Vergabebeh\u00f6rde nicht verpflichtet war, die Richtigkeit der Referenzangaben zu \u00fcberpr\u00fcfen oder sich bei den Referenzgebern nach der Leistung zu erkundigen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Eignung der Mitbeteiligten bzgl. Erfahrung und organisatorische Leistungsf\u00e4higkeit zu Recht bejaht und sie nicht vom Verfahren ausgeschlossen. Es ist im \u00dcbrigen nicht unzul\u00e4ssig, als Eignungskriterium eine gewisse Mindestanforderung zu verlangen und dar\u00fcber hinaus die (weitere) Erf\u00fcllung als Zuschlagskriterium zu bewerten (E. 4).  F\u00fcr die Bewertung sind die Angaben und Unterlagen der Anbietenden im Zeitpunkt der Offerteinreichung massgebend. Danach sind nur noch Berichtigungen und Erl\u00e4uterungen im Rahmen der Vorschriften von \u00a7 29 und \u00a7 30 SubmV zul\u00e4ssig. Nach der Rechtsprechung kann die vergebende Amtsstelle zwar Erfahrungen aus fr\u00fcheren Auftr\u00e4gen in die Bewertung miteinbeziehen doch ist sie nicht dazu verpflichtet. F\u00fcr den Inhalt und die sorgf\u00e4ltige Ausarbeitung der Offerte ist jeder Bieter selbst verantwortlich. Die Bewertung der Zuschlagskriterien \u00fcberschritt vorliegend das Ermessen der Vergabebeh\u00f6rde nicht (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:24:35", "Checksum": "f8222e335ae01841e0fb394cb51beafe"}