{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00161_2021-07-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221402&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cdb9d8de3ad80c69f0dfe8f50cbbf375"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.07.2021  VB.2020.00161"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.07.2021  VB.2020.00161"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.07.2021  VB.2020.00161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostentragung f\u00fcr Heimaufenthalt | Kostentragung f\u00fcr Heimaufenthalt, gesetzliche Grundlage. Streitgegenstand (E. 1.2). Dem JugendheimeG sind alle Einrichtungen unterstellt, die dazu bestimmt sind, mehr als f\u00fcnf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr w\u00e4hrend mindestens f\u00fcnf Tagen und N\u00e4chten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung aufzunehmen (E. 3.1). Die IVSE steht einer innerkantonalen Regelung, welche eine teilweise oder vollst\u00e4ndige R\u00fcckforderung der vom Kanton \u00fcbernommenen Platzierungskosten bei den Unterhaltspflichtigen vorsieht, nicht entgegen (E. 3.2). Nach \u00a7 3b JugendheimeG tragen heute der Staat und die Eltern die Kosten f\u00fcr die inner- und ausserkantonale Unterbringung von Kindern mit Wohnsitz im Kanton Z\u00fcrich. Die Eltern beteiligen sich an den Kosten mit einem angebotsspezifischen Beitrag (Versorgertaxe; E. 3.3). Soweit Kosten f\u00fcr den Heimaufenthalt des Kindes gest\u00fctzt auf \u00a7 3b JugenheimeG den Unterhaltspflichtigen auferlegt werden sollen, handelt es sich dabei um staatliche Abgaben. Diese bed\u00fcrfen einer gesetzlichen Grundlage. Die allgemeine Unterhaltsregelung nach Art. 276 ZGB gen\u00fcgt nicht (E. 3.4). Auf die Festlegung der H\u00f6he der Geb\u00fchr im formellen Gesetz kann zwar unter Umst\u00e4nden verzichtet werden, wenn die staatliche Dienstleistung einen Handels- oder Marktwert aufweist, so dass die Abgabenh\u00f6he nach marktwirtschaftlichen Mechanismen regulierbar ist; das bedeutet aber nicht, dass auf jegliche formell-gesetzliche Grundlage immer dann verzichtet werden kann, wenn eine Geb\u00fchr anhand des Kostendeckungs- und des \u00c4quivalenzprinzips \u00fcberpr\u00fcfbar ist. Der Staat kann sich aus bestimmten Gr\u00fcnden zum Ziel setzen, gewisse Aufgaben zu erf\u00fcllen, ohne daf\u00fcr einen marktgerechten Preis zu verlangen, insbesondere im Bestreben, diese Leistungen f\u00fcr alle Bev\u00f6lkerungsschichten erschwinglich zu gestalten. Ob und wie weit dies der Fall sein soll, ist eine durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu beantwortende Frage (E. 3.5). \u00a7 3bJugendheimeG enth\u00e4lt keine Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Bemessung der Versorgertaxe, sondern delegiert deren Festlegung an die Bildungsdirektion. Indem sich der Kanton in einem solchen Ausmass am Betrieb und der Finanzierung von Jugendheimen beteiligt, hat er sich zum Ziel gesetzt, die Aufgabe der Betreuung und Erziehung durch Jugendheime zu erf\u00fcllen, ohne daf\u00fcr einen marktgerechten Preis zu verlangen, insbesondere im Bestreben, diese Leistungen f\u00fcr alle Bev\u00f6lkerungsschichten erschwinglich zu gestalten. Mit der Versorgertaxe wird auch auf die Erhebung von kostendeckenden Geb\u00fchren verzichtet, weshalb vorliegend weder das Kostendeckungs- noch das \u00c4quivalenzprinzip greift. Die Frage, welcher Anteil des staatlichen Aufwands durch Geb\u00fchren der Eltern zu decken sei, ist eine wesentliche sozialpolitische Wertungsfrage, die angesichts ihrer Tragweite vom formellen Gesetzgeber beantwortet werden muss. Demgem\u00e4ss h\u00e4tte die Bemessungsgrundlage bzw. die H\u00f6he der Abgabe in einem Gesetz im formellen Sinn erfolgen, zumindest h\u00e4tten aber weitere eingrenzende Kriterien f\u00fcr deren h\u00f6henm\u00e4ssige Fixierung festgelegt werden m\u00fcssen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall (E. 3.6).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:50", "Checksum": "a4f8a75693f5c4ace8b547939ec80778"}